Normen
AVG §45 Abs2
AVG §46
B-VG Art133 Abs4
VStG §24
VStG §44a Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §46 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020258.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Inhaber eines näher bezeichneten landwirtschaftlichen Unternehmens. Unbekannte Personen fertigten im Stall des genannten Betriebes Lichtbildaufnahmen an, die mit Anzeigen eines näher genannten Vereins an die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde übermittelt wurden und zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Revisionswerber wegen Übertretungen tierschutzrechtlicher Bestimmungen führten.
2 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 8. Jänner 2020 wurde der Revisionswerber in vier Punkten wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes (TSchG) für schuldig befunden und über ihn jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Als verletzte Normen wurden im Spruch § 5 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG (Spruchpunkt 1.) sowie § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 38 Abs. 3 TSchG (Spruchpunkte 2. bis 4.) angeführt.
3 In der gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wandte sich der Revisionswerber u.a. gegen die Echtheit der den vorgeworfenen Handlungen zugrunde gelegten Lichtbilder.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses insoweit Folge, als der Spruch neu gefasst und das vorgeworfene Verhalten teilweise unter § 15 iVm § 38 Abs. 3 TSchG subsumiert werde (Spruchpunkte 1a. und 1b.). Im Übrigen gab es der Beschwerde keine Folge (Spruchpunkt 2.), verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung näher bestimmter Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, der Barauslagen sowie der Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt 3.) und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 4.).
5 Zu der die Tatzeitpunkte betreffenden Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht aus, dass „eine Verurteilung nicht notwendig objektivierbarer Beweise“ bedürfe. Nach dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 45 Abs. 2 AVG sei eine Tatsache nämlich nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit „absoluter Sicherheit“ erweislich sei, es genüge vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich habe und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließe oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lasse (Hinweis auf VwGH 27.3.2015, 2013/02/0005). Im konkreten Fall ergebe sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, dass den Fotos zwar kein technisch unbestreitbar „echtes“ Aufnahmedatum zu entnehmen sei, allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die in den Exif‑Daten angegebenen Datums‑ bzw. Uhrzeitangaben richtig seien, weil diese in den Exif‑Daten mehrfach vorkämen, daher schwer zu fälschen seien, und die Exif‑Daten auch mit den „logisch gelöschten“, aber in einem Hexadezimal‑Editor dennoch sichtbaren Daten übereinstimmen würden. Es sei naheliegend, dass die wohl aus Tierschutzgründen angefertigten Aufnahmen rasch den Behörden übergeben würden. Der Revisionswerber habe im gerichtlichen Strafverfahren den Tatzeitraum nie in Abrede gestellt und ein Alibi für einen konkreten Tatzeitpunkt nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt (Hinweis auf VwGH 27.2.2007, 2007/02/0029).
6 Rechtlich ging das Verwaltungsgericht ‑ soweit für das Revisionsverfahren relevant ‑ von Verstößen des Revisionswerbers gegen §§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 iVm 38 Abs. 1 Z 1 TSchG (Spruchpunkt 1a.) und gegen §§ 15 iVm 38 Abs. 3 TSchG (Spruchpunkt 1b.) aus, weil zumindest einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden seien. Hinsichtlich weiterer Schweine, welche näher bezeichnete Verletzungen aufgewiesen hätten, könne nicht zwingend die Zufügung von Schmerzen, Leiden und Schäden angenommen werden, weshalb die Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht von § 5 TSchG umfasst sei, der Revisionswerber habe durch die Haltungsumstände aber dennoch gegen § 15 TSchG verstoßen.
7 Die im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen seien vom Revisionswerber zu ersetzen, weil der Anzeiger keine Pflicht verletzt habe und diesen somit kein Verschulden im Sinn des § 64 Abs. 3 VStG treffe.
8 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegenden Rechtsfrage, dass eine Verurteilung nicht notwendig objektivierbarer Beweise bedürfe.
13 Was das Verwaltungsgericht damit ausdrücken wollte, ergibt sich aus den unmittelbar daran anschließenden ‑ und das davor Geschriebene erklärenden (arg.: nämlich) ‑ Rechtsausführungen zum Beweismaß mit Hinweis auf ein dort zitiertes hg. Erkenntnis. Demzufolge ist nach § 45 Abs. 2 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit „absoluter Sicherheit“ erweislich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 27.3.2015, 2013/02/0005, mwN). Damit gibt es Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Beweismaßes, das alle für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente umfasst (vgl. auch die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 2 zitierte hg. Judikatur), sodass die vom Revisionswerber angesprochene Rechtsfrage über das Beweismaß betreffend den Tatzeitpunkt in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt ist.
