OGH 10ObS139/12g

OGH10ObS139/12g2.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Horst Nurschinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Tramposch & Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert‑Stifter-Straße 65‑67, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Juni 2012, GZ 25 Rs 67/12g‑54, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Jänner 2012, GZ 46 Cgs 27/09f‑49 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 19. 1. 2007 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab dem gesetzlichen Zeitpunkt zu bezahlen, wird abgewiesen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen mit 459,29 EUR (davon 76,55 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Teil der Kosten des Verfahrens erster Instanz, einen mit 272,06 EUR (davon 45,34 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Teil der Kosten des Berufungsverfahrens und einen mit 186,84 EUR (davon 31,14 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Teil der Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 27. 1. 2009 wurde der vom Kläger am 19. 1. 2009 erlittene Verkehrsunfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt und ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Leistungen nicht bestehe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger das aus dem Spruch ersichtliche ‑ im Zuge des Verfahrens modifizierte (AS 255) ‑ Klagebegehren. Er brachte zusammengefasst vor, es liege sehr wohl ein Arbeitsunfall vor, weil er am 18. 1. 2007 im dienstlichen Auftrag mit einem Kleinbus von Tirol nach Wien gefahren sei und nach Einlegung einer Pause in der Nacht zum 19. 1. 2007 die Rückfahrt angetreten habe, auf der es zu dem Unfall gekommen sei.

Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung mit der Begründung, die vom Kläger in Wien wahrzunehmenden beruflichen Termine seien gegen 13:30 Uhr beendet gewesen. Der bis 22:30 Uhr dauernde weitere Aufenthalt des Klägers in Wien sei aus privaten Gründen erfolgt, wodurch der Unfallversicherungsschutz aufgehoben worden sei.

Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang das Klagebegehren ab.

Es traf folgende Feststellungen:

„Der Bruder des Klägers betreibt in Kirchbichl in Tirol ein Busunternehmen. Am 18. 1. 2007 lenkte der Kläger im Auftrag seines Bruders ‑ als Arbeitnehmer im Rahmen einer Dienstreise ‑ einen Kleinbus nach Wien. Er wurde von einem Bekannten begleitet. Gegen ca 11:00 Uhr vormittags trafen sie in Wien bei der M***** GmbH im ***** ein, wo der Kläger sich etwa eine halbe Stunde aufhielt, um im Auftrag seines Bruders einen Turbolader zurückzustellen. Im Anschluss daran suchte er ‑ ebenfalls als Arbeitnehmer im Auftrag seines Bruders ‑ die im 11. Bezirk gelegene Wiener Lokalbahnen Verkehrsbetriebe GmbH auf und führte dort etwa eine Stunde lang mit einem Disponenten ein Gespräch über eine mögliche Kooperation zwischen dem Busunternehmen und den Wiener Lokalbahnen. Die Geschäftstermine des Klägers waren um etwa 13:30 Uhr beendet. Anschließend verabredete er sich mit einer Freundin zu einer privaten Zusammenkunft. Mit seinem Bekannten machte der Kläger für 22:00 Uhr ein Treffen im Zentrum von Wien aus. Die Zeit bis dahin verbrachte er mit der Freundin. Ab 22:00 Uhr aß der Kläger dann mit seinem Bekannten zu Abend. Gegen 22:30 Uhr traten sie mit dem Firmenkleinbus die Rückreise nach Tirol an. Nunmehr lenkte der Bekannte den Bus. Auf der Rückfahrt ereignete sich auf der Westautobahn bei Thalgau in Richtung Salzburg gegen 3:00 Uhr früh des 19. 1. 2007 ein Auffahrunfall, an dem der Kleinbus beteiligt war. Im Zuge dieses Unfalls erlitt der Kläger schwerste Verletzungen.“

Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen dieses Urteil erhobenen Berufung Folge, hob das Ersturteil auf und sprach aus, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei. Rechtlich ging das Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluss davon aus, dass zwischen Betriebswegen und Arbeitswegen zu unterscheiden sei. Für Arbeitswege sei von der jüngeren Judikatur im Interesse einer gleichmäßigen und rechtssicheren Handhabung eine mehr oder weniger feste zeitliche Grenze von ca zweieinhalb Stunden festgelegt worden, bis zu der eine Unterbrechung für den Versicherungsschutz auf dem restlichen Weg als unschädlich angesehen werde. Werde diese Zeitgrenze jedoch überschritten, sei der versicherte Weg nicht mehr unterbrochen, sondern gelte als endgültig beendet. Nur in Ausnahmefällen werde bei Vorliegen besonderer Umstände eine Überschreitung des Zeitrahmens von zweieinhalb Stunden toleriert. Eine vergleichbar starre Zeitgrenze könne jedoch für Betriebswege (Dienstreisen) nicht gezogen werden, weil auf derartigen Reisen der Versicherungsschutz durch eine Unterbrechung des betrieblichen Zusammenhangs im Allgemeinen weniger leicht erlösche als auf Arbeitswegen. Das beruhe darauf, dass die Fahrt selbst Bestandteil der Betriebstätigkeit sei und Betriebswege (Dienstreisen) oftmals über größere Entfernungen führen und erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, sodass auch durch eine längere Unterbrechung das Gesamtbild einer einheitlichen Geschäftsreise nicht ohne weiteres verloren gehe. Kriterium für das Enden des Versicherungsschutzes sei, wie sich die Bedeutung der Reise zu der Bedeutung der unversicherten privaten Tätigkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Zeitdauer und aller sonstigen Umstände verhalte. Nach diesen Maßstäben sei im vorliegenden Fall die Heimfahrt noch in einem für den Versicherungsschutz erforderlichen inneren Zusammenhang mit der Anreise zu den geschäftlichen Besprechungen gestanden. Denke man die eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten weg, hätte die Betriebsfahrt unter Berücksichtigung der jeweils sechsstündigen Reise unter Einbeziehung der Besprechungsdauer von ca zweieinhalb Stunden insgesamt 14 Stunden und somit jedenfalls einen weitaus längeren Zeitraum als die tägliche achtstündige Normalarbeitszeit in Anspruch genommen. Zudem habe sich der Unfall auf einem Streckenabschnitt ereignet, der auch bei einem früheren Antritt der Heimreise benützt hätte werden müssen. Zufolge Wiederauflebens des Versicherungsschutzes sei der Verkehrsunfall als Arbeitsunfall zu werten und die Leistungspflicht der beklagten Partei zu bejahen. Da aber noch Feststellungen zu den Verletzungsfolgen und damit zur Höhe der Versehrtenrente fehlten, sei die Rechtssache noch nicht spruchreif.

Ein Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss wurde nicht erhoben.

Das Erstgericht traf im zweiten Rechtsgang ergänzende Feststellungen zur Höhe der Versehrtenrente. Es erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 19. 1. 2007 eine 100%ige Versehrtenrente ab 27. 7. 2007 bis 29. 10. 2007 und eine 60%ige Versehrtenrente ab 30. 10. 2007 in der gesetzlichen Höhe zu gewähren.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei einer Dienstreise der aus privaten Gründen um mehrere Stunden verspätete Antritt der Rückfahrt den Versicherungsschutz endgültig zum Erlöschen bringe oder dies doch nicht der Fall sei. Rechtlich verwies das Berufungsgericht auf die Begründung des Aufhebungsbeschlusses und führte ergänzend aus, dass die vorzunehmende Differenzierung zwischen Arbeitswegen und Dienst‑ oder Geschäftsreisen eine uneingeschränkte Anwendbarkeit der in der Berufung für Arbeitswege zitierten Judikaturgrundsätze auf den vorliegenden Fall nicht zulasse.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und im Sinne der Klageabweisung auch berechtigt.

1.1. Arbeitswege sind nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versicherte, mit der Beschäftigung zusammenhängende Wege zur oder von der Arbeits‑ oder Ausbildungsstätte, die der Arbeitstätigkeit oder der Ausbildung vorangehen oder nachfolgen.

1.2. Wege außerhalb der Arbeitsstätte, die in Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung zurückgelegt werden (etwa eine Geschäfts‑ oder Dienstreise aufgrund eines dienstlichen Auftrags) werden hingegen als Betriebswege bezeichnet. Diese stehen nach § 175 Abs 1 ASVG unter Versicherungsschutz (10 ObS 154/89; 10 ObS 155/00t, SSV-NF 14/73; 10 ObS 267/91, SSV‑NF 5/116).

