Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung als Zwischenurteil zu lauten hat:
„Die Klageforderung von EUR 335.544,55 besteht dem Grunde nach zu Recht.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten."
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Michael D*****, der bemerkt hatte, dass in der Elektronik seines bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Chevrolet ein Wackelkontakt aufgetreten war und die Drehzahlmessanlage nicht richtig funktionierte, wollte am 27. 5. 2000, um Kosten zu sparen, den Schaden selbst reparieren. Er vermutete, dass ein an der hinteren Achse am Getriebe des Fahrzeuges befindlicher Stecker defekt wäre und wollte nach Überprüfung dieses Steckers wieder mit dem Wagen weiterfahren. Er brachte den PKW in eine bei der klagenden Partei gegen Feuer versicherte Lagerhalle. Er hob das Fahrzeug im Heckbereich - an der hinteren Querverstrebung - mit einem Hubstapler auf und stellte zur Absicherung mehrere Holzpaletten darunter. Er hielt diese Vorgangsweise für risikolos. Danach stellte er einen 500 Watt Halogenscheinwerfer, der sich in der Lagerhalle befand, in unmittelbarer Nähe seines angehobenen Kraftfahrzeuges auf, um den hochgehobenen Teil des Wagens auszuleuchten. Durch das Hochheben mit dem Hubstapler kam es zu einer Beschädigung der Kraftstoffleitung bzw des Kraftstofftankes, die Risse bekamen und undicht wurden, sodass Kraftstoff im Bereich des Unterbodens austrat. Dadurch entwickelte sich ein Benzindampf-Luftgemisch und es kam zu einer Entzündung an der heißen Oberfläche des Beleuchtungskörpers und zu einer explosionsartigen Dampfentwicklung. Der dadurch entstandene Brand breitete sich rasch in der Lagerhalle aus, die nahezu zur Gänze ausbrannte.
Außer Streit steht, dass die Klägerin ihrer Versicherungsnehmerin (der Eigentümerin der Halle) aus der Feuerversicherung eine Zahlung (in nicht festgestellter Höhe) leistete.
Die Klägerin, die behauptet, an Versicherungsleistungen und vorfallskausalen Aufwendungen insgesamt EUR 355.544,55 zur Schadensdeckung erbracht zu haben, begehrt diesen Betrag von der Beklagten - erschließbar gemäß § 67 VersVG - diesen Betrag im Regressweg. Der Versicherungsnehmer der Beklagten habe den Brand und damit die Schäden verschuldet. Die Beklagte hafte als zuständiger Kfz-Haftpflichtversicherer für den klagsgegenständlichen Vorfall.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie wendete im Wesentlichen ein, die Reparatur des PKW stelle keine Verwendung iSd § 2 Abs 1 KHVG 1994 dar.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den von ihm festgestellten, bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt dahin, dass bei Reparaturarbeiten an einem Kfz verursachte Schäden nur dann bei der „Verwendung" des Fahrzeuges entstanden seien, wenn es sich um Reparaturarbeiten handle, die vom Fahrer selbst vor der Fahrt oder im Zusammenhang mit einer Fahrt vorgenommen würden, wie zB Rad wechseln, Auswechslung einer Glühbirne etc. Keine Verwendung des Fahrzeuges liege hingegen dann vor, wenn es in einem Innenhof abgestellt sei und dabei eine Reparatur vorgenommen werde. Im vorliegenden Fall sei vorfallsauslösende Gefahrenquelle nicht das Kfz selbst, sondern die vom Versicherungsnehmer durchgeführte Methode gewesen, den Wagen mittels eines Gabelstaplers anzuheben und zur Beleuchtung der Reparaturarbeiten eine 500 Watt Halogenlampe zu verwenden. Das Schadensereignis sei nicht durch die Beschaffenheit des Kfz bedingt gewesen. Bereits in der Entscheidung ZVR 1999/49 habe der OGH ausgeführt, dass nicht jede Reparatur eines Fahrzeuges dem Begriff der Verwendung zugeordnet werden könne, weil ansonsten das Haftungsrisiko des Versicherers schwer kalkulierbar wäre und der Zweck der Kfz-Haftpflichtversicherung überschritten würde.