AWG 2002 §79
RBV §3 Z19
RBV §4 Abs2
RBV §5 Abs1
RBV §5 Abs4
RBV §6 Abs1
VStG §44a Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.003.032.17606.2021
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerden des A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen die Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien vom 4. November 2021, 1.) Zl. MBA/...3/2021, betreffend Übertretungen 1.) a) des § 79 Abs. 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 iVm § 5 Abs. 4 Recycling-Baustoffverordnung – RBV, 1.) b) des § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 iVm § 5 Abs. 4 RBV iVm § 2 Abs. 6 Z 6 AWG, sowie 2.) des § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 iVm § 5 Abs. 1 RBV und 2.) Zl. MBA/...4/2021, betreffend Übertretungen 1.) des § 79 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002, 2.) des § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 iVm § 6 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 5 RBV, 3.) des § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 iVm § 4 Abs. 2 RBV, 4.) a) und b) des § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 iVm § 5 Abs. 4 RBV, sowie 5.) des § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 iVm § 5 Abs. 1 RBV nach mündlicher Verhandlung am 16. März 2022, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Soweit sich die zu VGW-003/032/17610/2021 protokollierte Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 4. November 2021, Zl. MBA/...4/2021, richtet, wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
sowie
IM NAMEN DER REPUBLIK
zu Recht e r k a n n t:
II. Zu VGW-003/032/17606/2021 (MBA/...3/2021):
1. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt "2." behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt wird.
2. Im Übrigen wird der Beschwerde teilweise stattgegeben bzw. diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses folgendermaßen zu lauten hat:
"Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 der C. GmbH mit Sitz in D., E.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft auf der Liegenschaft in Wien, F.-Straße, als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Person, als Bauunternehmerin bei einem Abbruchvorhaben, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen und mit einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 m³, entgegen § 5 Abs. 4 Recycling-Baustoffverordnung, wonach der Bauherr und der Bauunternehmer verantwortlich sind, dass vor Beginn und während des Abbruchs eines Bauwerks die Dokumentation des Rückbaus gemäß § 5 Abs. 1 auf der Baustelle aufliegt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt wird,
a) am 24.10.2019 den abfalltechnischen Amtssachverständigen des Landes Wien - Umweltschutz auf Verlangen kein Freigabeprotokoll für das in Abbruch befindliche Gebäude vorgelegt hat und
b) am 28.10.2019 den abfalltechnischen Amtssachverständigen des Landes Wien - Umweltschutz auf Verlangen kein Freigabeprotokoll einer befugten Fachperson oder Fachanstalt für das in Abbruch befindliche Gebäude vorgelegt hat, weil der unterzeichnende G. H. nicht den Anforderungen an eine befugte Fachperson iSd § 2 Abs. 6 Z 6 AWG 2002 entspricht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 1 und 4 Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II 181/2015 idF BGBl. II 290/2016.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
|
| Gemäß |
€ 1.500,00
| 1 Tag 16 Stunden |
| § 79 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I 102 idF BGBl. I 71/2019 |
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 € 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, zu leisten.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.650,00
Die C. GmbH haftet für die mit diesem Straferkenntnis über den verantwortlichen Beauftragten, Herr A. B., verhängte Geldstrafen von € 1.500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 150,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand."
III. Zu VGW-003/032/17610/2021 (MBA/...4/2021):
1. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis
a.) in seinem Spruchpunkt "3." gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991
b.) in seinem Spruchpunkt "4." Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 und
c) in seinem Spruchpunkten "5." gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991
behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang eingestellt wird.
2. Im Übrigen wird der Beschwerde teilweise stattgegeben bzw. diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des verbleibenden und im Beschwerdeverfahren noch zu behandelnden Teils des angefochtenen Straferkenntnisses folgendermaßen zu lauten hat:
"Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 der C. GmbH mit Sitz in D., E.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 24.10.2019 auf der Liegenschaft in Wien, I.-Straße, als Bauunternehmerin des Abbruchvorhabens und Abfallbesitzerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002, welche gefährliche Abfälle im Sinne der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 iVm ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis", ausgegeben am 01.10.2005, nämlich "Asbestzement", Schlüssel-Nummer 31412 (asbesthaltige Dachplatten und asbesthaltiges Rohr), und "Asbestabfälle, Asbeststäube", Schlüssel-Nummer 31437 (asbesthaltige PVC-Bodenbeläge), innehatte, als Abfallsammlerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 und als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Person,
entgegen § 6 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung, wonach bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen sind und, wobei gemäß § 6 Abs. 5 Recycling-Baustoffverordnung der Bauherr und der Bauunternehmer für die Trennung der Abfälle verantwortlich sind, asbesthaltige Materialien, nämlich Asbestzementplatten vom Dach des Gebäudes sowie Teile eines Asbestzementrohres, welche der gefährlichen Abfallart "Asbestzement" mit der Schlüssel-Nummer 31412 zuzuordnen sind, teilweise mit anderen nicht gefährlichen Abfällen vermischt und somit gefährliche Abfälle aus Asbest nicht von den nicht gefährlichen Abfällen getrennt hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 6 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 5 Recycling-Baustoffverordnung – RBV, BGBl. II 181/2015 idF BGBl. II 290/2016.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von |
| Gemäß |
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|
€ 2.100,00 | 2 Tagen 4 Stunden |
| § 79 Abs. 2 zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I 102 idF BGBl. I 71/2019 |
|
|
|
|
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 € 210,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, zu leisten.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.310,00
Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlichen Beauftragten A. B. verhängte Geldstrafe von € 2.100,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 210,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand."
IV. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer € 420,— (das sind 20% der in Spruchpunkt III.2. zur Gänze bestätigten Geldstrafe) als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten. Die C. GmbH haftet für diesen Kostenbeitrag gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
V. Gegen diese Entscheidung ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Spruchpunkte II.2. und III.1.b. nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig und im Übrigen nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 4. November 2021, Zl. MBA/...3/2021, (VGW-003/032/17606/2021) lautet:
"1. Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 der C. GmbH mit Sitz in D., E.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft auf der Liegenschaft in Wien, F.-Straße,
als Bauunternehmerin des Abbruchvorhabens, als Abfallbesitzerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002, welche gefährliche Abfälle im Sinne der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der geltenden Fassung, iVm ÖNORM S 2100 'Abfallverzeichnis', ausgegeben am 01.10.2005, nämlich 'Asbestabfälle, Asbeststäube', Schlüssel-Nummer 31437 (asbesthaltige PVC-Bodenbeläge und Leichtbauplatten mit Asbestgehalt), innehatte, als Abfallsammlerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 und als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Person,
entgegen § 5 Abs. 4 Recycling-Baustoffverordnung, wonach der Bauherr und der Bauunternehmer verantwortlich sind, dass vor Beginn und während des Abbruchs eines Bauwerks die Dokumentation des Rückbaus gemäß § 5 Abs. 1 auf der Baustelle aufliegt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt wird,
a) am 24.10.2019 den abfalltechnischen Amtssachverständigen des Landes Wien - Umweltschutz auf Verlangen kein Freigabeprotokoll für das in Abbruch befindliche Gebäude, in dem asbesthaltige PVC-Bodenbeläge und Leichtbauplatten mit Asbestgehalt vorhanden waren, die der gefährlichen Abfallart 'Asbestabfälle, Asbeststäube' mit der Schlüssel-Nummer 31437 zuzuordnen sind, vorgelegt hat und
b) am 28.10.2019 den abfalltechnischen Amtssachverständigen des Landes Wien - Umweltschutz auf Verlangen ein Freigabeprotokoll für das in Abbruch befindliche Gebäude, in dem asbesthaltige PVC-Bodenbeläge und Leichtbauplatten mit Asbestgehalt vorhanden waren, die der gefährlichen Abfallart 'Asbestabfälle, Asbeststäube' mit der Schlüssel-Nummer 31437 zuzuordnen sind, vorgelegt hat, welches nicht von den abfallrechtlichen Anforderungen entsprach.
Ein Freigabeprotokoll ist von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erstellen und zu unterzeichnen, die den Freigabezustand für Abbruchvorhaben mit einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 m3 dokumentieren darf, somit im Zusammenhang mit dem Rückbau stehenden Dokumente (insbesondere Schad- und Störstofferkundung, Rückbaukonzept und Freigabeprotokoll) unterzeichnen darf.
Da das Freigabeprotokoll von Herrn G. H., Mitarbeiter der C. GmbH, unterzeichnet wurde, war das Freigabeprotokoll nicht von einer befugten Fachperson im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 6 AWG 2002 unterzeichnet.
2. Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 der C. GmbH mit Sitz in D., E.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 24.10.2019 auf der Liegenschaft in Wien, F.-Straße,
als Bauunternehmerin des Abbruchvorhabens, als Abfallbesitzerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002, welche gefährliche Abfälle im Sinne der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der geltenden Fassung, iVm ÖNORM S 2100 'Abfallverzeichnis', ausgegeben am01.10.2005, nämlich 'Asbestabfälle, Asbeststäube', Schlüssel-Nummer 31437 (asbesthaltige PVC-Bodenbeläge und Leichtbauplatten mit Asbestgehalt), innehatte, als Abfallsammlerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 und als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Person,
entgegen § 5 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung, wonach der Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, als Rückbau gemäß ÖNORM B3151 zu erfolgen hat sowie sicherzustellen ist, dass Bauteile, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können und welche von Dritten nachgefragt werden, so ausgebaut und übergeben werden, dass die nachfolgende Wiederverwendung nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird, Schadstoffe, insbesondere gefährliche Abfälle (zB Asbestzement, asbesthaltige Abfälle, teerhaltige Abfälle, PCB-haltige Abfälle, phenolhaltige Abfälle und (H)FCKW-haltige Dämmstoffe oder Bauteile), und Störstoffe (zB gipshaltige Abfälle), die ein Recycling erschweren, zu entfernen sind und der Ausbau von wiederverwendbaren Bauteilen und die Schad- und Störstoffentfernung vor einem allfälligen maschinellen Rückbau zu erfolgen haben,
keine Schadstoffentfrachtung der asbesthaltigen Leichtbauplatten, die der gefährlichen Abfallart 'Asbestabfälle, Asbeststäube' mit der Schlüssel-Nummer 31437 zuzuordnen sind, vor dem maschinellen Rückbau vorgenommen hat.