1.3. Betriebswege sind somit ein Teil der versicherten Beschäftigung, wodurch sie sich von den nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versicherten Wegen zur oder von der Arbeitsstätte unterscheiden (RIS‑Justiz RS0084192).

2. Die Qualifikation als Arbeitsweg kann dadurch verloren gehen, dass der Arbeitsweg unterbrochen wird, indem der Versicherte durch längere Zeit eigenwirtschaftliche Verrichtungen ausführt:

Bei dem der Arbeitstätigkeit nachfolgenden Arbeitsweg nach Hause besteht nach ständiger Rechtsprechung für den Weg nach der Unterbrechung dann kein Versicherungsschutz mehr, wenn aus Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg geschlossen werden kann (10 ObS 155/03x, SSV‑NF 17/69; RIS‑Justiz RS0084004, RS0084717). Obwohl der Unfallversicherungsschutz mit der Wiederaufnahme des Weges eigentlich wieder aufleben würde, tritt diese Folge ausnahmsweise nicht ein, wenn der weitere Weg im Hinblick auf die Umstände der Unterbrechung nach allgemeiner Anschauung nicht mehr als Weg von der Arbeitsstätte, sondern als Weg von der während der Unterbrechung verrichteten eigenwirtschaftlichen Tätigkeit angesehen werden muss (siehe etwa 10 ObS 1/90 = SSV‑NF 4/20). Eine solche Beendigung wurde etwa angenommen, wenn aus privaten Gründen die Heimfahrt durch zwei Aufenthalte im Park und im Gasthaus von zusammen dreieinhalb Stunden unterbrochen wurde (10 ObS 190/94, SSV‑NF 8/77). Das deutsche Bundessozialgericht hat sich in seiner Judikatur seit dem Jahr 1976 darauf festgelegt, dass in der Regel bei Unterbrechungen bis zu zwei Stunden der Versicherungsschutz auf dem weiteren Weg vom Ort der Tätigkeit wieder auflebt, und zwar auch dann, wenn ein Versicherter den Heimweg für eine Dauer unterbrochen hat, die ein Mehrfaches der für die Heimfahrt üblicherweise benötigten Zeit betragen hat (Nachweise bei Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, 7. Lfg ‑ Jänner 2011, § 8 Rz 247). Auch der Oberste Gerichtshof orientiert sich in seiner Rechtsprechung grob an dieser Zwei‑Stunden‑Grenze (10 ObS 246/97t, SSV‑NF 11/90), hält aber grundsätzlich fest, dass bei der Beurteilung der Unterbrechung die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Dauer der Verrichtung maßgeblich sind. Wesentlich ist, ob die private Verrichtung nach Arbeitsschluss so bestimmend war, dass der Weg nach ihrer Beendigung als Weg von dieser Verrichtung und nicht mehr von der Arbeitsstätte iSd § 175 Abs 2 ASVG anzusehen ist (RIS‑Justiz RS0084004). Abgesehen von der Art der Verrichtung kommt es dabei aber nicht nur auf die absolute Dauer der Unterbrechung an, sondern ist auch das Verhältnis zur üblichen Dauer des Heimwegs ins Kalkül zu ziehen. In diesem Sinn wurde etwa ein Zusammenhang mit dem kurzen Heimweg und der fehlenden Notwendigkeit einer langen „Ruhepause“ hergestellt (10 ObS 246/97t, SSV‑NF 11/90). Dagegen wurde bei einem Schüler trotz sechsstündiger Unterbrechung der Unfallversicherungsschutz als erhalten angesehen, weil während dieser Unterbrechung keine privaten Angelegenheiten, sondern nur solche verrichtet wurden, die mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen (10 ObS 261/92, SSV‑NF 6/129 ‑ Verrichtung von Schulaufgaben).

3.1. Durch die rechtliche Gleichstellung des geschützten Wegs mit der eigentlich versicherten Tätigkeit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass an Unfällen auf Wegen ganz allgemein keine strengeren Anforderungen als an betriebliche Unfälle gestellt werden dürfen (Tomandl, SV‑System, 13. Erg.‑Lfg 314).

