OGH 10ObS157/04t

OGH10ObS157/04t9.11.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Oedendorfer und Peter Ammer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermine D*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 2004, GZ 10 Rs 53/04v-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. Februar 2004, GZ 13 Cgs 91/03x-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Klägerin hatte ab 5. 8. 1993 eine Berechtigung für die Ausübung des Handelsgewerbes (Außenhandel) und war ab diesem Zeitpunkt Mitglied der Wiener Wirtschaftskammer. Bis zum Unfallstag (2. 11. 1995) war sie im Bereich des Einzelhandels mit Stoffen, Wohnaccessoires und Geschenkartikeln selbständig erwerbstätig, und zwar als freie Handelsvertreterin auf prozentueller Basis vor allem für die Firmen "C*****" und B*****. Zu ihren Kunden zählte auch eine Frau S*****, die eine Villa im 17. Wiener Gemeindebezirk bewohnte. S***** war eine Großkundin, die bereits Vorhangstoffe im Wert von 1 Mio ATS bei der Klägerin bestellt hatte.

Am 2. 11. 1995 erhielt die Klägerin bereits zeitig in der Früh einen Anruf von Frau S*****. Diese teilte der Klägerin mit, dass ein kleines Baggergerät im Garten nicht benützt werden könne. Darauf beschloss die Klägerin, zu Frau S***** zu fahren, um ihr bei der Beseitigung des Problems behilflich zu sein. Ungefähr um 5.30 Uhr traf die Klägerin bei Frau S***** ein. Im Zuge der Hilfestellung bei Arbeiten im Garten beschmutzte die Klägerin teilweise ihr Gewand.

Die Klägerin hatte für 8.00 Uhr in der Früh im AKH einen Kontrolltermin wegen Zahnimplantate, die bei ihr kurz davor eingesetzt worden waren. Sie fuhr deshalb mit ihrem Privat-PKW von Frau S***** zum AKH, wo sie ungefähr um 7.45 Uhr eintraf. Nach Absolvierung des Kontrolltermins, der nicht länger als 15 Minuten dauerte, kaufte die Klägerin in dem A*****-Geschäft im AKH ein und kam auf die Idee, ihre Cousine Hermine W***** anzurufen, ob sie bei ihr auf ein Frühstück vorbei kommen könne. Hermine W***** war einverstanden und lud die Klägerin zum Frühstück ein. Daraufhin fuhr die Klägerin mit ihrem PKW in den 14. Wiener Gemeindebezirk zu Hermine W*****, die mit ihrem damaligen Freund in der P*****gasse lebte. Für das Frühstück kaufte die Klägerin noch bei einem B*****-Geschäft in der P*****gasse Schinken und Käse ein und frühstückte dann zwischen 10.00 und 12.00 Uhr mit Hermine W***** und deren Freund. Während dieser Zeit entledigte sich die Klägerin auch ihres verschmutzten Gewandes und zog sich um; Hermine W***** borgte ihr Gewand.

Ungefähr zwischen 12.30 und 12.45 Uhr fuhr die Klägerin mit Hermine W***** von der P*****gasse weg. Sie hatte vor, Hermine W*****, die einen Termin in der Stadt hatte, bei einer auf dem Weg gelegenen Straßenbahnhaltestelle oder der U-Bahn abzusetzen. Die Klägerin selbst wollte einen in der B*****gasse etablierten Kunden besuchen, einen Immobilienhändler, der die Innenausstattung in zu errichtenden Wohnhäusern vergab und bei dem sich die Klägerin ein Geschäft in Form der Bestellung von Vorhängen erhoffte.

Auf der Kreuzung G*****straße/ *****gasse im 14. Wiener Gemeindebezirk erlitt die Klägerin um ca 13.00 Uhr einen schweren Verkehrsunfall infolge Fremdverschuldens. Beim Übersetzen einer Kreuzung kollidierte sie mit einem LKW, dessen Lenker den Vorrang der Klägerin verletzte.

Mit Bescheid vom 13. 5. 2003 lehnte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt eine Entschädigung aus Anlass des Unfalls vom 2. 11. 1995 mit der Begründung ab, dass kein Arbeitsunfall vorliege.