Auf der Baustelle lag keine Dokumentation zur Schad- und Störstofferkundung auf und der Polier Herr J. hatte keine Kenntnis über deren Inhalt. Zu diesem Zeitpunkt war das Gebäude, in dem asbesthaltige PVC-Bodenbeläge und Leichtbauplatten mit Asbestgehalt vorhanden waren, die der gefährlichen Abfallart 'Asbestabfälle, Asbeststäube' mit der Schlüssel-Nummer 31437 zuzuordnen sind, bereits zu ca. 90% demontiert. Den abfalltechnischen Amtssachverständigen des Landes Wien - Umweltschutz wurden auf Verlangen keine Entsorgungsbelege über die asbesthaltigen Leichtbauplatten vorgelegt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. a) § 79 Abs. 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, iVm § 5 Abs. 4 Recycling-Baustoffverordnung (RBV), BGBl. II Nr. 181/2015 in der geltenden Fassung
b) § 79 Abs. 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, iVm § 5 Abs. 4 Recycling-Baustoffverordnung (RBV), BGBl. II Nr. 181/2015 in der geltenden Fassung, iVm § 2 Abs. 6 Z 6 AWG 2002 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung
2. § 79 Abs. 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, iVm § 5 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung (RBV), BGBl. II Nr. 181/2015 in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
| […] | Gemäß |
1. a) und b) € 2.100,00
| 2 Tagen 4 Stunden | […] | § 79 Abs. 2 zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung |
2. € 2.100,00 | 2 Tagen 4 Stunden |
| § 79 Abs. 2 zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung |
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, zu zahlen:
€ 420,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 4.620,00
Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlichen Beauftragten, Herr A. B., verhängten Geldstrafen von € 2.100,00 und € 2.100,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 420,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand."
2. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 4. November 2021, Zl. MBA/...4/2021, (VGW-003/032/17610/2021) lautet:
"1. Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 der C. GmbH mit Sitz in D., E.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 24.10.2019 auf der Liegenschaft in Wien, I.-Straße,
als Bauunternehmerin des Abbruchvorhabens, als Abfallbesitzerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002, welche gefährliche Abfälle im Sinne der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der geltenden Fassung, iVm ÖNORM S 2100 'Abfallverzeichnis', ausgegeben am 01.10.2005, nämlich 'Asbestzement', Schlüssel-Nummer 31412 (asbesthaltige Dachplatten und asbesthaltiges Rohr), und 'Asbestabfälle, Asbeststäube', Schlüssel-Nummer 31437 (asbesthaltige PVC-Bodenbeläge), innehatte, als Abfallsammlerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 und als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Person,
entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002, wonach Abfälle vom Abfallbesitzer außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (Z 1) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (Z 2) nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen,
die beim Abbruch entstandenen gefährlichen Abfälle, nämlich Dachplatten und Rohr aus Asbestzement, welche der gefährlichen Abfallart 'Asbestzement' mit der Schlüssel-Nummer 31412 zuzuordnen sind, offen am Dach gelagert hat. Durch Betreten der am Boden liegenden Abfälle durch Personen im Zuge der Abbrucharbeiten oder durch Herabfallen von Gebäudeteilen oder Herunterfallen der Asbestzementmaterialien bestand die Möglichkeit einer weiteren Zerstörung und war damit durch die Lagerung offen am Dach eine weitere Freisetzung von krebserzeugenden Asbestfasern möglich. Die beim Abbruch entstandenen gefährlichen Abfälle waren daher außerhalb von einem für die Sammlung und Lagerung geeigneten Ort gelagert.
Ein geeigneter Ort für die Sammlung und Lagerung von Asbestzementabfällen am Anfallsort wären z.B. staubdicht verschlossene Big-Bags gewesen, wodurch eine weitere Zerstörung der Platten und unkontrollierte Faserfreisetzung vermieden werden kann.
2. Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 der C. GmbH mit Sitz in D., E.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 24.10.2019 auf der Liegenschaft in Wien, I.-Straße,
als Bauunternehmerin des Abbruchvorhabens, als Abfallbesitzerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 AWG2002, welche gefährliche Abfälle im Sinne der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der geltenden Fassung, iVm ÖNORM S 2100 'Abfallverzeichnis', ausgegeben am 01.10.2005, nämlich 'Asbestzement', Schlüssel-Nummer 31412 (asbesthaltige Dachplatten und asbesthaltiges Rohr), und 'Asbestabfälle, Asbeststäube', Schlüssel-Nummer 31437 (asbesthaltige PVC-Bodenbeläge), innehatte, als Abfallsammlerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 und als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Person,
entgegen § 6 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung, wonach bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen sind und, wobei gemäß § 6 Abs. 5 Recycling-Baustoffverordnung der Bauherr und der Bauunternehmer für die Trennung der Abfälle verantwortlich sind,
asbesthaltige Materialien, nämlich Dachplatten, und zwar Asbestzementplatten, sowie Teile eines Asbestzementrohres, welche der gefährlichen Abfallart 'Asbestzement' mit der Schlüssel-Nummer 31412 zuzuordnen sind, teilweise mit anderen Abfällen vermischt auf der Liegenschaft gelagert hat und somit gefährliche Abfälle aus Asbest nicht von den nicht gefährlichen Abfällen getrennt gesammelt hat.
3. Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 der C. GmbH mit Sitz in D., E.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 24.10.2019 auf der Liegenschaft in Wien, I.-Straße,
als Bauunternehmerin des Abbruchvorhabens, als Abfallbesitzerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002, welche gefährliche Abfälle im Sinne der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der geltenden Fassung, iVm ÖNORM S 2100 'Abfallverzeichnis', ausgegeben am 01.10.2005, nämlich 'Asbestzement', Schlüssel-Nummer 31412 (asbesthaltige Dachplatten und asbesthaltiges Rohr), und 'Asbestabfälle, Asbeststäube', Schlüssel-Nummer 31437 (asbesthaltige PVC-Bodenbeläge), innehatte, als Abfallsammlerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 und als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Person,
entgegen § 4 Abs. 2 Recycling-Baustoffverordnung, wonach vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen und mit einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 m3, anstatt einer orientierenden Schad- und Störstofferkundung gemäß Abs. 1 eine Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM EN ISO 16000-32 'Innenraumluftverunreinigungen, Teil 32: Untersuchung von Gebäuden auf Schadstoffe', ausgegeben am 1. Oktober 2014, durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die über bautechnische Kenntnisse verfügt, durchzuführen ist,
eine grob mangelhafte Schad- und Störstofferkundung durchgeführt hat. Für das gegenständliche Bauvorhaben lag keine Dokumentation zur Schad- und Störstofferkundung vor, die den abfallrechtlichen Anforderungen entsprach.
4. Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 der C. GmbH mit Sitz in D., E.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft auf der Liegenschaft in Wien, I.-Straße,
als Bauunternehmerin des Abbruchvorhabens, als Abfallbesitzerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002, welche gefährliche Abfälle im Sinne der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der geltenden Fassung, iVm ÖNORM S 2100 'Abfallverzeichnis', ausgegeben am 01.10.2005, nämlich 'Asbestzement', Schlüssel-Nummer 31412 (asbesthaltige Dachplatten und asbesthaltiges Rohr), und 'Asbestabfälle, Asbeststäube', Schlüssel-Nummer 31437 (asbesthaltige PVC-Bodenbeläge), innehatte, als Abfallsammlerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 und als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Person,
entgegen § 5 Abs. 4 Recycling-Baustoffverordnung, wonach der Bauherr und der Bauunternehmer verantwortlich sind, dass vor Beginn und während des Abbruchs eines Bauwerks die Dokumentation des Rückbaus gemäß Abs. 1 auf der Baustelle aufliegt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt wird,
a) am 24.10.2019 kein Freigabeprotokoll für das in Abbruch befindliche Gebäude, in dem asbesthaltige Dachplatten und Rohr aus Asbestzement vorhanden waren, welche der gefährlichen Abfallart 'Asbestzement' mit der Schlüssel-Nummer 31412 zuzuordnen sind sowie asbesthaltige PVC-Bodenbeläge vorhanden waren, welche der gefährlichen Abfallart 'Asbestabfälle, Asbeststäube', Schlüssel-Nummer 31437 zuzuordnen sind, auf der Baustelle aufgelegt hat, somit den abfalltechnischen Amtssachverständigen des Landes Wien - Umweltschutz auf Verlangen keine Dokumentation des Rückbaus vorgelegt hat, und
b) am 28.10.2019 kein Freigabeprotokoll für das in Abbruch befindliche Gebäude, in dem asbesthaltige Dachplatten und Rohr aus Asbestzement vorhanden waren, welche der gefährlichen Abfallart 'Asbestzement' mit der Schlüssel-Nummer 31412 zuzuordnen sind sowie asbesthaltige PVC-Bodenbeläge vorhanden waren, welche der gefährlichen Abfallart 'Asbestabfälle, Asbeststäube', Schlüssel-Nummer 31437 zuzuordnen sind, auf der Baustelle aufgelegt hat, somit den abfalltechnischen Amtssachverständigen des Landes Wien - Umweltschutz auf Verlangen keine Dokumentation des Rückbaus vorgelegt hat.
5. Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 der C. GmbH mit Sitz in D., E.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 24.10.2019 auf der Liegenschaft in Wien, I.-Straße,
als Bauunternehmerin des Abbruchvorhabens, als Abfallbesitzerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002, welche gefährliche Abfälle im Sinne der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der geltenden Fassung, iVm ÖNORM S 2100 'Abfallverzeichnis', ausgegeben am 01.10.2005, nämlich 'Asbestzement', Schlüssel-Nummer 31412 (asbesthaltige Dachplatten und asbesthaltiges Rohr), und 'Asbestabfälle, Asbeststäube', Schlüssel-Nummer 31437 (asbesthaltige PVC-Bodenbeläge), innehatte, als Abfallsammlerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 und als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Person,
entgegen § 5 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung, wonach der Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, als Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen hat sowie sicherzustellen ist, dass Bauteile, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können und welche von Dritten nachgefragt werden, so ausgebaut und übergeben werden, dass die nachfolgende Wiederverwendung nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird, Schadstoffe, insbesondere gefährliche Abfälle (zB Asbestzement, asbesthaltige Abfälle, teerhaltige Abfälle, PCB-haltige Abfälle, phenolhaltige Abfälle und (H)FCKW-haltige Dämmstoffe oder Bauteile), und Störstoffe (zB gipshaltige Abfälle), die ein Recycling erschweren, zu entfernen sind und der Ausbau von wiederverwendbaren Bauteilen und die Schad- und Störstoffentfernung vor einem allfälligen maschinellen Rückbau zu erfolgen haben,
aufgrund der grob mangelhaften Schad- und Störstofferkundung nicht alle Schadstoffe vor dem maschinellen Abbruch sachgerecht entfernt hatte. Insbesondere hat die Vollzugspraxis gezeigt, dass Fliesenkleber sehr häufig asbesthaltig sind, weshalb diese im Regelfall im Rahmen einer Schad- und Störstofferkundung auf einen möglichen Asbestgehalt untersucht werden. Solche Fliesenkleber wurden auf der Baustelle in vielen Bereichen vorgefunden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 79 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung
2. § 79 Abs. 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, iVm § 6 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 5 Recycling-Baustoffverordnung (RBV), BGBl. II Nr. 181/2015 in der geltenden Fassung
3. § 79 Abs. 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, iVm § 4 Abs. 2 Recycling-Baustoffverordnung (RBV), BGBl. II Nr. 181/2015 in der geltenden Fassung
4. a) § 79 Abs. 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, iVm § 5 Abs. 4 Recycling-Baustoffverordnung (RBV), BGBl. II Nr. 181/2015 in der geltenden Fassung
b) § 79 Abs. 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, iVm § 5 Abs. 4 Recycling-Baustoffverordnung (RBV), BGBl. II Nr. 181/2015 in der geltenden Fassung
5. § 79 Abs. 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, iVm § 5 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung (RBV), BGBl. II Nr. 181/2015 in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
| […] | Gemäß |
1. € 4.200,00 | 4 Tagen 4 Stunden |
| § 79 Abs. 1 zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung |
2. € 2.100,00 | 2 Tagen 4 Stunden |
| § 79 Abs. 2 zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung |
3. € 2.100,00 | 2 Tagen 4 Stunden |
| § 79 Abs. 2 zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung |
4. a) und b) € 2.100,00 | 2 Tagen 4 Stunden |
| § 79 Abs. 2 zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung |
5. € 2.100,00 | 2 Tagen 4 Stunden |
| § 79 Abs. 2 zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung |
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, zu zahlen:
€ 1.260,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 13.860,00
Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlichen Beauftragten, Herr A. B., verhängten Geldstrafen von € 4.200,00, € 2.100,00, € 2.100,00, € 2.100,00 und € 2.100,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 1.260,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand."
3. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit welcher die Behebung der angefochtenen Straferkenntnisse und Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren, allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafen auf ein tat- und schuldangemessenes Maß begehrt werden.
4. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidungen und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerden samt der bezughabenden Verwaltungsakten vor.
5. Das Verwaltungsgericht Wien holte von der Magistratsabteilung 22 weitere Unterlagen ein und machte der haftungsbeteiligten Gesellschaft mit den Ladungen für die mündliche Verhandlung Beschwerdemitteilungen, Stellungnahmen wurden nicht erstattet.
6. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 16. März 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher mehrere Personen als Zeugen einvernommen wurden. In der Verhandlung wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 4. November 2021, Zl. MBA/...4/2021, richtet, zurückgezogen. Die anwesenden Verfahrensparteien verzichteten auf die Verkündung der Entscheidung.
II. Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
1.1. Der Beschwerdeführer war zu den angelasteten Tatzeitpunkten abfallrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH (ab hier: haftungsbeteiligte Gesellschaft) und gemäß § 9 Abs. 2 AWG 2002 verantwortlicher Beauftragter für "alle Bestimmungen des Umweltrechts, insbesondere […] das AWG 2002" mit einer entsprechenden Anordnungsbefugnis.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. Mai 2020 wurden an den handelsrechtlichen Geschäftsführer der haftungsbeteiligten Gesellschaft als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ Aufforderungen zur Rechtfertigung mit den in den vorliegenden Beschwerdeverfahren gegenständlichen Tatvorwürfen verschickt. Nachdem der handelsrechtliche Geschäftsführer auf die Bestellung des Beschwerdeführers als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 VStG verwies, wurden diese Aufforderungen zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 15. März 2021 an den Beschwerdeführer gerichtet.
Die haftungsbeteiligte Gesellschaft wurde von der K. GmbH im Rahmen ihres Gewerbebetriebs mit dem Abbruch eines Gebäudes auf der Liegenschaft in Wien, F.-Straße, beauftragt. Sie wurde von der L. GmbH mit dem Abbruch eines Gebäudes auf der Liegenschaft in Wien, I.-Straße, beauftragt. Diese beiden Liegenschaften grenzen unmittelbar aneinander, die dort vorhandene Bausubstanz grenzte unmittelbar aneinander. Die Abbrucharbeiten auf den beiden Liegenschaften wurden teilweise gleichzeitig geführt.
1.2. Zur F.-Straße:
Beim Abbruch der vorhandenen Bausubstanz war schon nur auf Grund des Erdgeschoßes sowie des ersten und zweiten Obergeschoßes ein Brutto-Rauminhalt von 3.880 m³ sowie anfallende Bau- und Abbruchmaterialien im Ausmaß von 1.200 Tonnen zu erwarten. Teile des Abbruchmaterials wurden verwendet, um den Keller zu verfüllen.
Für die Liegenschaft wurde im Auftrag der K. GmbH von der M. ZT GmbH eine Schad- und Störstofferkundung iSd gemäß ÖNORM EN ISO 16000-32 erstellt. Dabei ergab sich, dass in dem Gebäude asbesthaltiger PVC-Bodenbelag in der Eckwohnung im ersten Obergeschoß sowie weitere asbesthaltige Materialien – unter anderem asbesthaltige Leichtbauplatten – in anderen Teilen des Gebäudes enthalten waren.
Es kann nicht festgestellt werden, wann genau und in welcher Art und Weise diese asbesthaltigen Materialien demontiert wurden, insbesondere nicht, ob diese Materialien vor Beginn des maschinellen Abbruchs entfernt wurden. Bei einer Begehung der Liegenschaft durch die Amtssachverständigen am 24. Oktober 2019 war das Gebäude bereits zu 90% abgebrochen, der asbesthaltige PVC-Bodenbelag wie auch die asbesthaltigen Leichtbauplatten waren zu diesem Zeitpunkt auf der Liegenschaft nicht mehr vorhanden.
Bei der Begehung der Liegenschaft durch die Amtssachverständigen am 24. Oktober 2019 wurde auf Verlangen kein Freigabeprotokoll vorgelegt. Bei der Begehung der Liegenschaft durch die Amtssachverständigen am 28. Oktober 2019 wurde auf Verlangen ein Freigabeprotokoll vorgelegt, welches mit 11. Oktober 2019 datiert und G. H. als "Rückbaukundige Person bzw. Fachperson / Fachanstalt" ausweist, sowie firmenmäßig von der haftungsbeteiligten Gesellschaft gezeichnet ist. Ing. G. H. ist Beschäftigter der haftungsbeteiligten Gesellschaft, er führt abseits dieser Beschäftigung keinen eigenen Gewerbebetrieb und erstellt keine Freigabeprotokolle für andere Unternehmen. Das gegenständliche Freigabeprotokoll vom 11. Oktober 2019 erstellte er nicht im Auftrag der Bauherrin, sondern aus eigenem Antrieb als Bauleiter des Abbruchvorhabens, um das Voranschreiten des Abbruchs zu ermöglichen.
1.3. Zur I.-Straße:
Beim Abbruch der vorhandenen Bausubstanz waren ein Brutto-Rauminhalt von 6.800 m³ sowie anfallende Bau- und Abbruchmaterialien im Ausmaß von 3.635 Tonnen zu erwarten. Teile des Abbruchmaterials wurden verwendet, um den Keller damit zu verfüllen.
Für die Liegenschaft wurde im Auftrag der haftungsbeteiligten Gesellschaft von N. O. eine Schad- und Störstofferkundung erstellt. Dabei ergab sich, dass in dem Gebäude – unter anderem – asbesthaltige Dachschindeln und Asbestzementrohre verbaut waren. Im Zuge der Erstellung der Schad- und Störstofferkundung wurden mutmaßlich asbesthaltige Proben eines "PVC Belag" und eines "PVC Kleber" gezogen, die Untersuchungsergebnisse blieben in dem Dokument aber offen. Es kann nicht festgestellt werden, dass in dem Gebäude asbesthaltiger "PVC Belag", "PVC Kleber" oder asbesthaltiger Fliesenkleber verbaut war.
Bei der Begehung der Liegenschaft durch die Amtssachverständigen am 24. Oktober 2019 war bereits ein Großteil eines Dachs demontiert, asbesthaltige Dachschindeln wurden dabei zerbrochen in Haufen am Dach gelagert. In diesen Haufen befanden sich auch andere nicht asbesthaltige Abfälle, zB Dachziegel und Bauschutt. Diese asbesthaltigen und nicht asbesthaltigen Abfälle waren in einer Art und Weise vermischt, dass eine Trennung auf Grund der kleinkörnigen bis staubförmigen Asbestzementkontamination nicht mehr möglich war. Bei einer weiteren Begehung der Liegenschaft durch die Amtssachverständigen am 28. Oktober 2019 befanden sich am Dach noch immer Asbestzementbruchstücke vermischt mit anderen Abfällen sowie Asbestzementbruchstücke in der Dachrinne.
