Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Hans Peter U***** (zu 1 und 2) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und §§ 15, 12 zweiter Fall StGB sowie (zu 3) des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Inhalt des - allein angefochtenen - Schuldspruchs wegen Diebstahls hat er in Eugendorf
1. am 2.Dezember 1986 fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich 3 Autoradiogeräte, 2 Videokameras, 3 Videorecorder, 1 Farbfernsehgerät und 1 CD-Plattenspieler im Gesamtwert von 88.393,20 S dem Helmut H***** durch Einsteigen in dessen Elektrogeschäft mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern;
2. Ende Juni oder Anfang Juli 1987 den Josef F***** zu bestimmen versucht, fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert dem Helmut H***** durch Einsteigen in dessen Elektrogeschäft mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihm an Ort und Stelle vor dem Elektrogeschäft erklärte, er wisse genau, welches Fenster aufzudrücken sei, er steige dann dort ein, würde die große Tür aufmachen und Josef F***** solle dann mit einem PKW zufahren und Sachen aufladen, so viel er wolle.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Gegen die Annahme des Erstgerichtes, daß der Beschwerdeführer, der den Besitz der Geräte und deren Weiterverkauf an Dritte nicht bestritt (S 19 ff, 33 ff/I; 73/II), diese selbst gestohlen und nicht bloß von einem unbekannten Fernfahrer übernommen hat (US 10), bestehen trotz des Umfanges der Beute und der angenommenen Einzeltäterschaft keine erheblichen Bedenken. Solche ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen lassen sich auch nicht daraus ableiten, daß der Angeklagte bei der Firma H***** ein anderes Gerät redlich erworben hat (S 127/II), und daß er mit der offiziellen Reparatur einer von ihm verkauften Kamera einverstanden war (S 123/II; US 11). Entscheidend ist auch in diesem Zusammenhang die von den Tatrichtern für glaubwürdig erachtete (US 12) Aussage des Zeugen Josef F*****, aus der sie in durchaus unbedenklicher Weise (Z 5 a) nicht nur den an ihm begangenen Bestimmungsversuch des Angeklagten (Faktum 2) abgeleitet, sondern auch - wegen des identen Tatobjekts - Rückschlüsse auf seine frühere Täterschaft (Faktum 1) gezogen haben (US 7, 11/12).
Im übrigen sei nur am Rande vermerkt, daß die erfolglose Bewerbung des Angeklagten um Josef F***** als Mittäter (Faktum 2) rechtsrichtig als (strafbarer) Bestimmungsversuch und nicht bloß als (straflose) Vorbereitungshandlung (so noch die bei Mayerhofer-Rieder StGB3 unter Nr 46 zu § 15 zitierten älteren Entscheidungen) beurteilt worden ist (siehe dazu ausführlich 14 Os 15/94 vom 17.Mai 1994).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.
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