VwGH Ra 2019/17/0093

VwGHRa 2019/17/00933.8.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofräte Dr. Schwarz, Mag. Berger und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des K W in G, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 8. April 2019, LVwG‑1‑50/2018‑R4, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz) zu Recht erkannt:

Normen

GSpG 1989 §50 Abs1 idF 2016/I/118
GSpG 1989 §50 Abs4 idF 2016/I/118
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5 idF 2016/I/118
MRKZP 07te Art4
VStG §22 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
WettenG Vlbg 2003 §10 Abs1 idF 2012/009
WettenG Vlbg 2003 §10 Abs2 idF 2012/009
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs1 litk idF 2013/044

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019170093.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruches über die Maßgabebestätigung des Spruchpunktes 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 18. Dezember 2017, die Kosten des behördlichen Strafverfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen, nämlich im Umfang seines Ausspruches über die Maßgabebestätigung des Spruchpunktes 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 18. Dezember 2017, wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Dezember 2017 wurde der Revisionswerber jeweils wegen Verletzung der Duldungs‑ und Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz ‑ GSpG schuldig erkannt und es wurden über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 3.000,‑‑ (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er anlässlich einer Kontrolle nach dem GSpG am 2. Februar 2017 (1.) im Zeitraum von 14:44 Uhr bis 15:08 Uhr an einer näher bezeichneten Adresse den Organen der Abgabenbehörde als Organe der Aufsicht den Zutritt über die Eingangstüre zu den Räumlichkeiten der Betriebsstätte nicht ermöglicht habe und (2.) im Zeitraum von 15:08 Uhr bis 15:12 Uhr den Organen der Abgabenbehörde als Organe der Aufsicht den Zutritt zu den Räumlichkeiten im Nebenraum der Betriebsstätte nicht ermöglicht habe und dadurch bis zu diesem Zeitpunkt (15:12 Uhr) eine umfassende Überprüfung nicht ermöglicht habe.

2 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom 8. April 2019 gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Dezember 2017 keine Folge und bestätigte dieses mit der Maßgabe, dass es im Spruchpunkt 1 den zweiten Teilsatz der Tatumschreibung dahingehend modifizierte, dass der Revisionswerber als Lokalverantwortlicher durch das Versperrt-Halten der Eingangstüre für ca. 25 Minuten und das nicht sofortige Öffnen der Eingangstüre den Zutritt zur Betriebsstätte nicht ermöglicht habe. Weiters änderte das Verwaltungsgericht im Spruchpunkt 2 den zweiten Teilsatz der Tatumschreibung dahingehend, dass der Revisionswerber als Lokalverantwortlicher durch das Nichtöffnen der Türe des Nebenraumes den Zutritt zu weiteren Räumlichkeiten der Betriebsstätte nicht ermöglicht habe, wodurch diese Türe durch den Schlüsseldienst habe geöffnet werden müssen und bis zu diesem Zeitpunkt (15:12 Uhr) eine umfassende Überprüfung nicht habe durchgeführt werden können. Im Übrigen verpflichtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.

3 Mit weiterem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Februar 2018 wurde der Revisionswerber wegen Verletzung des § 15 Abs. 1 lit. k iVm § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Vorarlberger Wettengesetz), LGBl. Nr. 18/2003 idF LGBl. Nr. 9/2012, schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,‑‑ (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er am 2. Februar 2017 im Zeitraum von 14:45 Uhr bis 15:08 Uhr an einer näher bezeichneten Adresse - diese ist mit der im Straferkenntnis vom 18. Dezember 2017 genannten Tatortadresse ident - den Organen der Behörde nicht jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt werde, insbesondere in denen Wettterminals aufgestellt seien, gewährt habe. Er habe die Eingangstüre im angeführten Zeitraum geschlossen gehalten, obwohl sich die Kontrollorgane eindeutig als Organe der Behörde zu erkennen gegeben hätten.

