OGH 10Ob133/05i

OGH10Ob133/05i17.8.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei B***** Gesellschaft m.b.H., ***** (vormals A***** GmbH & Co KG, *****), vertreten durch Dr. Mai Scherbantie und Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, wegen EUR 50.065,60 s. A., über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. September 2005, GZ 4 R 184/05y-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 20. Mai 2005, GZ 9 Cg 99/03y-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.792,62 (darin EUR 298,77 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Europäische Gemeinschaft fördert die Stilllegung landwirtschaftlicher Produktionsflächen. Für stillgelegte Flächen werden Ausgleichszahlungen gewährt; allerdings dürfen auf diesen Flächen landwirtschaftliche Ausgangserzeugnisse angepflanzt werden, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen (Non-food-Erzeugnissen) verarbeitet werden.

Die Durchführungsbestimmungen (Verordnung [EWG] Nr 1586/97 der Kommission vom 29. 7. 1997) sehen aus Kontrollgründen vor, dass das angebaute Ausgangserzeugnis und dessen Veräußerung bzw Verarbeitung einem Vertrag zwischen dem landwirtschaftlichen Erzeuger und einem Erstverarbeiter oder Aufkäufer unterliegen soll. Um Spekulationen zu verhindern und sicherzustellen, dass das Ausgangserzeugnis zum vorgesehenen Non-food-Enderzeugnis verarbeitet wird, wurde ein Kontrollsystem eingeführt, bei dem der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter eine Sicherheit hinterlegen muss. Diese wird gegen Nachweis der Verarbeitung zum vorgesehenen Non-food-Erzeugnis wieder freigegeben; außerdem wird eine Sicherheit des Aufkäufers gegen Erlag einer entsprechenden Sicherheit des Erstverarbeiters freigegeben. Aus Mais gewonnene Stärke gehört zu jenen Erzeugnissen, die keinem zulässigen (End-)Verwendungszweck entsprechen. Es handelt sich dabei um ein typisches Zwischenprodukt, das in der Lebensmittelindustrie verwendet wird, aber auch anderen Zwecken dient, die nichts mit der Erzeugung von Lebensmitteln oder Futtermitteln zu tun haben. Unter anderem kann Maisstärke in der biochemischen Industrie als Nährboden für die Herstellung von Enzymen und Kulturlösungen für mikrobiologische Prozesse verwendet werden. Die dabei entstehenden Produkte sind dem Non-food-Bereich zuzuordnen.

Die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei hat in ihrem Unternehmen Stärke erzeugt. Sie stand seit vielen Jahren in einer Geschäftsverbindung mit zwei im Bereich der Biochemie tätigen Unternehmen, die die von der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei produzierte Maisstärke als Zwischenprodukt für die Produktion von Enzymen und von Kulturlösungen für mikrobiologische Prozesse (und nicht zur Herstellung von Lebensmitteln oder Futtermitteln) benötigten.

Die beklagte Partei bezog in der Zeit von Juni 1998 bis Februar 2000 von zwei Landwirtschaftsbetrieben „Industriemais", das ist ein auf stillgelegten Flächen angebauter Mais, der durch Ausgleichszahlungen gefördert und bezüglich des zulässigen Verwendungszweckes auf die Herstellung von Non-food-Produkten beschränkt war. Zufolge der Förderung wurde der Mais zu einem günstigen Preis geliefert. Von seiner Art und Verarbeitung unterschied er sich nicht von anderem Mais und musste auch nicht gesondert von diesem verarbeitet werden. Die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei als „Erstverarbeiter" schloss mit der klagenden Partei als „Aufkäufer" den nach der Verordnung (EWG) Nr 1586/97 erforderlichen Vertrag. Als Aufkäufer hatte die klagende Partei gegenüber der zuständigen Behörde, nämlich der Agrarmarkt Austria (AMA) zu garantieren, dass eine gleich große Menge wie die des gelieferten Maises zur Herstellung eines nach der genannten Verordnung zulässigen Enderzeugnisses verwendet wird, also nicht in die Lebens- oder Futtermittelproduktion gelangt. Für diese Garantien hatte die klagende Partei bei der Agrarmarkt Austria (AMA) jährlich Sicherheiten zu erlegen, deren Höhe von dem Flächenmaß abhängig war, das dem Anbau und Liefervertrag für das jeweilige Jahr zugrunde gelegt wurde. Die Abläufe wurden von der AMA durch die Ausgabe von Formblättern überwacht, mit denen die Beteiligten über die Verarbeitung und Verwendung des Maises zu berichten hatten. Der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei war bekannt, dass der von ihr verarbeitete Mais bezüglich des Verwendungszweckes einer Beschränkung unterliegt und dass ihr Vertragspartner, die als Aufkäufer fungierende klagende Partei, für die Einhaltung des zulässigen Verwendungszweckes gegenüber der Behörde mit von ihr gestellten Sicherheiten haftet. Dass im Zuge der Abwicklung der Geschäfte die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei als Erstverarbeiter ihrerseits eine Sicherheit gegenüber der Behörde zu stellen gehabt hätte, um die Freigabe der von der klagenden Partei als Aufkäufer gestellten Sicherheit zu ermöglichen, war im Vertrag zwischen den Streitparteien nicht vorgesehen.

