OGH 3Ob185/14y

OGH3Ob185/14y19.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Agrargemeinschaft U*****, vertreten durch Mag. Hubertus P. Weben, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gemeinde U*****, wegen Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. September 2014, GZ 4 R 121/14x‑5, womit über Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 1. Juli 2014, GZ 66 Cg 80/14p‑2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Begründung

Die Klägerin (eine Tiroler Agrargemeinschaft) begehrt mit der am 27. Juni 2014 eingebrachten Klage die Feststellung gegenüber der beklagten Tiroler Gemeinde, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Beklagte bei Grundbuchsanlegung im Grundbuch der GB ***** ob EZ 30, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46 und 77 unwirksam sei.

Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, sie sei nach dem Tiroler Flurverfassungsgesetz als Körperschaft öffentlichen Rechts gegründet und 1955 als Ergebnis eines agrarbehördlichen Regulierungsverfahrens als Eigentümerin der EZ 39 einverleibt worden. Die genannten Grundbuchseinlagen hätten aber schon seit Jahrhunderten bis in die Gegenwart im gemeinschaftlichen Eigentum der in der Klägerin vereinten Stammliegenschaftsbesitzer gestanden und würden von diesen bis heute ununterbrochen bewirtschaftet und genutzt, und zwar bis zur gesetzlichen Gründung der Klägerin als Ausfluss und im Rahmen der historischen, privatrechtlichen Real- und Agrargemeinde iSv § 27 ABGB. Ersitzung durch die Beklagte sei schon deshalb ausgeschlossen. Die seinerzeitige Einverleibung des Eigentums der beklagten politischen Gemeinde ob der genannten Grundbuchseinlagen bei der Grundbuchsanlegung sei wegen umfassender Rechtswidrigkeit absolut und unheilbar nichtig, die Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt deren wahre Eigentümerin gewesen; die Einverleibung sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt, weil die zugrunde liegenden Urkunden ebensowenig eine taugliche Eintragungsgrundlage dargestellt hätten wie der im Grundbuch als Rechtsgrund angeführte „unvordenkliche Besitz“ der Beklagten. Derart grundbuchswidrige Eintragungen seien mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet und könnten auf keinen Fall Rechtswirkungen nach sich ziehen; dies sei mit noch nicht verjährter Löschungsklage nach § 61 GBG geltend zu machen. Die Klägerin habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil sie als Agrargemeinschaft, deren Gutsbestand vormals im formalen Eigentum einer politischen Gemeinde gestanden sei, von der Agrarbehörde ‑ im Gefolge eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Oktober 2013 zu AZ B 550/2012 ua ‑ als sogenannte Gemeindegutsagrargemeinschaft behandelt werde; diese Klassifizierung, die auf der Annahme der Agrarbehörde beruhe, die Beklagte sei vormals iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 Eigentümerin der Grundbuchskörper gewesen, stelle aber im Ergebnis eine entschädigungslose Teilenteignung der Stammsitzliegenschaftsbesitzer der Klägerin dar. Aus der Nichtigkeit der Einverleibung des Eigentums der Beklagten bei der Grundbuchsanlegung resultiere daher, dass die Klägerin nicht als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren sei.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs a limine zurück. Es vertrat zusammengefasst die Auffassung, dass Feststellungsklagen, die nur der Lösung einer maßgeblichen Vorfrage für eine dem Verwaltungsverfahren vorbehaltene Entscheidung dienen sollten, wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen seien. Die hier entscheidungswesentliche Vorfrage, ob es sich bei den strittigen Liegenschaften um solche gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 (LGBl 74/1996 idF LGBl 7/2010) handle, sei von den Agrarbehörden bereits rechtskräftig bejaht worden. Gemäß §§ 33, 38 und 73 TFLG 1996 seien die Agrarbehörden zu dieser Entscheidung berufen und sei der ordentliche Rechtsweg dadurch ausgeschlossen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin keine Folge, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig, weil es seine Entscheidung auf Judikatur des Obersten Gerichtshofs stützen könne.

