Normen
B-VG Art133 Abs4
Recycling-BaustoffV 2015 §2 Z1
Recycling-BaustoffV 2015 §6 Abs1
Recycling-BaustoffV 2015 §6 Abs5
VwGG §34 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070013.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnissen vom 4. November 2021 bestrafte der Magistrat der Stadt Wien (in der Folge: Magistrat) den Revisionswerber wegen Verwaltungsübertretungen in Zusammenhang mit Abbruchvorhaben einerseits in der B‑Straße (erstes Straferkenntnis) und andererseits in der H‑Straße (zweites Straferkenntnis).
2 Mit Beschluss vom 5. April 2022 stellte das Verwaltungsgericht Wien (in der Folge: Verwaltungsgericht) das Beschwerdeverfahren infolge Zurückziehung der Beschwerde gegen eine mit dem zweiten Straferkenntnis ausgesprochene Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 3 iVm. § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 ein (Spruchpunkte I.).
3 Mit dem unter einem ausgefertigten, nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich eines im ersten Straferkenntnis erfolgten Schuldspruches Folge, hob das Straferkenntnis insoweit auf und stellte das Strafverfahren ein (Spruchpunkte II.1.). Im Weiteren bestrafte es den Revisionswerber ‑ in teilweiser Abänderung des ersten Straferkenntnisses ‑ wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 und 4 Recycling Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 290/2016 (RBV), iVm. § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 mit einer Geldstrafe von € 1.500 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 16 Stunden), weil er es als gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verantwortlicher Beauftragter der M GmbH zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft, eine gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Person, als Bauunternehmerin bei einem Abbruchvorhaben in der B Straße, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau‑ oder Abbruchabfälle (ausgenommen Bodenaushubmaterial) angefallen seien und der gesamten Brutto‑Rauminhalt mehr als 3.500 m³ betragen habe, entgegen § 5 Abs. 4 RBV den abfalltechnischen Amtssachverständigen des Landes Wien auf Verlangen a) am 24. Oktober 2019 kein Freigabeprotokoll für das in Abbruch befindliche Gebäude und b) am 28. Oktober 2019 kein Freigabeprotokoll einer befugten Fachperson oder Fachanstalt im Sinn von § 2 Abs. 6 Z. 6 AWG 2002 vorgelegt habe (Spruchpunkt II.2.). Hinsichtlich des Spruchpunktes II.2. erklärte das Verwaltungsgericht die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG für zulässig.
4 Der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das zweite Straferkenntnis gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich mehrerer Schuldsprüche Folge, hob das Straferkenntnis insoweit auf und stellte die Strafverfahren ein (Spruchpunkte III.1.). Dagegen bestrafte es den Revisionswerber ‑ in teilweiser Abänderung des zweiten Straferkenntnisses ‑ wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 und Abs. 5 RBV iVm. § 79 Abs. 2 AWG 2002 mit einer Geldstrafe von € 2.100 (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und vier Stunden), weil er es als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG zu verantworten habe, dass die M GmbH am 24. Oktober 2019 auf der Liegenschaft [...] H‑Straße als Bauunternehmerin eines Abbruchvorhabens und Abfallbesitzerin, die nach § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 gefährliche Abfälle Sinn der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung (BGBl. II Nr. 570 /2003) iVm. der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“ (ausgegeben am 1. Oktober 2005), nämlich „Asbestzement“ (Schlüssel‑Nummer 31.412, asbesthaltige Dachplatten und asbesthaltiges Rohr) und „Asbestabfälle, Asbeststäube“ (Schlüssel‑Nummer 31.437, asbesthaltige PVC Bodenbeläge), innegehabt habe, als Abfallsammlerin nach § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 und als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Person entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 5 RBV asbesthaltige Materialien, nämlich Asbestzementplatten vom Dach des Gebäudes sowie Teile eines Asbestzementrohres, welche der gefährlichen Abfallart „Asbestzement“ (Schlüssel‑Nummer 31.412) zuzuordnen seien, teilweise mit anderen nicht gefährlichen Abfällen vermischt und somit gefährliche Abfälle aus Asbest von den nicht gefährlichen Abfällen nicht getrennt habe (Spruchpunkt III.2.). Hinsichtlich dieses Spruchpunktes erklärte das Verwaltungsgericht die Revision für nicht zulässig.