4 Mit dem weiteren, ebenfalls mit der vorliegenden Revision angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 4. März 2019, LVwG‑1‑174/2018‑R7, wobei die Revision insoweit zu hg. Ra 2020/02/0286 protokolliert wurde (vgl. unten Rn. 6), wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis vom 9. Februar 2018 keine Folge gegeben und dieses mit einer hier nicht maßgeblichen Änderung des Spruches bestätigt. Weiters verpflichtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.

5 Der Revisionswerber erhob gegen diese beiden Erkenntnisse zunächst eine „verbundene“ Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 1490-1491/2019-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof mit u.a. nachstehender Begründung zur Entscheidung abtrat:

„Die Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art. 4 7. ZPEMRK, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden, sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 B‑VG. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer ‑ allenfalls grob ‑ unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zu Recht von einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten gemäß § 10 Abs. 1 Vbg. Wettengesetz bzw. § 50 Abs. 4 GSpG ausgegangen ist, nicht anzustellen.“

6 Soweit sich die vorliegende Revision gegen das Erkenntnis vom 4. März 2019 richtete, wies sie der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. März 2022, Ra 2020/02/0286, zurück; sie ist insoweit nicht Gegenstand des nunmehr getroffenen Abspruches.

7 Im hier gegenständlichen Revisionsverfahren erstattete die belangte Behörde keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

8 1.1.Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision (u.a.) im Wesentlichen vor, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Bestimmung des § 50 Abs. 4 GSpG sowie der hierzu vom Verwaltungsgerichtshof ergangenen Judikatur. Da im Rahmen einer Kontrolle denkmöglich nur eine umfassende Überprüfung vorgenommen werden könne, sei es „nicht möglich, zweimal eine umfassende Überprüfung derselben Kontrolle nicht zu ermöglichen.“ Eine Weigerung (hinsichtlich der Ermöglichung einer umfassenden Überprüfung) im Rahmen einer Amtshandlung dürfe auch nur zu einer Bestrafung führen. Zu dieser Frage gebe es keine „explizite“ Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

9 Die Revision erweist sich mit diesem Vorbringen, eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- und Mehrfachbestrafung im Sinn des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK liege vor, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen sei und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt vollständig erschöpfe, als zulässig.

10 1.2. Sie ist auch teilweise ‑ und zwar in Bezug auf den Ausspruch über das Versperrt-Halten und das nicht sofortige Öffnen der Eingangstüre der Betriebsstätte ‑ begründet.

11 2.1. § 10 des Wettengesetzes, LGBl. Nr. 18/2003 idF LGBl. Nr. 9/2012, und § 15 des Wettengesetzes, LGBl. Nr. 18/2003 idF LGBl. Nr. 44/2013, lauten im Tatzeitpunkt samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„§ 10

Überwachung

(1) Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen und Zeugen ist jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird, insbesondere in denen Wettterminals aufgestellt sind, zu gewähren. Dies gilt auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird.

(2) Die Organe der Behörde sowie die zugezogenen Sachverständigen sind jederzeit zur Überprüfung berechtigt, ob die Tätigkeit eines Wettunternehmers entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, der erteilten Bewilligung und den darin vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen oder der Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird. Den Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Überprüfungen zu ermöglichen sowie Einblick in die geführten Aufzeichnungen zu gewähren.

[...]

(4) Zur Erwirkung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs. 1 bis 3 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

[...]

§ 15

Strafbestimmungen

(1) Eine Übertretung begeht, wer

[...]

k) die Organe der Behörde oder die zugezogenen Sachverständigen oder Zeugen an der Ausübung der ihnen gemäß § 10 zustehenden Rechte hindert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Übertretungen nach den Abs. 1 und 2 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.

[...].“

12 2.2. § 50 und § 52 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl I Nr. 118/2016, lauten im Tatzeitpunkt einschließlich der Überschriften auszugsweise wie folgt:

„STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Behörden und Verfahren

§ 50. (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.

[...]

(4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.

[...].

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

[...]

5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3, § 12a Abs. 4 und § 21 Abs. 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;

[...].“

3.1. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl. idS VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (vgl. VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. VwGH 24.4.2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. etwa VwGH 8.8.2018, Ra 2017/04/0112, mwN).

13 3.2. Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung ‑ Freispruch oder Verurteilung ‑ ist dann als endgültig („final“) anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, d.h. wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (vgl. VwGH 23.3.2022, Ra 2020/02/0286, mwN).

14 4.1. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel‑ und Mehrfachbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK liegt dann vor, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt in dieser Konstellation, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Bestrafungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2020/02/0298, mwN).

15 4.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob dieselbe „Straftat“ iSd Art. 4 des 7. ZPEMRK vorliegt, ist allein auf die Fakten abzustellen. Die rechtliche Qualifikation derselben hat außer Betracht zu bleiben. Unzulässig ist eine neuerliche Strafverfolgung dann, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl. VwGH 14.6.2021, Ra 2019/17/0087, mwN).

16 5. Nach dem in § 22 Abs. 2 VStG einfachgesetzlich verankerten Kumulationsprinzip sind mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt (vgl. wiederum VwGH 29.3.2021, Ra 2020/02/0298, mwN).

17 6.1. Im Fall der Scheinkonkurrenz, also wenn der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist, ist es unzulässig, dem Täter ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen (vgl. Raschauer/Wessely, VStG² § 22 Rz 28), sie führt zu einem Zurücktreten eines Tatbestandes hinter einen anderen, wenn sich aus konkreten Umständen des Tatgeschehens dessen Vorrang ergibt (vgl. näher VwGH 25.6.2020, Ra 2020/02/0046, 0047, mwN).

18 6.2. Konsumtion liegt dabei vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (vgl. wiederum VwGH 25.6.2020, Ra 2020/02/0046, 0047).

19 7.1. Gemäß § 50 Abs. 4 GSpG sind u.a. die Organe der öffentlichen Aufsicht zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung u.a. diesen Organen umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber den Kontrollorganen nachkommt (vgl. oben Rn. 12).

20 7.2. Mit den in § 50 Abs. 4 GSpG enthaltenen Duldungs‑ und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Nicht nur, dass den Kontrollorganen Testspiele unentgeltlich ermöglicht werden sollten, es sollten sich die Verpflichteten auch nicht durch mangelnde Vorkehrungen ihrer Mitwirkungspflicht entziehen können. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das GSpG festzustellen und entsprechend zu ahnden (vgl. zum Ganzen VwGH 19.4.2021, Ra 2020/17/0032, mwN).

21 8. Von diesen Grundsätzen ausgehend ist zunächst zu prüfen, ob die im Revisionsfall zu einander in Beziehung zu setzenden Tatvorwürfe nach dem GSpG einerseits und nach dem Wettengesetz andererseits unterschiedliche Tatgeschehen betreffen (vgl. wiederum VwGH 14.6.2021, Ra 2019/17/0087),

22 9. Da das hier angefochtene Erkenntnis vom 8. April 2019 zeitlich nach dem oben genannten vom 4. März 2019 betreffend die Übertretung des Vorarlberger Wettengesetzes erlassen worden ist (vgl. dazu wiederum VwGH 23.3.2022, Ra 2020/02/0286), ist weiters zu prüfen, ob der verfahrensgegenständlichen Bestrafung nach § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG dieselbe Tathandlung zugrunde liegt wie der Bestrafung gemäß § 15 Abs. 1 lit. k in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Vorarlberger Wettengesetz.

23 10.1. § 10 Abs. 1 Vorarlberger Wettengesetz statuiert im Wesentlichen die Verpflichtung zur Gewährung des Zutritts für u.a. die Organe der Behörde zu allen Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird.

24 10.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit § 50 Abs. 4 GSpG bereits ausgesprochen, dass § 52 Abs. 1 Z 5 iVm § 50 Abs. 4 GSpG nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut mehrere Tatbegehungsvarianten beinhaltet (vgl. erneut VwGH 19.4.2021, Ra 2020/17/0032).

25 10.3. § 50 Abs. 4 GSpG regelt nicht nur das darin ebenfalls normierte Betretungsrecht der in § 50 Abs. 1 GSpG genannten Behörden in Bezug auf „Betriebsstätten“, dessen Übertretung dem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zutrittsgewährung in § 10 Abs. 1 Vorarlberger Wettengesetz vom Unrechtsgehalt her gleichzusetzen ist, sondern legt zusätzlich umfangreiche Duldungs‑ und Mitwirkungspflichten fest. Vergleichbare Duldungs‑ und Mitwirkungspflichten normiert § 10 Abs. 2 zweiter Satz Vorarlberger Wettengesetz gesondert, der im Revisionsfall jedoch nicht als Bestrafungstatbestand angewendet wurde.

26 11.1. Sowohl im angefochtenen Erkenntnis vom 8. April 2019 als auch in jenem vom 4. März 2019 wird dem Revisionswerber im Wesentlichen angelastet, die Eingangstüre zur Betriebsstätte nicht geöffnet bzw. diese geschlossen gehalten zu haben. Beide Bestrafungen beziehen sich daher insofern auf denselben Sachverhalt und erfassen scheinkonkurrierend den gesamten Unrechtsgehalt der Tat, sodass insoweit eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt.

27 11.2. Indem das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. April 2019 diesbezüglich der Beschwerde keine Folge gab, belastete es sein Erkenntnis insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

28 12.1. Überträgt man die oben dargelegte Judikatur auf die zweite Bestrafung nach § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. April 2019, so ist diese durch die Bestrafung gemäß § 15 Abs. 1 lit. k in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Vorarlberger Wettengesetz schon deshalb nicht konsumiert, weil dem Revisionswerber ‑ über das Versperrt-Halten und das nicht sofortige Öffnen der Eingangstüre der Betriebsstätte hinaus ‑ nicht nur das Nichtöffnen der Tür zum Nebenraum als „Betriebsraum“ und/oder „Räumlichkeit“ im Sinne des § 50 Abs. 4 erster Satz GSpG, sondern auch die Verhinderung einer umfassenden Überprüfung im Sinne des § 50 Abs. 4 zweiter Satz GSpG angelastet wurde, sodass insoweit zwei selbständige Taten und Verwaltungsübertretungen nach dem GSpG im Sinne des § 22 Abs. 2 VStG vorliegen, die auch nicht auf demselben oder im Wesentlichen demselben Sachverhalt beruhen und auch sonst nicht vom Unrechtsgehalt der Bestrafung des Revisionswerbers gemäß § 15 Abs. 1 lit. k in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Vorarlberger Wettengesetz erfasst werden.

29 12.2. Daher stand die mit dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 4. März 2019 erfolgte Bestrafung des Revisionswerbers gemäß § 15 Abs. 1 lit. k in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Vorarlberger Wettengesetz der weiteren Strafverfolgung und Bestrafung des Revisionswerbers wegen § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG insoweit nicht entgegen, sodass der Revisionswerber dadurch nicht in den von ihm geltend gemachten Rechten verletzt worden ist.

30 13.1. Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang des Ausspruches über die Maßgabebestätigung des Spruchpunktes 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sowie des damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Ausspruchs über die Kosten des behördlichen Strafverfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. zum vergleichbaren Fall der Aufhebung des Ausspruches über die Strafe etwa VwGH 23.2.2022, Ra 2020/17/0024, mwN) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG teilweise aufzuheben.

31 13.2. Im Übrigen ‑ im Umfang des Ausspruches über das Nichtöffnen der Türe des Nebenraumes der Betriebsstätte und über das Nichtermöglichen einer umfassenden Überprüfung ‑ war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG teilweise als unbegründet abzuweisen.

32 14. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 3. August 2022

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