Weder bei der Begehung am 24. Oktober 2019 noch am 28. Oktober 2019 wurde den Amtssachverständigen auf Aufforderung ein Freigabeprotokoll vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt gab es auch noch kein Freigabeprotokoll für die Liegenschaft.
Der maschinelle Abbruch des Bestandsgebäudes begann erst nach dem 28. Oktober 2019.
1.4. Gegen den Beschwerdeführer wurde und wird auf Grund der gegenständlichen Abbruchvorhaben in der F.-Straße und der I.-Straße kein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren geführt.
Der Beschwerdeführer war zu den Tatzeitpunkten verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Es liegen durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und keine Sorgepflichten vor.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigten und des Ing. G. H., der Ing. P. Q. und des Dipl.-Ing. R. S. als Zeuginnen und Zeugen in der mündlichen Verhandlung.
Es steht außer Streit, dass die haftungsbeteiligte Gesellschaft die Abbrucharbeiten über Aufträge im Rahmen ihres Gewerbebetriebs verrichtete. Auch die Stellung des Beschwerdeführers als abfallrechtlicher Geschäftsführer und gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der haftungsbeteiligten Gesellschaft ist unstrittig; diese Umstände ergeben sich zudem aus den entsprechenden Bestellungsurkunden im Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den versendeten Aufforderungen zur Rechtfertigung ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
Die Feststellungen zum Volumen der jeweiligen Abbruchvorhaben ergeben sich hinsichtlich des Abbruchvorhabens in der F.-Straße aus einer vom Amtssachverständigen Dipl.-Ing. S. im behördlichen Verfahren erstellten Berechnung, welche auf glaubhaften Schätzungen und Annahmen beruht und welcher seitens des Beschwerdeführers auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde (AS 299-301). Es ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht als unsachgemäß zu erkennen, dass die Feststellung des Volumens und Gewichts des Abbruchvorhabens durch den Amtssachverständigen mittels Schätzung eruiert wurde, zumal ein Abwiegen eines Bestandsgebäudes technisch kaum möglich sein wird. Der Amtssachverständige hat sich dabei auf Lichtbilder des Gebäudes gestützt und Raummaße einerseits aus den Plänen, andererseits aus einer Bezugnahme zu einem Fahrzeug auf den Lichtbildern abgeleitet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich aus der amtssachverständigen Einschätzung vor Ort, wie sie in der Sachverhaltsdarstellung vom 17. Dezember 2019, dokumentiert ist, nicht, dass es zu keiner Überschreitung der Schwellenwerte für das Abbruchvorhaben gekommen ist.
Hinsichtlich des Abbruchvorhabens in der I.-Straße beruhen die Feststellungen auf der von der haftungsbeteiligten Gesellschaft in Auftrag gegebenen Schad- und Störstofferkundung, in welcher sowohl ein Raumvolumen als auch das Gewicht der jeweilig zu erwartenden Abfallkategorien angeführt sind. Das Verwaltungsgericht Wien sieht keine Anhaltspunkte, an dieser fachlichen Einschätzung der Erstellerin der Schad- und Störstofferkundung zu zweifeln.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Entsorgungsnachweise sind nicht geeignet, verlässlichen Aufschluss über das Volumen und Gewicht der Abbruchvorhaben Aufschluss zu geben, weil zum einen Teile des Abbruchmaterials ja auf der Liegenschaft verblieben sind, um die Keller damit zu verfüllen und zum anderen allfällige nicht ordnungsgemäß entsorgte Abfälle bzw. unvollständige Entsorgungsnachweise die entsprechenden Werte verzerren würden.
Dass Teile der Abbruchmasse für die Kellerverfüllung verwendet wurden, beruht auf den glaubhaften eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der haftungsbeteiligten Gesellschaft. Ob dieses Füllmaterial bei der Berechnung der Grenzwerte des § 4 RBV außer Betracht zu bleiben hat, ist schließlich eine Frage der rechtlichen Beurteilung (vgl. dazu Pkt. III.2).
Die Feststellungen zum Inhalt der jeweiligen Schad- und Störstofferkundungen ergeben sich aus den entsprechenden Abschriften dieser Dokumente in den Verwaltungsakten.
Betreffend die Liegenschaft F.-Straße kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, wann und in welcher Art und Weise die laut Schad- und Störstofferkundung asbesthaltigen Materialien demontiert wurden, weil es dazu an verlässlichen Anhaltspunkten oder Beweisen mangelt. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Begehung der Baustelle durch die Amtssachverständigen am 24. Oktober 2019 war das Gebäude bereits zu 90% abgebrochen, die entsprechenden Schad- und Störstoffe waren nicht mehr vorhanden. In Hinblick auf den Tatvorwurf, wonach asbesthaltige PVC-Bodenbeläge und Leichtbauplatten nicht vor dem maschinellen Rückbau entfernt worden seien, ergeben sich aus der Aktenlage und dem vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Beweisverfahren keine klaren Hinweise darauf, wann diese genannten Abfälle aus dem Gebäude entfernt wurden. Der bei der Begehung der Baustelle am 24. Oktober 2019 auf der Liegenschaft anwesende Polier hat gegenüber den Amtssachverständigen Angaben gemacht, welche auf eine unsachgemäße manuelle Demontage der PVC-Bodenbeläge schließen lassen. Eine solche unsachgemäße manuelle Demontage legt aber gleichzeitig nahe, dass diese vor Beginn des maschinellen Abbruchs erfolgte. Aus möglicherweise fehlenden Entsorgungsbelegen für die asbesthaltigen Leichtbauplatten kann nicht verlässlich darauf geschlossen werden, dass diese vor dem maschinellen Abbruch nicht entfernt wurden. Sie könnten auch vor Beginn des maschinellen Abbruchs entfernt und anschließend unsachgemäß oder unter einer falschen Schlüsselnummer entsorgt worden sein. Zusammenfassend liegen im vorliegenden Fall lediglich Mutmaßungen und Indizien dafür vor, dass die asbesthaltigen PVC-Bodenbeläge bzw. die Leichtbauplatten vor dem maschinellen Abbruch nicht entfernt wurden; solche Mutmaßungen und Indizien reichen für eine gesicherte Feststellung jedoch nicht aus.
Die Feststellungen zum nicht vorgelegten Freigabeprotokoll auf der Liegenschaft F.-Straße am 24. Oktober 2019 ergeben sich aus der Sachverhaltsdarstellung der Amtssachverständigen und deren damit übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung. Seitens des Beschwerdeführers wurde dieser Umstand auch nicht in Zweifel gezogen. Die Feststellungen zum Inhalt des am 28. Oktober 2019 auf der Baustelle vorgewiesenen Freigabeprotokolls ergeben sich aus der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Kopie dieses Dokuments. Die Feststellungen zur Person des Ing. G. H. und seiner Beschäftigung für die haftungsbeteiligte Gesellschaft beruhen auf dessen glaubhaften Angaben. Der Zeuge Ing. H. hat zudem glaubhaft angegeben, das Freigabeprotokoll nicht auf externen Auftrag hin, sondern aus eigenem Antrieb auf Grund der Notwendigkeit für den Baufortschritt erstellt zu haben.
Dass hinsichtlich der Liegenschaft I.-Straße nicht festgestellt werden kann, ob im abzubrechenden Gebäude asbesthaltiger "PVC Belag", "PVC Kleber" oder asbesthaltiger Fliesenkleber verbaut war, gründet auf dem Umstand, dass dafür keine Testergebnisse vorliegen. Hinsichtlich des "PVC Belag" und des "PVC Kleber" wurden zwar im Zuge der Erstellung der Schad- und Störstofferkundung Proben genommen, diesen Probeentnahmen können aber keine positiven Testergebnisse zugeordnet werden. Hinsichtlich des asbesthaltigen Fliesenklebers wurde weder im Zuge der Erstellung der Schad- und Störstofferkundung noch im Zuge der Begehung durch die Amtssachverständigen eine Probe genommen, die Asbesthaltigkeit dieses Fliesenklebers wurde von den Amtssachverständigen daher auch nur vermutet. In der Sachverhaltsdarstellung wurde diesbezüglich ausgeführt, dass "Fliesenkleber sehr häufig asbesthaltig" sei. Eine solche Vermutung reicht jedoch nicht für eine Feststellung aus, dass der Fliesenkleber im Gebäude tatsächlich asbesthaltig war.
Die Feststellungen zum Zustand der Abfalllagerungen am Dach der I.-Straße bei der Begehung am 24. Oktober und am 28. Oktober 2019 ergeben sich aus der schlüssigen Sachverhaltsdarstellung der Amtssachverständigen und den damit übereinstimmenden Aussagen der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Dabei wurde nachvollziehbar dargelegt, dass eine spätere Trennbarkeit der Abfälle auf Grund der feinen Asbestfasern der Dachschindeln nicht mehr möglich ist, dieser Schlussfolgerung sind die Verfahrensparteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Dass hinsichtlich der I.-Straße weder am 24. Oktober 2019 noch am 28. Oktober 2019 ein Freigabeprotokoll vorgelegt wurde, steht außer Streit und wurde auch vom Zeugen Ing. G. H. in der mündlichen Verhandlung so bestätigt. Dieser hat zudem angegeben, dass zu diesen Zeitpunkten noch gar kein Freigabeprotokoll existierte.
Dass der maschinelle Abbruch der Liegenschaft I.-Straße erst nach der Begehung am 28. Oktober 2019 begonnen wurde, ergibt sich daraus, dass nach der Sachverhaltsdarstellung der Amtssachverständigen am 28. Oktober 2019 noch kein Beginn des maschinellen Abbruchs ersichtlich war, bei einer weiteren Kontrolle am 8. November 2019 hingegen der maschinelle Abbruch bereits im Gang war.