5 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei zu den genannten Tatzeitpunkten abfallrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH und verantwortlicher Beauftragter im Sinn von § 9 Abs. 2 „AWG 2002“ (erkennbar gemeint: VStG) gewesen. Bei den beiden Abbruchvorhaben seien jeweils ein Brutto-Rauminhalt von 3.500 m3 sowie anfallende Bau‑ und Abbruchmaterialien im Ausmaß von 1.200 t zu erwarten gewesen.
6 Hinsichtlich des zu Spruchpunkt II.2. angesprochenen Abbruchvorhabens in der B Straße habe die M GmbH einen Auftrag von der W GmbH erhalten. Im Auftrag der W GmbH sei von einer Ziviltechniker GmbH eine Schad‑ und Störstofferkundung nach der ÖNORM EN ISO 16000‑32 erstellt worden. Dabei habe sich ergeben, dass in dem Gebäude asbesthaltiger PVC‑Bodenbelag sowie weitere asbesthaltige Materialien enthalten gewesen seien. Am 24. Oktober 2019 seien diese Materialien bereits von der Liegenschaft verbracht gewesen. An diesem Tag sei das Abbruchvorhaben durch Amtssachverständige des Landes Wien begangen worden. Ihrem Verlangen, ein Freigabeprotokoll vorzulegen, sei von der M GmbH nicht entsprochen worden. Bei einer neuerlichen Begehung durch die Amtssachverständigen am 28. Oktober 2019 sei auf Verlangen ein mit 11. Oktober 2019 datiertes Freigabeprotokoll vorgelegt worden, das von Ing. DM unter Berufung darauf, eine „rückbaukundige Person bzw. Fachperson / Fachanstalt“ zu sein, gezeichnet gewesen sei. Ing. DM sei bei der M GmbH beschäftigt und der für Abbruchsvorhaben zuständige Bauleiter. Er führe keinen eigenen Gewerbebetrieb und erstelle keine Freigabeprotokolle für andere Unternehmen. Das mit 11. Oktober 2019 datierte Freigabeprotokoll habe er nicht im Auftrag der Bauherrin ‑ der W GmbH ‑, sondern aus eigenem Antrieb mit dem Ziel erstellt, den Abbruch zu ermöglichen.
7 Das im Spruchpunkt III.2. angesprochene Abbruchvorhaben in der H Straße habe die D GmbH beauftragt. Bei einer Schad‑ und Störstofferkundung habe sich ergeben, dass in dem Gebäude unter anderem asbesthaltige Dachschindeln und Asbestzementrohre verbaut gewesen seien. Bei der Begehung durch die Amtssachverständigen des Landes am 24. Oktober 2019 sei bereits der Großteil des Daches demontiert gewesen. Zerbrochene asbesthaltige Dachschindeln seien gemeinsam mit anderen nicht asbesthaltigen Abfällen, nämlich sonstigen Dachziegeln und Bauschutt, auf der Baustelle gelagert worden. Dabei habe eine Vermischung in einer Art und Weise bestanden, dass eine Trennung aufgrund der kleinkörnigen bzw. staubförmigen Asbestzementkontamination nicht mehr möglich gewesen sei.
8 Im Zuge seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, bei beiden Bauvorhaben seien die Schwellenwerte nach § 4 Abs. 2 RBV bzw. § 5 Abs. 1 RBV (mehr als 750 t Bau‑ oder Abbruchabfälle bzw. Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 m3) überschritten worden.
9 Zum Spruchpunkt II.2. sei festzuhalten, dass der Abbruch des Gebäudes in der B Straße am 24. Oktober 2019 bereits weit fortgeschritten und am 28. Oktober 2019 noch nicht vollendet gewesen sei. Während des Abbruches habe gemäß § 5 Abs. 4 RBV die Verpflichtung bestanden, dass eine Dokumentation des Rückbaus nach ÖNORM B 3151 aufliege und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werde. Nach Pkt. 7.4 der ÖNORM B 3151 umfasse diese Dokumentation auch, dass die Erreichung des Freigabezustandes gemäß Rückbaukonzept „von einer rückbaukundigen Person bzw. einer befugten Fachperson oder Fachanstalt im Auftrag des Bauherrn“ bestätigt werde. Am 24. Oktober 2019 sei der objektive Tatbestand nach § 5 Abs. 4 RBV jedenfalls erfüllt gewesen, weil eine solche Bestätigung auf der Baustelle unstrittig nicht vorhanden gewesen sei. Fraglich könne nur sein, ob die Verwaltungsübertretung am 28. Oktober 2019 noch angedauert habe. Das von Ing. DM erstellte Freigabeprotokoll entspreche aber schon deshalb nicht den Anforderungen nach Pkt. 7.4 der ÖNORM B 3151, weil es nicht „im Auftrag des Bauherrn“, sondern von Ing. DM aus eigenem Antrieb erstellt worden sei. Die ÖNORM B 3151 unterscheide im Übrigen zwischen einer „orientierenden Schad- und Störstofferkundung“ (Pkt. 3.7), die durch eine „rückbaukundige Person“ zu erfolgen habe, und einer „umfassenden Schad‑ und Störstofferkundung“ (Pkt. 3.12), die durch eine „befugte Fachperson oder Fachanstalt“ durchgeführt werden müsse. Hinsichtlich der Frage, wann eine umfassende Schad‑ und Störstofferkundung erforderlich sei, stelle Pkt. 5 der ÖNORM B 3151 darauf ab, ob ein Rückbau von mehr als 3.500 m3 umbautem Raum durchzuführen sei. In diesem Sinn sei auch Pkt. 7.4 der ÖNORM B 3151 zu verstehen und sei daher, wenn ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ der Schwellenwert von 3.500 m3 umbautem Raum überschritten werde, die Freigabebestätigung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt im Sinn von § 2 Abs. 6 Z 6 AWG 2002 durchzuführen. Diese Voraussetzungen erfülle Ing. DM ‑ möge er auch eine „rückbaukundige Person“ sein ‑ nicht. Da das am 28. Oktober 2019 vorgelegte Freigabeprotokoll daher nicht den Anforderungen der ÖNORM B 3151 entsprochen habe, sei die Verwaltungsübertretung auch am 28. Oktober 2019 verwirklicht worden. Dem Revisionswerber sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden treffe.
10 Mit Spruchpunkt III.2. des angefochtenen Erkenntnisses werde ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 RBV, wonach gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen seien, sanktioniert. Insoweit sei das dem Revisionswerber vorgeworfene Verhalten im Schuldspruch gegenüber dem Straferkenntnis des Magistrates deutlicher zu fassen gewesen. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sei es aber nicht erforderlich, näher zu spezifizieren, hinsichtlich welcher nicht gefährlichen Abfälle eine Trennung von den asbesthaltigen ‑ und daher gefährlichen ‑ Abfällen unterblieben sei. Durch die genaue Bezeichnung der gefährlichen Abfälle im Spruch sei die Tat nämlich hinreichend konkretisiert, sodass dem Revisionswerber die Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte ermöglicht werde. Es komme ‑ anders als vom Revisionswerber behauptet ‑ auch nicht zu einer Doppelbestrafung. Mit dem zweiten Straferkenntnis sei der Revisionswerber ‑ infolge Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig (Spruchpunkt I.) ‑ auch wegen der Lagerung von Abfällen entgegen der Anordnung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 bestraft worden. Die gegenständliche ‑ mit Spruchpunkt III.2. erfolgte ‑ Bestrafung betreffe zwar teilweise dieselben gefährlichen Abfälle, erfolge aber nicht wegen der Lagerung bzw. des von der Art der Lagerung ausgehenden Gefahrenpotenzials der Abfälle, sondern wegen der Vermengung dieser Abfälle mit nicht gefährlichen Abfällen.
11 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision hinsichtlich seines Spruchpunktes II.2. führte das Verwaltungsgericht aus, es liege bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vor, in welchen Konstellationen § 5 RBV iVm. der ÖNORM B 3151 die Erstellung des Freigabeprotokolls durch eine rückbaukundige Person oder durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt verlange.
12 Gegen die Spruchpunkte II.2. und III.2. diese Erkenntnis sowie den daran anknüpfenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens richtet sich die Revision.
13 In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete der Magistrat eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragte, die Revision als unbegründet abzuweisen.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
17 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 30.8.2023, Ro 2023/07/0024, mwN).
18 Zum Spruchpunkt II.2., hinsichtlich dessen das Verwaltungsgericht die Revision für zulässig erklärt hat, macht die Revision sowohl unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit als auch zu den Revisionsgründen geltend, es sei im Sinn des Zulässigkeitsausspruches des Verwaltungsgerichts die Bedeutung der in Punkt 7.4 ÖNORM B 3151 gebrauchten Wendung „rückbaukundigen Person bzw. einer befugten Fachperson oder Fachanstalt“ zu klären. Richtigerweise sei die Bestimmung so zu verstehen, dass die Vorlage eines Freigabeprotokolls einer „rückbaukundigen Person“ ausreiche.
19 Gemäß § 5 Abs. 1 RBV hat der Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau‑ oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, als Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen.
20 Nach § 5 Abs. 4 RBV sind der Bauherr und der Bauunternehmer verantwortlich, dass vor Beginn und während des Abbruchs eines Bauwerks die Dokumentation des Rückbaus gemäß § 5 Abs. 1 RBV auf der Baustelle aufliegt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.
21 Die ÖNORM B 3151, „Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode“, beschreibt nach ihrem Pkt. 1 die bei der Projektierung und Ausführung erforderlichen Maßnahmen für einen Rückbau von Bauwerken und legt die Grundsätze für die Trennung der einzelnen Materialien im Hinblick auf die Verwertung oder Beseitigung fest.
22 Unter „Freigabezustand“ ist nach Pkt. 3.4 der ÖNORM B 3151 ein rohbauähnlicher Zustand des Bauwerks nach Entfernen der Schad‑ und Störstoffe gemäß Rückbaukonzept zu verstehen.
23 Gemäß Pkt. 7.1 der ÖNORM B 3151 ist vor dem Rückbau eine Entrümpelung durchzuführen. Die Schadstoffe gemäß Pkt. 7.2 und die Störstoffe gemäß 7.3 sind zu entfernen. Nach Pkt. 7.4 der ÖNORM B 3151 ist die Erreichung des Freigabezustandes gemäß Rückbaukonzept „von einer rückbaukundigen Person bzw. einer befugten Fachperson oder Fachanstalt im Auftrag des Bauherrn“ zu bestätigen.
24 Mit dem hier gegenständlichen Spruchpunkt wurde dem Revisionswerber als verantwortlichem Beauftragten der M GmbH vorgeworfen, bei einem Abbruchvorhaben, auf das § 5 Abs. 1 RBV zur Anwendung gekommen sei, sei der Verpflichtung nach § 5 Abs. 4 RBV nicht entsprochen worden, indem am 24. Oktober 2019 und am 28. Oktober 2019 kein Freigabeprotokoll im Sinn von Pkt. 7.4 der ÖNORM B 3151 vorgelegt worden sei, obwohl der Abbruch bereits zuvor begonnen habe.
25 Seine Ansicht, das am 28. Oktober 2019 vorgelegte Freigabeprotokoll habe nicht den Anforderungen des Pkt. 7.4 der ÖNORM B 3151 entsprochen, hat das Verwaltungsgericht zum einen ‑ wie in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts und von der Revision angesprochenen ‑ darauf gegründet, dass das Freigabeprotokoll nicht von einer „befugten Fachperson oder Fachanstalt“ erstellt worden sei, obwohl dies vor dem Hintergrund von Pkt. 5 der ÖNORM B 3151 (Überschreitens der dort genannten Grenzwerte) erforderlich gewesen wäre.
26 Zum anderen hat das Verwaltungsgericht sich aber auch darauf gestützt, dass schon nach dem Wortlaut des Pkt. 7.4 der ÖNORM B 3151 ein Freigabeprotokoll nach dieser Bestimmung nur vorliege, wenn dieses „im Auftrag des Bauherrn“ erstellt worden sei. Dieser ‑ für sich tragenden Begründung ‑ tritt die Revision nicht entgegen.
27 Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Revision nicht zulässig ist, wenn ein Erkenntnis ‑ wie hier ‑ auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufgezeigt wird (vgl. VwGH 19.9.2023, Ro 2022/07/0006, mwN).
28 Der Revision gelingt es daher schon deshalb nicht, zu Spruchpunkt II.2. des angefochtenen Erkenntnisses eine Rechtsfrage aufzuwerfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
29 Soweit sich die Revision gegen Spruchpunkt III.2. des angefochtenen Erkenntnisses wendet, macht sie zu ihrer Zulässigkeit zunächst geltend, es fehle Rechtsprechung dazu, ob der Tatbestand des § 6 Abs. 1 RBV, wonach die Abfälle „vor Ort“ zu trennen seien, erfüllt sei, wenn ‑ wie im vorliegenden Fall vorgeworfen ‑ die Vermischung der Abfälle auf der „Baustellenliegenschaft“ erfolge.
30 Nach § 2 Z 1 RBV gilt diese Verordnung insbesondere für Bau- oder Abbruchtätigkeiten und daraus resultierende Abfälle. Gemäß § 6 Abs. 1 RBV sind bei Bau‑ oder Abbruchtätigkeiten gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen. Für die Trennung der Abfälle sind nach § 6 Abs. 5 RBV der Bauherr und der Bauunternehmer verantwortlich.
31 Schon nach dem Wortlaut der Bestimmungen kann damit aber nicht zweifelhaft sein, dass § 6 Abs. 1 RBV die Trennung der anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle bereits am Ort der Bau‑ oder Abbruchtätigkeit verlangt, sodass dagegen bereits durch eine nicht getrennte Lagerung vor Ort verstoßen wird. Das Verwaltungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Bestimmung durch die Unterlassung der Trennung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen auf der Baustelle des Abbruchvorhabens verletzt wird.
32 Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision wird weiters geltend gemacht, mit dem zweiten Straferkenntnis des Magistrats vom 4. November 2021 sei der Revisionswerber u.a. auch bestraft worden, weil die M GmbH entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 Dachplatten und Rohre aus Asbestzement offen am Dach, somit an einem nicht geeigneten Ort, gelagert habe. Die Bestrafung wegen dieser Verwaltungsübertretung sei infolge Zurückziehung der dagegen erhobenen Beschwerde und Einstellung des Beschwerdeverfahrens durch das Verwaltungsgericht (Beschluss mit Spruchpunkt I. der Entscheidung) rechtskräftig geworden. Mit seinem Spruchpunkt III.2. habe das Verwaltungsgericht den Revisionswerber nunmehr bestraft, weil dieselben asbesthaltigen Abfälle auf der Liegenschaft vermischt mit anderen nicht gefährlichen Abfällen gelagert worden seien. Damit habe das Verwaltungsgericht gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen.
33 Mit dem von der Revision angesprochenen, mit dem zweiten Straferkenntnis des Magistrats vom 4. November 2021 ergangenen Schuldspruch wurde über den Revisionswerber als verantwortlichem Beauftragten der M GmbH nach § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 eine Geldstrafe verhängt, weil die M GmbH am 24. Oktober 2019 entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 gefährliche Abfälle, nämlich Asbestzement nicht in einer hierfür genehmigten Anlage oder an einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort, sondern am Dach des Gebäudes gelagert habe, wobei aufgrund der Art der Lagerung eine weitere Freisetzung von krebserzeugenden Asbestfasern möglich gewesen sei.
34 Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel‑ und Mehrfachbestrafung im Sinn des Art. 4 Abs. 1 7. ZPMRK liegt dann vor, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts‑ und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt in dieser Konstellation, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Bestrafungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (vgl. VwGH 18.3.2022, Ra 2020/02/0268, mwN).
35 Bei der Beurteilung der Frage, ob dieselbe „Straftat“ im Sinn der Art. 4 7. ZPEMRK vorliegt, ist allein auf die Fakten abzustellen. Die rechtliche Qualifikation derselben hat außer Betracht zu bleiben. Unzulässig ist eine neuerliche Strafverfolgung dann, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl. VwGH 3.8.2022, Ra 2019/17/0093, mwN; vgl. näher auch zuletzt VwGH 12.10.2023, Ra 2023/09/0073, mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).
36 Es ist aber nicht zweifelhaft, dass den gegenständlichen Bestrafungen nicht in diesem Sinn dieselben strafbaren Handlungen zugrunde lagen. In der mit dem zweiten Straferkenntnis des Magistrates erfolgten ‑ durch Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig gewordenen ‑ Bestrafung wegen Übertretung von § 15 Abs. 3 AWG 2002 wurde auf die Lagerung gefährlicher Abfälle auf einem dafür nicht geeigneten Ort abgestellt. Dagegen war für den mit Spruchpunkt III.2. des Verwaltungsgerichtes erfolgten Schuldspruch die Vermengung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen maßgeblich.
37 Im Weiteren rügt die Revision, das Verwaltungsgericht habe bei Formulierung seines Spruchpunktes III.2. gegen das Gebot, im Sinn von § 44a Z 1 VStG die Tat bestimmt anzugeben, verstoßen. Der Vorwurf laute dahin, bestimmte gefährliche Abfälle nicht von nicht gefährlichen Abfällen getrennt zu haben. Um welche nicht gefährlichen Abfälle es sich dabei gehandelt habe, sei dem Spruch jedoch nicht zu entnehmen.
38 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Spruch eines Straferkenntnisses, um den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist nämlich dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. etwa VwGH 16.10.2023, Ra 2023/07/0141, mwN).
39 Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es sei ausgehend von der eindeutigen Beschreibung des Tatzeitpunktes und des Tatorts sowie der detaillierten Bezeichnung der gefährlichen Abfälle, deren Vermengung vorgeworfen wird, die Tat im Sinn dieser Rechtsprechung ausreichend umschrieben, erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht unvertretbar.
40 Schließlich macht die Revision zu ihrer Zulässigkeit noch geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, indem es in seinem zu Spruchpunkt III.2. erfolgten Schuldspruch die Tat ausgewechselt habe. Im zweiten Straferkenntnis sei dem Revisionswerber nämlich noch vorgeworfen worden, dass die M GmbH am 24. Oktober 2019 auf der Baustelle „asbesthaltige Materialien teilweise mit anderen Abfällen vermischt auf der Liegenschaft gelagert hat und somit gefährliche Abfälle aus Asbest nicht von den nicht gefährlichen Abfällen getrennt gesammelt hat“. Im Schuldspruch des Verwaltungsgerichtes laute die entsprechende Passage nunmehr aber, „teilweise mit anderen nicht gefährlichen Abfällen vermischt und somit gefährliche Abfälle aus Asbest nicht von den nicht gefährlichen Abfällen getrennt hat“. Das Verwaltungsgericht habe somit die Worte „auf der Liegenschaft gelagert hat“ und „gesammelt“ gestrichen.
41 „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Eine Verfolgungshandlung im Sinn der §§ 31, 32 VStG muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. VwGH 22.8.2022, Ra 2022/02/0143, mwN). Ein Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 25.7.2022, Ra 2021/08/0069, mwN).
42 Entgegen den Ausführungen der Revision ist durch die geänderte Formulierung des Schuldspruches aber kein Austausch der Tat in diesem Sinn erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr dem Revisionswerber weiterhin die nach § 6 Abs. 1 und 5 RBV iVm. § 79 Abs. 2 AWG 2002 tatbildliche Unterlassung der Trennung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in Zusammenhang mit demselben Abbruchvorhaben vorgeworfen.
43 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ‑ in Hinblick auf den Spruchpunkt II.2. iVm. § 34 Abs. 3 VwGG ‑ zurückzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2023
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