OGH 4Ob578/95; 2Ob14/97s; 2Ob193/99t; 9ObA298/01s; 2Ob214/01m; 9ObA36/03i; 7Ob148/03w; 8ObA73/03y; 7Ob177/04m; 7Ob46/05y; 2Ob51/06y; 7Ob159/08w; 7Ob182/08b; 7Ob43/11s; 2Ob89/12w; 7Ob87/13i; 7Ob39/14g; 2Ob47/14x; 2Ob181/15d; 2Ob143/16t; 2Ob73/17z; 7Ob178/22k; 2Ob165/23p; 7Ob194/23i (RS0088978)

OGH4Ob578/95; 2Ob14/97s; 2Ob193/99t; 9ObA298/01s; 2Ob214/01m; 9ObA36/03i; 7Ob148/03w; 8ObA73/03y; 7Ob177/04m; 7Ob46/05y; 2Ob51/06y; 7Ob159/08w; 7Ob182/08b; 7Ob43/11s; 2Ob89/12w; 7Ob87/13i; 7Ob39/14g; 2Ob47/14x; 2Ob181/15d; 2Ob143/16t; 2Ob73/17z; 7Ob178/22k; 2Ob165/23p; 7Ob194/23i22.11.2023

Rechtssatz

Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" in den AKHB (und im KHVG 1994), der an die Stelle des Wortes "Gebrauch" im Sinn der Terminologie des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes in § 10 Abs 1 AKB getreten ist, darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des "Betriebes" im Sinne des § 1 EKHG. Verwendet wird ein Fahrzeug auch dann, wenn der Motor des Kraftfahrzeuges für Arbeitsvorgänge benutzt wird. Das ist (ua) dann der Fall, wenn Öl mit einer motorbetriebenen Pumpe von einem Tankfahrzeug in einen Tank gepumpt wird. Schäden, die dadurch entstehen, dass der Tank überfüllt wird, fallen daher in die Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers.

Auto

 

Normen

AHVB 2004 Art7.5.3.
AKHB 1988 §1
EKHG §1 IIIA
EKHG §1 IIIB
EKHG §1 IIIC
KHVG 1994 §2 Abs1

4 Ob 578/95OGH07.11.1995
2 Ob 14/97sOGH10.04.1997

nur: Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" in den AKHB (und im KHVG 1994), der an die Stelle des Wortes "Gebrauch" im Sinn der Terminologie des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes in § 10 Abs 1 AKB getreten ist, darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des "Betriebes" im Sinne des § 1 EKHG. (T1)

2 Ob 193/99tOGH01.07.1999

Auch

9 ObA 298/01sOGH13.03.2002

nur T1; Beisatz: Der mit der Neuregelung des § 2 Abs 1 KHVG 1994 erfolgte Wegfall einer Einschränkung bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber einen weiteren, über den bloßen "Betrieb" hinausgehenden Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (hier: einer Arbeitsmaschine) vom Schutz der Haftpflichtversicherung umfasst sehen und nicht nur auf einen "Betrieb" abseits öffentlicher Verkehrsflächen erweitern wollte. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Entladevorgang mit dem zum Verkehr zugelassenen, im Unfallszeitpunkt aber durch Absenken des Planierschildes fixierten Baggers ist als "Verwendung des versicherten Fahrzeuges" zu beurteilen und daher vom Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 KHVG 1994 umfasst. (T3)