Dass gegen den Beschwerdeführer wegen der gegenständlichen Abbruchvorhaben kein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren geführt wurde oder wird, ergibt sich aus einem in den Behördenakten enthaltenen Aktenvermerk über ein Telefonat mit der Staatsanwaltschaft Wien. Darin wurde festgehalten, dass nur Ermittlungen gegen Mitarbeiter der haftungsbeteiligten Gesellschaft, welche unmittelbar vor Ort verantwortlich gewesen seien, nicht jedoch gegen den Beschwerdeführer, geführt worden seien bzw. geführt werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, dass gegen ihn persönlich ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren geführt werde.
Die Feststellung der durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers beruht mangels näherer Angaben des Beschwerdeführers auf einer Schätzung, die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Aus diesem sind zwar verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen ersichtlich, diese waren zum Tatzeitunkt jedoch noch nicht rechtskräftig.
I.
II.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I 102 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I 71/2019, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) bis (5) […]
(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
6. sind 'befugte Fachpersonen oder Fachanstalten' Personen oder Einrichtungen,
a) die Beurteilungen von biologischen, chemischen und physikalischen Untersuchungen durchführen. Das sind
aa) akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Umfang ihrer Akkreditierung (Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der jeweils geltenden Fassung),
bb) Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
cc) gesetzlich autorisierte Stellen oder
dd) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, technische Büros des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien.
Die unter lit. a genannten Personen oder Einrichtungen sind nur dann als befugte Fachperson oder Fachanstalt anzusehen, wenn sie für die Beurteilung über die entsprechenden fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend Probenahmeplanung, Probenahme und Beurteilung nach dem Stand der Technik verfügen, ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem eingerichtet haben und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten getroffen haben. Sofern die befugte Fachperson oder Fachanstalt biologische, chemische und physikalische Untersuchungen durchführt, hat sie zusätzlich für die zu untersuchenden Materialien an Laborvergleichstests nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu bestimmenden Parameter, der Matrix und der Probenahme teilzunehmen und nur validierte Methoden zu verwenden;
b) für die Durchführung hygienischer Untersuchungen Personen oder Einrichtungen, die zusätzlich zur Erfahrung und zur Qualitätssicherung eine Berechtigung zum Umgang mit pathogenen Mikroorganismen besitzen.
Gleiches gilt für Personen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist, welche den genannten Stellen gleichwertig und staatlich anerkannt sind und die genannten Bedingungen erfüllen.
[…]
Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
(2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn
1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,
2. nur durch den Mischvorgang
a) abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder
b) anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle
eingehalten werden oder
3. dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.
Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
[…]
Strafhöhe
§ 79.
(1) […]
(2) Wer
1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.
(3) Wer
1. entgegen § 5 Abs. 4, 5 oder 7, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 1b, 3, 4 oder 4a, § 13g Abs. 3 oder 4, § 13m Abs. 1 oder 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8 und 9, § 29b Abs. 3, § 29d Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 51 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG PRTR V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.
[…]"
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung – RBV, BGBl. II 181/2015 idF BGBl. II 290/2016, lauten:
"Schad- und Störstofferkundung und orientierende Schad- und Störstofferkundung
§ 4. (1) Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, ist eine Schad- und Störstofferkundung als orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM B 3151 'Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode', ausgegeben am 1. Dezember 2014, durch eine rückbaukundige Person durchzuführen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.
(2) Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen und mit einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 m3, ist anstatt einer orientierenden Schad- und Störstofferkundung gemäß Abs. 1 eine Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM EN ISO 16000-32 'Innenraumluftverunreinigungen, Teil 32: Untersuchung von Gebäuden auf Schadstoffe', ausgegeben am 1. Oktober 2014, durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die über bautechnische Kenntnisse verfügt, durchzuführen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.
[…]
Rückbau
§ 5. (1) Der Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, hat als Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass Bauteile, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können und welche von Dritten nachgefragt werden, so ausgebaut und übergeben werden, dass die nachfolgende Wiederverwendung nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird. Schadstoffe, insbesondere gefährliche Abfälle (zB Asbestzement, asbesthaltige Abfälle, teerhaltige Abfälle, PCB-haltige Abfälle, phenolhaltige Abfälle und (H)FCKW-haltige Dämmstoffe oder Bauteile), und Störstoffe (zB gipshaltige Abfälle), die ein Recycling erschweren, sind zu entfernen. Der Ausbau von wiederverwendbaren Bauteilen und die Schad- und Störstoffentfernung haben vor einem allfälligen maschinellen Rückbau zu erfolgen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.
(2) Die entfernten Abfälle, die Schad- und Störstoffe enthalten, sind vor Ort voneinander zu trennen und einer ordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen.
[…]
(4) Der Bauherr und der Bauunternehmer sind verantwortlich, dass vor Beginn und während des Abbruchs eines Bauwerks die Dokumentation des Rückbaus gemäß Abs. 1 auf der Baustelle aufliegt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt wird. Im Falle der Übergabe mineralischer Abfälle zur Herstellung von Recycling-Baustoffen oder der Übergabe von Holzabfällen aus einem Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 hat der Bauherr und jeder weitere Übernehmer bei der ersten Übergabe des Abfalls an einen Dritten eine Kopie der Dokumentation des Rückbaus gemeinsam mit dem Abfall weiterzugeben.
(5) Der Bauherr hat die Dokumentation des Rückbaus mindestens sieben Jahre nach Abschluss des Abbruchs eines Bauwerks aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Trennpflicht
§ 6. (1) Bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten sind gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen.
(2) Die für den Rückbau gemäß § 5 Abs. 1 festgelegten Hauptbestandteile sind im Zuge des Abbruchs eines Bauwerks vor Ort voneinander zu trennen. In jedem Fall sind Bodenaushubmaterial, mineralische Abfälle, Ausbauasphalt, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle und Siedlungsabfälle vor Ort voneinander zu trennen. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.
[…]
(5) Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die Trennung der Abfälle verantwortlich. Der Bauherr ist weiters für die Bereitstellung der hiefür erforderlichen Flächen und Einrichtungen verantwortlich."
2. Zur Anwendbarkeit von § 4 Abs. 2 RBV:
2.1. § 4 Abs. 2 RBV ist nur auf den Abbruch eines Gebäudes anwendbar, "bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen und mit einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 m³". An die Überschreitung dieser Schwellenwerte knüpft die Recycling-Baustoffverordnung in weiterer Folge bestimmte Pflichten, welche im Verlauf des Abbruchvorhabens eingehalten werden müssen.
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass in den Beschwerdefällen die Schwellenwerte des § 4 Abs. 2 RBV überschritten worden seien, weil jeweils ein erheblicher Teil des Abbruchmaterials für die Kellerverfüllung verwendet worden sei und hinsichtlich dieses Füllmaterials die Abfalleigenschaft fehle. Ziehe man die Mengen, welche als Füllmaterial verwendet worden seien, von den angefallenen Mengen ab, werden die Schwellenwerte von § 4 Abs. 2 RBV nicht überschritten.
2.3. Dieser Sichtweise des Beschwerdeführers ist nicht zuzustimmen. § 4 Abs. 2 RBV stellt auf einen prognostischen Anfall bestimmter Abfallmengen bei einem Abbruchvorhaben ab und richtet sich nicht nach der zukünftigen Verwendung dieser anfallenden Abfälle. Als einzige Ausnahme bei der Ermittlung der Schwellenwerte ist – hier nicht relevantes – Bodenaushubmaterial genannt. Das bei den gegenständlichen Abbruchvorhaben angefallene Material ist im Zeitpunkt des Abbruchs jedenfalls als Abfall zu qualifizieren, weil hinsichtlich dieser Abbruchabfälle im Zeitpunkt des Abbruchs schon der objektive Abfallbegriff iSd § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 erfüllt wird; als Abfallersterzeugerin ist in solchen Konstellationen die Bauherrin und nicht das ausführende Bauunternehmen anzusehen (VwGH 28.5.2019, Ro 2018/05/0019, und 30.3.2020, Ro 2019/05/0015). Ob in weiterer Folge die Abfalleigenschaft noch auf der Baustelle gemäß § 5 AWG 2002 wieder endet, ist für die Ermittlung der Schwellenwerte iSd § 4 Abs. 2 RBV nicht relevant, weil jedenfalls bis Eintritt des Abfallendes Abfälle vorliegen (vgl. zu Baurestmassen VwGH 28.5.2015, 2012/07/0003). Dass § 4 Abs. 2 RBV eben solche Abfälle von der Ermittlung der Schwellenwerte ausnehmen wollte, welche noch auf der Baustelle als Material für Verfüllung eingesetzt werden, geht weder aus dem Wortlaut, noch aus der Teleologie des § 4 Abs. 2 RBV hervor. Eine solche vom Beschwerdeführer vertretene Lesart des § 4 Abs. 2 RBV würde zudem zu unsachlichen Differenzierungen von – dem Volumen und Gewicht nach – vergleichbaren Abbruchvorhaben führen, weil im einen Fall die an § 4 Abs. 2 RBV geknüpften Pflichten zur Anwendung kämen und im anderen Fall lediglich auf Grund des Einsatzes bestimmter abgebrochener Materialien auf der Baustelle nicht. Dem von § 4 Abs. 2 RBV verfolgten Schutzzweck, bei Abbruchvorhaben bestimmter Größe ein besonderes Augenmerk auf potentiell gefährliche Schad- und Störstoffe zu richten, würde eine solche Unterscheidung zudem zuwiderlaufen.
2.4. In den Beschwerdefällen hat somit bei der Beurteilung der Frage, ob die gegenständlichen Abbruchvorhaben die Schwellenwerte des § 4 Abs. 2 RBV überschreiten, außer Betracht zu bleiben, ob Teile der Abbruchabfälle als Füllmaterial des Kellers auf der jeweiligen Liegenschaft verwendet wurden bzw. verwendet werden sollten. Da sowohl das Gewicht der anfallenden Abbruchabfälle und der gesamte Brutto-Rauminhalt bei beiden Abbruchvorhaben die Schwellenwerte des § 4 Abs. 2 RBV überschritten, war diese Bestimmung für beide gegenständlichen Abbruchvorhaben beachtlich.