Mit Bescheid vom 18. April 2000 hat der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria infolge Verarbeitung von Körnermais zu Stärke durch die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei einen Sicherheitenverfall in Höhe von EUR 50.065,11 (ATS 686.910,91) ausgesprochen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid vom 27. Juni 2001 der Berufung der klagenden Partei nicht Folge gegeben. Eine Beschwerde an Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof wurde von der klagenden Partei nicht erhoben.

Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei den Ersatz des Betrages von EUR 50.065,11 s.A.. Ursache für den Verfall der Sicherheit sei ausschließlich die widmungswidrige Verwendung des gelieferten Maises durch die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei gewesen. Die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den abweisenden Berufungsbescheid wäre aussichtslos gewesen. Das Gericht sei an diesen Bescheid gebunden.

Die beklagte Partei wandte ein, dass ihre Rechtsvorgängerin die Förderbedingungen eingehalten habe. Der Verfall der von der klagenden Partei geleisteten Sicherstellungen sei von der AMA zu Unrecht ausgesprochen worden, weshalb die klagende Partei gehalten gewesen wäre, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu ergreifen. Unabhängig davon sei das Gericht nicht an den Bescheid der Verwaltungsbehörde gebunden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ein Verstoß der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei gegen die Verordnung (EG) Nr 1586/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 sei zu verneinen. Diese Rechtsansicht sei aber von der klagenden Partei nicht in das Verwaltungsverfahren eingebracht worden; wäre dies geschehen, wäre es nicht zum Verfall der Sicherheiten gekommen. Eine Bindung an die im Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheide bestehe nicht. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es übernahm die Sachverhaltsgrundlage des Erstgerichtes und verwies auf dessen zutreffende rechtliche Beurteilung. Hinsichtlich der Frage der Bindung der Gerichte an Bescheide von Verwaltungsbehörden sei nach der Rechtsprechung nur das für die Gerichte verbindlich, was die Verwaltungsbehörde verfügt habe, nicht aber die Begründung des Verwaltungsbescheides. Der Spruch des Bescheides der AMA vom 18. 4. 2000 habe im Wesentlichen nur die von der klagenden Partei erbrachte Sicherstellung für verfallen erklärt; nur insoweit bestehe eine Bindung des Gerichts. Die Frage, ob die klagende Partei von der beklagten Partei die ihr als Konsequenz aus dem Spruch des Verwaltungsbescheides entstandenen finanziellen Nachteile ersetzt verlangen könne, sei vom Gericht unabhängig vom Inhalt der vorliegenden Verwaltungsbescheide selbständig zu beurteilen. Dass die von der klagenden Partei erbrachten Sicherheitsleistungen von den Verwaltungsbehörden infolge der Verarbeitung des Maises zu Stärke für verfallen erklärt worden seien, werde von der beklagten Partei ohnehin nicht in Zweifel gezogen. Dabei handle es sich jedoch nur um einen von mehreren für die allfällige Schadenersatzverpflichtung der beklagten Partei entscheidenden Punkte. Aus den maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ergebe sich, dass es durchaus zulässig sei, aus einem Ausgangserzeugnis zunächst ein Zwischenerzeugnis herzustellen. Dass auch dieses schon jene Anforderungen erfüllen müsse, die die Enderzeugnisse mit sich bringen müssten, sei hingegen der hier noch anzuwendenden Verordnung (EG) Nr 1586/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 und auch sonstigen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen. Vielmehr regle die Verordnung auch die Veräußerung bzw Abgabe von Zwischenerzeugnissen durch den Aufkäufer bzw den Erstverarbeiter (Art 8 Abs 4). Dort würden auch Maßnahmen vorgesehen, die sicherstellen sollen, dass letztlich auch Weiterverarbeiter das im Vertrag gemäß Art 4 vorgesehene Enderzeugnis herstellen. Sollten diese ein nach der Rechtslage unzulässiges Enderzeugnis (auf dieses würden auch die entsprechenden Kontrollen abstellen) herstellen, so gehe dies zum Nachteil des Aufkäufers bzw des Erstverarbeiters, die die Sicherheit erlegt hätten, weil diese erst freigegeben werde, wenn der zuständigen Behörde die zulässige Verarbeitung des Ausgangserzeugnisses nachgewiesen werde (Art 7 Abs 4). Es liege daher an diesen, die Zwischenerzeugnisse nur entsprechend vertrauenswürdigen Vertragspartnern zu überlassen oder bei der Überlassung für entsprechende Sicherstellungen zu sorgen. Nach den maßgeblichen Feststellungen sei die von der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei produzierte Maisstärke nicht als Endprodukt, sondern als Zwischenprodukt für die Produktion von Enzymen und von Kulturlösungen für mikrobiologische Prozesse verwendet worden. Diese Überlegungen hätten offenbar in die Verwaltungsverfahren nicht ausreichend Eingang gefunden. Vielmehr seien die Verwaltungsbehörden im Ergebnis von der völligen Unzulässigkeit der Herstellung von Stärke aus dem geförderten Mais ausgegangen. Das Berufungsgericht könne sich allerdings dieser Argumentation nicht anschließen.

Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die hier maßgebliche Verordnung nur mehr auf Sachverhalte anzuwenden sei, die sich vor über fünf Jahren ereignet hätten; es bestehe daher Grund zur Annahme, dass der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn.

Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, da ein vergleichbarer Fall vom Obersten Gerichtshof (und auch vom Verwaltungsgerichtshof) bisher nicht entschieden wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die maßgebliche Rechtsfrage der Auslegung von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1586/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 (und ihrer - entsprechende Regeln enthaltenden - Nachfolgeverordnung [EG] Nr 2461/1999) von Gerichten als Vorfrage in Rückgriffsprozessen wegen des Verfalls von Sicherheiten zu entscheiden ist. Das Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Vorweg kann auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist der Revision zusammengefasst Folgendes entgegenzuhalten:

1. Im Vordergrund des Revisionsvorbringens steht die Frage, inwieweit die Gerichte an Bescheide von Verwaltungsbehörden gebunden sind. Selbstverständliche Grundlage der Verfallsentscheidung sei das Verhalten der beklagten Partei gewesen; ansonsten hätte es nicht zu dem den Verfall aussprechenden Bescheidspruch kommen können. Im Übrigen habe die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei im Verwaltungsverfahren rechtliches Gehör eingeräumt erhalten. Wohl sind die Gerichte an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörde selbst dann gebunden, wenn die Bescheide fehlerhaft (gesetzwidrig) sein sollten. Nach der ständigen neueren Judikatur entfaltet aber nur der Spruch rechtsgestaltender Bescheide von Verwaltungsbehörden Bindungswirkung für die Gerichte (3 Ob 37/94 = SZ 67/64 zum Abbruchauftrag; RIS-Justiz RS0037015). Nur das, was die Verwaltungsbehörde verfügt hat, ist für das Gericht verbindlich, nicht aber die Begründung des Verwaltungsbescheids (RS0036948; zuletzt 6 Ob 84/05d = bbl 2005, 250; 10 ObS 22/06t). Eine Bindung der Gerichte besteht daher im vorliegenden Fall nur hinsichtlich des Umstandes, dass im Bescheid vom 18. 4. 2000 die von der klagenden Partei erbrachte Sicherheitsleistung für verfallen erklärt wurde. Darüber hinaus kann betreffend einen möglichen Anspruch der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei nichts aus den verwaltungsbehördlichen Entscheidungen abgeleitet werden.

2. Die klagende Partei bestreitet weiters, dass es zulässig sei, aus einem Ausgangserzeugnis ein nicht verordnungsgemäßes Zwischenerzeugnis herzustellen. vielmehr müsse auch schon ein Zwischenerzeugnis jene Anforderungen erfüllen, die die Enderzeugnisse mit sich bringen müssten. Keinesfalls könne es im Belieben des Erstverarbeiters stehen, ein unzulässiges Produkt herzustellen und erst in der Folge einen Erwerber heranzuziehen, der möglicherweise ein Endprodukt herstelle, das wiederum als zulässig angesehen werden könne.

Dieser Ansicht steht entgegen, dass die „Verordnung (EG) Nr. 1586/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 mit Durchführungsbestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden" (ABl 7. 8. 1997 L 215, 3 - 16) grundsätzlich auf die Erzeugung von „Endprodukten" abstellt, die bestimmten Kriterien entsprechen müssen (siehe Art 8 Abs 2 der Verordnung). Dass das Enderzeugnis nicht unbedingt direkt aus dem ursprünglich geernteten Ausgangserzeugnis hergestellt werden muss, sondern die Produktion von Zwischen- oder Nebenerzeugnissen nicht ausgeschlossen ist, zeigt Art 3 Abs 3 der Verordnung. Die notwendige Weiterverarbeitung zu einem zulässigen Endprodukt ist in diesem Fall nach Art 8 Abs 4 der Verordnung (unter anderem) dadurch zu gewährleisten, dass beim Verkauf oder der Abgabe von Zwischenerzeugnissen diesen ein gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2454/93 ausgestelltes Kontrollexemplar T5 beizufügen ist, in dessen Feld 4 in den Amtssprachen der Vermerk einzutragen ist: „Zur Verarbeitung oder Lieferung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1586/97 der Kommission zu verwenden."

Der Verordnung ist nicht zu entnehmen, dass ein Zwischenprodukt bereits den für das Endprodukt geforderten Kriterien entsprechen müsste. Auch das Ausgangsprodukt tut das gerade nicht, sodass jedenfalls in der ersten Phase des Verarbeitungsprozesses immer die Gefahr der verordnungswidrigen Verwendung des Ausgangsprodukts besteht.

Der Revision der klagenden Partei ist daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 ZPO.

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