Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Freisprüche der Angeklagten Michaiela L*****, Valentin O***** und Johann F***** enthält, wurden die Angeklagten Michaiela L***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I./) und des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB (II./1./ und 2./), Valentin O***** der Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB (II./2./), Johann F***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (I./) und des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB, § 12 zweiter Fall StGB (II./1./ und 2./) sowie der Vergehen des Eingehens von Aufenthaltsehen nach § 117 Abs 1 und Abs 2 FPG (idF BGBl I 2009/122, 135), § 12 dritter Fall StGB (III./1./ und 2./) und der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB (IV./) sowie Siegfried S***** der Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB (II./2./) schuldig erkannt.
Danach haben
I./ Michaiela L***** den Johann F***** und dieser Valentin O***** zwischen Mitte 2007 und Mitte/Ende 2008 in A***** und K***** dazu zu bestimmen versucht, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge ein- und auszuführen und anderen zu überlassen, indem sie Johann F***** aufforderte, zumindest 5 Kilogramm Kokain oder Heroin in durchschnittlicher Straßenqualität gegen Erhalt einer Entlohnung von 50.000 Euro vom unbekannten Auftraggeber von A***** nach Österreich bzw über Österreich nach Deutschland und Westeuropa zu transportieren und dort an unbekannte Abnehmer zu übergeben, und nachfolgend Johann F***** Valentin O***** aufforderte, diese Transporte mit ihm gemeinsam durchzuführen;
II./ Michaiela L*****, Valentin O*****, Siegfried S***** und Johann F***** sowie ein bislang unbekannter Täter, Michaiela L***** und Johann F***** in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in A*****, Wien und an anderen Orten Personen, mögen sie auch bereits der Prostitution nachgegangen sein, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt oder sie hierfür angeworben, und zwar
1./ Michaiela L***** und Johann F***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter im Jahr 2007 drei Frauen rumänischer Abstammung mit gewöhnlichem Aufenthalt in A*****, indem Michaiela L***** die Frauen zur Prostitutionsausübung in Österreich überredete und sie gemeinsam mit Johann F***** in dessen PKW nach Österreich in ein Bordell brachte und der unbekannte Täter für ihre Eingliederung ins Bordell sorgte und ihnen Unterkunft zur Ausübung der Prostitution gewährte,
2./ Michaiela L*****, Valentin O*****, Johann F***** und Siegfried S***** Ende 2007/Anfang 2008 drei Frauen rumänischer Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in A*****, indem Michaiela L***** und Valentin O***** über Aufforderung des Siegfried S***** und Johann F***** die drei Frauen zur Prostitutionsausübung in Österreich überredeten, ihre Busreise nach Österreich organisierten, Valentin O***** die Frauen zum Bus nach Österreich brachte und Michaiela L***** die Fahrt der Frauen von Wien nach B***** ins Bordell des Siegfried S***** organisierte, dieser für ihre Eingliederung ins Bordell sorgte und ihnen Unterkunft zur Ausübung der Prostitution gewährte, wobei Michaiela L*****, Valentin O***** und Johann F***** als Belohnung 2.000 Euro von Siegfried S***** erhielten, welcher für die Unterkunft der Frauen zur Prostitutionsausübung von diesen Zimmermiete kassierte oder zumindest kassieren wollte;
III./ Johann F***** teils mit durch ein dafür geleistetes Entgelt auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz eine Ehe teils als unmittelbarer Täter, teils als Beitragstäter eingegangen, ohne dass ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 MRK geführt hätte werden sollen, wobei er wusste, dass sich der und die Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen wollen, und zwar
1./ am 16. Februar 2009 in K*****, indem er Majlinde G***** vor dem Standesamt ehelichte, um ihr den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, wofür er im Haus des abgesondert verfolgten Naser Ga***** ohne Mietzahlung wohnen durfte und von diesem eine finanzielle Unterstützung versprochen erhielt,
2./ am 17. April 2009 in Graz, indem er zur Eheschließung zwischen Sabrina B***** und Isa H***** zum Zwecke der Ermöglichung des Aufenthalts des Isa H***** in Österreich dadurch beitrug, dass er als Trauzeuge beim Akt der Eheschließung fungierte;
IV./ Johann F***** Mitte/Ende 2008 in K***** Valentin O***** durch die ihm gegenüber sinngemäß getätigte Äußerung, er werde seine Familie umbringen, wenn er sein Geld nicht zurück bekomme, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, und zwar zur Zurückzahlung der bei ihm aushaftenden Schulden der Michaiela L***** und des Valentin O***** zu nötigen versucht.
