OGH 10ObS332/89 (RS0084332)

OGH10ObS332/895.12.1989

Rechtssatz

Sogenannte vorbereitende Tätigkeiten stehen im allgemeinen der Betriebstätigkeit zu fern, als daß sie schon dem persönlichen Leistungsbereich des Versicherten entzogen und der unter Versicherungsschutz stehenden betrieblichen Sphäre zuzurechnen wären. Dies gilt auch für vorbereitende Verrichtungen, durch die das Zurücklegen eines nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG geschützten Weges und damit die Erfüllung der aus dem Beschäftigungsverhältnis folgenden Pflichten erst ermöglicht wird.

Auto

 

Normen

ASVG §175

10 ObS 332/89OGH05.12.1989

Veröff: RZ 1990/61 S 147 = SSV-NF 3/148

10 ObS 83/94OGH05.07.1995

Vgl; Beisatz: Ob sogenannte Vorbereitungshandlungen (wie etwa das Auftanken eines Fahrzeuges) bereits der Arbeitsleistung oder einem damit sachlich zusammenhängenden Weg zu und von der Arbeit zugerechnet werden müssen, ergibt sich nicht schon aus einer losgelösten Betrachtung allein des Verhaltens des Versicherten, sondern vielmehr erst im Zusammenhang mit allgemeinen rechtlich-systematischen Überlegungen. (T1)

10 ObS 269/95OGH23.01.1996

Vgl; Beis wie T1

10 ObS 38/18pOGH23.05.2018

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_010OBS00332_8900000_001

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