Spruch:
1. Dem Revisionsrekurs der erst-, dritt- und viertklagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die erst-, dritt- und viertklagende Partei sind schuldig, der beklagten Partei an Kosten des Revisionsrekursverfahrens einen Betrag von je 849,15 S (darin je 141,53 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
2. Dem Revisionsrekurs des Zweitklägers wird teilweise Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden hinsichtlich des Zweitklägers teils bestätigt, teils dahin abgeändert, daß sie einschließlich des bestätigten Teiles insgesamt zu lauten haben:
"Das Klagebegehren wird in seinen Punkten 2 (Zahlungsbegehren) und 3 (Unterlassungsbegehren) wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.
Hingegen wird die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges hinsichtlich des Punktes 1 des Klagebegehrens (Feststellungsbegehren) verworfen."
Dem Erstgericht wird in diesem Umfang die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die auf den Zweitkläger entfallenden Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die vier Kläger stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten; sie benützten Parkplätze in der Tiefgarage des Palais Trautson, die von der Beklagten ursprünglich unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden. Hiebei wurden mit den Klägern - ausgenommen dem Zweitkläger - Widerrufsvorbehalte vereinbart. Die Beklagte hat diese unentgeltlichen Benützungsverhältnisse widerrufen und den Klägern auf Grund ihrer Ansuchen - die sie jeweils mit dem Vorbehalt einbrachten, daß die Vorschreibung eines Benützungsentgeltes dem Gesetz entspricht - mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 1.Juni 1989 jeweils Abstellplätze in der Tiefgarage des Palais Trautson zugewiesen, ein Benützungsentgelt von 260 S bzw. 130 S (Zweitkläger) vorgeschrieben und ausgesprochen, daß dieses Benützungsentgelt durch Aufrechnung mit dem Monatsbezug hereingebracht wird. Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beklagte behielt von den den Klägern von Juni 1989 bis März 1990 ausgezahlten Gehältern monatlich je 260 S (erst-, dritt- und viertklagende Partei) bzw. 130 S (Zweitkläger) ein.
Die Kläger begehren die Feststellung, daß ihnen während ihres aufrechten Dienstverhältnisses zur Beklagten das Recht zustehe, ihren PKW in der Tiefgarage des Bundesministeriums für Justiz ohne Entrichtung eines Benützungsentgeltes abzustellen. Weiters begehren der Erst-, Dritt- und Viertkläger von der Beklagten die Zahlung von je 2.600 S, der Zweitkläger die Zahlung von 1.300 S. Schließlich begehren die Kläger, die Beklagte zur Unterlassung des monatlichen Gehaltsabzuges von 260 S bzw. 130 S zu verpflichten.
Die Kläger brachten übereinstimmend vor, daß die Beklagte die bis dahin bestehende privatrechtliche Befugnis der Kläger zur Einstellung ihrer PKW in der Garage des Amtsgebäudes mit Wirkung vom 31.Mai 1989 widerrufen und den Klägern anheimgestellt habe, die Zuweisung eines Garagenplatzes gegen Entrichtung eines monatlichen Benützungsentgeltes von 260 S bzw. 130 S zu beantragen. Der daraufhin auf Grund der Ansuchen der Kläger ergangene Bescheid vom 1.Juni 1989 sei gesetzwidrig. § 24 a GehG regle nur die Einräumung von Abstellplätzen und Garagen im Zusammenhang mit Dienst- oder Naturalwohnungen, gelte aber nicht für die Gewährung eines Abstellplatzes in einem Amtsgebäude. Im Umkreis des Bundesministeriums für Justiz seien Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen nur in äußerst beschränktem Ausmaß vorhanden. Die Benützung des eigenen PKW durch die Kläger sei für die Fahrten zum Dienst und zum Einsatz für dienstliche Zwecke notwendig. Die Vorschreibung eines Benützungsentgeltes für vorhandene (und nicht erst zu schaffende) Parkplätze, die an Außenstehende aus Sicherheitsgründen nicht vermietbar seien, widerspreche der Fürsorgepflicht des Dienstgebers nach § 1157 ABGB die auch für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse gelte. Die undifferenzierte Höhe der vorgeschriebenen Benützungsentgelte widerspreche dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil auf die unterschiedliche Qualität der den Bediensteten zur Verfügung gestellten Parkmöglichkeiten nicht ausreichend Bedacht genommen worden sei. Derzeit werde nur von den Benützern der Tiefgarage ein Entgelt eingehoben, nicht aber auch von jenen, die weiterhin Stellflächen in den Innenhöfen oder auf dem Vorplatz benützten. Auch damit verstoße die Beklagte gegen die arbeitsrechtliche Gleichbehandlungspflicht.