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Es billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung und führte ergänzend im Wesentlichen aus, nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1681 BlgNr 18. GP 12) komme es seit der Anwendbarkeit des KHVG 1994 nicht mehr auf die Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, sondern auf die Verwendung des Fahrzeuges schlechthin an. Nicht entscheidend sei, dass nach den Feststellungen des Erstgerichtes der Versicherungsnehmer nach Kontrolle des Steckkontaktes mit seinem Fahrzeug weiterfahren habe wollen. Durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung solle nur die typische, von der Verwendung des Fahrzeuges selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein. Es sei grundsätzlich nicht Zweck der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, sondern der Privat- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung andere Haftungsrisken abzudecken. Bei der Fahrzeugreparatur realisiere sich gerade nicht ein typisches mit dem Gebrauch eines Fahrzeuges verbundenes Risiko, welches den rechtspolitischen Grund für die Haftpflichtversicherung bilde. Der vorliegende Unfall hätte sich vielmehr in gleicher Weise bei Reparatur einer sonstigen - nicht versicherungspflichtigen - Maschine ereignen können. Anders als bei Schäden im Zusammenhang mit dem Transport des Fahrzeuges im Wege des Huckepackverkehrs oder auf einer Fähre bedeute die Ausklammerung von Schäden im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten keine unbefriedigende Deckungslücke in der Haftpflichtversicherung, weil bei Reparaturarbeiten, die Schäden an fremden Rechtsgütern zur Folge haben, typischerweise andere Versicherungen, insbesondere eine Betriebshaftpflichtversicherung, allenfalls auch eine Privathaftpflichtversicherung (zB Haftpflichtdeckung im Rahmen der Haushaltsversicherung) griffen. Im vorliegenden Fall könne auch keine Rede davon sein, dass die Explosion eine Fortwirkung des Betriebes des Kraftfahrzeuges gewesen wäre. Die nicht näher differenzierten Hinweise der Klägerin auf „europarechtliche Vorgaben" gingen ins Leere. Auf der Ebene des Gemeinschaftsrechtes bestünden keine Vorschriften, aus denen abzuleiten wäre, dass sich der Versicherungsschutz auf Schäden im Zusammenhang mit - noch dazu unsachgemäßen - Reparaturarbeiten erstreckte.
Aus den dargelegten Erwägungen könne der abweichenden deutschen Lehre und Rechtsprechung, auf die die Klägerin verweise, nicht gefolgt werden. Im Übrigen seien die zitierten deutschen Entscheidungen bei näherer Durchsicht deutlich zu relativieren.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es der neueren Rechtsprechung des OGH gefolgt sei. Eine - zudem schon zum Zeitpunkt des Ergehens der zitierten OGH-Entscheidungen vorliegende - teilweise abweichende Auffassung in der deutschen Lehre und Rechtsprechung vermöge die neuerliche Befassung des Höchstgerichtes nicht zu rechtfertigen.
Die Klägerin macht in ihrer außerordentlichen Revision unrichtige rechtliche Beurteilung der Rechtssache geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerin zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), mangels gesicherter „neuerer" oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu einem dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt zulässig und auch berechtigt.
Zutreffend macht die Revisionswerberin geltend, dass die gegenständlichen, der Eigentümerin der Halle von ihr aus der Feuerversicherung ersetzten Brandschäden iSd § 2 Abs 1 KHVG 1994 „durch die Verwendung" des von der Beklagten versicherten Fahrzeuges entstanden sind. Nach der genannten Gesetzesstelle, die den Deckungsumfang des Kfz-Haftpflichtversicherers zwingend umschreibt (2 Ob 214/01m uva), umfasst die Kfz-Haftpflichtversicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet worden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist der Begriff des „Verwendens" eines Fahrzeuges iS dieser Bestimmung weiter als der Begriff des „Betriebes" iSd § 1 EKHG (vgl RIS-Justiz RS0116494, zuletzt etwa 7 Ob 177/04m) und betrifft insbesondere nicht mehr nur die Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen, sondern die Verwendung des Fahrzeuges schlechthin (RV 1681 BlgNR 18. GP, 12). „Verwendung" des Kfz in diesem Sinne umfasst, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, daher etwa auch die nicht dem Betriebsbegriff des EKHG unterliegende Benutzung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle zB zum Entladen anderer Fahrzeuge (4 Ob 578/95; 9 ObA 298/01s; 9 ObA 36/03i, ua; RIS-Justiz RS0088978). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof auch bereits darauf hingewiesen, dass der Verwendungsbegriff des § 2 Abs 1 KHVG 1994 mit dem Begriff des „Gebrauches" in (dem auch sonst völlig inhaltsgleichen) § 10 Abs 1 dABK deckungsgleich ist (2 Ob 214/01m; 7 Ob 148/03w; 7 Ob 177/04m). Demnach können die in der deutschen Judikatur und Literatur dazu angestellten Erwägungen auch für den österreichischen Rechtsbereich nutzbar gemacht werden.