Die Angeklagten Michaiela L*****, Valentin O*****, Johann F***** und Siegfried S***** bekämpfen die sie betreffenden Schuldsprüche (mit Ausnahme jener zu III./1./ und 2./), die Staatsanwaltschaft den den Angeklagten Siegfried S***** betreffenden Strafausspruch mit Nichtigkeitsbeschwerden. Diese schlagen fehl.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Michaiela L***** (§ 281 Abs 1 Z 3, 5, 5a und 9 lit a StPO):
Die Verfahrensrüge (nominell Z 3, der Sache nach Z 2) zeigt mit dem Hinweis auf die Verlesung von Vernehmungsprotokollen des vor der Polizei ohne Belehrung über ein „Entschlagungsrecht“ - als Beschuldigter - vernommenen Angeklagten Valentin O***** (ON 85 S 3) keine nichtige Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren auf, weil das Recht auf Aussagebefreiung zufolge Angehörigeneigenschaft gegenüber der Beschwerdeführerin nach § 156 Abs 1 Z 1 (§ 159 Abs 3) StPO nur Zeugen, nicht aber auch Mitbeschuldigten zukommt.
Der aus Z 5 erster Fall erhobenen Mängelrüge zuwider ist der Tatumstand des gewöhnlichen Aufenthalts der von der Nichtigkeitswerberin zur Prostitutionsausübung in Österreich angeworbenen drei rumänischen Frauen in A***** weder undeutlich festgestellt (US 10) noch - mit Blick auf die zu Grunde gelegten Angaben des Angeklagten Johann F***** vor der Polizei (US 18 iVm ON 49 S 21) - undeutlich begründet.
Dem Einwand einer Unvollständigkeit der Entscheidungsbegründung (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht ein abschwächendes Aussageverhalten des Angeklagten Johann F***** in der Hauptverhandlung zum Gegenstand des Schuldspruchs I./ ausdrücklich erörtert und eingehend dargelegt, weshalb es dennoch nicht diesen Angaben, sondern jenen vor der Polizei gefolgt ist (US 14 f).
Die Rüge einer „rein spekulativen“ Begründung der Feststellungen zum Reinheitsgehalt des Suchtgifts (I./; Z 5 vierter Fall) orientiert sich entgegen der Prozessordnung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394) nicht an den Begründungserwägungen des Schöffengerichts (US 17 f) und entzieht sich damit einer sachbezogenen Erwiderung.
§ 281 Abs 1 Z 5a StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Eine Kritik, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielt, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Mit eigenständigen beweiswürdigenden Schlussfolgerungen aus isoliert betrachteten Verfahrensergebnissen ohne Ausrichtung an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichts (US 13 bis 20; vgl RIS-Justiz RS0119583; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487) vermag die Rüge keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen I./ und II./1./ und 2./ zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Der Vorwurf einer Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung durch unterbliebene Ausforschung des vermeintlichen Bordellbetreibers Otto Se***** (II./1./; siehe aber ON 44 S 37) legt nicht dar, wodurch die Beschwerdeführerin an der Ausübung ihres Rechts, die vermisste Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) reklamiert ohne die für die gesetzmäßige Ausführung (RIS-Justiz RS0117247) des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes unerlässlich gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt (US 10 ff), vielmehr unter Bezugnahme auf die leugnende Verantwortung der Nichtigkeitswerberin, zu sämtlichen Schuldsprüchen ein Fehlen „ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite“ sowie einen „substanzlosen Gebrauch der verba legalia“ und verfehlt solcherart die Ausrichtung am Verfahrensrecht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Valentin O***** (§ 281 Abs 1 Z 3, 5, 5a und 9 lit a StPO):
Zur Verfahrensrüge (nominell Z 3, der Sache nach Z 2), die Nichtigkeit der Vernehmung des Beschwerdeführers und der Angeklagten Michaiela L***** - als Beschuldigte - vor der Polizei ohne Belehrung über ein vermeintliches „Entschlagungsrecht“ zufolge Angehörigeneigenschaft, nicht aber eine Verlesung entsprechender Protokolle in der Hauptverhandlung behauptet, kann auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge der Angeklagten Michaiela L***** verwiesen werden.
