Rechtssatz
Der Verlust oder die Beschädigung des Frachtgutes ist auf das Verladen durch den Absender, für das der Frachtführer, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht haftet, auch dann zurückzuführen, wenn der Schaden nicht beim Verladen selbst, sondern nach Übernahme des Gutes als Folge mangelhafter Verladung oder Stauung während der Fahrt eintritt.
1 Ob 675/86 | OGH | 17.11.1986 |
Veröff: JBl 1987,187 = RdW 1987,410 |
Dokumentnummer
JJR_19841008_OGH0002_0010OB00577_8400000_003
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