Ob eine schadensstiftende Handlung dem Gebrauch iSd § 10 dABK bzw § 2 Abs 1 KHVG 1994 zugerechnet werden kann, hängt zunächst davon ab, ob ein zeitlicher, örtlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug besteht (Wussow, Grenzfälle der Schadensentstehung durch den Gebrauch eines Fahrzeuges i.S.v. § 10 AKB, VersR 1996, 668 [672]; vgl 2 Ob 14/97s, ZVR 1998/62; 2 Ob 214/01m, SZ 2002/79). Weiterhin kommt es darauf an, ob sich die konkrete schadenverursachende Handlung als typische Fahrerhandlung darstellt, mithin keine Handlung vorliegt, die von den Aufgaben des Kraftfahrers unabhängig ist und von anderen Personen in gleicher Weise und mit gleichem Risiko vorgenommen zu werden pflegt (Wussow aaO). Mit dem genannten Autor ist, um einen Gebrauch bzw eine Verwendung des versicherten Fahrzeuges bejahen zu können, weiters zu fordern, dass der Schadensfall in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit der Gebrauchshandlung stehen muss und mit dem Haftpflichtgefahrenbereich, für den der Kfz-Haftpflichtversicherer deckungspflichtig ist, in einem inneren Zusammenhang steht (vgl 2 Ob 214/01m und 7 Ob 177/04m; vgl auch Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung17, § 10 AKB Rn 72), maW, dass sich ein spezifisches Risiko des Kfz realisiert hat.
Unter Beobachtung dieser für die Eintrittspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers erforderlichen Prämissen gehört nach in Deutschland ganz hM die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten durch den Lenker zum Gebrauch des Fahrzeuges iSd zitierten Bestimmung, soweit sich bei dabei entstehenden Schäden auch die besonderen Gefahren eines Kfz auswirken (Knappmann in Prölss/Martin 27 § 10 AKB Rn 10 mwN; Stiefel/Hofmann, aaO § 10 AKB Rn 64 und 72 mwN; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung2 § 10 AKB Rn 14; Asmus, Kraftfahrtversicherung4 79; Wussow aaO 669; BGH VersR 1980, 1039 = NJW 1980, 2525; VersR 1988, 1283; VersR 1989, 243; VersR 1990, 482 ua). So wurden etwa durch vom Fahrer am versicherten Fahrzeug vorgenommene Schweißarbeiten verursachte Brandschäden vom BGH und deutschen vorinstanzlichen Gerichten bereits wiederholt als vom Risiko der Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst angesehen (BGH VersR 1988, 1283; VersR 1989, 243; OLG München VersR 1987, 196; OLG Nürnberg VersR 1990, 79) und Versicherungsdeckung nach § 10 AKB sogar hinsichtlich eines nicht mehr reparaturfähigen, abgestellten Fahrzeuges bejaht, bei dem später ein Schaden durch die Explosion des halb mit Benzin gefüllten Tankes entstand (BGH VersR 1977, 468 [469]).
Hingegen wurde vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 4/89, ZVR 1990/33 = VR 1989/176 = VersE 1423 = VersR 1990, 186, der die Vorinstanzen gefolgt sind, die Ansicht vertreten, ein durch Schweißarbeiten des Fahrzeughalters an einem defekten Auspuff seines PKW entstandener Schaden sei keine adäquate Folge des durch die Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Wagnisses. Diese Entscheidung ist allerdings bereits vor dem Inkrafttreten des KHVG 1994 ergangen und hat daher der Intention des Gesetzgebers, den Schutz der Haftpflichtversicherung über den bloßen Betrieb des Kfz auf öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auszuweiten (vgl 2 Ob 214/01m), noch nicht Rechnung getragen; ihr kann unter Berücksichtigung der eben angestellten Erwägungen zum Begriff der Verwendung im KHVG 1994 nicht mehr gefolgt werden.
