OGH 11Os134/93

OGH11Os134/939.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dolores Y* und Johann P* wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach dem § 217 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 29. April 1993, GZ 13 Vr 1392/92‑25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1993:E32643

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

 

Gründe:

 

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 2. Juni 1958 geborene Dolores Y* und der am 2. September 1926 geborene Johann P* des Verbrechens des Menschenhandels für schuldig erkannt, und zwar Dolores Y* nach dem § 217 Abs 1 "zweiter Fall" (gemeint: wegen gewerbsmäßiger Begehung iS des letzten Halbsatzes) StGB, Johann P* nach dem § 217 Abs 1 "erster Fall" StGB.

Den Angeklagten liegt darnach zur Last, im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in E* bei L* Personen, mögen diese auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein, nämlich die im angefochtenen Urteil angeführten vier Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik dieser Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, dadurch zugeführt zu haben, daß sie ihnen - durch im Urteilsspruch im Detail angeführte Handlungen - im "L*‑Club" die Ausübung der Prostitution ermöglichten, wobei nach den Annahmen des Erstgerichtes Dolores Y* die Tat gewerbsmäßig beging.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Schuldsprüche richten sich die von den Angeklagten gemeinsam ausgeführten, auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit a und b sowie 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen keine Berechtigung zukommt.

Entgegen den Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) wurde die für die rechtsrichtige Subsumtion des Urteilssachverhaltes entscheidungswesentliche Feststellung des angefochtenen Urteils, wonach die Prostituierten Marina R* P*, Elsa de J*, Virgen Altagracia M* J* und Ana Maria Rosario M* während der urteilsgegenständlichen Zeiträume in Österreich über keinen gewöhnlichen Aufenthalt verfügten, von den Tatrichtern mit dem Hinweis auf die äußeren Bedingungen ihres Aufenthaltes in Österreich sowie ihre innere Einstellung zu ihrem Aufenthalt im "L*‑Club" im Einklang sowohl mit den Denkgesetzen als auch forensischer Erfahrung, also formal mängelfrei begründet. Die in Rede stehenden Frauen haben nach den Urteilsannahmen ihren Flug nach Europa durch Kredite finanziert, sind jeweils Mütter von zwei bis drei außerehelichen Kindern, die sie für die Dauer ihres Aufenthaltes in Europa bei einem Großelternteil unterbrachten (269, 270), und haben sich nur unter dem Druck der ärmlichsten Verhältnisse, in denen ihre Kinder leben müssen, zur Prostitution entschieden (287). Sie alle sind der deutschen Sprache nicht mächtig und besitzen an eigener Habe in Österreich lediglich ihre Kleidung. Sie lebten bisher in Österreich - ohne über eine eigene Wohnung zu verfügen und ohne ihre finanzielle Situation verbessern zu können - ausschließlich von der Prostitution (271, 279, 288). Ihr Aufenthalt in Österreich hat ausschließlich den Zweck, Geld für den Unterhalt ihrer Kinder bzw. für die Zurückzahlung von Schulden nach Santo Domingo zu überweisen. Sie haben ihre "emotionale und familiäre Beziehung zu Santo Domingo" niemals aufgegeben und keinerlei soziale Kontakte zu anderen Personen hergestellt, und zwar weder im "L*‑Club" (288) noch sonst irgendwo in Österreich (273, 291). Aus all diesen festgestellten Tatsachen zogen die Tatrichter den Schluß, daß die vier dominikanischen Frauen Österreich - weder vor noch während ihrer Tätigkeit im "L*‑Club" bewußt und freiwillig zum Mittelpunkt ihres Lebens, ihrer wirtschaftlichen Existenz und ihrer sozialen Beziehung (im Sinne der Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes, vgl. Pallin WK Rz 4 zu § 217) erwählten, sondern ausschließlich unter dem Druck der Armut in ihrer Heimat in (dem für sie fremden Staat) Österreich der Prostitution nachgingen, um dadurch ihre und ihrer Kinder Not im Heimatstaat zu lindern. Daß diese Situation den beiden Angeklagten - wie es das angefochtene Urteil ausdrücklich feststellt - bekannt war, sie also auch davon ausgehen konnten, daß die Frauen auch schon vor ihrer Kontaktnahme der Prostitution nachgingen, steht der Bejahung der subjektiven Tatseite (273, 287 f) nicht entgegen. Die Ausführungen der Mängelrüge zu dieser Frage erweisen sich daher als nach Art einer Schuldberufung vorgetragene, im kollegialgerichtlichen Verfahren aber unzulässige Bekämpfung der formal mängelfreien Beweiswürdigung. Da die Bestimmung des § 217 StGB im übrigen in der Frage der Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthaltes auf den Zeitpunkt des (Anwerbens oder) Zuführens abstellt (SSt 53/47), waren darüber hinausgehende Feststellungen über - ohnedies nicht indizierte allfällige frühere (vor dem Tatzeitraum liegende) gewöhnliche Aufenthalte, welche die Beschwerde (formal verfehlt im Rahmen der Mängelrüge, der Sache nach in Vorwegnahme der Rechtsrüge nach Z 9 lit a) vermißt, entbehrlich.