Die Kompetenz der Agrarbehörden erfasse auch den Ausspruch nach § 73 lit d iVm § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, ob bestimmte Grundstücke einer Agrargemeinschaft Gemeindegut sind oder nicht (VfGH 2. Oktober 2013, B 550/2012 ua). Für die von der Klage betroffenen Liegenschaften hätten dies der zuständige Landesagrarsenat und der VwGH, AZ 2011/07/0166, bereits ausgesprochen und sich dabei auch mit der Vorfrage (§ 38 AVG) des Eigentums der Gemeinde auseinandergesetzt. Bei EZ 39 sei mittlerweile gemäß § 38 Abs 2 TFLG 1996 die Bezeichnung der klagenden Eigentümerin als „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ ersichtlich gemacht worden. Soll von der Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung bürgerlicher Rechtssachen eine Ausnahme geschaffen werden, bedürfe diese einer klaren Sonderbestimmung; als solche habe der Oberste Gerichtshof unter anderem die Regeln des TFLG 1996 über die Zuständigkeit der Agrarbehörden eingestuft. Voraussetzung für die Kompetenz der Agrarbehörde nach § 73 TFLG 1996 außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens sei aber jedenfalls, dass die Frage einer „agrargemein-schaftlichen“ ‑ also einer „gemeinsamen“ ‑ Nutzung iSd § 33 TFLG 1996 zu entscheiden sei (8 Ob 58/11d). Gerade auf eine Erweiterung der Nutzungsbefugnisse der Gemeinschaft an der strittigen Liegenschaft bzw eine dafür erforderliche Vorfrage ziele die Klage nach dem Klagsvorbringen der Klägerin ab, weil sie ihre Volleigentümerstellung an den erwähnten Liegenschaften wiederherstellen wolle. Die Agrarbehörden hätten ihre Kompetenzen gemäß §§ 38 Abs 1, 73 TFLG 1996 bereits wahrgenommen und bereits rechtskräftig ausgesprochen, dass die von der Klage betroffene EZ 39 (teilweise) Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstelle. Die ordentlichen Gerichte seien an diese Entscheidungen gebunden und hätten deren inhaltliche Richtigkeit nicht zu überprüfen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung der Beschlüsse der Vorinstanzen, hilfsweise auf Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz.

Der ‑ mangels Streitanhängigkeit einseitige (§ 521a Abs 2 iVm Abs 1 ZPO) ‑ Revisionsrekurs ist zulässig , weil Klarstellungen angebracht sind, jedoch nicht berechtigt .

1.

Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagesachverhalt (die Klagebehauptungen) maßgebend. Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist (RIS‑Justiz RS0045584; RS0045644). Die inhaltliche Berechtigung des vom Kläger behaupteten Anspruchs ist bei der Frage der Rechtswegzulässigkeit unerheblich, hierüber ist erst in der Sachentscheidung abzusprechen (RIS-Justiz RS0045491).

Wird mit der Klage ein dem Privatrecht angehörender Anspruch geltend gemacht, dann ist gemäß § 1 JN, sofern nicht die Sache durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen wird, der ordentliche Rechtsweg zulässig.

2. Zunächst ist zu prüfen, ob der hier geltend gemachte Anspruch ein zivilrechtlicher ist, also eine bürgerliche Rechtssache (= Streitigkeit des Privatrechts) vorliegt. Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass gleichberechtigte Rechtssubjekte einander gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte vornehmen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist. Zum öffentlichen Recht gehören allerdings auch Ansprüche, denen zwar das Charakteristikum der einseitigen Rechtsunterworfenheit fehlt, die aber mit typisch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in so untrennbarem Zusammenhang stehen, dass auch sie dem öffentlichen Recht zugewiesen werden müssen (RIS-Justiz RS0045438).