2 Ob 214/01mOGH05.06.2002

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/79

9 ObA 36/03iOGH07.05.2003

nur: Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" in den AKHB (und im KHVG 1994), darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des "Betriebes" im Sinne des § 1 EKHG. (T4)<br/>Beis ähnlich T3; Beisatz: In einer nicht dem Betriebsbegriff des EKHG unterliegenden Benutzung des Motors als ortsgebundene Kraftquelle, insbesonders bei Sonderfahrzeugen, liegt eine Verwendung des KFZ. (T5)<br/>Beisatz: Nachträglich angebrachte Einrichtungen, die nicht Zwecken des eigentlichen mit dem Fahrzeug verbundenen Nutzen, sondern nur Zwecken des jeweiligen Lenkers, insbesondere dessen Erholung oder Unterhaltung (etwa eine Musikanlage) dienen, sind daher vom so verstandenen zweckgebundenen Aufbau eines Fahrzeugs nicht erfasst. Ob es sich hiebei um fest mit dem Fahrzeug verbundene oder nur lose angebrachte Einrichtungen handelt, kann keine Rolle spielen. Die Benützung einer im Nachhinein eingebauten, mit der Motorleistung des KFZ in keinem Zusammenhang stehenden Gasheizung eines im Fahrgastraum befindlichen Schlafplatzes stellt daher keine (typischerweise gefahrengeneigte) Verwendung eines KFZ im Sinne des § 2 KHVG dar, da dadurch keine gerade für Kfz typische Gefahr ausgelöst wird. (T6)

7 Ob 148/03wOGH05.08.2003

Vgl aber; Beisatz: Versicherungsschutz zufolge "Verwendung" (nach deutscher Terminologie: "Gebrauch") des (versicherten) Fahrzeuges im Sinne des § 2 KHVG besteht nicht bloß bei Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, sondern bei einer solchen schlechthin. Von einer solchen (bloßen) "Verwendung" ist auch auszugehen, wenn ein Kraftfahrzeug zum Zwecke des Transportes auf ein anderes Beförderungsmittel (hier: Bahn) gestellt ist, jedoch sodann während dieser Phase vom (wenngleich stillstehenden und immobilen) Fahrzeug dennoch eine typische gefahrengeneigte Schädigung ausgeht, wie dies gerade beim Herunterfallen ungesicherten (beziehungsweise ungenügend gesicherten) Ladegutes geradezu typisch und beispielhaft ist. (T7)<br/>Veröff: SZ 2003/87

8 ObA 73/03yOGH24.09.2004

nur: Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" in den AKHB (und im KHVG 1994), der an die Stelle des Wortes "Gebrauch" im Sinn der Terminologie des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes in § 10 Abs 1 AKB getreten ist, darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des "Betriebes" im Sinne des § 1 EKHG. Verwendet wird ein Fahrzeug auch dann, wenn der Motor des Kraftfahrzeuges für Arbeitsvorgänge benutzt wird. (T8)<br/>Beisatz: Auch in einer nicht dem Betriebsbegriff des EKHG unterliegenden Benutzung des Motors als ortsgebundene Kraftquelle liegt eine Verwendung des Kraftfahrzeuges, und zwar zumindest dann, wenn sie Zwecken des eigentlichen mit dem Fahrzeug verbundenen Nutzens dient. (T9)<br/>Veröff: SZ 2004/141

7 Ob 177/04mOGH15.12.2004

nur T1; Beisatz: Jedoch liegt keine „Verwendung eines Fahrzeuges" vor, wenn sich keine typische Gefahr ausgehend vom KFZ verwirklicht hat. Hier: Abtauen von vereisten Scheiben im Inneren eines geparkten PKW's durch einen schadhaften von einer außerhalb des PKW liegenden Stromquelle betriebenen Heizlüfter, wodurch es zu einem Brandschaden am PKW gekommen ist. (T10)

7 Ob 46/05yOGH11.05.2005

Auch; nur T1; Beis wie T7 nur: Versicherungsschutz zufolge "Verwendung" (nach deutscher Terminologie: "Gebrauch") des (versicherten) Fahrzeuges im Sinne des § 2 KHVG besteht nicht bloß bei Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, sondern bei einer solchen schlechthin. (T11)<br/>Beisatz: Die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten durch den Lenker gehört zum Gebrauch eines Fahrzeuges und die voraus entstandenen Schäden unterliegen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Hier: Auf Grund von unsachgemäß durchgeführter (durch das Undichtwerden der Kraftstoffleitung beziehungsweise des -tanks entstand ein Benzin-Luftgemisch, das sich entzündete) Reparaturarbeiten durch den Versicherungsnehmer kam es zu einer Explosion. (T12)<br/>Veröff: SZ 2005/70