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Schöffengericht den Tatumstand des gewöhnlichen Aufenthalts der zur Prostitutionsausübung in Österreich überredeten drei Frauen rumänischer Abstammung in Rumänien (II./2./; US 11) logisch und empirisch einwandfrei aus den Angaben des Nichtigkeitswerbers sowie des Angeklagten Johann F***** im Ermittlungsverfahren erschlossen (US 19 f iVm ON 44 S 103, 131, ON 49 S 21 f).
Soweit des weiteren (der Sache nach aus Z 9 lit a) vorgebracht wird, ein „bloßes“ Überreden verwirkliche das Tatbestandsmerkmal des („Anstellen, In-Lohn- und -Brot-Nehmen oder ein Arbeitgeben“ bedeutenden) Anwerbens nach § 217 Abs 1 erster Fall zweite Alternative StGB nicht, verfehlt die Rüge schon die für die Geltendmachung materieller Nichtigkeitsgründe strikt gebotene Ausrichtung am Urteilssachverhalt. Denn demnach (US 11) war das Tatvorgehen über die Überredung dreier in Rumänien lebender Frauen zur Prostitutionsausübung in Österreich hinaus - im Sinn einer beiderseits verbindlich gewollten Umsetzung der solcherart im Ausland getroffenen Abmachung - in der Organisation deren Ausreise nach Österreich und Verbringung in ein Bordell des Angeklagten Siegfried S***** mit nachfolgender Eingliederung in den Bordellbetrieb gelegen.
Im Übrigen wird das reklamierte Begriffsverständnis vom Nichtigkeitswerber bloß behauptet, nicht aber methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0116565; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Es ist daher nur der Vollständigkeit halber anzumerken (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO), dass das konstatierte Tatvorgehen ein Anwerben im Sinn des § 217 Abs 1 erster Fall zweite Alternative StGB - nämlich das über intensives Betreiben des Täters bewirkte Herbeiführen eines Vertragsabschlusses oder einer Vereinbarung mit einer als verbindlich erachteten Verpflichtung des Handlungsobjekts (Philipp in WK² § 217 Rz 17 mwN) - verwirklicht.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit eigenständigen beweiswürdigenden Schlussfolgerungen aus isoliert aus der Sicht des Nichtigkeitswerbers betrachteten, nicht aber an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichts gemessenen Verfahrensergebnissen (neuerlich Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487) auf der Aktengrundlage beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch II./2./ zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.
Die - weitere - Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich im Vorbringen, das Erstgericht habe „nicht alle notwendigen Feststellungen getroffen“, wiewohl „Feststellungen zu Gunsten des Nichtigkeitswerbers zu treffen gewesen wären“, und verfehlt solcherart mangels am Urteilssachverhalt orientierter Darlegung, aus welchen aus dem Gesetz abzuleitenden rechtlichen Erwägungen welche weiteren Urteilskonstatierungen für einen Schuldspruch erforderlich gewesen wären, die gesetzmäßige Ausführung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann F***** (§ 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO):
Die Mängelrüge (Z 5) versagt.
Die entgegen der Prozessordnung ohne Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394) - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung - vorgebrachte Kritik einer Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) und offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Schuldspruch I./ entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erwiderung. Mit eigenständigen Erwägungen zum Beweiswert der vom Schöffengericht zur Begründung des festgestellten Reinheitsgehalts des Suchtgifts herangezogenen Angaben des Zeugen Willibald A***** (US 17 f) wird erneut bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, nicht aber ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufgezeigt.
