Rechtssatz
Nur das was die Verwaltungsbehörde verfügt hat, ist für das Gericht verbindlich, nicht aber die Begründung eines Verwaltungsbescheides.
1 Ob 832/51 | OGH | 05.12.1951 |
Beisatz: Antrag gemäß § 8 InvEG 1953. (T1); Veröff: JBl 1952,499 = MietSlg 4403<br/>GlRS VwGH vom 29.04.1969, Z 1838/68<br/>Veröff: Arb 8614 |
5 Ob 153/75 | OGH | 04.11.1975 |
Veröff: EvBl 1976/192 S 397 |
3 Ob 69/77 | OGH | 22.08.1977 |
Auch; Beisatz: Auskunft eines Finanzamtes stellt keinen Verwaltungsakt dar, der für das Gericht bindend wäre. (T2) |
6 Ob 84/05d | OGH | 23.06.2005 |
Auch; Beisatz: Der Zivilrichter hat den Bescheid nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen und die Änderung der Rechtslage wie beispielsweise eine „Tatbestandswirkung" eines Gerichtsurteils zu berücksichtigen. Bindungswirkung entfaltet nur der Spruch rechtsgestaltender Bescheide der Verwaltungsbehörden, nicht aber die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage und die Begründung. Hier: Nur die Rechtskraft der Baubewilligung steht verbindlich fest, nicht aber die für den Rechtsstreit über die Wegeservitut maßgebliche Frage, ob das Bauwerk der vertraglich festgelegten Bauweise „E+1" entspricht. (T3) |
10 Ob 133/05i | OGH | 17.08.2006 |
Auch; Beis wie T3 nur: Bindungswirkung entfaltet nur der Spruch rechtsgestaltender Bescheide der Verwaltungsbehörden, nicht aber die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage und die Begründung. (T4) |
3 Ob 56/07t | OGH | 29.03.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Bescheid der Grundverkehrsbehörde. (T5) |
10 ObS 27/13p | OGH | 25.06.2013 |
Beisatz: Auch wenn die Einkünfte nur auf einer Schätzung der Finanzbehörde beruhen, besteht dennoch Bindung an den Spruch des Einkommensteuerbescheids, dass in einer bestimmten Periode bestimmte Einkünfte iSd § 2 Abs 2 EStG 1988 (hier: aus Gewerbebetrieb) erzielt wurden. (T6) |
10 ObS 34/13t | OGH | 23.07.2013 |
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Die Bindung an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid besteht nur hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte, nicht aber hinsichtlich der Beachtlichkeit der Einkünfte im Einzelnen oder im Gesamten. (T7); <br/>Veröff: SZ 2013/69 |
5 Ob 114/15y | OGH | 19.06.2015 |
Auch; Beisatz: Die fernmündliche Auskunft eines Mitglieds der Grundverkehrskommission kann einen erforderlichen (Negativbescheid) Bescheid nicht ersetzen. (T8) |
10 ObS 62/17s | OGH | 18.07.2017 |
Auch; Beisatz: Der Spruch eines Abgabenbescheids enthält neben der Art und Höhe der Abgaben und dem Zeitpunkt deren Fälligkeit auch die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen – § 198 Abs 2 BAO. Zur Bemessungsgrundlage gehören Größen, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden, wie beispielsweise das Einkommen. Dagegen gehört die Einreihung zB eines Gewinns unter eine bestimmte Einkunftsart nicht zum Spruch, sondern zur Bescheidbegründung. (T9)<br/>Beisatz: Hier: zu § 8 Abs 1 KBGG. (T10) |
10 ObS 68/18z | OGH | 13.09.2018 |
Beis wie T9; Beisatz: Letztlich ist es somit, Aufgabe der Gerichte zu klären, welche Einkünfte bzw Abzüge bei der Ermittlung der Höhe der Erwerbseinkommen im Sinne der Sozialversicherungsgesetze zu berücksichtigen sind. (T11) |
7 Ob 188/23g | OGH | 11.12.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Spielstättenkonzessionen nach dem Wr VeranstaltungsG (aF). (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19511205_OGH0002_0010OB00832_5100000_001
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