3.2. Der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, im Falle der Fortsetzung eines unterbrochenen Betriebswegs gehe der Versicherungsschutz weniger leicht verloren als bei der Fortsetzung eines Arbeitswegs, weil beim Betriebsweg doch die Betriebstätigkeit wieder aufgenommen werde, beim Arbeitsweg dagegen „nur“ die Weiterbewegung zur Arbeits‑ oder Wohnstätte (OLG Wien 15 R 99/65, SSV 5/78; 15 R 107/69 SSV 9/90 [vgl die Kritik Binders, ZAS 1972, 146 f]) wird nicht allgemein gefolgt, sondern wird auch vertreten, dass für den Betriebs‑ und den Arbeitsweg die gleichen Grundsätze gelten müssen (10 ObS 267/91, SSV‑NF 5/116; RIS‑Justiz RS0084578; Tomandl aaO). Es braucht hier nicht abschließend darauf eingegangen werden, ob diese Wertung derart verallgemeinbar ist. Ob der Versicherungsschutz durch eine private Tätigkeit unterbrochen wird, hängt zweifellos von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.

4.1. Im vorliegenden Fall hat der Kläger eine Betriebsfahrt (Rückfahrt) verzögert angetreten: Nach den Feststellungen trat er die Dienstreise zeitig in der Früh an, und begab sich nicht schon nach Beendigung seiner geschäftlichen Tätigkeit um 13:30 Uhr, sondern erst gegen 22:30 Uhr auf die Rückfahrt nach Tirol. Dadurch hat er die Risikosphäre, für die die Unfallversicherung einzustehen hat, eklatant in zeitlicher Hinsicht verschoben, ohne dass berücksichtigungswürdige Gründe vorlägen (vgl Tomandl, SV‑System, 13. Erg.‑Lfg 315).

4.2. Für das Vorliegen unvermeidbarer oder betriebsbedingter Gegebenheiten oder dafür, dass der Kläger den Antritt der Rückfahrt hinausschieben wollte, um ein Unfallrisiko zu vermeiden, bestehen keine Anhaltspunkte. Von einer nur geringfügigen zeitlichen Verschiebung der Rückreise kann bei einem um insgesamt neun Stunden verzögertem Antritt nicht die Rede sein; dies auch, wenn man die Dauer der bevorstehenden Fahrt von Wien nach Tirol berücksichtigt. Läge eine Unterbrechung eines bereits begonnen Arbeitswegs vor, wären bei der nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden Betrachtung dem rein privaten Charakter des Treffens mit der Freundin sowie der erheblichen Überschreitung der Zwei‑Stunden‑Grenze maßgebliche Bedeutung zuzumessen. Nichts anderes kann für den verspäteten Antritt der Rückreise gelten. Der Unfall des Klägers stand angesichts der rein privaten Art der Verrichtung, die sich über eine besonders lange Zeitspanne erstreckte nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. War die Risikosphäre aus rein privaten Gründen in einem derart erheblichen Ausmaß zeitlich verschoben, ist von einer endgültigen Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit auszugehen. Die Fahrt kann daher nach allgemeiner Anschauung nicht mehr als Betriebsfahrt angesehen werden, sondern als Heimweg von einem privaten Interessen dienenden, ca neun Stunden dauernden, Aufenthalt in Wien.

Die Revision der beklagten Partei ist somit erfolgreich. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abzuweisen ist.

5. Unterliegt der Versicherte im gerichtlichen Verfahren zur Gänze, hat er dem Grunde und der Höhe nach einen nach den in § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG genannten Maßstäben zu beurteilenden Kostenersatzanspruch. Nach dem Wortlaut der Bestimmung setzt ein Kostenersatz nach Billigkeit voraus, dass die Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahelegen und auch tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen. Es ist Sache des Versicherten, Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen können, geltend zu machen (Neumayr in ZellKomm2 § 77 ASGG Rz 13 f; RIS‑Justiz RS0085829). Wenngleich der Kläger nicht vorgebracht hat, dass seine Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse einen Kostenersatz nahelegen, sind dafür aus dem im Akt erliegenden Vermögensbekenntnis (ON 13) ausreichende Anhaltspunkte ableitbar, sodass vom Erfordernis einer weiteren Bescheinigung abgesehen werden kann (10 ObS 106/03s). Die rechtlichen Schwierigkeiten des Falls ergeben sich daraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhing. Es entspricht der Billigkeit, dem zur Gänze unterlegenen Kläger die Hälfte der Kosten seines Vertreters zuzusprechen (RIS‑Justiz RS0085871).

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