14 Die Formulierung im angefochtenen Erkenntnis, dass eine Verurteilung nicht notwendig objektivierbarer Beweise bedürfe, stellt somit keine Beweisregel dar. Davon, dass das Verwaltungsgericht tatsächlich eine Verurteilung ohne objektivierbare Beweise vorgenommen hätte, kann angesichts der für die Feststellungen herangezogenen und schlüssig gewürdigten Beweisergebnisse ohnedies keine Rede sein.
15 Nicht ersichtlich ist, dass und inwiefern dem Revisionswerber ‑ wie er es in seinem weiteren Zulässigkeitsvorbringen behauptet ‑ die Möglichkeit genommen worden wäre, sich zu den Tatzeitpunkten zu erklären, war doch dieses Thema ein wesentlicher Inhalt seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis.
16 Dem in der Revision angesprochenen Abgehen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ermittlungsgrundsatz lässt sich nicht entnehmen, welche weiteren Beweise über die Tatzeitpunkte noch aufzunehmen gewesen wären.
17 Entgegen der Behauptung des Revisionswerbers gibt es auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwertung außerhalb der Verhandlung abgelegter (früherer) Aussagen im Rahmen des § 46 Abs. 3 VwGVG (vgl. VwGH 6.7.2015, Ra 2014/02/0152, mwN). Dabei ist es unerheblich, in welchem Verfahren die verlesene Niederschrift aufgenommen wurde (VwGH 6.3.2008, 2007/09/0232, 0378 und 0379). Auf die im anderen (Straf‑) Verfahren verfolgten Tatvorwürfe kommt es somit nicht an (vgl. etwa das zuletzt zitierte Erkenntnis betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Verlesung einer vor dem Landesgendarmeriekommando wegen des Verdachtes auf Verletzung des Suchtmittelgesetzes aufgenommenen Niederschrift).
18 Vor allem wendet sich der Revisionswerber der Sache nach gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung über die Tatzeitpunkte. Der Verwaltungsgerichtshof ist als reine Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2019/16/0219, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung in der durch das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargetan.
19 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit weiters geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob dem Revisionswerber gemäß § 64 Abs. 3 VStG der Ersatz der Sachverständigengebühren aufzuerlegen sei, wenn der anzeigende Verein seiner Auskunftspflicht nach § 49 Abs. 5 AVG zur Bekanntgabe, wer die Lichtbilder erstellt habe, nicht nachgekommen sei.
20 Damit wird nicht aufgezeigt, welche vom Verwaltungsgericht als Zeuge geladene Person die Pflicht zum Erscheinen vor Gericht oder zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung von Fragen im Sinn des § 49 Abs. 5 AVG verletzt hätte, sodass daraus ein Verschulden einer vom Bestraften verschiedenen Person nach § 64 Abs. 3 VStG nicht abgeleitet werden kann und die Revision nicht von der gestellten Rechtsfrage abhängt.
21 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob eine Umdeutung desselben Tatvorwurfes von einem Erfolgsdelikt in ein Ungehorsamsdelikt zulässig sei, weil es dadurch zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Revisionswerbers komme, zeigt die Revision ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
22 Nach der hg. Rechtsprechung ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl. VwGH 18.3.2022, Ra 2020/02/0268, mwN).
23 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht den in Spruchpunkt 1b. angelasteten Tatvorwurf, der Revisionswerber habe Schweine trotz Anzeichen von Krankheiten und Verletzungen nicht ordnungsgemäß versorgt und tierärztlich behandelt, dem Straferkenntnis der belangten Behörde entnommen.
24 Diese Tatumschreibung entspricht dem Tatbestand des § 15 TSchG, weshalb das Verwaltungsgericht das vorgeworfene Verhalten in seiner rechtlichen Beurteilung richtig unter diese Strafbestimmung subsumierte, ohne dass ein neues Sachverhaltselement angenommen worden wäre. Ein unzulässiger Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhalts liegt demnach nicht vor.