Es versagt aber auch die Rechtsrüge der Angeklagten.

Das Vorbringen, bei bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergebenen Frauen sei zur Tatbestandsverwirklichung nach § 217 Abs 1 StGB erforderlich, die bereits bestehende Lebensführung als Prostituierte in einen fremden Staat zu verlagern, verkennt - wie auch die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz - die Rechtslage. Nach § 217 Abs 1 StGB ist unter Zuführen jedes Tätigwerden zu verstehen, das darauf abzielt, eine andere Person zur Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution im Ausland zu veranlassen, das Opfer also dazu zu bringen, die Prostitution in einem anderen als ihrem Heimatstaat auszuüben. Der Täter muß demnach das Opfer der gewerbsmäßigen Unzucht, der es allenfalls bereits ergeben ist, in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie zum Tatzeitpunkt besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführen. Dabei kommt es nicht auf die Grenzüberschreitung, sondern darauf an, daß der Täter das Opfer im Ausland der Prostitution zuführt (Foregger‑Serini‑Kodek StGB5 Erl II zu § 217; Mayerhofer‑Rieder StGB3 E 6 zu § 217, E 7 zu § 215). Die vom Erstgericht konstatierten Tathandlungen, nämlich Gewährung von Unterkunft und Bereitstellen von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution sowie die Beschaffung von Meldezetteln und Gesundheitsbüchern, kurz die völlige Eingliederung der Mädchen in den bestehenden Bordellbetrieb entsprechen diesem Begriff des Zuführens (siehe dazu neben den zuletzt genannten Belegstellen auch Leukauf‑Steininger Komm3 § 217 RN 5). Nach dem eindeutigen Gesetzestext (insoweit zu weit gehend 14 Os 62/93) bedarf es - anders als nach der in der Beschwerde vertretenen Ansicht auch nicht einer Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Ausübung der Prostitution schlechthin, sondern der Zuführung hiezu in einem für das Opfer fremden Staat, weil der Schutzgedanke des § 217 StGB gerade auch Personen erfaßt, die bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sind, bei denen also eine Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Prostitution und eine Einflußnahme auf den Lebenswandel, wie sie etwa § 215 StGB voraussetzt, als Tathandlung gar nicht in Betracht kommt. Als "Zuführen" ist dem Schutzgedanken des § 217 StGB gemäß die dolose Ausnützung des drückenden Abhängigkeitsverhältnisses zu beurteilen, dem Prostituierte in einem fremden Staat (hier: Österreich) dann unterliegen, wenn es ihnen schwer oder überhaupt nicht möglich ist, selbst mit den Behörden Kontakt aufzunehmen, weil ihnen in dieser Situation die Wahl, ob sie das unzüchtige Gewerbe fortsetzen sollen oder nicht, nicht mehr offensteht, mit anderen Worten: weil es für sie keine Rückkehr in die Heimat und zu einem anständigen Lebenswandel gibt (EB RV 30 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP 364). Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Eingliederung der aus Not in ihrer Heimat zur Prostitution entschlossenen Frauen in einen in Österreich bestehenden Bordell ("Schicht‑")Betrieb (282), die unbeschadet des Bestehens eines "Provisionssystems für Animierdamen" immer unter einem enormen wirtschaftlichen Druck und damit unter (der vom Tatbestand gar nicht verlangten) Ausbeutung der von den Betreibern des Bordells total abhängigen Frauen vor sich geht, diesem Begriff des Zuführens gemäß dem § 217 Abs 1 StGB genügt, weil nach Lage des Falles für die mittellosen und der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländerinnen überhaupt keine andere Möglichkeit besteht, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und in ihre ferne Heimat zurückzukehren. Der Tatbestand ist im übrigen auch erfüllt, wenn das Schutzobjekt all diese Tatsachen erkennt, denn es soll gegen die mit der Tat gewöhnlich verbundenen Gefahren auch gegen seinen Willen geschützt werden (Pallin WK RN 6 zu § 217 StGB). Die Einflußnahme der Täter müßte zu dem gar nicht bis zu der im vorliegenden Fall auf Grund der wirtschaftlichen Situation und der Gesamtheit der Begleitumstände eingetretenen Einschränkung der Dispositionsfreiheit gehen, weil die Tatbestandsverwirklichung bloß eine zwar beeinflußte, aber letzten Endes "freiwillige" Bereitschaft der Frau zur Prostitutionsausübung in einem anderen Land voraussetzt (Pallin aaO RN 5).

