VwGH Ra 2021/08/0069

VwGHRa 2021/08/006925.7.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann‑Preschnofsky, über die Revision des H R, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. April 2021, LVwG 33.13‑50/2020‑65, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:

Normen

ASVG §111
ASVG §33
VStG §22
VStG §31
VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080069.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis vom 26. November 2019 erkannte der Bürgermeister der Stadt Graz den Revisionswerber für schuldig, er habe als Dienstgeber den der Pflichtversicherung (Vollversicherung) nach dem ASVG unterliegenden Dienstnehmer HR von 3. November 2018 bis 17. November 2018, von 24. Februar 2019 bis 1. März 2019 und nochmals von 10. März 2019 bis 25. März 2019 beschäftigt, ohne diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung anzumelden. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 iVm. § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG begangen und werde hierfür gemäß § 111 Abs. 2 ASVG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.000 (Ersatzfreiheitsstrafe von 154 Stunden) bestraft.

2 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht aus, der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde werde mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass der Spruch des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Graz neu gefasst werde. Danach habe der Revisionswerber als Dienstgeber den Dienstnehmer HR, bei dem es sich um eine in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG pflichtversicherte Person gehandelt habe, beschäftigt, ohne diesen vor dem jeweiligen Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung anzumelden; und zwar 1. bei Arbeitsantritt am 3. November 2018 (Beschäftigung von 3. November 2018 bis 17. November 2018) und 2. bei Arbeitsantritt am 24. Februar 2019 (Beschäftigung von 24. Februar 2019 bis 25. März 2019). Der Revisionswerber habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 33 Abs. 1 und 2 ASVG begangen und werde hierfür mit zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 77 Stunden) bestraft. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht ‑ soweit im Revisionsverfahren maßgeblich ‑ aus, wie das Beweisverfahren ergeben habe, habe der Revisionswerber den HR zunächst von 3. November 2018 bis 17. November 2018 und in der Folge nochmals vom 24. Februar 2019 bis 25. März 2019 als Dienstnehmer in seinem Lokal beschäftigt. Eine Anmeldung beim Krankenversicherungsträger sei vor Arbeitsantritt jeweils unterblieben. Anders als im Straferkenntnis angenommen habe sich das zweite Dienstverhältnis auch auf den Zeitraum von 2. bis 9. März 2019 erstreckt und sei das Arbeitsentgelt des HR unter der Geringfügigkeitsgrenze geblieben. In Hinblick darauf sei der Revisionswerber wegen einer Unterlassung der Anmeldung nicht nach § 33 Abs. 1 ASVG, sondern nach § 33 Abs. 1 und 2 ASVG zu bestrafen. Ausgehend von dem auch bereits vom Bürgermeister der Stadt Graz vorgeworfenen Sachverhalt sei HR vom Revisionswerber mehrfach ‑ ohne vorhergehende Anmeldung beim Krankenversicherungsträger ‑ beschäftigt worden. Dem Revisionswerber sei die Unterlassung der Meldung sowohl hinsichtlich des Arbeitsantritts am 3. November 2018 als auch des Arbeitsantritts am 24. Februar 2019 vorzuwerfen, sodass zwei Verwaltungsübertretungen vorlägen und in Abänderung des Straferkenntnisses der Verwaltungsbehörde keine Gesamtstrafe, sondern zwei Geldstrafen zu verhängen gewesen seien. Bei der Strafbemessung sei die von der Verwaltungsbehörde verhängte Gesamtstrafe auf die zwei Schuldsprüche aufzuteilen.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass ein Austausch der Tat bzw. eine Ausdehnung des Tatzeitraums durch ein Verwaltungsgericht nicht zulässig seien. Im Widerspruch dazu habe das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens überschritten, indem es der Bestrafung des Revisionswerbers zu Grunde gelegt habe, dass der Revisionswerber den HR (auch) im Zeitraum von 2. März 2019 bis 9. März 2019 als Dienstnehmer beschäftigt hätte.

8 „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 18.11.2019, Ra 2019/08/0050, mwN). Eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl. etwa VwGH 12.5.2022, Ra 2020/02/0258, mwN).

9 Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG besteht diese Anmeldepflicht auch in Bezug auf die nur in der Unfall‑ und Pensionsversicherung sowie die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG Pflichtversicherten.

10 Nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig und ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zu bestrafen, wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes (unter anderem) Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

11 Tatbildlich nach § 111 iVm § 33 ASVG ist somit (unter anderem) die fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Anmeldung von pflichtversicherten Personen beim zuständigen Krankenversicherungsträger (vgl. VwGH 11.3.2022, Ra 2021/08/0071; 26.5.2004, 2001/08/0153; jeweils mwN). Wie das Verwaltungsgericht somit zutreffend erkannt hat, kann der Tatbestand daher auch hinsichtlich desselben Dienstnehmers mehrfach verwirklicht werden, wenn ein Dienstgeber mit diesem Dienstnehmer ‑ unterbrochen durch Zeiten der Nichtbeschäftigung ‑ mehrere Dienstverhältnisse begründet und jeweils eine Anmeldung des Dienstnehmers vor Arbeitsantritt unterlässt.

12 Die Revision zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass bereits die Verwaltungsbehörde dem Revisionswerber vorgeworfen hat, den HR jedenfalls ab 3. November 2018 und ‑ nach einer Zeit der Nichtbeschäftigung ‑ nochmals ab 24. Februar 2019 beschäftigt und jeweils die Anmeldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt unterlassen zu haben (auf die Dauer des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; vgl. zur Vollendung des Delikts der nicht rechtzeitigen Anmeldung mit dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme des Dienstnehmers VwGH 25.6.2013, 2012/08/0300). Die darauf gegründete rechtliche Beurteilung, dass daher zwei Verwaltungsübertretungen vorliegen, ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu, dass einzelne Verletzungen der Meldepflicht nach § 33 ASVG jeweils gesondert zu verfolgende Verwaltungsübertretungen im Sinn des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG darstellen, zuletzt ausführlich VwGH 26.4.2022, Ra 2021/08/0006).

13 Soweit der Revisionswerber es als unzulässig ansieht, dass vom Verwaltungsgericht ausgehend davon zwei einzelne Strafen verhängt wurden, ist ‑ wie im angefochtenen Erkenntnis bereits zutreffend ausgeführt ‑ auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde rechtswidrig, nämlich in Verstoß gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG, eine Gesamtstrafe anstelle von Einzelstrafen verhängt hat, mehrere Einzelstrafen zu verhängen hat, die Gesamtstrafe insofern also „aufzuteilen“ ist (vgl. VwGH 29.1.2021, Ra 2021/09/0003, mwN und Verweisen auf die insofern übertragbare Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2014).

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juli 2022

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