Das Erstgericht stellte fest, dass die von der Klägerin bei dem Verkehrsunfall vom 2. 11. 1995 erlittenen Gesundheitsstörungen nicht Folge eines Arbeitsunfalles im Sinne des Gesetzes seien, und wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin aus Anlass des Arbeitsunfalles vom 2. 11. 1995 Leistungen der Unfallversicherung im gesetzlichen Umfang zu gewähren und die Verfahrenskosten zu ersetzen, ab. Ein geschützter Wegunfall liege nicht vor, da der von der Klägerin zurückgelegte Weg nicht von ihrer Wohnung, sondern von der Wohnung ihrer Cousine aus erfolgt sei, bei der sie sich vor der Abfahrt etwa zwei Stunden lang privat aufgehalten habe. Durch diese private Unterbrechung sei der Versicherungsschutz verloren gegangen. Auch die Tatbestände des § 175 Abs 2 Z 2 sowie Z 7 ASVG seien durch den Sachverhalt nicht verwirklicht worden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und führte in seiner rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus: Der Unfallversicherungsschutz erstrecke sich nur auf Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stünden, der Grundlage der Kammermitgliedschaft sei, und die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienten. Der letztgenannte Aspekt sei einerseits nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen und andererseits auch danach, ob die Tätigkeit auch subjektiv in dieser Intention entfaltet worden sei. Unternehmensfremde Gefälligkeitsleistungen sowie eigenwirtschaftliche Tätigkeiten stünden nicht unter Versicherungsschutz. Als solche unternehmensfremde Gefälligkeitsleistung sei die Hilfe der Klägerin für Frau S***** bei der Beseitigung eines Problems im Zusammenhang mit einem kleinen Baggergerät im Garten anzusehen, zumal diese Hilfe weder in unmittelbarer Verbindung zu kurz vorher getätigten oder unmittelbar bevorstehenden Geschäftsabschlüssen gestanden sei noch als Kundendienst eng mit dem Betrieb zusammenhänge. Da die von der Klägerin bei Frau S***** ausgeübte Tätigkeit nicht unter Unfallversicherungsschutz gestanden sei, fehle es für den nachfolgenden Weg zum AKH Wien an einem Unfallversicherungsschutz im Sinn des § 175 Abs 2 Z 2 ASVG, da der Weg nicht von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle unternommen worden sei. Auch der folgende mehr als zweistündige Aufenthalt bei ihrer Cousine Hermine W***** stehe nicht unter Unfallversicherungsschutz. Die Klägerin habe dort ein Frühstück eingenommen, sei also eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgegangen. Auch der Tatbestand des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG liegt nicht vor, da die bei Hermine W***** verbrachte Zeit weder eine gesetzliche noch eine kollektivvertragliche oder eine betrieblich vereinbarte Arbeitspause dargestellt habe. Zwar habe die Klägerin bei Hermine W***** verschmutztes Gewand gewechselt; dies wäre ihr jedoch auch möglich gewesen, wenn sie von Frau S***** aus in ihre Wohnung gefahren wäre. Diene der Weg aber rein eigenwirtschaftlichen und persönlichen Zwecken, so fehle es am erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und es stehe dieser Weg nicht unter Versicherungsschutz. Ebenso wie der Hinweg sei in einem solchen Fall auch der Rückweg von einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsstätte nicht geschützt, da es bei derartigen Wegen am Zusammenhang mit dem Betrieb fehle und beide Wege als Einheit zu betrachten seien. Aus diesen Gründen bestehe für den Weg der Klägerin von ihrer Cousine zum Kunden in der B*****gasse kein Versicherungsschutz gemäß § 175 Abs 2 Z 7 ASVG. Zutreffend habe das Erstgericht auch dargestellt, dass Wege zur Arbeitsstätte, die nicht von der Wohnung aus angetreten werden, nur dann unter Unfallversicherungsschutz stünden, wenn der Wegantritt von dem anderen Ort aus objektiv begründet sei und mit der versicherten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehe. Objektive Gründe, die die Klägerin veranlasst hätten, ein zweistündiges Frühstück bei ihrer Cousine Hermine W***** einzunehmen und dort verschmutzte Kleider zu wechseln, ehe sie den Kunden in der B*****gasse aufgesucht habe, seien nicht vorhanden. Auch der erforderliche innere Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung sei nicht gegeben. Zwar sei der Weg zum Kunden von der P*****gasse aus kürzer als von der Wohnung der Klägerin aus, doch habe die Klägerin die Wohnung zur Durchführung eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten verlassen, die nicht unter Unfallversicherungsschutz gestanden seien. "Nach den Sachverhaltsfeststellungen trat sie durch ihre Fahrt zu einem Kunden in der B*****gasse am 2. 11. 1995 die unfallversicherungsrechtlich geschützte Tätigkeit erstmals an, als sie sich von Hermine W***** aus dorthin auf den Weg machte."