3. Zu VGW-003/032/17606/2021:
3.1. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
3.1.1. In diesem Spruchpunkt wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass sowohl am 24. Oktober 2019 als auch am 28. Oktober 2019 auf der Baustelle F.-Straße auf Verlangen kein Freigabeprotokoll bzw. ein Freigabeprotokoll, welches nicht den abfallrechtlichen Anforderungen entsprochen habe, vorgelegt worden sei. Das am 28. Oktober 2019 vorgelegte Freigabeprotokoll sei nicht von einer befugten Fachperson iSd § 2 Abs. 6 Z 6 AWG 2002 unterzeichnet worden, obwohl ein Freigabeprotokoll von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erstellen sei.
3.1.2. Zunächst steht im Beschwerdefall fest, dass bereits am 24. Oktober 2019 bei Begehung der Baustelle F.-Straße das abzubrechende Gebäude zu 90% abgebrochen war und am 28. Oktober 2019 der Abbruch noch im Gange war. Während des Abbruchs hätte damit gemäß § 5 Abs. 4 RBV die Dokumentation des Rückbaus gemäß ÖNORM B 3151 auf der Baustelle aufliegen müssen. Die Dokumentation des Rückbaus gemäß ÖNORM B 3151 umfasst – unter anderem –, dass die Erreichung des Freigabezustandes gemäß Rückbaukonzept von einer rückbaukundigen Person bzw. einer befugten Fachperson oder Fachanstalt im Auftrag des Bauherrn zu bestätigen ist (Pkt. 7.4 ÖNORM B 3151).
Am 24. Oktober 2019 lag keinerlei Bestätigung der Erreichung des Freigabezustands auf der Baustelle auf, obwohl bereits mit dem maschinellen Abbruch begonnen worden war; der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 4 RBV für diesen Tag ist damit jedenfalls erfüllt. Fraglich ist im Beschwerdefall, ob diese Verwaltungsübertretung am 28. Oktober 2019 noch andauerte. An diesem Tag lag auf der Baustelle eine Bestätigung der Erreichung des Freigabezustands auf.
Dieses Freigabeprotokoll war von Ing. G. H., einem Mitarbeiter der haftungsbeteiligten Gesellschaft, mit Datum 11. Oktober 2019 erstellt worden. Wie aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zu ersehen ist, wurde dieses Freigabeprotokoll von Ing. G. H., welcher von der haftungsbeteiligten Gesellschaft als Bauleiter des Abbruchvorhabens eingesetzt wurde, aus eigenem Antrieb erstellt, weil es der Fortschritt des Abbruchvorhabens erforderte. Damit entspricht dieses Freigabeprotokoll jedenfalls nicht den Anforderungen von Pkt. 7.4 ÖNORM B 3151, weil nach dieser Bestimmung die Erreichung des Freigabezustands "im Auftrag des Bauherrn" zu bestätigen ist. Aus dieser Formulierung ist eindeutig ersichtlich, dass die Initiative für die Bestätigung der Erreichung des Freigabezustands vom Bauherrn auszugehen und von diesem ein entsprechender Auftrag zu ergehen hat. Eine Vorgangsweise wie im Beschwerdefall, in dem ein Mitarbeiter des ausführenden Abbruchunternehmens dem eigenen Unternehmen die Erreichung des Freigabezustands bestätigt, entspricht damit nicht Pkt. 7.4 ÖNORM B 3151.
Das Freigabeprotokoll vom 11. Oktober 2019 erfüllt jedoch noch aus einem weiteren – von der belangten Behörde herangezogenen – Grund nicht die Anforderungen an die Dokumentation des Rückbaus iSd ÖNORM B 3151: Pkt. 7.4 ÖNORM B 3151 verlangt, dass die Erreichung des Freigabezustands "von einer rückbaukundigen Person bzw. einer befugten Fachperson oder Fachanstalt" zu bestätigen ist. Der Wortlaut führt die Begriffe der "rückbaukundigen Person" und der "befugten Fachperson oder Fachanstalt" an, setzt diese aber nicht in eine alternative Beziehung, wie es die Verwendung des Wortes "oder" zum Ausdruck gebracht hätte, sondern bedient sich der Formulierung "bzw.", woraus ersichtlich wird, dass die Bestätigung offenbar abhängig vom jeweiligen Kontext entweder von einer "rückbaukundigen Person" oder von einer "befugten Fachperson oder Fachanstalt" zu bestätigen ist. Die ÖNORM B 3151 unterscheidet grundsätzlich zwischen einer "orientierenden Schad- und Störstofferkundung" (Pkt. 3.7) und einer "umfassenden Schad- und Störstofferkundung" (Pkt. 3.12) und knüpft hinsichtlich der jeweiligen Erforderlichkeit dabei – wie § 4 Abs. 1 und 2 RBV – am Brutto-Rauminhalt an (Pkt. 5 ÖNORM B 3151). Die ÖNORM B 3151 regelt in Pkt. 5 weiters, dass eine orientierende Schad- und Störstofferkundung durch eine rückbaukundige Person und eine umfassende Schad- und Störstofferkundung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen ist. Die Unterscheidung in Pkt. 7.4 ÖNORM B 3151 in rückbaukundige Person "bzw." befugte Fachperson oder Fachanstalt ist vor diesem normativen Hintergrund zu verstehen. Demnach reicht in jenen Fällen, in welchen bloß eine orientierende Schad- und Störstofferkundung zu erfolgen hatte, die Bestätigung der Erreichung des Freigabezustands durch eine rückbaukundige Person; in jenen Fällen, in welchen eine umfassende Schad- und Störstofferkundung zu erfolgen hatte, ist die Erreichung des Freigabezustands durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu bestätigen (vgl. zu diesem Ergebnis auch die Erläuterungen zur Recycling-Baustoffverordnung, BMLFUW-UW.2.1.6/0008-V/2/2018).
Während der Begriff der rückbaukundigen Person in § 3 Z 19 RBV und auch in Pkt. 3.10 ÖNORM B 3151 definiert wird, ist die "befugte Fachperson oder Fachanstalt" in § 2 Abs. 6 Z 6 AWG 2002 legaldefiniert. Nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen erfüllt Ing. G. H. als Mitarbeiter der haftungsbeteiligten Gesellschaft die Anforderungen an die befugte Fachperson in § 2 Abs. 6 Z 6 AWG 2002 jedenfalls nicht, weil es sich bei ihm weder um eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle, Einrichtung des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlich autorisierte Stelle oder einen Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebiets, technisches Büro des einschlägigen Fachgebiets und chemisches Laboratorium (§ 2 Abs. 6 Z 6 lit. a AWG 2002), noch um eine Person oder Einrichtung handelt, die zusätzlich zur Erfahrung und zur Qualitätssicherung eine Berechtigung zum Umgang mit pathogenen Mikroorganismen besitzt. Zusätzlich fehlt es hinsichtlich des Ing. G. H. als Mitarbeiter der haftungsbeteiligten Gesellschaft, welche ein monetäres Interesse an zügiger Durchführung von Abbruchvorhaben hat, an entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten (§ 2 Abs. 6 Z 6 lit. a AWG 2002). Wenngleich Ing. G. H. die Anforderungen an eine rückbaukundige Person erfüllen mag, ist es ihm somit verwehrt, dort einzuschreiten, wo die abfallrechtlichen Vorschriften das Handeln einer befugten Fachperson oder Fachanstalt verlangen.
3.1.3. Das am 28. Oktober 2019 den Amtssachverständigen vorgelegte Freigabeprotokoll erfüllt daher nicht die Anforderungen an die Dokumentation des Rückbaus gemäß ÖNORM B 3151 iSd § 5 Abs. 4 RBV, weshalb auch am 28. Oktober 2019 die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde.
3.1.4. Bei der Übertretung des § 5 Abs. 4 RBV iVm § 79 Abs. 3 AWG 2002 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG. Dabei genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat keine solchen Umstände glaubhaft gemacht. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach rechtmäßig.
3.2. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
In diesem Spruchpunkt wird dem Beschwerdeführer – zusammengefasst – angelastet, dass zum Zeitpunkt des maschinellen Abbruchs des Gebäudes in der F.-Straße keine vollständige Schadstoffentfrachtung stattgefunden habe, weil in dem Gebäude asbesthaltige PVC-Bodenbeläge und Leichtbauplatten vorhanden gewesen seien und keine Schadstoffentfrachtung der asbesthaltigen Leichtbauplatten vorgenommen worden sei.
Der im Verwaltungsstrafverfahren geltende Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in jenen Fällen zur Anwendung, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise beim entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfs erzeugt werden konnte. Wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (VwGH 9.2.2021, Ra 2020/02/0203).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konnte nicht mit entsprechender Sicherheit festgestellt werden, ob die asbesthaltigen PVC-Bodenbeläge und Leichtbauplatten vor dem maschinellen Rückbau aus dem Gebäude entfernt wurden. Dementsprechend ist das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG im Zweifel einzustellen.
4. Zu VGW-003/032/17610/2021:
4.1. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, das Beschwerdeverfahren ist folglich gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
4.2. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
4.2.1. In diesem Spruchpunkt wird dem Beschwerdeführer angelastet, entgegen § 6 Abs. 1 RBV asbesthaltige Materialien, nämlich Dachplatten sowie Teile eines Asbestzementrohres der Schlüsselnummer 31412 "teilweise mit anderen Abfällen vermischt auf der Liegenschaft gelagert" zu haben und somit "gefährliche Abfälle aus Asbest nicht von den nicht gefährlichen Abfällen getrennt gesammelt" zu haben.
4.2.2. Der Beschwerdeführer sieht § 6 Abs. 1 RBV erst dann verwirklicht, wenn die Abfälle die Grundstücksgrenze in vermischter Form überschreiten, eine vermischte Zwischenlagerung sei unproblematisch. Die ihm angelastete Tathandlung sei zudem nicht tatbildmäßig iSd § 6 Abs. 1 RBV, in Hinblick auf § 44a Z 1 VStG fehle es zudem an einer Konkretisierung im Spruch, von welchen nicht gefährlichen Abfällen die gegenständlichen Asbestabfälle nicht getrennt worden seien. Dies sei aber nicht erfolgt. Schließlich liege ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor, weil es sich bei den in den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Taten im Wesentlichen um denselben Sachverhalt handle.