Die weiteren von den Vorinstanzen zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen 2 Ob 193/99t und 2 Ob 214/01m sind mit der vorliegenden Causa nicht vergleichbar. Auch aus der Entscheidung 2 Ob 243/98v, VersE 1782 = VR 1999/49, auf die die Vorinstanzen ebenfalls verwiesen haben, lässt sich für den vorliegenden Fall nichts gewinnen, da dort eine Versicherungsdeckung schon mangels Haftpflicht des Versicherungsnehmers abgelehnt wurde.
Wendet man die dargestellten Grundsätze für die Beurteilung, ob ein Schadensereignis iSd § 2 Abs 1 KHVG 1994 „durch die Verwendung" des versicherten Kfz verursacht wurde, auf den vorliegenden Fall an, so ist - ausgehend von dem sich bietenden Gesamtbild (vgl Wussow aaO 672) - die Deckungspflicht der Beklagten aus der Kfz-Haftpflichtversicherung zu bejahen. Die vom Fahrzeughalter Michael D*****, der seinen PKW reparieren und dann damit weiterfahren wollte, im Zuge der Reparaturvorbereitungen bewirkte Explosion war darauf zurückzuführen, dass durch das Undichtwerden von Kraftstoffleitung bzw -tank zufolge unsachgemäßer Hantierungen des Versicherungsnehmers der Beklagten ein Benzin-Luftgemisch entstand, das sich entzündete. Damit hat sich aber ein für ein Kraftfahrzeug spezifisches Risiko verwirklicht und steht der Schadensfall sowohl in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit der Verwendungshandlung als auch im inneren Zusammenhang mit dem von der Beklagten zu deckenden Haftpflichtgefahrenbereich.
Der vom Berufungsgericht relevierte Einwand, der gegenständliche Unfall hätte sich in gleicher Weise bei der Reparatur einer sonstigen, nicht versicherungspflichtigen Maschine ereignen können, verfängt nicht. Umfasst doch nach bereits erwähnter oberstgerichtlicher Judikatur der Begriff des „Verwendens" eines Fahrzeuges in § 2 KHVG 1994 etwa auch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle, zB zum Entladen anderer Fahrzeuge (SZ 2002/79). Dafür könnten in der Regel wohl auch andere - ortsgebundene - Maschinen verwendet werden, deren Motor ebenfalls explodieren und dadurch einen Brand auslösen kann. Dieser Umstand - dass auch andere (ortsgebundene) benzinbetriebene Maschinen explosionsgefährdet sind - vermag daher daran, dass in einem solchen Fall der Schaden „durch Verwendung" des versicherten Kfz ausgelöst wird, nichts zu ändern.
Dadurch, dass sich hier also eine typische Gefahr des Kfz realisierte, unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem erst jüngst zu 7 Ob 177/04m entschiedenen, in dem das versicherte Fahrzeug mit dem Betrieb des dort einen Brand auslösenden Heizlüfters nicht im Zusammenhang stand.
Zu Recht wird von der Klägerin daher eine Eintrittspflicht der Beklagten reklamiert und diese gemäß § 67 VersVG, der nach stRsp auch in der Haftpflichtversicherung gilt (Grubmann, VersVG5 § 67 E 1 mwN), zum Regress herangezogen.
Ausgehend von ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht haben die Vorinstanzen Feststellungen zur Schadenshöhe für entbehrlich erachtet. Außer Streit steht lediglich, dass von der Klägerin an ihre Versicherungsnehmerin eine Schadenszahlung geleistet wurde, nicht jedoch deren Höhe. Das Verfahren ist daher insoweit noch ergänzungsbedürftig. Im fortgesetzten Rechtsgang wird das Erstgericht entsprechende Feststellungen zur Schadenshöhe bzw Schadensdeckung durch die Klägerin zu treffen haben.
Der Revision war daher dahin Folge zu geben, dass über das dem Grunde nach spruchreife Klagebegehren gemäß § 393 Abs 1 ZPO mit Zwischenurteil zu entscheiden war.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf §§ 393 Abs 4 und 52 Abs 2 ZPO.
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