B-KUVG: § 90 Abs 1 und 2 Z 1
ASVG: § 175 Abs 1 und 2 Z 1
1. Damit eine Tätigkeit des Versicherten als eine unter UV-Schutz stehende Erwerbstätigkeit gilt, muss diese einem vernünftigen Menschen (objektiv) als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen und sie muss vom Handelnden (subjektiv) in dieser Intention entfaltet werden.