3.1. Der vorliegenden Klage ist zu entnehmen, dass die Klägerin die Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten bei der Grundbuchsanlegung als absolut nichtig ansieht, weil diese ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei; die zugrunde liegenden Urkunden hätten ebensowenig eine taugliche Eintragungsgrundlage dargestellt wie der im Grundbuch als Rechtsgrund angeführte „unvordenkliche Besitz“ der Beklagten, der weder stattgefunden habe noch der Beklagten möglich gewesen sei; diese sei zu keinem Zeitpunkt die „wahre“ Eigentümerin gewesen. Es wird damit (auch) geltend gemacht, die Eintragung widerspreche der materiellen Rechtslage (vgl RIS‑Justiz RS0124445). Die Klägerin qualifizierte ihre Klage als Löschungsklage nach § 61 GBG, die wegen des Umstands, dass sie bereits als Eigentümerin einverleibt sei, (nur) auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der früheren Einverleibung laute.

Es kommt aber weder auf den Wortlaut des Begehrens an (RIS‑Justiz RS0045644 [T2]), noch ist die rechtliche Beurteilung des Anspruchs durch den Kläger erheblich (RIS‑Justiz RS0045584 [T3 und T47]). Eine Gesamtbetrachtung der Klage zeigt, dass sie inhaltlich auf die Feststellung abzielt, dass die Beklagte (zumindestens) bei Grundbuchsanlegung nicht materielle Eigentümerin der genannten Grundbuchseinlagen war (idS auch der Revisionsrekurs Punkt 2.1.2.). Fragen nach dem Eigentum an einer Liegenschaft betreffen zweifellos das Privatrecht.

3.2. Der Umstand, dass sich bei dem zum Gegenstand der Klage gemachten Rechtsverhältnis ‑ mit einer Agrargemeinschaft (§ 34 Abs 3 TFLG 1996) und einer politischen Gemeinde ‑ zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts gegenüber stehen, ordnet eine Sache noch nicht zwingend dem öffentlichen Recht zu; entscheidend ist vielmehr, ob an einem rechtlichen Vorgang ein mit Hoheitsgewalt ausgestattetes Rechtssubjekt in Ausübung dieser Hoheitsgewalt beteiligt ist (4 Ob 505/91), was hier nicht der Fall ist.

3.3. Somit ist von der Geltendmachung eines privatrechtlichen Anspruchs auszugehen.

4. Soll eine bürgerliche Rechtssache ausnahmsweise der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen werden, dann muss dies in einem besonderen Gesetz klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden; eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig (RIS-Justiz RS0045474).

Die Vorinstanzen haben zutreffend als dafür in Frage kommende Sonderbestimmung auf § 73 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) verwiesen (8 Ob 58/11d). Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens nach § 72 TFLG 1996 (also eines nach den Klagebehauptungen nicht anhängigen Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinandersetzungs- oder Regulierungsverfahren) und sieht für die Entscheidung der ‑ hier in Betracht kommenden ‑ Fragen vor, (lit c) „wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs 1 TFLG 1996)“ und (lit d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 handelt.

5.1. Als Gemeindegut werden in § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 Grundstücke definiert, die „vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren“. Die der Agrarbehörde zugewiesene Beantwortung der Rechtsfrage, ob Gemeindegut vorliegt, erfordert daher die Klärung unter anderem der zivilrechtlichen Vorfrage durch die Agrarbehörde, ob das betroffene Grundstücke vor der Übertragung des Eigentums daran an eine Agrargemeinschaft durch Regulierungsplan Eigentum einer Gemeinde war und somit die Prüfung der Eigentumsverhältnisse in der Vergangenheit. Darauf zielt aber auch die vorliegende Klage ab, mit der klargestellt werden soll, dass die Beklagte bei der Grundbuchsanlegung nicht Eigentümerin der genannten Grundbuchseinlagen war.