Die ordentliche Revision wurde zugelassen, da keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob der von einem dritten Ort aus angetretene Weg zu einer geschützten Arbeitstätigkeit auch ohne das Vorliegen objektiver und beachtlicher Gründe als geschützter Wegunfall anzusehen sei. Insbesondere erscheine die Frage, ob die Finalität des aufgenommenen Weges zur Arbeitsstätte zur Beurteilung des Vorliegens von Unfallversicherungsschutz größeres Gewicht habe als die Frage, von welchem Ort aus dieser Weg angetreten wurde, noch nicht abschließend gelöst.

Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig; sie ist auch im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.

In der Revision führt die Klägerin zusammengefasst aus, dass bei Selbständigen der geschützte Arbeitsweg nicht einfach als starre Achse zwischen Wohnung und Büro festgesetzt werden dürfe, zumal sich Arbeit und Freizeit nicht so leicht trennen ließen wie bei unselbständig Erwerbstätigen. Statt dessen seien als erstes maßgebliches Kriterium heranzuziehen, ob durch die Unterbrechung des rein beruflichen Weges eine relevante Risikoerhöhung eingetreten sei. Dies sei nicht der Fall, weil die Klägerin auf dem Weg zum Kunden jedenfalls die Unfallstelle (in dergleichen Richtung wie tatsächlich vorgefallen) passieren hätte müssen, egal ob sie den Weg von ihrer Wohnung, ihrem Büro oder der Wohnung ihrer Cousine aus angetreten hätte. Somit sei eine relevante Risikoerhöhung durch den vorherigen Tagesablauf nicht eingetreten. Zweitens seien die Kriterien heranzuziehen, die zum "gemischten" Weg herausgebildet worden seien. Der Unfall habe sich in einer Phase des Weges ereignet, der ausschließlich betrieblichen Interessen gedient habe, weil der Termin beim Kunden sowohl Zeit als auch Route des Weges bestimmt habe. In Vorbereitung dieses Termins sei auch das Waschen als auch der Austausch der verschmutzen Kleidung "ebenfalls betrieblich notwendig gewesen". Letztlich wäre es unbillig, die Klägerin zu zwingen, ihren Arbeitsweg stets nur von der Wohnung oder dem Büro aus anzutreten, damit sie unter Versicherungsschutz stehe.

Dazu hat der Senat erwogen:

Auszugehen ist davon, dass das Tätigwerden der Klägerin für Frau S***** nicht in ihrer geschützten Rolle als Erwerbstätige erfolgte, weil keine Tätigkeit vorgenommen wurde, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz der Klägerin diente (SSV-NF 4/32, 6/21 ua). Auch das Umziehen der bei Frau S***** verschmutzten Kleidung ist als Vorbereitungshandlung für die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst (vgl SSV-NF 3/148, 3/162, RIS-Justiz RS0084332 und RS0084936), egal wo die Klägerin das Umziehen vorgenommen hat. Gleiches gilt daher für die Fahrt zum und vom Umziehen.

Nach ihren Behauptungen hätte die Klägerin auf dem Weg zu einem Kunden jedenfalls die Unfallstelle in der Richtung und in der Zeit zu befahren gehabt, in der sie sich zum Unfallszeitpunkt dort bewegt hat, egal, ob sie den Weg von der Wohnung, vom Büro oder von der Cousine aus angetreten hätte. Die Klägerin hätte demnach - nach Durchführung verschiedener privater Verrichtungen - einen mit ihrer Erwerbstätigkeit in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang stehenden Weg (Betriebsweg nach § 175 ASVG) wieder aufgenommen. In Betracht kommt auch ein mit der Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehender Arbeitsweg iSd § 175 Abs 2 Z 1 ASVG. Unter "Betriebswegen" werden Wege außerhalb der Arbeitsstätte verstanden, die in Ausübung der die Versicherung begründenden Tätigkeit zurückgelegt werden und Teil der versicherten Tätigkeit sind. Bei den nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versicherten "Arbeitswegen" handelt es sich demgegenüber um Wege zur oder von der Arbeitsstätte, die der Arbeitstätigkeit vorangehen oder nachfolgen (10 ObS 154/89; RIS-Justiz RS0083918; Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII § 8 Rz 88).

Vorerst ist zu prüfen, ob der Weg, auf dem sich der Unfall ereignet hat, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand. Bei Selbständigen sind als Ausübung der Erwerbstätigkeit, die dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, alle jene Tätigkeiten anzusehen, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen (Tomandl in Tomandl, SV-System 13. ErgLfg 280 [2.3.2.3.1.2.] mwN). Dazu gehören auch die in Ausübung der Erwerbstätigkeit erfolgte Zurücklegung von Wegen innerhalb und außerhalb des Betriebes und die Durchführung von Geschäfts- und Dienstreisen (Tomandl aaO mwN; 10 ObS 131/88 = SSV-NF 2/84 sowie 10 ObS 155/00t = SSV-NF 14/73 zum Betriebsweg von unselbständig Erwerbstätigen).

