OGH 10ObS226/89 (RS0084004)

OGH10ObS226/8912.9.1989

Rechtssatz

Maßgeblich bei der Beurteilung der Unterbrechung sind die Umstände des Einzelfalles, Art und Dauer der Verrichtung im Einzelfall, das Zeitmoment ist nur eines von mehreren Wesensmerkmalen. Es ist zu beurteilen, ob der Beschäftigte den Weg vom Ort der Tätigkeit nur unterbricht und dann den Heimweg fortgesetzt oder verspätet antritt, oder ob nach natürlicher Betrachtungsweise die private Verrichtung nach Arbeitsschluss so bestimmend war, dass der Weg nach ihrer Beendigung als Weg von dieser Verrichtung und nicht mehr von der Arbeitsstätte im Sinne des § 175 Abs 2 ASVG anzusehen ist.

Normen

ASVG §175
B-KUVG §90

10 ObS 226/89OGH12.09.1989

Veröff: JBl 1990,470 = SSV-NF 3/103

10 ObS 1/90OGH27.02.1990

nur: Maßgeblich bei der Beurteilung der Unterbrechung sind die Umstände des Einzelfalles, Art und Dauer der Verrichtung im Einzelfall, das Zeitmoment ist nur eines von mehreren Wesensmerkmalen. (T1) Veröff: SSV-NF 4/20

10 ObS 411/90OGH24.04.1990

Vgl auch

10 ObS 261/92OGH10.11.1992

Beisatz: Hier: Selbst bei Annahme einer Unterbrechung des geschützten Heimweges um mehr als sechs Stunden lebt der Versicherungsschutz auf dem weiteren Weg nach Hause wieder auf, wenn der versicherte Schüler auf dem Heimweg von der Schule einen Umweg einlegte, um seine Großmutter aufzusuchen und bei dieser ungestört zu lernen und zu arbeiten. (T2)

10 ObS 423/98yOGH04.05.1999

Vgl; nur T1

10 ObS 155/03xOGH27.05.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Dreieinhalb Stunden währende Unterbrechung des Heimwegs, während derer ein Treffen unter Arbeitskollegen in einem Gasthaus stattfand, von denen keiner über eine Entscheidungsbefugnis als Vorgesetzter verfügte und die auch keine Funktion als Belegschaftsvertreter hatten, ist als endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort dieser Tätigkeit anzusehen. (T3)

10 ObS 55/04tOGH18.05.2004

Beisatz: Dem Zeitmoment ist dabei eine besondere Bedeutung beizumessen. (T4); Veröff: SZ 2004/80

10 ObS 19/07bOGH11.05.2007

Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall befand sich der Kläger zum Unfallszeitpunkt bereits auf dem Nachhauseweg, nachdem er seine Arbeit über Weisung des Vorgesetzten beendet hatte; er hatte also nicht vor, nach der Nahrungsaufnahme, wie von §175 Abs2 Z7 ASVG gefordert, wieder an seine Arbeitsstelle zurückzukehren. (T5)

10 ObS 139/12gOGH02.10.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_010OBS00226_8900000_002

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