4.2.3. § 6 Abs. 1 RBV ordnet an, dass bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen sind. Für die Trennung der Abfälle sind der Bauherr und der Bauunternehmer gemäß § 6 Abs. 5 RBV verantwortlich. Nach den Erläuterungen zur Recycling-Baustoffverordnung, BMLFUW-UW.2.1.6/0008-V/2/2018, sollen die damit getroffenen Maßnahmen zu einer geringeren Schadstoffbelastung der anfallenden Abfälle und dadurch zu einer besseren Eignung für die Herstellung von Recycling-Baustoffen führen. Damit werde das Ziel der Abfallrahmenrichtlinie, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, sichergestellt.
Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, gefährliche und nicht gefährliche Abfälle auf einer Baustelle in einer Art und Weise zu vermengen, dass die nicht gefährlichen Abfälle dabei mit den gefährlichen Abfällen kontaminiert werden und in der Folge sämtliche der Abfälle als gefährliche Abfälle entsorgt werden müssen. Genau eine solche Vermengung liegt sachverhaltsbezogen im Beschwerdefall aber vor. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist bei einer Vermengung nicht gefährlicher Abfälle mit gebrochenen asbesthaltigen Dachschindeln anzunehmen, dass sich Fasern dieser Dachschindeln in den nicht gefährlichen Abfällen verteilen und letztlich alle Abfälle als gefährliche Abfälle entsorgt werden müssen. Durch die dem Beschwerdeführer angelastete fehlende Trennung gefährlicher von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort ist genau dieser von § 6 Abs. 1 RBV verfolgte Zweck des in der Folge getrennten Recyclings dieser Abfälle verunmöglicht worden.
Die von der belangten Behörde im Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses verwendeten Begriffe "gesammelt" und "gelagert" sind aber insofern irreführend, als der Begriff der "Sammlung" mehrfach in abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften verwendet wird (vgl. etwa die Legaldefinition der "Sammlung" in § 2 Abs. 5 Z 9 AWG 2002) und hinter den Verben "sammeln" und "lagern" Rechtsbegriffe vermutet werden können. In Zusammenhang mit der von der belangten Behörde in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses gemachten Tatbeschreibung ist jedoch offensichtlich eine Verwendung der Worte "sammeln" und "lagern" in einer alltagssprachlichen Verwendung zu verstehen.
Um allfällige aus der Verwendung dieser Worte resultierende Unschärfen auszuschließen und weil § 6 Abs. 1 RBV keine "Sammlung" oder "Lagerung" in irgendeiner Form voraussetzt, sind die Worte "gesammelt" und "gelagert" im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu streichen, ohne damit das Wesen des Tatgeschehens oder den mit der Tatanlastung umschriebenen Unrechtsgehalt zu verändern.
4.2.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfordert es § 44a VStG im vorliegenden Fall nicht, näher zu spezifizieren, von welchen nicht gefährlichen Abfällen die asbesthaltigen gefährlichen Abfälle nicht getrennt wurden, weil durch die genaue Bezeichnung der gefährlichen Abfälle samt Zuordnung zu einer Schlüsselnummer die Tat hinreichend konkretisiert ist, um Verwechslungen auszuschließen und dem Beschwerdeführer die Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte zu ermöglichen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu § 44a VStG VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013).
4.2.5. Zur Doppelbestrafung:
Bei der Beurteilung der Frage, ob dieselbe "Straftat" iSd Art. 4 des 7. ZPEMRK vorliegt, ist allein auf die Fakten abzustellen. Die rechtliche Qualifikation derselben hat außer Betracht zu bleiben. Unzulässig ist eine neuerliche Strafverfolgung dann, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (VwGH 14.6.2021, Ra 2019/17/0087, uva). Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien unterscheiden sich die in den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Tathandlungen – jedenfalls nach der Neuformulierung des Tatvorwurfs im Beschwerdeverfahren – in wesentlichen Elementen. So hat Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses die Art und Weise der Lagerung bestimmter Abfälle und die daraus mögliche Freisetzung von krebserzeugenden Asbestfasern zum Gegenstand. Spruchpunkt 2. wiederum bezieht sich zwar zum Teil auf dieselben Abfälle, nämlich die asbesthaltigen gefährlichen Abfälle, berührt aber weder deren Lagerung, noch deren aus der Lagerung resultierendes Gefahrenpotential. Vielmehr stellt der Tatvorwurf in diesem Spruchpunkt auf den Umstand ab, dass die gefährlichen Abfälle mit anderen Abfällen vermengt wurden, sodass von keiner Trennung auszugehen ist, eine solche Vermengung verschiedener Abfälle ist nicht Gegenstand der Bestrafung in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses. Somit ist von im Wesentlichen unterschiedlichen Tatgeschehen auszugehen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass im Beschwerdefall keine Möglichkeit der Doppelbestrafung in Hinblick auf das in Zusammenhang mit den gegenständlichen Abbruchvorhaben geführte staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren besteht, weil dieses staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern die haftungsbeteiligte Gesellschaft und andere Beschäftigte der haftungsbeteiligten Gesellschaft geführt wurde bzw. wird.
4.2.6. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist somit in objektiver Hinsicht erwiesen, im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sind die dargestellten Korrekturen vorzunehmen. Zur subjektiven Tatseite kann auf die Ausführungen unter Pkt. III.3.1.4. verwiesen werden. Die Bestrafung ist dem Grunde nach rechtmäßig.
4.3. Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:
In diesem Spruchpunkt wird dem Beschwerdeführer – zusammengefasst – angelastet, dass die durchgeführte Schad- und Störstofferkundung "grob mangelhaft" gewesen sei und somit keine Dokumentation zur Schad- und Störstofferkundung vorgelegen habe, die den abfallrechtlichen Anforderungen entsprochen habe.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es bedarf daher einer Identifizierung der Tat (unter anderem) nach Ort und Zeit, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013, uva).
Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, wie auch in der gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen gleichlautenden Aufforderung zur Rechtfertigung bleibt abgesehen von der Qualifikation, dass die Schad- und Störstofferkundung grob mangelhaft gewesen sei, offen, welche konkreten Mängel dem Beschwerdeführer anzulasten sind. Damit wird es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, sich gegen einen konkreten Tatvorwurf zu verteidigen. Es kann letztlich nicht dem Beschwerdeführer überantwortet werden, den Beweis zu erbringen, dass die durchgeführte Schad- und Störstofferkundung in jeder Hinsicht mängelfrei war, um den unspezifisch formulierten Tatvorwurf zu entkräften. Die binnen der Verfolgungsverjährungsfrist angelastete Tathandlung erfüllt daher nicht die Anforderungen des § 44a Z 1 VStG. Das angefochtene Straferkenntnis ist in seinem Spruchpunkt 3. aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
4.4. Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:
4.4.1. In diesem Spruchpunkt wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, entgegen § 5 Abs. 4 RBV sowohl am 24. Oktober 2019 als auch am 28. Oktober 2019 auf Aufforderung den abfalltechnischen Amtssachverständigen kein Freigabeprotokoll für das in Abbruch befindliche Gebäude, in welchem asbesthaltige Dachplatten, ein Rohr aus Asbestzement sowie asbesthaltige PVC-Bodenbeläge vorhanden gewesen seien, vorgelegt zu haben.
4.4.2. Im Beschwerdefall steht fest, dass bei dem Abbruchvorhaben mehr als 750 Tonnen Bau- oder Abbruchabfälle angefallen sind und der Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen hatte. Gemäß § 5 Abs. 4 RBV sind der Bauherr und der Bauunternehmer verantwortlich, dass vor Beginn und während des Abbruchs eines Bauwerks die Dokumentation des Rückbaus gemäß Abs. 1 auf der Baustelle aufliegt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt wird. Gemäß § 5 Abs. 1 RBV sind Schadstoffe, insbesondere gefährliche Abfälle (zB Asbestzement, asbesthaltige Abfälle, teerhaltige Abfälle, PCB-haltige Abfälle, phenolhaltige Abfälle und (H)FCKW-haltige Dämmstoffe oder Bauteile), und Störstoffe (zB gipshaltige Abfälle), die ein Recycling erschweren, zu entfernen. Der Ausbau von wiederverwendbaren Bauteilen und die Schad- und Störstoffentfernung haben vor einem allfälligen maschinellen Rückbau zu erfolgen.
Auch die ÖNORM B 3151 sieht vor, dass Schadstoffe und Störstoffe zu entfernen sind (Pkt. 7.1). Die Erreichung des Freigabezustands ist schließlich gemäß Pkt. 7.4 von einer rückbaukundigen Person bzw. einer befugten Fachperson oder Fachanstalt im Auftrag des Bauherrn zu bestätigen.
4.4.3. Im Beschwerdefall steht fest, dass zu den Zeitpunkten der Kontrollen am 24. Oktober 2019 und am 28. Oktober 2019 kein Freigabeprotokoll iSd Pkt. ÖNORM B 3151 existierte; aus Sicht der haftungsbeteiligten Gesellschaft war der Freigabezustand noch nicht erreicht worden, weshalb kein Freigabeprotokoll zu erstellen war. Im Beschwerdefall stellt sich damit zunächst die Frage, ob am 24. Oktober 2019 und am 28. Oktober 2019 überhaupt eine Pflicht zur Erstellung eines Freigabeprotokolls bestanden hat, deren Verletzung allenfalls über § 5 Abs. 4 RBV sanktioniert werden kann.
