OGH 11Os109/96 (RS0109314)

OGH11Os109/9614.10.1997

Rechtssatz

Tatbestandsvoraussetzung ist im Fall des § 217 Abs 1 StGB das Anwerben oder Zuführen einer insofern geschützten Person zur Ausübung der Prostitution in einem für sie fremden Staat. Dass es in der Folge zu einem Abhängigkeitsverhältnis kommt oder auch nur kommen soll, ist demnach nicht erforderlich. Der Begriff des "Zuführens" im Kontext seiner Verwendung in § 217 Abs 1 StGB lässt sich zusammenfassend als aktive und gezielte Einflussnahme auf das Schutzobjekt zur Verlagerung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat interpretieren.

Normen

StGB §217 Abs1

11 Os 109/96OGH14.10.1997
15 Os 93/03OGH21.08.2003

nur: Der Begriff des "Zuführens" im Kontext seiner Verwendung in § 217 Abs 1 StGB lässt sich zusammenfassend als aktive und gezielte Einflussnahme auf das Schutzobjekt zur Verlagerung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat interpretieren. (T1)

14 Os 82/04OGH10.08.2004

Auch; nur: Dass es in der Folge zu einem Abhängigkeitsverhältnis kommt oder auch nur kommen soll, ist nicht erforderlich. (T2)

11 Os 32/06zOGH13.06.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Sei es durch (maßgebliche) Organisation oder sonstige (nachhaltige) Förderung des Wechsels in diesen Staat. (T3)

15 Os 40/07gOGH21.06.2007

Auch; Beisatz: Im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut der Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung einer ins Ausland verhandelten Person wird mit der dem Zuführen gleichwertigen Begehungsform des Anwerbens das über intensives Betreiben des Täters bewirkte Herbeiführen eines Vertragsabschlusses oder einer Vereinbarung mit einer - wenngleich nicht notwendigerweise zivilrechtlich bindenden - Verpflichtung des Handlungsobjektes erfasst, durch das es sich gebunden erachtet (WK-StGB - 2 § 217 Rz 17). (T4)

14 Os 113/06hOGH31.07.2007

Beis wie T4; Beisatz: Ein „Anwerben" im Sinn des § 217 StGB ist daher nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Tatobjekt schon zuvor zu einer Prostitutionsausübung im Ausland entschlossen war und selbst den Kontakt zu den Tätern suchte. (T5)

14 Os 164/07kOGH15.04.2008

Vgl; Beisatz: Auf Druckausübung oder ein tatsächlich bestehendes oder auch nur drohendes Abhängigkeitsverhältnis kommt es bei den beiden rechtlich gleichwertigen Begehensformen des „Anwerbens" und des „Zuführens" nach herrschender Judikatur nicht an. (T6)

15 Os 122/08tOGH13.11.2008

Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6

12 Os 19/09zOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: Der in § 217 Abs 1 StGB verwendete Begriff des „Zuführens" ist nur als aktive und gezielte Einflussnahme auf das Schutzobjekt zur Verlagerung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat zu verstehen. (T7); Beisatz: Dabei genügt die Aufnahme und Eingliederung in ein Bordell ohne eine derartige Einflussnahme nicht. Vielmehr muss nicht nur die Aufnahme der Prostitution, sondern auch der Wechsel in den fremden Staat maßgeblich vom Täter organisiert sein. Unter Zuführen ist demnach mehr als ein „Befördern", nämlich zumindest eine qualifizierte Vermittlertätigkeit zu verstehen (vgl 14 Os 113/06h). (T8)

15 Os 53/10yOGH30.06.2010

Vgl auch

12 Os 76/11kOGH15.11.2011

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Überredung zur Prostitutionsausübung in Österreich und - im Sinn einer beiderseits verbindlich gewollten Umsetzung der im Ausland getroffenen Abmachung - Organisation der Ausreise und Verbringung in ein Bordell mit nachfolgender Eingliederung in den Bordellbetrieb. (T9)

13 Os 36/12mOGH05.07.2012

Vgl auch

15 Os 129/12bOGH17.10.2012

nur T1; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4

15 Os 98/13wOGH08.07.2014

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8

14 Os 102/16fOGH20.12.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19971014_OGH0002_0110OS00109_9600000_001