OGH 15Os13/94 (RS0095540)

OGH15Os13/947.4.1994

Rechtssatz

Als "gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinne des § 217 Abs 1 StGB ist - ungeachtet anderer Rechtsvorschriften (etwa § 66 Abs 2 JN oder § 26 Abs 2 BAO) - jener für ständig oder zumindest auf lange Dauer berechnete Aufenthalt anzusehen, der sich als bewußt und freiwillig gewählter Mittelpunkt des Lebens, der wirtschaftlichen Existenz und der sozialen (familiären oder familienähnlichen) Beziehungen einer der Unzucht in einem fremden Staat zugeführten oder hiefür angeworbenen Person darstellt. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Prostituierte den Aufenthaltsort in einem fremden Staat in relativ kurzen Zeitabständen bloß auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen (etwa wegen erhoffter besserer Verdienstmöglichkeiten in einem anderen Bordell) mehrmals wechselt. (11 Os 134/93 = EvBl 1994/30).

Normen

StGB §217 Abs1

15 Os 13/94OGH07.04.1994
13 Os 36/12mOGH05.07.2012

Vgl

15 Os 129/12bOGH17.10.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19940407_OGH0002_0150OS00013_9400000_001

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