Im Beschwerdefall waren sowohl bei den Begehungen am 24. Oktober 2019 als auch am 28. Oktober 2019 zweifelsfrei noch nicht sämtliche Schad- und Störstoffe vom Gebäude auf der Liegenschaft I.-Straße entfernt. So befanden sich – unter anderem – am Dach noch asbesthaltige Dachschindeln und Stücke eines Asbestzementrohres sowie ein PVC-Bodenbelag im Inneren des Gebäudes. Ziel einer Schad- und Störstoffentfrachtung ist es, eben diese Abfälle zu entfernen, um den Freigabezustand zu erreichen, was mit einem Freigabeprotokoll iSd Pkt. 7.4 ÖNORM B 3151 zu bestätigen ist. Erst dann kann ein allfälliger maschineller Rückbau erfolgen (vgl. § 5 Abs. 4 vierter Satz RBV und Pkt. 7.5 ÖNORM B 3151). Während der laufenden Schad- und Störstoffentfrachtung kann zulässigerweise noch kein Freigabeprotokoll erstellt werden.
Im Beschwerdefall war die Schad- und Störstoffentfrachtung am 24. Oktober 2019 und am 28. Oktober 2019 noch im Gange, wenngleich die Entfernung gefährlicher Abfälle teilweise unsachgemäß vorgenommen worden sein mag. Zu einem solchen Zeitpunkt wäre es rechtlich gar nicht zulässig gewesen, die Erreichung des Freigabezustands zu bestätigen. Der maschinelle Abbruch war zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Gang, die gemäß ÖNORM B 3151 vorgesehene Dokumentation des Rückbaus erforderte nicht, bereits während der Schad- und Störstoffentfrachtung eine Bestätigung der Erreichung des Freigabezustands einzuholen.
4.4.4. Das dem Beschwerdeführer angelastete Tatverhalten stellt demnach keine Verwaltungsübertretung dar. Dem Verwaltungsgericht Wien ist eine weitere Prüfung, ob dem Beschwerdeführer andere Verfehlungen in Zusammenhang mit der Dokumentation des Rückbaus iSd ÖNORM B3151 vorzuwerfen sind – so geht aus der Sachverhaltsdarstellung der Amtssachverständigen hervor, dass auf der Baustelle auch keine Dokumentation zur Schad- und Störstofferkundung vorgelegt wurde –, verwehrt, da in Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses nur angelastet wurde, auf Verlangen kein Freigabeprotokoll vorgelegt zu haben. Eine Abänderung des Tatvorwurfs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dahingehend, dass auf Verlangen keine Schad- und Störstofferkundung vorgelegt worden sei, würde die Auswechslung der Tat bedeuten (aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 31.8.2021, Ra 2021/09/0162, uva).
4.4.5. Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses ist demnach zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.
4.5. Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses:
In diesem Spruchpunkt wird dem Beschwerdeführer – zusammengefasst – vorgeworfen, am 24. Oktober 2019 entgegen § 5 Abs. 1 RBV nicht alle Schadstoffe vor dem maschinellen Abbruch sachgerecht entfernt zu haben. Im Spruch wird in dem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Vollzugspraxis ergeben habe, dass Fliesenkleber sehr häufig asbesthaltig seien, weshalb diese im Regelfall im Rahmen einer Schad- und Störstofferkundung auf einen möglichen Asbestgehalt untersucht würden; solche Fliesenkleber seien auf der Baustelle in vielen Bereichen vorgefunden worden.
Zunächst fällt bei diesem Tatvorwurf auf, dass am 24. Oktober 2019 der maschinelle Abbruch auf der Liegenschaft I.-Straße noch nicht begonnen worden, sondern die Schad- und Störstoffentfrachtung noch im Gange war. Insofern erweist sich der Tatvorwurf, der auf den maschinellen Rückbau abstellt, zum Tatzeitpunkt jedenfalls als unrichtig. Darüber hinaus umschreibt der Tatvorwurf nicht im Einzelnen, welche Schadstoffe vor dem maschinellen Abbruch nicht entfernt worden seien. Soweit auf im Gebäude verwendeten Fliesenkleber Bezug genommen wird, lässt die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis offen, ob dieser überhaupt asbesthaltig gewesen ist und stellt nur eine diesbezügliche Vermutung auf. Im Übrigen hat auch das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführte Beweisverfahren nicht zweifelsfrei ergeben, dass dieser Fliesenkleber asbesthaltig gewesen ist.
Die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung kann dem Beschwerdeführer daher nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Das angefochtene Straferkenntnis ist in diesem Umfang aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.
5. Zur Strafbemessung:
5.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
5.2. Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde von einem gewerbsmäßigen Handeln der haftungsbeteiligten Gesellschaft im Bereich der Abfallwirtschaft aus. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Wenngleich nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das Abfallwirtschaftsgesetz fallende Tätigkeit ausübt, gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 27.2.2018, Ra 2016/05/0021), hat die haftungsbeteiligte Gesellschaft im Beschwerdefall den entgeltlichen Abbruch von Bausubstanz als Leistung angeboten. Sie hatte somit die Verfügungsgewalt über die beim Abbruch anfallenden Abfälle und hat diese eigenständig gesammelt und behandelt. Für das Verwaltungsgericht Wien stellen die dem Beschwerdeführer angelasteten Tathandlungen damit zweifellos gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft liegendes Handeln der haftungsbeteiligten Gesellschaft dar (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294).
5.3. Das im Beschwerdefall strafrechtlich geschützte Rechtsgut – der Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und der Schutz der Umwelt – haben keine geringe Bedeutung, weshalb eine Anwendung des § 33a VStG oder des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG im Beschwerdefall von vornherein ausscheidet. Auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG liegen in den Beschwerdefällen mangels besonderen Gewichts der Milderungsgründe nicht vor (vgl. zu den Voraussetzungen näher VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044).
5.4. Zur Zl. VGW-003/032/17606/2021:
In dem vom Verwaltungsgericht Wien dem Grunde nach zu bestätigenden Spruchpunkt 1. hat die belangte Behörde als Strafsanktionsnorm § 79 Abs. 2 zweiter Strafsatz AWG 2002 herangezogen. Mit dem angelasteten Verhalten hat der Beschwerdeführer jedoch keine Übertretung des § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 begangen, weil es sich hier zweifellos um die Verletzung einer Vorlagepflicht handelt, welche nach § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 zu bestrafen ist. Dementsprechend ist vom Verwaltungsgericht die Strafsanktionsnorm zu korrigieren und der geringere Strafrahmen von bis zu € 3.400,— heranzuziehen.
Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bis zuletzt uneinsichtig gezeigt hat. Das Verschulden ist als durchschnittlich anzunehmen. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, dafür zu sorgen, dass rechtzeitig ein den abfallrechtlichen Anforderungen entsprechendes Freigabeprotokoll während der Abbrucharbeiten auf der Baustelle aufliegt. In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe, der zum Tatzeitpunkt vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und der durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen, um den vom Verwaltungsgericht Wien gegenüber der belangten Behörde angewendeten niedrigeren Strafrahmen entsprechend zu berücksichtigen.
5.5. Zur Zl. VGW-003/032/17610/2021:
Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht Wien dem Grunde nach zu bestätigenden Spruchpunkts 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist infolge der gewerbsmäßigen Tätigkeit der haftungsbeteiligten Gesellschaft wie von der belangten Behörde ein Strafrahmen von € 2.100 bis € 8.400 heranzuziehen. Die belangte Behörde hat die Mindeststrafe verhängt, eine weitere Herabsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.
6. Entsprechend den unter Pkt. III.2.-5. getroffenen Ausführungen sind die angefochtenen Straferkenntnisse teilweise aufzuheben und die gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Der zu bestätigende Teil der angefochtenen Straferkenntnisse ist schon aus Gründen der Übersichtlichkeit und um der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts Wien hinsichtlich der einzelnen Tatvorwürfe Rechnung zu tragen, gänzlich neu zu formulieren. Spruchpunkt 1. des zu VGW-003/032/17606/2021 angefochtenen Straferkenntnisses ist dabei in den neu formulierten Spruch der Bestrafung nicht mehr aufzunehmen, weil hinsichtlich dieses Spruchpunkts die Beschwerde zurückgezogen wurde und nicht mehr Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass den Beschwerdeführer keine Pflicht zur Leistung des in diesem Spruchpunkt verhängten Strafbetrags zuzüglich Verfahrenskosten trifft, in diesem Ausmaß ist das angefochtene Straferkenntnis rechtskräftig geworden.
7. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten, soweit das Beschwerdeverfahren eingestellt oder der Beschwerde zumindest teilweise stattgegeben wurde. Soweit die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des zur Zl. VGW-003/032/17610/2021 angefochtenen Straferkenntnisses vollumfänglich abgewiesen wurde, sind dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG 20% der verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0120, wonach der Erfolg eines Rechtsmittels hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Übertretungen nicht zur Anwendung des § 52 Abs. 8 VwGVG auch hinsichtlich der übrigen Übertretungen führt).
Die Haftung der haftungsbeteiligten Gesellschaft für diesen Kostenbeitrag stützt sich auf § 9 Abs. 7 VStG iVm § 38 VwGVG.
8. Die ordentliche Revision ist hinsichtlich der Spruchpunkte II.2. und III.1.b. zulässig, weil – soweit für das Verwaltungsgericht überblickbar – bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vorliegt, in welchen Konstellationen § 5 RBV iVm ÖNORM B 3151 die Erstellung des Freigabeprotokolls durch eine rückbaukundige Person oder durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt verlangt. Weiters liegt keine Rechtsprechung dazu vor, ob § 5 Abs. 4 RBV verlangt, dass ein Freigabeprotokoll bereits vor Beginn des maschinellen Abbruchs noch während der Schad- und Störstoffentfernung auf der Baustelle aufliegt. Diese Fragen lassen sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht mit hinreichender Klarheit beantworten und stellen sich regelmäßig in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien. Die sonstigen im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich anhand des hinreichend klaren Gesetzeswortlauts beantworten oder wurden nach der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst bzw. sind sie beweiswürdigende Fragen, die vom Verwaltungsgericht Wien nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien gelöst wurden (vgl. aus der ständigen Judikatur zB VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0049).
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