OGH 7Ob182/08b

OGH7Ob182/08b27.11.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. S***** AG und 2. S***** GmbH, beide: *****, und 3. Christian H*****, alle vertreten durch Dr. Herbert Gschöpf und Dr. Marwin Gschöpf, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, wegen 31.464,35 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. April 2008, GZ 11 R 7/08s-39, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die handelsrechtlichen Bestimmungen und die CMR enthalten keine Regelung darüber, wer das Verladen und Verstauen des Frachtguts vorzunehmen hat. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Zweifel die Verladung Sache des Absenders ist (3 Ob 166/04i; RIS-Justiz RS0073756). Die Sicherung der Ladung ist Bestandteil des Verladevorgangs (3 Ob 166/04i; RIS-Justiz RS0103800). Der Verlust oder die Beschädigung des Frachtguts ist auf das Verladen durch den Absender - für das der Frachtführer, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht haftet - auch dann zurückzuführen, wenn der Schaden nicht beim Verladen selbst, sondern nach Übernahme des Guts als Folge mangelhafter Verladung oder Verstauung während der Fahrt eintritt (RIS-Justiz RS0073865). Sachgemäß vorgenommen ist die Ladung dann, wenn sie transportsicher erfolgt, das heißt, dass das Gut gegen die normalen, also bei einem ordnungsgemäßen Transport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen geschützt ist. Hiezu gehören auch Auswirkungen der Fliehkraft beim Durchfahren von Kurven, plötzliche Bremsstöße, Ausweichmanöver und dergleichen (RIS-Justiz RS0073881).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass mangels gesonderter Vereinbarung der Absender die Haftung für Schäden trägt, die durch das beförderte Gut (Stahlringe) deshalb entstehen, weil es nicht ordnungsgemäß auf den Paletten befestigt war, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur und ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.

Nach § 2 Abs 2 KHVG sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder den Lenker einweisen, bei der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversichert. Sie deckt das Haftpflichtrisiko, das sich aus der Verwendung des Fahrzeugs ergibt. Der Begriff „beim Betrieb" nach § 1 EKHG ist dahin zu bestimmen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs bestehen muss (RIS-Justiz RS0022592). Es muss somit ein unmittelbar ursächlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang des Schadens mit dem Betriebsvorgang oder der Betriebseinrichtung des Fahrzeugs gegeben sein (7 Ob 159/08w, 7 Ob 177/04m). Der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs" in § 2 Abs 1 KHVG ist nach ständiger Rechtsprechung im noch weiteren Sinn zu verstehen als der Begriff des Betriebs im Sinne von § 1 EKHG (7 Ob 159/08w; RIS-Justiz RS0116494, RS0088978). Versicherungsschutz zufolge „Verwendung" des Fahrzeugs im Sinn des § 2 EKHG besteht demnach bei Gebrauch (Verwendung) des Fahrzeugs als solches schlechthin (7 Ob 159/08w; RIS-Justiz RS0088976, RS0088978). Steht der Schaden in keinem Zusammenhang mit der für das Kraftfahrzeug typischen Gefahr, so ist eine Haftung aus der Kfz-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.

Vorbereitungshandlungen für das Be- und Entladen werden zum Ladevorgang gerechnet (7 Ob 3/95 mwN), der zur Verwendung des Fahrzeugs gehört (7 Ob 3/95, 7 Ob 148/03w, 2 Ob 214/01m je mwN). Nicht dem Gebrauch zuzurechnen sind dagegen solche Vorbereitungshandlungen vor Beginn des Beladens, bei denen das Fahrzeug noch nicht beteiligt ist (7 Ob 177/04m unter Hinweis auf Stiefel/Hofmann17, § 10 dAKB, Rn 65).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Schaden nicht im Zusammenhang mit der Verwendung des Kraftfahrzeugs entstanden ist, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Ausschlaggebend ist, dass die hier zu beurteilenden, den Transport vorbereitenden Handlungen (Fixierung der Stahlringe auf den Paletten mit lediglich zwei Stahlbändern ohne Kantenschutz) ohne jede Beteiligung des Kraftfahrzeugs erfolgten. Sie standen nicht in Zusammenhang mit der für das Kraftfahrzeug typischen Gefahr. In diesem Sinn sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Beladen und dem Herunterfallen des Ladeguts zu verneinen sei, im Ergebnis zutreffend. Die Beurteilung, die Beklagten seien damit nicht bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig gewesen und daher nicht im Sinn des § 2 Abs 1 KHVG Mitversicherte, hält sich im Rahmen der Judikatur des Obersten Gerichtshofs.

Es wurden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte