OGH 2Ob515/84 (RS0073881)

OGH2Ob515/8418.12.1984

Rechtssatz

Sachgemäß vorgenommen ist die Verladung dann, wenn sie transportsicher erfolgt, dh, dass das Gut gegen die normalen, also bei einem ordnungsgemäßen Transport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen, geschützt ist. Hiezu gehören nicht nur plötzliche Bremsstöße, Auswirkungen der Fliehkraft beim Durchfahren von Kurven oder bei plötzlichen Ausweichmanövern, sondern auch Senkrechtsschwingungen als Auswirkungen schlechter Straßenverhältnisse, Schütteln, Stoßen, Scheuern, Reiben und Drücken des Gutes.

Normen

CMR Art17 Abs4 litc

2 Ob 515/84OGH18.12.1984

Veröff: SZ 57/205

1 Ob 663/87OGH02.09.1987

nur: Sachgemäß vorgenommen ist die Verladung dann, wenn sie transportsicher erfolgt, dh, dass das Gut gegen die normalen, also bei einem ordnungsgemäßen Transport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen, geschützt ist. (T1) Veröff: SZ 60/159 = JBl 1988,115 = RdW 1988,9

1 Ob 603/95OGH04.06.1996
3 Ob 265/02wOGH22.10.2003

nur T1

7 Ob 182/08bOGH27.11.2008

Auch

7 Ob 126/09vOGH27.01.2010

Beisatz: Hier: Verladung. (T2)

7 Ob 5/13fOGH18.02.2013

nur T1; Beisatz: Hier: Durch die unsachgemäße Verladung wurde die behördlich vorgeschriebene Transporthöhe überschritten. (T3)

7 Ob 102/13wOGH03.07.2013

nur T1; nur: Hiezu gehören auch Auswirkungen der Fliehkraft, Durchfahren von Kurven, plötzliche Bremsstöße, Ausweichmanöver und dergleichen. (T4); Veröff: SZ 2013/67

7 Ob 222/13tOGH19.03.2014

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19841218_OGH0002_0020OB00515_8400000_002