Normen
AVG §37;
AVG §39;
AVG §45;
AVG §52;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
ForstG 1975 §16;
JagdG Tir 1948 §37 Abs2;
JagdG Tir 1948 §52 Abs2;
JagdG Tir 1948 §52 Abs3;
JagdG Tir 2004 §37 Abs3 lita;
JagdG Tir 2004 §37;
JagdG Tir 2004 §52 Abs3;
JagdG Tir 2004 §52 Abs6;
JagdG Tir 2004 §52;
JagdRallg;
AVG §37;
AVG §39;
AVG §45;
AVG §52;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
ForstG 1975 §16;
JagdG Tir 1948 §37 Abs2;
JagdG Tir 1948 §52 Abs2;
JagdG Tir 1948 §52 Abs3;
JagdG Tir 2004 §37 Abs3 lita;
JagdG Tir 2004 §37;
JagdG Tir 2004 §52 Abs3;
JagdG Tir 2004 §52 Abs6;
JagdG Tir 2004 §52;
JagdRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A. Angefochtener Bescheid
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. die Berufung des Beschwerdeführers, des Jagdausübungsberechtigten der Genossenschaftsjagd S (GJ S), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck (BH) vom 9. Mai 2011 betreffend Abschussplan nach § 66 Abs 4 AVG als unbegründet ab, setzte aber vom Bescheid der BH abweichend den Abschuss gemäß § 37 Abs 8 lit b des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41, idF LGBl Nr 8/2010 (JG bzw TJG), wie folgt fest:
TABELLE NICHT DARGESTELLBAR
Ferner wurde gemäß § 37 Abs 9 lit a und b JG verfügt, dass
1. Hirsche der Klasse I erst nach Erfüllung von 50 % der Abschussvorgaben zum Kahlwild (Kälber und Tiere) erlegt werden dürfen und
2. der Jagdausübungsberechtigte der GJ S Rotwild, welches im Abschussplan der EJ G zum Abschuss vorgesehen ist, auch in seinem Jagdgebiet erlegen darf, jedoch mit der Einschränkung, dass Hirsche der Klasse I erst nach Erfüllung von 50 % der Abschussvorgaben zum Kahlwild (Kälber und Tiere) bei der EJ G erlegt werden dürfen.
Unter Spruchpunkt II. änderte die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechts den Abschussplanbescheid der BH vom 2. Mai 2011 für die Eigenjagd G (EJ G) für das Jagdjahr 2011/2012 gemäß § 68 Abs 2 AVG insofern ab, als der Jagdausübungsberechtigte der Eigenjagd G - der Beschwerdeführer - Rotwild, welches im Abschussplan der Genossenschaftsjagd S zum Abschuss vorgesehen ist, auch in seinem Jagdgebiet erlegen darf, jedoch mit der Einschränkung, dass Hirsche der Klasse I erst nach Erfüllung von 50 % der Abschussvorgaben zum Kahlwild (Kälber und Tiere) bei der Genossenschaftsjagd S erlegt werden dürfen.
Unter Spruchpunkt III. verfügte die belangte Behörde infolge der Berufung des Beschwerdeführers gegen den (weiteren) Bescheid der BH vom 30. Mai 2009 (unter Behebung der Spruchpunkte I. und II. des Bescheids der BH) als Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden,
1. dass gemäß § 52 Abs 2 lit a TJG 2004 die nicht gesicherten Verjüngungsflächen in der GJ S schattseitig (orographisch rechte Talseite) gegen Wildverbiss durch die Aufbringung von Verbissschutzmittel (Verstreichen oder Spritzen) sowohl gegen den Sommer- als auch den Winterverbiss bis zur Sicherung der Kultur zu schützen sind. Die Schutzmaßnahmen gegen den Sommerverbiss sind bis spätestens 15. Juni und die Schutzmaßnahmen gegen den Winterverbiss bis 15. Oktober jeden Jahres durchzuführen.
2. dass gemäß § 52 Abs 1 TJG 2004 während der Vegetationszeit die von Wild stark beeinträchtigten Flächen schwerpunktmäßig zu bejagen sind.
2. Begründend wurde insbesondere Folgendes festgehalten:
2.1. Der Beschwerdeführer habe der BH als Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaftsjagd S am 29. April 2011 einen Abschussplan für Rotwild für das Jagdjahr 2011/2012 zur Genehmigung vorgelegt. Die BH habe als Jagdbehörde I. Instanz den Abschussplan für Rotwild für die genannte Genossenschaftsjagd abweichend vom Antrag von Amts wegen festgelegt. Dagegen habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben.
2.2. Mit Bescheid vom 30. Juni 2009 habe die BH von Amts wegen zur Verbesserung der Schadenssituation in der Genossenschaftsjagd S in den Revierteilen "St" und "M" gemäß § 52 Abs 1, Abs 2 lit a und lit b und Abs 4 JG folgende Maßnahmen angeordnet:
1. Aufgrund der potentiellen Schadflächen in den Revierteilen "St" und "M" sind die Rotwildfütterungen "Sti" und "M" ab sofort aufzulassen.
2. In den schälfähigen Beständen sind die Zukunftsstämme mittels Baummanschetten nach den Vorgaben des zuständigen Forstaufsichtsorgans zu schützen. (Gestützt auf das Ergebnis zweier Gutachten der Bezirksforstinspektion Landeck)
Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
2.3. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines jagdlichen und forstfachlichen Gutachten von DI J W und Einholung eines lawinenkundlichen Gutachtens von DI J Sc (beide allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige) ergänzt.
Ferner habe der Landesforstdirektor eine umfangreiche Stellungnahme vom 9. Dezember 2010 erstattet, in der ua Folgendes festgehalten wird:
"2. Der Begriff der waldgefährdenden Wildschäden lt. Tiroler Jagdgesetz
Das Jagdgesetz nimmt im § 52 Abs. 3 lit. a) Bezug auf das Forstgesetz. Es werden der § 13 und der § 4 Forstgesetz genannt. Der § 4 behandelt die Frage, ab wann eine Fläche bei neuer Bestockung mit forstlichen Gehölzen als Wald gilt. Im Detail geht es um Fristen, die nach Aufforstung die Waldeigenschaft begründen und um Bestockungsmerkmale der Naturverjüngung. Mit der Nennung des § 4 Forstgesetz im § 52 Jagdgesetz wird untermauert, dass auf bestockten Flächen die bisher nicht Wald waren, erst dann waldgefährdende Wildschäden auftreten können, wenn die in Frage kommenden Flächen zwischenzeitlich zu Wald im Sinne des Forstgesetzes geworden sind.
Der § 13 Forstgesetz nennt alle für den Waldeigentümer geltenden Fristen, die er bei der Wiederbewaldung zu beachten hat und fallweise für sich in Anspruch nehmen kann. Im § 13 FG wird das Thema Wiederbewaldungsfristen erschöpfend behandelt. Das Jagdgesetz übernimmt den Begriff der fristgerechten Wiederbewaldung aus dem Forstgesetz. In beiden zitierten forstgesetzlichen Paragraphen gibt es keine Bestimmungen über einzuhaltende Flächengrößen. Im § 52 Abs 3 lit. b TJG werden ebenso forstliche Fachbegriffe wie "Blöße" und "Bestandesentwicklung" genannt ohne direkt auf Regelungen des Forstgesetzes Bezug zu nehmen. Daraus ist ersichtlich, dass der Begriff der waldgefährdenden Wildschäden nach § 52 Abs 3 TJG sich an forstfachlichen Begriffen und forstgesetzlichen Regelungen orientiert und orientieren muss. Forstliche Fachfragen sind im Rahmen des Forstwesens zu beantworten. Der Kompetenztatbestand "Forstwesen" lt. Forstgesetz 1975 umfasst alle auf die Pflege und Erhaltung und den Schutz des Waldbestandes Bezug habenden Vorkehrungen.
3. Allgemeine Anmerkungen zur flächenhaften Gefährdung lt.
Forstgesetz:
3.1. Wie ist eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere definiert?
Dazu gibt der Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft Zl. 55.600/37-VB5/96 vom 16.12.1996 erschöpfend Auskunft. Demnach liegt eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch Schälschäden jedenfalls dann vor, wenn
o durch jagdbare Tiere auf einer Schutzwald- oder Bannwaldfläche von mehr als 0,2 ha Schälschäden in einem solchen Ausmaß verursacht wurden, dass die gegenwärtige Überschirmung durch ungeschälte Stämme 8/10 der vor Schadenseintritt vorhandenen Überschirmung nicht erreicht.
o Kommen zu alten Schälschäden neue hinzu, so liegt eine flächenhafte Gefährdung dann vor, wenn die o.a. Grenzwerte überschritten sind und zugleich innerhalb der letzten 3 Jahre 6 % und mehr der bisher ungeschädigten Stämme geschält wurden.
o Im Einzelfall können lt. diesem Erlass auch Schadflächen geringeren Ausmaßes zur Feststellung einer flächenhaften Gefährdung im Schutzwald führen, wenn durch Wildschäden über die unmittelbar betroffene Fläche hinausgehende, offenbare Gefahren für Flächen über 1 ha Größe entstehen (z.B. Lawinenanbruchgebiet).
3.2. Warum wird das Vorliegen von Schälschäden bereits bei diesen (niedrigen) Grenzwerten als flächenhafte Gefährdung eingestuft?
Im Schutzwald ist lt. Schutzwaldverordnung BGBl. 1977/398 die flächige Nutzung von Beständen ab 0,2 ha bewilligungspflichtig. Einer flächigen Nutzung werden auch Einzelstammentnahmen gleich gesetzt, wenn nach ihrer Ausführung weniger als 8/10 der vollen Überschirmung zurückbleiben. Solche Einzelstammentnahmen sind daher ab einer Überschreitung einer Fläche von 0,2 ha und Unterschreitung von 8/10 Überschirmung ebenso bewilligungspflichtig nach dem Forstgesetz. Die Ansprüche an die Funktionserfüllung der Schutzwälder erklären diese strenge Regel des Forstgesetzes. Mittels Bewilligungspflicht und Hinzuziehung von forstfachlichem Wissen soll eine durch unsachgemäße Verminderung der Bestockung hervorgerufene Gefährdung des Waldes selbst oder der Unterlieger hintan gehalten werden. Treten nun Schälschäden in zumindest diesem Ausmaß auf, so ist von einer Gefährdung des Waldes selbst oder der Unterlieger auszugehen.
3.3. Unterscheidet sich eine flächenhafte Gefährdung lt.
§ 16 FG vom Begriff der waldgefährdenden Wildschäden lt. § 52
(3) TJG?
Die Frage, wie der Begriff der Waldgefährdung zu definieren ist, fällt als forstfachliche Frage eindeutig in den Kompetenzbereich des Forstwesens. Das Forstwesen ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Der Landeshauptmann bedient sich der Gruppe Forst und der nachgelagerten Dienststellen in den Bezirksverwaltungsbehörden zur Erledigung aller fachlicher Aufgaben, welche das Forstwesen umfassen.
Wenn nun ein Erlass des BMLFUW die Fachfrage zur flächenhaften Gefährdung des Bewuchses eindeutig regelt, haben sich die Dienststellen der mittelbaren Bundesverwaltung daran zu halten und diese Regelung selbstverständlich auch für die Beantwortung ähnlich gelagerter Fragestellungen heranzuziehen.
Im Falle von Schälschäden geht es lt. § 52 (3) lit. b TJG u.a um die Frage, ob auf größeren Flächen die Bestandesentwicklung unmöglich gemacht oder wesentlich verschlechtert wird. Die forstgesetzlichen Vorgaben gehen im Schutzwald von einer möglichen Waldgefährdung ab einer Flächengröße von 0,2 ha und weniger als 8/10 Überschirmung der ungeschälten Stämme aus. Ein Abweichen von diesen Kriterien ist für die Beurteilung, welche Fläche als größere Fläche im Sinne § 52 (3) TJG zu verstehen ist, nicht argumentierbar.
Keinesfalls kann dem Argument gefolgt werden, dass ein Verhältnis zwischen ungeschädigter und geschädigter Fläche gebildet werden muss, um den Begriff "größere Fläche" richtig zu definieren. Es geht einzig darum, ob eine Gefährdung der Waldfunktionen durch Wildschäden gegeben ist. Dies wird laut Erlass des Ministeriums dann als gegeben erachtet, wenn im Schutzwald mehr als 0,2 ha durch Schälschäden geschädigt sind und dadurch die ungeschälten Stämme 8/10 der vor Schadenseintritt vorhandenen Überschirmung nicht mehr erreichen. Die Kriterien, welche lt. FG zu einer flächenhaften Gefährdung durch Schälschäden führen, bedingen somit auch waldgefährdende Wildschäden lt. Tiroler Jagdgesetz. Anders verhält es sich bei Verbiss- und Fegeschäden. Das TJG spricht von waldgefährdenden Wildschäden u.a, wenn die fristgerechte Wiederbewaldung (§13 FG) mit standortsgerechten Baumarten auf größeren Flächen verhindert oder gefährdet wird. Das Forstgesetz unterscheidet bei den Wiederbewaldungspflichten zwischen dem Erfordernis von standortstauglichen Baumarten, welches generell gilt (§ 13) und der speziellen Erfordernis der Erhaltung des Schutzwaldes als möglichst stabilem, dem Standort entsprechenden Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge (§ 22). Daraus ist abzuleiten, dass durch das Forstgesetz nur im Schutzwald eine standortsgerechte Bestockung gefordert wird. Damit unterscheiden sich bei der Frage der erforderlichen Mischbaumarten im Wirtschaftswald die Anforderungen des Forstgesetzes und des Jagdgesetzes. Eine flächenhafte Gefährdung lt. FG liegt im Wirtschaftswald somit u. a. vor, wenn vom erforderlichen Sollwert der standortstauglichen Baumarten (in der Regel genügt die Fichte, weil sie dort für die Funktionserfüllung ausreicht) über 40 % mehrfachen Terminaltriebverbiss aufweisen. Im Schutzwald gibt es dagegen hinsichtlich Entmischung keine Unterscheidung bei den Begriffen "flächenhafte Gefährdung" lt. FG und "waldgefährdene Wildschäden" lt. TJG. Wird eine der für die Funktionserfüllung erforderlichen Baumarten - und hier zählen alle standortsgerechten Baumarten für die ein Soll-Wert in der Verjüngung festgelegt ist - zu mehr als 40 % mehrfach verbissen, so liegt bei Überschreiten des Flächenkriteriums von 1 ha im Schutzwald eine flächenhafte Gefährdung vor, die zugleich als waldgefährdende Wildschäden einzustufen sind. Kommt es im Schutzwald zum Ausfall der Waldverjüngung und sind aufgrund des Wildverbisses Blößen vorhanden, dann ist eine flächenhafte Gefährdung im Schutzwald bereits ab 0,2 ha im Wirtschaftswald ab 0,5 ha gegeben, die jeweils als Waldgefährdung im Sinne des TJG anzusehen sind.
4. Methodische Probleme bei der Erfassung von Schälschäden
Die von Dr. K abgegebene Stellungnahme geht an den Vorgaben des Erlasses des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft Zl. 55.600/37-VB5/96 vom 16.12.1996 vorbei, weil dort zwischen Endbestand und ausscheidendem Bestand unterschieden wird. Diese Unterscheidung findet sich im o.a. Erlass nicht, sondern ist nur bei der monetären Bewertung von Schälschäden anzuwenden. Weiters stellt Dr. K die Winkelzählprobe mit dem Spiegelrelaskop als geeignetes Stichprobeverfahren für die Schälschadensaufnahme dar und führt den forstfachlichen Laien mit Zahlenvergleichen zwischen den fixen Rechteckflächen und Ergebnissen von Spiegelrelaskop-Erhebungen in die Irre. Diese beiden Erhebungsmethoden müssen aufgrund des völlig anderen Flächenbezugs auf den Einzelpunkten bzw. -flächen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Generell sagen Ergebnisse von einzelnen Stichproben überhaupt nichts über den Zustand der beprobten Fläche aus. Erst die Summe aller Stichprobeflächen ergibt brauchbare Schätzwerte. Daher ist der von Dr. K angestellte Vergleich zwischen seinen Winkelzählproben-Ergebnissen und den Ergebnissen auf den Stichprobeflächen der BFI Landeck fachlich falsch und daher völlig unbrauchbar. Im übrigen stellt die Winkelzählprobe eine wenig geeignete Methode zur Erfassung von Schälschäden dar, weil mit dieser Methode die stärkeren Bäume des Bestandes überrepräsentiert werden und sich Schälschäden in ungleichaltrigen Beständen - wie sie hier vorliegen - eher auf die feinrindigeren, dünneren Bäume konzentrieren. Weiters wird mit der von Dr. K verwendeten Methode nur die (repräsentierte) Stammzahl und die Grundfläche, nicht aber, wie im Erlass des Bundes verlangt, die Überschirmung der einzelnen Bäume erfasst.
Auch die seitens der BFI Landeck verwendete Methode hat methodische Schwächen, da die erfassten Stichprobeflächen nicht zufällig in den Bestand gelegt und für eine zahlenmäßig gesicherte Aussage zu wenig Stichproben angelegt wurden.
4.1.6. Baum-Stichprobe
Eine sehr gut geeignete Methode zur Erfassung von flächigen Schälschäden mittels Stichproben stellt die 6-Baum-Stichprobe dar (Empfehlung Institut für Waldwachstum/Universität für Bodenkultur). Dabei werden in einem fixen Rasternetz die Knotenpunkte aufgesucht und die 6 nächsten Bäume erfasst. Neben der allfälligen Schälung (alt/neu) wird auch der Kronenradius und die Entfernung des 6. Baumes zum Mittelpunkt notiert. Dadurch kann der Überschirmungsgrad des Bestandes exakt ermittelt und zugleich das Überschirmungs-Kriterium laut Bundeserlass überprüft werden. An Stelle des Kronenradius könnte ersatzweise auch die soziologische Stellung der Bäume erfasst werden. In diesem Fall muss das Verhältnis der Kronenradien der unterschiedlichen soziologischen Stellungen (vorherrschend bis unterdrückt) angeschätzt werden. Weiters erhält man mit der 6-Baum-Stichprobe auch eine exakte Aussage über die vorhandene Stammzahl/ha. Für die Klärung der Frage, ob eine flächenhafte Gefährdung auf den seitens der BFI Landeck in ihrem Gutachten angegebenen Schadfläche gegeben ist, wurden seitens des Unterfertigten die 6-Baum-Stichprobe mit Erfassung der Kronenradien der Einzelbäume gewählt."
Dazu habe der Beschwerdeführer eine Stellungnahme erstattet.
2.4. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht habe für die belangte Behörde als erwiesen festgestanden, dass der Abschussplanantrag des Beschwerdeführers für Schalenwild vom 29. April 2011 vom Jagdschutzorgan in der Genossenschaftsjagd S unterfertigt und der Erstbehörde übergeben worden sei.
Das Genossenschaftsjagdgebiet S weise eine Fläche von rund
1.320 ha auf und befinde sich in der Gemeinde S. Es umfasse Flächen nördlich und südlich der Talachse. Es erstrecke sich vom Talboden auf ca 1.150 m Seehöhe bis in ca 1.850 m Seehöhe an der Waldgrenze im Süden, wo es an die vom Beschwerdeführer ebenfalls gepachtete Eigenjagd G (Vgruppe) angrenze, während sie im Norden bis auf eine Seehöhe von ca 2.900 m im Bereich der Vspitze (L Alpen) hinaufreiche. Südlich der R seien die Steilheit und die Geschlossenheit des S Waldes und eine aus Migmatitgneisen bestehende Geologie mit steilen abfallenden verbuschten Gräben landschaftlich prägend. Das Jagdgebiet gehöre aus forstlicher Sicht zum Wuchsgebiet 1.2 (Alpen-Westteil), in dem montan Fichtenwälder mit Lärchenbeimischung vorherrschten. Zur Waldgrenze hin erhöhe sich der Zirbenanteil. An der Waldgrenze seien Lärchen-Zirbenwälder typisch. Das vordere Stal liege noch randlich im - durch die Nordweststaulage des Arlberges bedingten - subozeanisch getönten Klimaeinfluss, weise jedoch entsprechend dem Wuchsgebiet und auf Grund der stark abschirmenden Wirkung der hohen Kammlinie der L Alpen und des Arlbergs an sich bereits ein kontinental geprägtes Gebirgsinnenklima auf. Dies zeige sich zB in der Jahresniederschlagssumme, die für die Wetterstation P (Seehöhe 1.220 m) mit 950 mm registriert worden sei. Das Jagdgebiet S umfasse ca 300 ha Wald, ca 100 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in der Talachse sowie ca 10 % unproduktive Flächen, beim Rest handle es sich um Bergwiesen, Almflächen und alpine Matten. Der Waldentwicklungsplan weise den Flächen des Jagdgebiets in weiten Teilen vorrangig Schutzfunktion zu. Seit Jahren würden im S Objektschutzwald im Rahmen von Schutzwaldverbesserungsprojekten Waldpflege- und Waldverjüngerungsmaßnahmen durchgeführt. In mehreren Bereichen des Genossenschaftsjagdgebietes S fänden sich flächenhafte Wildschäden, im Wesentlichen handle es sich dabei um Schäl- und Verbissschäden. Diese Schadensflächen befänden sich auf der Schattseite eines von West nach Ost streichenden Hanges. Der von Norden exponierte Revierteil sei wegen der Fütterungen in diesem Bereich ein bevorzugter Wintereinstand für das Rotwild. Waldgefährdende Wildschäden fänden sich im Bereich der Rotwildfütterung "M" (rund 6 ha) und im Bereich "St" (rund 1 ha). Die Genossenschaftsjagd S liege im Hegering "Vorderes Stal". Die Rotwildabschussplanung beruhe auf gemeinsamen Zählungen an den Fütterungen, wobei eine "Dunkelziffer" von ca 10 % "Außenstehern" mit eingerechnet werden. Als Grundlage für die Abschussplanung 2011/2012 beim Rotwild sei der BH für den Hegebezirk "Vorderes Stal" vom Hegeringleiter eine revierweise Aufstellung des Rotwildsommerstandes 2011 übermittelt worden. Die darin enthaltenen Zahlen seien vom Vorjahr übernommen worden, weil auf Grund der Witterungsverhältnisse keine aussagekräftige Zählung möglich gewesen sei. Der Rotwildsommerlebensraum erfasse bei der Genossenschaftsjagd S eine Fläche von 921 ha, das seien ca 70 % der Revierfläche. Die oberhalb angrenzende Eigenjagd G weise einen Rotwildsommerlebensraum von 178 ha auf, das seien ca 48 % der dortigen Revierfläche. Die Lebensräume seien mit der örtlichen Jägerschaft anlässlich der Vorkommenskartierung der Schalenwildarten erhoben worden.
Nach (teilweiser) Wiedergabe der §§ 39, 68 und 66 AVG sowie der §§ 37 und 52 JG hielt die Behörde in rechtlicher Hinsicht fest, dass das Genossenschaftsjagdgebiet S Wildschäden aufweise, die den Interessen der Landeskulturen nicht zuträglich seien. Diese Wildschäden seien unter anderem auf zu hohe Rotwildbestände im Revier zurückzuführen. Zu hohe Wildbestände seien vorrangig im jährlichen Abschussplanverfahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus seien sie aber auch in einem Verfahren nach § 52 JG von Bedeutung. In beiden Verfahren seien als Art gemeinsames Beweisthema die Wildstände als mögliche Ursache behördlichen Handelns zu erheben.
So sei im Abschussplanverfahren nach § 37 JG auf einen "angemessenen Wildstand" abzustellen, im Verfahren nach § 52 JG sei bei Vorliegen ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung und an Wäldern durch Wild (bis hin zur Waldgefährdung (Abs 2)) zu klären, ob sich ein "ziffernmäßig und zeitlich sowie allenfalls auch örtlich zu begrenzender Abschuss von Wild" zur Verhütung der Schäden als notwendig erweise und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich sei. Die belangte Behörde habe daher die bei ihr zur Genossenschaftsjagd S anhängigen Verfahren nach § 37 und § 52 JG verbunden.
Unangemessene Wildstände seien vorrangig im Abschussplanverfahren zu berücksichtigen. In § 52 JG vorgesehene Maßnahmen "bei ernsten Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern" seien, soweit die Schäden zum Zeitpunkt der Abschussplanung bekannt und die Verminderung des Wildstandes als Maßnahme zur Hintanhaltung der Schäden geeignet sei, jedenfalls über den jährlichen Abschussplan zu betreiben. Gleiches gelte bei Vorliegen von waldgefährdenden Wildschäden iSd § 52 Abs 2 JG durch Verbiss, Verfegen oder Schälen. Maßnahmen nach § 52 JG, die von der Behörde zusätzlich zum Abschussplan verfügt würden und den Wildstand beträfen, seien nur als eine Art Notmaßnahme während des Jagdjahres (nach Abschluss des Abschussplanverfahrens) gedacht und sollten bei umsichtiger Abschussplanung die Ausnahme bleiben. Mit wildstandsregulierenden Maßnahmen nach § 52 JG solle der Intention des Gesetzgebers zufolge lediglich auf jene Wildschäden Bedacht genommen werden, die der Behörde erst nach dem Abschussplanverfahren bekannt würden und die Ursache "ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern" seien. Sei während des Jagdjahres nach Rechtskraft des Abschussplanes eine Verminderung des Wildbestandes nach § 52 JG verfügt worden, erfahre diese Maßnahme eine Evaluierung im darauffolgenden Abschussplanverfahren.
Damit sei vorab über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abschussplanbescheid der BH zu entscheiden gewesen. Das Genossenschaftsjagdgebiet S weise - wie festgestellt - erhebliche Wildschäden auf. Zu den Wildschäden lägen mehrere Gutachten/forstfachliche Stellungnahmen vor. Das seien einerseits das forstliche Gutachten von M Kn von der Bezirksforstinspektion Landeck vom 24. November 2011, ferner die im Auftrag des Beschwerdeführers erstattete forstfachliche Stellungnahme von DI Dr. R K, und weiters das von der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren eingeholte jagdliche und forstfachliche Gutachten des DI W, sowie schließlich das vom Landesforstdirektor vorgelegte forstliche Gutachten des DI C Sch.
Der Beschwerdeführer habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren und später im Berufungsverfahren die in dem Gutachten von M Kn behaupteten waldgefährdeten Wildschäden iSd § 52 Abs 3 JG in den Bereichen St und M massiv in Frage gestellt und vor der BH eine Art "Gegendarstellung" von DI K (ehemaliger Leiter der Bezirksforstinspektion Si) argumentativ ins Treffen geführt; darin würden vor allem die Erhebungsmethoden des Gutachters der Bezirksforstinspektion Landeck kritisiert. Auch auf Anregung des Beschwerdeführers sei von der belangten Behörde ein nichtamtliches jagdliches und forstfachliches Gutachten von DI W eingeholt worden. Nachdem der Landesforstdirektor sich in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2010 zum Gutachten DI W auf ein forstliches Gutachten des DI C Sch zur Wildschadenssituation in der Genossenschaftsjagd S bezogen habe, sei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Zum forstfachlichen Teil des Gutachtens von DI W nehme der Beschwerdeführer nur insofern Stellung, als sich gewisse Aussagen des Gutachters zur Verbiss- und Schälschadenssituation mit den Aussagen des DI K "1 zu 1" decken würden. Dass auch DI W mit der kumulierten Schälschadensbelastung am Standort M die Schwelle der Waldgefährdung erreicht sehe, werde vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nicht kommentiert. Bezüglich der Stellungnahme des Landesforstdirektors beschränke sich der Beschwerdeführer auf die Einnahme von grundsätzlichen Standpunkten, ab wann waldgefährdende Wildschäden vorlägen und wie die Richtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Dezember 1996 zur Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere zur Frage der Mindestgröße einer Gefährdungsfläche auszulegen sei. Ferner sei das vom Landesforstdirektor vorgelegte Rechenmodell zur Wildstandsentwicklung als qualitativ ungeeignet zur Erhebung der Wildstände in der Genossenschaftsjagd S erachtet worden. Weiters sah es der Beschwerdeführer nicht als schlüssig nachvollziehbar an, warum ausgerechnet die "6-Baum-Stichprobe" die einzig richtige Methode sein solle, um eine flächenhafte Gefährdung schlüssig nachzuweisen.