Der Einwand eines mangels festgestellten, auf die Erweckung des Tatentschlusses des Angeklagten Valentin O***** gerichteten Vorsatzes bloß verwirklichten (straflosen) versuchten Tatbeitrags anstelle (strafbarer) versuchter Bestimmung (der Sache nach Z 9 lit a) vernachlässigt die Urteilsfeststellungen, wonach der Nichtigkeitswerber den Angeklagten O***** wiederholt dazu aufforderte, (näher konkretisierte) Suchtgifttransporte gemeinsam mit ihm durchzuführen, und er es dabei zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, den Bestimmten durch diese Äußerungen zu diesen Suchtgifttransporten zu veranlassen (US 10). Auch die Reklamierung bloß intendierter Erweckung des Tatentschlusses zu einem Tatbeitrag, nicht aber einer unmittelbaren Tatausführung (vgl dazu RIS-Justiz RS0089677; Fabrizy, StGB10 § 12 Rz 6, 16) negiert den eben wiedergegebenen gegenteiligen Urteilssachverhalt, demzufolge der Angeklagte O***** zu einem (gemeinsam durchzuführenden) Suchtgifttransport (§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG) bestimmt werden sollte.
Mit nicht an den Kriterien eines Verstoßes gegen Gesetze der Logik oder Empirie ausgerichteter Kritik an der Begründung (Z 5 vierter Fall) der in Rede stehenden Urteilsannahmen (US 17) macht der Beschwerdeführer keinen Begründungsmangel geltend, sondern bekämpft bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Dies trifft auch auf das gegen die Urteilsbegründung zu den Schuldsprüchen II./1./ und 2./ (US 18 ff) gerichtete, auf Z 5 gestützte Beschwerdevorbringen zu.
Weshalb im Übrigen die Urteilsfeststellungen zum Schuldspruch II./1./ „unzureichend“ sein und die - in unmittelbarem Konnex zum konstatierten äußeren Tatgeschehen getroffenen - Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (US 11) einen bloßen „substanzlosen Gebrauch der verba legalia“ darstellen sollen (der Sache nach Z 9 lit a), legt der Beschwerdeführer nicht dar (RIS-Justiz RS0119090; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO ist anzumerken, dass die dem Beschwerdeführer angelastete konstatierte Bestimmung der Angeklagten L***** und O***** zur Organisation der Anwerbung der in Rumänien aufhältigen Frauen zur Prostitutionsausübung in Österreich durch deren Überredung und - in Umsetzung des solcherart Paktierten - gemeinsame Verbringung nach Österreich zur Aufnahme der Prostitution in einem Bordellbetrieb (US 10) eine Bestimmung zu grenzüberschreitendem Prostitutionshandel nach §§ 12 zweiter Fall, 217 Abs 1 erster Fall (zweite Alternative) StGB (vgl neuerlich Philipp in WK² § 217 Rz 17 mwN) verwirklicht.
Der Beschwerdebehauptung einer offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Schuldspruch IV./ zuwider hat das Erstgericht die Urteilsannahmen zur inkriminierten Drohung mängelfrei auf die Angaben des Angeklagten Valentin O***** vor der Polizei gestützt (US 21) und auch, dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend, zureichend die Weigerung dieses Angeklagten zu einer Aussage in der Hauptverhandlung (US 14) sowie Verbindlichkeiten gegenüber dem Beschwerdeführer in Abrede stellende Depositionen der Angeklagten Michaiela L***** und Valentin O***** (US 17) erörtert. Mit eigenständigen Schlüssen aus Verfahrensergebnissen wird - ohne Orientierung an den Anfechtungskategorien der Z 5 vierter Fall - bloß erneut die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.
Der Einwand fehlender Besorgniseignung (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB; der Sache nach Z 9 lit a) gründet auf der - mit Blick auf die konstatierte Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper (US 26) - urteilsfremden Prämisse einer milieubedingten Unmutsäußerung und orientiert sich daher nicht an den Anfechtungskriterien.
Die - undifferenziert auf das Vorbringen der Mängelrüge zu den Schuldsprüchen II./1./ und 2./ gestützte - Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der diesen Schuldsprüchen zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.