Der Zweitkläger brachte ergänzend vor, daß zwischen ihm und der Beklagten von 1976 bis 1989 eine privatrechtliche Vereinbarung über die (unentgeltliche) Benützung eines Parkplatzes ohne Widerrufsvorbehalt bestanden habe, das die beklagte Partei vertragswidrig einseitig aufgelöst habe.
Die Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und wandte ein, daß die Zuweisung eines Parkplatzes nach § 80 Abs 8 iVm § 80 Abs 2 BDG erfolgt sei.
Das Erstgericht wies die Klagen wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Die Klagebegehren seien auf die Entscheidung einer Sache gerichtet, über die rechtskräftig mit Bescheid entschieden worden sei. Ob diese Bescheide zu Recht ergangen seien, sei vom Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof zu klären.
Das Rekursgericht gab den Rekursen der Kläger nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes jeweils 50.000 S übersteige. Die Klagen seien nach ihrem Inhalt darauf gerichtet, eine bescheidmäßige Willenserklärung der Beklagten abzuändern und außer Kraft zu setzen. Die von den Klägern behauptete Fehlerhaftigkeit des Bescheides bewirke keine absolute Nichtigkeit, weshalb er Bindungswirkung entfalte, sodaß kein ordentliches Gericht zur Gewährung des Rechtsschutzes berufen sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der vier Kläger mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Durchführung des Verfahrens über die Klage aufzutragen.
Die beklagte Partei beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Nur der Revisionsrekurs des Zweitklägers ist teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 80 Abs 2 BDG kann dem Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug der Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen. Gemäß § 80 Abs 8 BDG gelten die Abs 2-7 sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist. Gemäß § 24 a Abs 1 GehG idF der 45. Gehaltsgesetz-Novelle BGBl 1986/387 hat der Beamte für seine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Nach § 24 a Abs 5 GehG gelten die Abs 1, 2 und 4 sinngemäß, soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen wurde. Bei der bescheidmäßigen Zuweisung eines Garagenabstellplatzes gegen Benützungsentgelt gemäß §§ 80 BDG undf 24 a GehG hatte die Dienstbehörde daher gemäß § 38 AVG die - als Hauptfrage von den Gerichten zu entscheidende - Vorfrage zu lösen, ob einer derartigen hoheitlichen Entscheidung ein noch aufrechtes privatrechtliches Benützungsverhältnis entgegensteht. Eine solche Vorfrage ist durch die Verwaltungsbehörde in der Begründung des Bescheides zu beurteilen; diese Beurteilung ist kein rechtskraftfähiger, gesondert bekämpfbarer Ausspruch; sie präjudiziert die Entscheidung der Vorfrage als Hauptfrage (durch das zuständige Gericht) nicht (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5 Rz 311). Nach Rechtskraft des Bescheides bildet eine abweichende Entscheidung der Vorfrage als Hauptfrage durch das Gericht gemäß § 69 Abs 1 lit c AVG einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens (Walter-Mayer aaO Rz 311 und 592). Im vorliegenden Fall ist nur das Feststellungsbegehren auf Entscheidung über einen Anspruch (Bestehen eines privatrechtlichen Benützungstitels) gerichtet, der von der Verwaltungsbehörde als bloße Vorfrage beurteilt wurde, während das Zahlungs- und Unterlassungsbegehren auf Beseitigung der im Spruch des Bescheides enthaltenen Entscheidung in der Hauptsache abzielen. Hierüber ist aber nicht am Rechtsweg zu entscheiden, sondern - allenfalls - durch die Verwaltungsbehörde im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 69 Abs 1 lit c AVG. Für die auf Zahlung und Unterlassung gerichteten Begehren (Punkte 2 und 3 der Klagen) ist der Rechtsweg daher jedenfalls unzulässig.