25 Da das Verwaltungsgericht das Verschulden (Fahrlässigkeit) des Revisionswerbers an der mangelnden Versorgung der Schweine im Sinn des § 15 TSchG nicht auf die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG normierte Beweislastumkehr bzw. Pflicht des Täters zur Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens gründete, sondern vielmehr annahm, dass der Revisionswerber schon von Gesetzes wegen über die für die Haltung von Tieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen müsse, weshalb er auch schuldhaft gehandelt habe, ist nicht ersichtlich, dass der Revisionswerber durch die Richtigstellung der rechtlichen Qualifikation der verfolgten Tat von einem Erfolgsdelikt zu einem Ungehorsamsdelikt in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt worden wäre.
26 Dem Revisionswerber ist zwar zuzustimmen, dass dem Verwaltungsgericht bei der Tatumschreibung in Spruchpunkt 1a. insoweit ein Fehler unterlaufen ist, als der Tatzeitpunkt fälschlich mit 8. November 2017 anstatt richtig mit 24. Oktober 2017 angeführt wird. Aus dem in Spruch ebenfalls angeführten Lichtbild „Ferkel 1“, das am 24. Oktober 2017 aufgenommen wurde, ergibt sich jedoch eindeutig, dass es sich dabei um einen offenkundigen Schreibfehler handelt und bei der Neufassung der Spruchpunkte 1a. und 1b. lediglich die falsche der beiden in Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde genannten Datumsangaben in Spruchpunkt 1a. des Erkenntnisses übernommen wurde (vgl. zur Berichtigungsfähigkeit von offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0141).
27 Soweit der Revisionswerber hinsichtlich Spruchpunkt 1b. einen Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot gemäß § 44a VStG moniert, weil die Lichtbilder, die dem Revisionswerber als Beweismittel vorgehalten worden seien, nicht genannt werden, unterlässt er es, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass er seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0255, mwN). Dass auch die Beweisergebnisse im Spruch genannt werden, ist für eine ausreichend konkrete Tatumschreibung grundsätzlich nicht erforderlich.
28 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht wie bereits die belangte Behörde auf die gutachterliche Stellungnahme des veterinärmedizinischen Sachverständigen, wonach auf den übermittelten Lichtbildern die in der Tatumschreibung genannten Verletzungen zu sehen seien. Mit dem Vorbringen, der Sachverständige habe lediglich pauschale Aussagen zu sämtlichem Fotomaterial getroffen, tritt die Revision diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegen.
29 Der ‑ zur Zulässigkeit der Revision relevierte und vom Verwaltungsgericht angewendete ‑ Indizienbeweis ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht ausgeschlossen (vgl. VwGH 28.1.1992, 91/04/0224) und eine diesen ausschließende Möglichkeit der direkten Beweisführung (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236) wird nicht releviert.
30 Eine Verletzung des Parteiengehörs wird schon insofern nicht aufgezeigt, als der Revisionswerber gegen das Straferkenntnis Beschwerde erhob und nicht dargetan wird, dass dem Verwaltungsgericht mehr oder andere Informationen über die Ergebnisse der Beweisaufnahmen (vgl. dazu grundsätzlich Hengstschläger/Leeb AVG § 37 Rz 11 ff, mwN) zur Verfügung gestanden wären als dem Revisionswerber.
31 Schließlich macht die Revision noch als grundsätzliche Rechtsfrage geltend, die zweifellos von der Behörde dem Sachverständigen tatsächlich bezahlte Gebühr sei ihm nicht erwachsen, weil sie gegenüber dem Revisionswerber nicht gemäß § 53a AVG bescheidmäßig festgesetzt worden sei. Er habe sie daher nicht zu ersetzen.
32 Die Revision hängt auch nicht von dieser Rechtsfrage ab, weil ein Bescheid (bzw. ein Beschluss), mit dem Kosten eines Sachverständigengutachtens festgesetzt werden, zwar allein das Verhältnis zwischen Behörde (bzw. Verwaltungsgericht) und Sachverständigen betrifft und der Partei, die im Allgemeinen gemäß § 76 Abs. 1 AVG für Barauslagen aufzukommen hat, in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung zukommt, sie ihre Rechte jedoch umfassend in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 76 AVG geltend machen kann (vgl. etwa VwGH 28.1.2016, 2013/07/0134, mwN). Die vom Revisionswerber allein vermisste Zustellung eines die Sachverständigengebühr festsetzenden Bescheides an ihn steht demnach seiner Ersatzpflicht nicht entgegen.
33 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. Mai 2022
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