Die mit Beziehung auf die Schuldsprüche I./ und IV./ ohne Bezugnahme auf den Urteilssachverhalt (US 10, 13, 21, 26) und ohne rechtliche Argumentation ein Fehlen „ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite“ und einen „substanzlosen Gebrauch der verba legalia“ reklamierende (weitere) Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt solcherart die Ausrichtung am Verfahrensrecht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Siegfried S***** (§ 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO):
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung der Anträge (ON 85 S 16 ff) auf
- Vernehmung der Zeugen Josef S***** und Nicoleta C***** zum Beweis dafür, dass der Nichtigkeitswerber „niemals dem Angeklagten Johann F***** den Auftrag gegeben hat, Frauen von Rumänien nach Österreich zu bringen, um die Prostitution auszuüben, und dass er gar nicht im Hof des Bordells 'E*****' anwesend war, als der Angeklagte Valentin O***** dort hingekommen ist“, und
- Einholung von Anfragen beim Gemeindeamt T***** und bei der Bezirkshauptmannschaft B***** zum Beweis dafür, dass vom Beschwerdeführer (zusammengefasst wiedergegeben) „immer sämtliche in seinen Bordellen beschäftigte Prostituierte ordnungsgemäß gemeldet wurden und noch nie eine diesbezügliche Beschwerde bei der (letztgenannten) Behörde eingelangt ist“,
Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt.
Denn der Antrag auf Vernehmung der Zeugen war zum einen mangels gebotener Darlegung konkreter Gründe, weshalb diese zur Bestätigung einer Nichterteilung des inkriminierten Auftrags in der Lage sein sollten, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330) und zum anderen weder auf entscheidende noch erhebliche Tatsachen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399, 409) gerichtet. Letzteres trifft auch auf die begehrten Behördenanfragen zu, weil selbst eine sonst stets ordnungsgemäße Meldung von Prostituierten einen konkret anlasstatbezogenen gegenteiligen Vorgang nicht auszuschließen vermochte.
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zeigt keinen Verstoß der Entscheidungsbegründung (US 19 f) gegen Gesetze der Logik oder Empirie auf, sondern bekämpft bloß mit eigenen Beweiswerterwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Der Tatsachenrüge (Z 5a) misslingt mit einer eigenständigen Glaubwürdigkeitsbeurteilung von nicht an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichts gemessenen Beweismitteln (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487), beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem den Nichtigkeitswerber betreffenden Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird mit der - nicht auf der Grundlage des Urteilssachverhalts rechtlich argumentierenden - bloßen Behauptung einer mangelnden Tatbestandsverwirklichung nicht deutlich und bestimmt ausgeführt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10, inhaltlich Z 11 zweiter Fall; RIS-Justiz RS0122137) orientiert sich mit der - im Übrigen gänzlich unsubstantiierten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588) - ohne jedwede Argumentation aufgestellten Behauptung bloßen Tatversuchs nicht an den Konstatierungen des Erstgerichts (US 11; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 645).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO):
Die Anklagebehörde wendet sich gegen die den Angeklagten Siegfried S***** betreffende Anwendung des § 31 StGB, weil die diesem Angeklagten zur Last liegende Tat nach den Urteilsannahmen „Ende 2007/Anfang 2008“ und damit zeitlich nach dem früheren (3. August 2007) der beiden durch die Anwendung des § 31 StGB verknüpften Vor-Urteile des Landesgerichts Leoben zu AZ 11 Hv 178/07s und 10 Hv 123/06v begangen worden sei. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin die - zwar erst im Zug der Strafzumessungserwägungen getroffenen, im Hinblick auf die gebotene Gesamtsicht der Entscheidungsgründe bei Geltendmachung des in Rede stehenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes aber gleichwohl zu berücksichtigenden - die Tatzeit „im Zweifel“ zu Gunsten des Angeklagten als innerhalb des konstatierten Zeitraums (auf Jahreshälften bezogen denkmöglich) vor dem 3. August 2007 gelegen präzisierenden Urteilsannahmen (US 27).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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