5.2. Der Begründung des vom Rekursgericht unbeanstandet genannten, im RIS veröffentlichten Beschlusses des VwGH vom 23. April 2013, AZ 2011/07/0166, lässt sich entnehmen, dass in einem in drei Instanzen geführten Agrarverfahren mit Bescheid vom 9. November 2010 bereits rechtskräftig spruchmäßig festgestellt wurde, dass die in EZ 39 vorgetragenen Grundstücke (mit einer Ausnahme) Gemeindegut darstellen; weiters, dass im Rahmen dessen Begründung die Vorfrage nach dem vormaligen Eigentum der Beklagten daran bejaht wurde.

Die Rechtskraft dieses Bescheids rechtfertigt aber nicht die ‑ von den Vorinstanzen gezogene ‑ Schlussfolgerung, die Gerichte seien deshalb nicht zur Entscheidung dieser Frage als Hauptfrage berufen, sondern daran gebunden; denn die bereits erfolgte Bejahung dieser Vorfrage durch die Verwaltungsbehörde wird nicht von der Rechtskraftwirkung des Bescheids erfasst, weil sie nicht im Spruch, der nur die Aussage über die Qualifikation als Gemeindegut enthält, sondern in der Begründung zu beurteilen war. Es fehlt somit an einer Bindung der Gerichte an die Vorfragenbeurteilung (RIS-Justiz RS0037051; RS0036948; RS0037015), sodass die Entscheidung der Vorfrage als Hauptfrage durch das Gericht nicht präjudiziert ist (9 ObA 12/92 = SZ 65/42).

5.3. Die vom Erstgericht genannte Entscheidung 2 Ob 86/37 = SZ 19/54, nach deren Rechtssatz eine Feststellungsklage, die nur der Lösung einer ausschließlich für eine dem Verwaltungsweg vorbehaltenen Entscheidung maßgebenden Vorfrage dienen soll, wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen sei, ist nicht einschlägig. Zu beurteilen waren damals nämlich zwei parallel erhobene Feststellungsbegehren, von denen eines nur eine „Prämisse“ war, aus der sich das andere, für das der Rechtsweg nicht zulässig war, als logische Folge ergab. Im Unterschied dazu erhob die Klägerin hier nur ein Feststellungsbegehren, ohne dass hier eine Verknüpfung mit einem weiteren Begehren, für das der Rechtsweg unzulässig ist, vorliegt.

5.4. Die Regelung des § 73 lit d iVm § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 steht der Zulässigkeit des Rechtswegs für die vorliegende Klage daher nicht entgegen.

6.1. § 73 lit c TFLG 1996 normiert die Kompetenz der Agrarbehörde zur Klärung der Frage nach dem Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke als selbständige Hauptfrage. Die denkbare Auslegung der Formulierung, „wer Eigentümer … ist“ im Sinn einer Einschränkung der Zuständigkeit auf die Klärung nur des aktuellen Eigentümers (eine solche Auslegung vertritt auch die Klägerin nicht), ist abzulehnen; vielmehr ist darin die Übertragung der Entscheidung der Eigentümerfrage an die Agrarbehörde ohne jede zeitliche Einschränkung zu erblicken. Das wird nicht nur durch § 73 lit d TFLG 1996 bestätigt, der die Prüfung der Eigentumsverhältnisse in der Vergangenheit durch die Agrarbehörde vorsieht (vgl Punkt 5.1.), sondern auch durch die erkennbare Intention des Gesetzesgebers zur Bodenreform, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten (vgl Ballon in Fasching/Konecny ³ § 1 JN Rz 172/1; RIS-Justiz RS0013174).

Die Intention der Klägerin, das fehlende Eigentum der Beklagten (zumindestens) im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung nachzuweisen, fällt somit in die Kompetenz der Agrarbehörden nach § 73 lit c TFLG 1996.

6.2. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof zu § 73 TFLG 1996 bereits ausgesprochen, dass Voraussetzung für diese Zuständigkeit stets ist, dass die Frage einer „agrargemeinschaftlichen“ Nutzung zu entscheiden ist (8 Ob 58/11d). Es muss also eine gemeinsame Nutzung von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessenschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft (§ 33 Abs 1 TFLG 1996) wesentlich für die Beurteilung der zu beantwortenden Rechtsfragen sein.

