Rechtssatz
Zur Strafbarkeit des erfolglosen Anwerbungsversuches von "Komplizen":
1. Der Anwerbungsversuch ist straflos, wenn der anzuwerbende Komplize lediglich einen Tatbeitrag leisten soll; gleichgültig ist dabei, ob der Anwerbende die geplante Tat selbst als unmittelbarer Täter ausführen oder seinerseits nur sonst dazu beitragen will.
2. Der Anwerbungsversuch ist (als Bestimmungsversuch) strafbar, wenn der anzuwerbende Komplize die angesonnene Tat unmittelbar ausführen soll; gleichgültig ist dabei, ob sich der Anwerbende an der Tatausführung als Mittäter oder nur mit einem sonstigen Tatbeitrag beteiligen will.
12 Os 71/99 | OGH | 15.09.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Das erfolglose Anwerben eines Komplizen ist nicht generell, sondern nur dann straflos, wenn es sich auf einen Beitragstäter bezieht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19940517_OGH0002_0140OS00015_9400000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)