OGH 6Ob185/08m; 5Ob233/09i; 5Ob128/11a; 8Ob48/15i; 9Ob65/16y; 3Ob204/23f (RS0124445)

OGH6Ob185/08m; 5Ob233/09i; 5Ob128/11a; 8Ob48/15i; 9Ob65/16y; 3Ob204/23f31.1.2024

Rechtssatz

Die Abgrenzung zwischen Rekurs und Löschungsklage im GBG erfolgt danach, ob das Gericht nach der Aktenlage beziehungsweise dem Inhalt des Grundbuchs unrichtig entschieden hat oder ob die Eintragung - ohne Rücksicht auf die Aktenlage - der materiellen Rechtslage widerspricht. Im letzteren Fall steht lediglich die Löschungsklage zur Verfügung (ZBl 1926/297; RZ 1937, 224; SZ 46/56 = EvBl 1974/26). Eine bloße Verletzung von Formvorschriften wie zum Beispiel das Fehlen der Aufsandungserklärung (SZ 20/254 = EvBl 1939/141) oder das Fehlen der Anführung des Rechtsgrundes in der Urkunde (SZ 7/268) kann nur mit Rekurs und nicht mit Löschungsklage geltend gemacht werden, wenn durch sie keine Verletzung der materiellen Rechtslage herbeigeführt wurde.

Normen

GBG §61 A
GBG §62
GBG §122

6 Ob 185/08mOGH01.10.2008
5 Ob 233/09iOGH22.06.2010

Vgl auch; Beisatz: Zur Löschungsklage berechtigen den eingetragenen bzw vom Beklagten verdrängten Eigentümer materiell unrichtige Einverleibungen, etwa des Eigentums, des Pfandrechts, von Reallasten, auch Urkundenhinterlegungen über Superädifikate. (T1)

5 Ob 128/11aOGH07.07.2011

Vgl; Beisatz: Rekurs und Löschungsklage verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen. Während mit Rekurs geltend zu machen ist, dass das Gericht nach der Aktenlage bzw dem Inhalt des Grundbuchs unrichtig entschieden hat, ist einem Verstoß gegen die materielle Rechtslage mit Löschungsklage zu begegnen. (T2)

8 Ob 48/15iOGH27.05.2015

Vgl auch

9 Ob 65/16yOGH26.01.2017

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Zur Löschungsklage berechtigen den eingetragenen Eigentümer materiell unrichtige Einverleibungen, etwa des Pfandrechts. (T3)

3 Ob 204/23fOGH31.01.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20081001_OGH0002_0060OB00185_08M0000_001