Dem ist jedenfalls für den hier zu beurteilenden Kompetenztatbestand des § 73 lit c TFLG 1996 zu folgen, weil die Lösung der Eigentumsfrage ohne jeden Bezug zu agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten den bereits erwähnten Intentionen des Gesetzgebers widersprechen und auch nicht der gebotenen einschränkenden Auslegung der Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, entsprechen würde.

6.3. Das Argument der Klägerin im Revisionsrekurs, das Klagebegehren habe zu Nutzungsfragen keinen Bezug, ignoriert ihre anspruchsbegründenden Behauptungen zur wahren materiellen Rechtslage bei Grundbuchsanlegung: Die genannten Grundbuchseinlagen hätten schon seit Jahrhunderten bis in die Gegenwart im gemeinschaftlichen Eigentum der in der Klägerin vereinten Stammliegenschaftsbesitzer gestanden und würden von diesen bis heute ununterbrochen bewirtschaftet und genutzt, und zwar bis zur gesetzlichen Gründung der Klägerin als Ausfluss und im Rahmen der historischen, privatrechtlichen Real- und Agrargemeinde iSv § 27 ABGB; Ersitzung durch die Beklagte sei schon deshalb ausgeschlossen (vgl auch den Revisionsrekurs Punkt 2.1.7.). Die materielle Unrichtigkeit der seinerzeitigen Einverleibung des Eigentums der Beklagten wird von der Klägerin somit (auch) mit einer Nutzung iSd § 33 Abs 1 TFLG 1996 begründet, weshalb die Klärung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs den Agrarbehörden vorbehalten ist.

7. Dem Revisionsrekurs ist noch Folgendes entgegenzuhalten:

7.1. Darauf, ob die Klägerin im Fall eines Erfolgs ihrer Klage weitere Schritte unternehmen wird oder muss, um ihre Qualifikation als Gemeindegutagrargemeinschaft zu beseitigen, kommt es bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht an.

7.2. Die Qualifikation der Klägerin als Gemeindegutsagrargemeinschaft bildet nicht den Gegenstand der Klage, sondern findet nur im Rahmen der Darstellung des rechtlichen Interesses iSd § 228 ZPO Erwähnung.

Dessen Fehlen führt nach der Judikatur zur Abweisung des Klagebegehrens (RIS‑Justiz RS0039201), betrifft aber die inhaltliche Berechtigung des Klagebegehrens, die für die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht relevant ist (1 Ob 49/09a).

7.3. Davon, dass die Agrarbehörde originäres Eigentum (gemeint: der Beklagten) im Wege der Begründung eines Bescheids (gemeint: vom 9. November 2010 über die Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt) begründen könnte, kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem die Klägerin längst bücherliche Eigentümerin war und ungeachtet des Bescheids auch blieb.

7.4. Dem Argument, die in der Klage zu beurteilende Rechtsfrage könne von einer Verwaltungsbehörde nicht gelöst werden, ist das Erkenntnis des VfGH vom 10. Dezember 2010, AZ B 639/10 ua (Punkt 2.3.6.1.), entgegenzuhalten.

7.5. § 33 Abs 6 TFLG 1996 betrifft nicht die hier schlagend gewordene Kompetenz der Agrarbehörden für die Klärung des Eigentums an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften nach § 73 lit c TFLG 1996.

7.6. Mit Rücksicht auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 (vgl die Erkenntnisse AZ B 464/07 [Punkt II.A.] und AZ B 639/10 ua [Punkt 2.3.6.1.]) sieht sich der erkennende Senat weder zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens noch eines im Revisionsrekurs nur völlig unsubstantiiert angesprochenen Vorabentscheidungsverfahrens veranlasst.

8. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass für die von der Klägerin erhobene, als Löschungsklage bezeichnete Feststellungsklage der Zivilrechtsweg unzulässig ist, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis zu bestätigen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 ZPO.

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