2 Ob 51/06yOGH06.04.2006

Auch

7 Ob 159/08wOGH22.10.2008

Auch; Beisatz: Schäden, die beim Schließen einer KFZ-Türe entstehen, sind von der KFZ Haftpflichtversicherung zu decken, auch wenn die Tür nicht von einem Fahrgast, sondern von einem ein Kind (Schulbus) abholenden Elternteil geschlossen wird. (T13)<br/>Beisatz: Versicherungsschutz zufolge „Verwendung" des Fahrzeugs im Sinn des § 2 KHVG (nach deutscher Terminologie im Sinn des § 10 dAKB) besteht demnach bei Gebrauch (Verwendung) des Fahrzeugs als solches schlechthin. (T14)

7 Ob 182/08bOGH27.11.2008

Vgl; Beisatz: Das Befestigen von Ladegut auf einer Palette steht nicht im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeuges. (T15)

7 Ob 43/11sOGH29.06.2011

Auch

2 Ob 89/12wOGH21.02.2013

Vgl; Beis wie T11

7 Ob 87/13iOGH03.07.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/66

7 Ob 39/14gOGH22.04.2014

Auch; Beisatz: Versicherungsschutz zufolge „Verwendung“ des Fahrzeugs im Sinn des § 2 KHVG besteht bei Gebrauch (Verwendung) des Fahrzeugs als solches schlechthin. (T16)<br/>Beisatz: Vorbereitungshandlungen für das Be‑ und Entladen werden zum Ladevorgang gerechnet, der zur Verwendung des Fahrzeugs gehört (T17)<br/>Beisatz: Nicht dem Gebrauch zuzurechnen sind solche Vorbereitungshandlungen vor Beginn des Beladens, bei denen das Fahrzeug noch nicht beteiligt ist. (T18)

2 Ob 47/14xOGH12.06.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Mit dem (bloßem) Abladen eines einige Sekunden später auf die Fahrbahn hinunterrollenden Siloballens durch einen Traktor ist der „Entladevorgang“ noch nicht beendet. Der Schaden ist daher „durch die Verwendung“ des Traktors entstanden. (T19)

2 Ob 181/15dOGH28.06.2016

Auch; Beis wie T11; Beis wie T17; Veröff: SZ 2016/66

2 Ob 143/16tOGH17.08.2017

nur: Verwendet wird ein Fahrzeug auch dann, wenn der Motor des Kraftfahrzeuges für Arbeitsvorgänge benutzt wird. (T20)

2 Ob 73/17zOGH28.11.2017

nur T1; Beisatz: Der Einsatz eines Zweiwegebaggers auf Schienen ist keine „Verwendung“. (T21); Veröff: SZ 2017/136

7 Ob 178/22kOGH25.01.2023

Beisatz: Hier: Unfall zwischen Schwer-LKW (Dumper) und nicht kennzeichenpflichtigem Kettenbagger; Verwendungsausschluss in Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag greift nicht. (T22)

2 Ob 165/23pOGH25.10.2023

vgl; Beisatz: Hier: Der auf einen technischen Defekt während der Fahrt zurückzuführende Brand sowie die anschließenden Löscharbeiten sind im Hinblick auf den inneren Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug dessen Verwendung im Sinn des § 2 Abs 1 KHVG zuzurechnen. (T23)

7 Ob 194/23iOGH22.11.2023

Beisatz: Hier: Auch ein Mitfahren als Fahrgast in einem Bus ist ein "Verwenden eines Kraftfahrzeugs" im Sinne der AHVB. Wird der Fahrgast, der sich entgegen der Weisung des Fahrers von seinem Sitzplatz erhebt, infolge einer starken Bremsung des Busses gegen die Windschutzscheibe geschleudert, wodurch dem Busunternehmen ein Schaden entsteht, realisiert sich die primär vom Kraftfahrzeugbetrieb ausgehende Gefahr und damit das spezifische Risiko, das von der Haftpflichtversicherung ausgenommen werden soll. (T24)

Dokumentnummer

JJR_19951107_OGH0002_0040OB00578_9500000_003

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