Nach dem Ausgeführten ist aber auch der Einwand verfehlt, daß von einem Zuführen deshalb keine Rede sein könne, weil die Angeklagten den zur Prostitution bereits Entschlossenen bloß die räumlichen und organisatorischen Bedingungen zur Verfügung gestellt haben, sich zu prostituieren, was auch ohne ihre Mitwirkung, so etwa am "Straßen- oder Autostrich", möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführer übersehen mit ihrer Argumentation, daß zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 217 Abs 1 StGB in der Begehungsform des Zuführens (anders als beim Anwerben) weder eine Einwirkung auf den Willen der betreffenden Personen erforderlich ist, noch daß den Opfern durch das Zuführen die (für sie) einzige Möglichkeit eröffnet wird, der Prostitution im Ausland nachzugehen. Daher ist die von den Beschwerdeführern als fehlend reklamierte Konstatierung, die Angeklagten hätten es den dominikanischen Frauen freigestellt, ihre Einnahmen ausschließlich aus der Kundenkonsumation zu beziehen, die Prostitution sei "an sich nur eine (freiwillige) Möglichkeit der Mädchen" gewesen, ohne Entscheidungsrelevanz.

Zum Teil nicht am Urteilsinhalt orientiert, teils auch unzutreffend ist der Einwand der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe sich darauf beschränkt, das Vorliegen der subjektiven Tatseite global zu bejahen. Mit diesem Vorbringen setzen sich die Beschwerdeführer über die (bereits zitierten) Urteilskonstatierungen hinweg, wonach ihnen die Situation der Frauen (einschließlich des Fehlens der Voraussetzungen eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich) durchaus bewußt war (287, 288) und sie dessen ungeachtet "bewußt und gewollt" auf sie Einfluß nahmen, im "L*‑Club" das Leben von Prostituierten zu führen (279). Diese Urteilsannahmen implizieren aber, daß die Beschwerdeführer den spezifischen Unwert der Rechtsgutsverletzung zumindest in laienhafter Weise erfaßt haben, weil sich der Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) nicht auf die Tatbestandsmerkmale als abstrakte Begriffe, sondern auf die konkreten Lebensumstände beziehen muß, die diesen Begriffen zuzuordnen sind. Davon ausgehend sind aber die Anforderungen, die § 217 Abs 1 StGB an die Bedeutungskenntnis des Täters in bezug auf den gesamten Unrechtssachverhalt stellt, nicht extrem hoch; jedermann erkennt, daß die Eingliederung von total isolierten, der deutschen Sprache nicht mächtigen Frauen fremder Staatsangehörigkeit ohne jeden sozialen Inlandsbezug, die in Österreich sonst über keine Wohnmöglichkeiten verfügen und nur auf Grund der Not in ihrer Heimat im Ausland der Prostitution nachgehen, in einen Bordellbetrieb eine besonders einschneidende Mißachtung der Menschenwürde darstellt, die der Gesetzgeber als besonders gefährliches und schamloses Verbrechen pönalisiert (EB RV aaO). Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf den Umstand nichts zu ändern, daß die zuständigen Gesundheitsbehörden die zur Ausübung der Prostitution erforderlichen Gesundheitsbücher "anstandslos" ausgestellt haben (LSK 1979/143). Dieser unrichtige Grundgedanke liegt auch den Ausführungen der weiteren Rechtsrüge (Z 9 lit b) zugrunde, weil § 217 Abs 1 StGB - zum Schutz vor Menschenhandel - das Zuführen (oder Anwerben) einer Person zur - wenn auch legalen - gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit das Opfer besitzt oder in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (dem Heimatstaat), unter Strafe stellt. Es ist für die Tatbestandsmäßigkeit nach dem § 217 Abs 1 StGB unerheblich, daß die Frauen die Prostitution in Übereinstimmung mit inländischen Bestimmungen zum Schutze der Gesundheit ausüben. Es liegt daher auch kein Rechtfertigungsgrund vor, noch kann mangels darauf abzielender Verantwortungen der Beschwerdeführer von der irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes nach dem § 8 StGB oder (wie die Beschwerde ebenfalls vermeint) vom Vorliegen eines Rechtsirrtums nach § 9 StGB die Rede sein.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) letztlich, welche die Unterstellung des Urteilssachverhaltes unter den Tatbestand des § 215 StGB anstrebt, versagt deswegen, weil sie nicht auf den Urteilssachverhalt abstellt, sondern vom "Wegfall" einzelner Tatbestandsvoraussetzungen ausgeht und damit nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gelangt.

Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher zu verwerfen.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß auch für das von der Beschwerde angeregte Vorgehen nach Art 140 B‑VG allein schon deswegen kein Anlaß gefunden werden konnte, weil in der strafrechtlichen Verfolgung von Menschenhandel der von der Beschwerde behauptete Verstoß gegen Art 2 EMRK nicht zu sehen ist, das Strafgesetzbuch mit dem Tatbestand des § 217 Abs 1 StGB vielmehr die Forderung mehrerer internationaler Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels, denen Österreich beigetreten ist, erfüllt (Dokumentation zum StGB, 197; Foregger‑Serini‑Kodek, StGB5, Erl I zu § 217).

Schließlich sind auch die Berufungen der beiden Angeklagten unbegründet.

Das Schöffengericht hat bei der Strafbemessung bei Dolores Y* als erschwerend die Tatbegehung in bezug auf vier Personen, bei Johann P* die Wiederholung der Tathandlungen mit gewerbsmäßiger Tendenz in bezug auf vier Personen und den führenden Tatbeitrag, als mildernd hingegen bei Dolores Y*das Tatsachengeständnis, den Umstand, daß die Schutzobjekte zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht bereits entschlossen waren und ihren vergleichsweise untergeordneten Tatbeitrag, bei Johann P* seinen bisher ordentlichen Lebenswandel und ebenfalls den Umstand, daß die Schutzobjekte bereits zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht entschlossen waren, gewertet und davon ausgehend bei beiden Angeklagten (bei Dolores Y* unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach dem § 41 Abs 1 Z 4 StGB) Freiheitsstrafen in der Dauer von acht Monaten für tatschuldangemessen erachtet und deren bedingte Nachsicht gemäß dem § 43 Abs 1 StGB sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen für angezeigt gehalten.

Die Strafbemessungsgründe sind nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes vom erkennenden Gericht - abgesehen davon, daß dem Angeklagten Johann P* nach dem Inhalt der neu eingeholten Strafregisterauskunft sein bisher ordentlicher Lebenswandel angesichts seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Lambach vom 25. März 1993, AZ U 7/93, zu Unrecht als mildernd angerechnet wurde - zutreffend dargestellt, vor allem aber ihrem Gewicht entsprechend beurteilt worden. Die nicht weiter substantiierten Berufungen der beiden Angeklagten vermochten keine weiteren - vom Erstgericht nicht berücksichtigten - relevanten Milderungsgründe darzutun, weswegen auch zu der von den Angeklagten begehrten Strafherabsetzung kein Anlaß gefunden wurde.

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