Der von der Klägerin zurückgelegte Weg, auf dem sich der Unfall ereignet hat, wäre ohne Zweifel als Betriebsweg zu qualifizieren, wenn sich die Klägerin beispielsweise auf einem Weg von einem Kunden zu einem anderen Kunden oder auf dem direkten Weg vom Büro zu einem Kunden befunden hätte. Als Arbeitsweg wäre dieser Weg auch dann nicht anzusehen, wenn der Weg von der Wohnung aus angetreten worden wäre, stellt sich der zurückgelegte Weg doch als Ausübung der Erwerbstätigkeit selbst dar.

Somit ist die weitere Frage zu beantworten, ob die Qualifikation als Betriebsweg dadurch verloren gegangen ist, dass die Klägerin einen solchen Betriebsweg unterbrochen hat, indem sie durch längere Zeit eigenwirtschaftliche Verrichtungen ausgeführt hat. Argumente für diesen Standpunkt könnten darin zu finden sein, dass die Judikatur bereits mehrmals im Zusammenhang mit der Unterbrechung des Heimwegs von der Arbeitsstelle, also eines Arbeitsweges, ausgesprochen hat, dass für den Weg nach der Unterbrechung (= für den aus zeitlicher Sicht der Erwerbstätigkeit abgewandten Teil des Weges) kein Versicherungsschutz mehr besteht, wenn aus Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg geschlossen werden kann (SSV-NF 3/65, 3/103 uva, zuletzt etwa 10 ObS 155/03x = RdW 2003/578; RIS-Justiz RS0084004, RS0084717). Obwohl eigentlich der Unfallversicherungsschutz mit der Wiederaufnahme des Weges wieder aufleben würde, tritt diese Folge ausnahmsweise nicht ein, wenn der weitere Weg im Hinblick auf die Umstände der Unterbrechung nach allgemeiner Anschauung nicht mehr als Weg von der Arbeitsstätte, sondern als Weg von der während der Unterbrechung verrichteten eigenwirtschaftlichen Tätigkeit angesehen werden muss (siehe etwa 10 ObS 1/90 = SSV-NF 4/20).

Im vorliegenden Fall stellt sich die Situation aber genau umgekehrt dar: Als sich der Unfall ereignete, befand sich die Klägerin auf dem Weg zu einem Kunden, also auf dem - aus zeitlicher Sicht - der eigentlichen Erwerbstätigkeit zugewandten Teil der Fahrt. Der Umstand des Besuchs eines Kunden zu Zwecken eines möglichen Geschäftsabschlusses stellt den ursächlichen Zusammenhang der Fahrt mit der Erwerbstätigkeit der Klägerin her. Der dabei erlittene Unfall steht aber nur dann unter Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 1 ASVG, wenn auch der örtliche und der zeitliche Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit gegeben ist. Ein solcher Zusammenhang wäre dann zu bejahen, wenn die Klägerin - wie sie behauptet - einen solchen Weg in etwa auf der tatsächlich zurückgelegten Strecke (in der gleichen Richtung) und in etwa zu der gleichen Zeit zurückgelegt hätte, wenn die vorherige Unterbrechung wegen eigenwirtschaftlicher Verrichtungen weggedacht wird.

Die den Entscheidungen 10 ObS 39/96 (SSV-NF 10/18) und 10 ObS 2373/96k (SSV-NF 10/102) zugrunde liegenden Sachverhalte sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In beiden Fällen wurden an sich schon abgeschlossene Arbeitswege aus eigenwirtschaftlichen Gründen ein zweites Mal zurückgelegt, zwecks Abholung des Wochenlohnes (10 ObS 39/96 = SSV-NF 10/18) bzw zum Heimbringen des versehentlich eingesteckten Schlüsselbundes der Lebensgefährtin (10 ObS 2373/96k = SSV-NF 10/102). Der Versicherte hat sich hier jeweils der Weggefahr nicht deshalb ausgesetzt, um seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern aus eigenwirtschaftlichen Gründen.

Im Sinne der vorstehenden Ausführungen muss daher auf Tatsachenebene geklärt werden, ob die Klägerin den Weg, auf dem sich der Unfall ereignete, in etwa auf der tatsächlich zurückgelegten Strecke (in der gleichen Richtung) und in etwa zu der gleichen Zeit zurückgelegt hätte, wenn die vorherige Unterbrechung wegen eigenwirtschaftlicher Verrichtungen weggedacht wird. Bejahendenfalls ist auch das unfallbedingte Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu klären.

Da sich das Verfahren der Vorinstanzen als ergänzungsbedürftig erweist, sind ihre Entscheidungen aufzuheben.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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