Hingegen ist bezüglich der Feststellungsbegehren der Rechtsweg soweit zulässig, als sie auf einen privatrechtlichen Titel gestützt werden; hiefür sind der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus die Klagebehauptungen maßgeblich (SZ 46/82 mwN; RZ 1985/78; WBl 1989, 195; Arb 10.749; zuletzt 4 Ob 505/91). Dieses Begehren wird nun in sämtlichen Klagen darauf gestützt, daß § 24 a GehG auf einen dem Beamten in einem Amtsgebäude zur Verfügung gestellten Garagenplatz nicht anwendbar sei, und daß die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorge- und Gleichbehandlungspflicht den Garagenplatz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen habe. Damit leiten aber die Kläger die Verpflichtung der Beklagten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bzw. aus den mit diesem Dienstverhältnis in untrennbarem Zusammenhang stehenden Nebenpflichten des Arbeitgebers und nicht aus einem privatrechtlichen Vertrag ab (siehe auch SZ 51/161; SZ 56/63; Arb 10.749; VfSlg 11.250 sowie VfGH 1.März 1990, G 316/89). Über die Frage, ob die Bestimmung des § 24 a GehG auch auf Garagen in Amtsgebäuden anzuwenden ist, hat nur die Verwaltungsbehörde im öffentlich-rechtlichen Zuweisungsverfahren zu entscheiden. Die Kläger bezweifeln mit diesem Einwand nur die Rechtmäßigkeit des zu ihren Gunsten geschaffenen öffentlich-rechtlichen Benützungstitels, ohne damit einen privatrechtlichen Titel darzutun. Da der Erst-, Dritt- und Viertkläger die geltend gemachten Ansprüche lediglich auf diese dem öffentlichen Recht zugehörigen Gründe stützen, ist auch für ihre Feststellungsbegehren der Rechtsweg unzulässig. Mit den anläßlich der Stellungnahme zur Zulässigkeit des Rechtsweges
erstatteten Vorbringen ("... wie oben ausgeführt, stand mir ein Abstellplatz seit dem Jahre ... auf Grund einer schriftlichen
Vereinbarung gegen jederzeitigen Widerruf zur Verfügung. Es war daher bereits seinerzeit eine privatrechtliche Vereinbarung, nämlich ein Prekarium, zwischen dem Bundesministerium für Justiz und mir geschlossen worden. Eine solche privatrechtliche Vereinbarung ist möglich, weil es den an einen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beteiligten Rechtssubjekten schon auf Grund ihrer Privatautonomie nicht verwehrt ist, über Gegenstände und Leistungen außerhalb der gesetzlich abgesteckten dienstrechtlichen Beziehungen privatrechtliche Verträge abzuschließen ...") machen diese drei Kläger kein nach wie vor bestehendes Prekarium geltend; sie wenden auch nicht eine (im Privatrecht begründete) Unzulässigkeit des Widerrufes ein.
Den Rekursen des Erst-, Dritt- und Viertklägers war daher ein Erfolg zu versagen.
Lediglich der Zweitkläger hat die geltend gemachten Ansprüche auch auf einen privatrechtlichen Rechtsgrund, nämlich die Vereinbarung der unentgeltlichen Benützung des Parkplatzes ohne Widerrufsvorbehalt gestützt, und behauptet, die Beklagte habe dieses Rechtsverhältnis einseitig vertragswidrig aufgelöst. Der Zweitbeklagte hat damit als Grundlage seines Feststellungsbegehrens auch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis behauptet, über dessen aufrechtes Bestehen im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden ist. Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist nicht darüber abzusprechen, ob das Klagebegehren berechtigt ist oder nicht. Zur Abgrenzung des zulässigen Gegenstandes der Rechtsverfolgung vor Gericht ist aber klarzustellen, daß den Gerichten die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes der (konkludent) vereinbarten unentgeltlichen Benützung des Abstellplatzes nur soweit zusteht, als die mangelnde Berechtigung dazu aus der behaupteten privatrechtlichen Vereinbarung, nicht aber aus den sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergebenden Nebenpflichten des Dienstgebers abgeleitet wird.
Dem Revisionsrekurs war daher bezüglich des vom Zweitkläger erhobenen Feststellungsbegehrens teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht bezüglich des Erst-, Dritt- und Viertklägers auf den §§ 41, 50 ZPO; der Kostenvorbehalt bezüglich des Zweitklägers auf § 52 ZPO.
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