Für die belangte Behörde komme jenem Teil des vom Landesforstdirektor vorgelegten Gutachtens von DI Sch vom 3. Dezember 2010 - insbesondere zur Frage, ob waldgefährdende Wildschäden iSd § 52 Abs 3 JG vorlägen - maßgebliche Bedeutung zu, in welchem sich dieser mit der Schadenssituation in den von der Bezirksforstinspektion Landeck ausgewiesenen § 16 Forstgesetz-Flächen auseinandersetze. Für die belangte Behörde seien Befundaufnahme und die dabei gewählte Methodik als auch die gutachterlichen Schlussfolgerungen im Gutachten von DI Sch schlüssig und nachvollziehbar und entsprächen der zitierten Richtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Dezember 1996, die als amtsinterner Erlass an die nachgeordneten Dienststellen anzusehen sei. So habe DI Sch entsprechend dieser Richtlinie auch die Überschirmungsfläche der geschälten bzw ungeschälten Bäume als weiteres Kriterium bei der Beurteilung, ob "flächenhafte Gefährdung" vorliege, in sein Gutachten einbezogen. Dieses Kriterium sei sowohl von der Bezirksforstinspektion Landeck (M Kn) als auch von DI W (dem von der belangten Behörde im Berufungsverfahren beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen) außer Betracht gelassen worden. Sofern das Gutachten von DI Sch vom Gutachten des DI W abweiche, seien die Gründe dafür von DI Sch ausführlich dargetan worden und würden zu überzeugen vermögen. Das Gutachten sei als Amtsgutachten zu werten, weshalb entgegen dem Beschwerdeführer kein Anlass dazu bestand, die Objektivität des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. DI Sch komme zum Ergebnis, dass "flächenhafte Gefährdung" des forstlichen Bewuchses durch Rotwild sowohl auf der ca 6 ha großen Schadensfläche "M" als auch auf der 1 ha großen Schadensfläche "St" vorliege. In beiden Fällen seien die Kriterien für "flächenhafte Gefährdung" mehrfach erfüllt.
Dem Gutachten werde vom Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten. Angesichts der Größe der Schadensfläche (zusammen 7 ha) sei für die belangte Behörde die fristgerechte Wiederbewaldung oder die Neubewaldung (§ 13 und 4 des Forstgesetzes 1975) mit standortgerechten Baumarten auf größeren Flächen verhindert oder gefährdet.
Die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, wonach der Begriff "größere Flächen" in § 52 Abs 3 lit a JG eine Gegenüberstellung der geschädigten Flächen zur Reviergröße erfordere und der flächenmäßige Anteil der Schadensfläche an der Revierfläche für das Vorliegen der waldgefährdenden Wildschäden maßgeblich sei, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der aktuelle Wildstand beim Rotwild werde dem Vegetationszustand in der GJ S nicht gerecht. Der aktuelle Wildstand in einem Jagdrevier sei ein weiterer zentraler Ausgangspunkt der jährlichen Abschussplanung. Seit der letzten Novelle zum JG im Jahr 2010, LGBl Nr 8/2010, sei der jeweilige Hegemeister für die Erhebung des Wildstandes zuständig (§ 37 Abs 2 letzter Satz JG); zuvor habe diese Verpflichtung ausschließlich den Jagdausübungsberechtigten getroffen, der gemäß § 37 Abs 3 JG im Abschussplanantrag neben anderen Angaben den ermittelten Wildstand einzutragen habe; § 37 Abs 3 JG sei unverändert in Geltung.
Den Wildstandsangaben im Abschussplan komme grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit zu. Sollten sich jedoch Anhaltspunkte ergeben, dass der im Abschussplan angegebene Wildstand von der Realität abweiche, habe die Behörde nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit den objektiven Sachverhalt festzustellen. Solche Anhaltspunkte fänden sich in der GJ S zahlreich. Der jagdfachliche Sachverständige DI W komme in seinem Gutachten nach wildökologischen Erhebungen zu Losung, Wechsel und Lager und einem Vergleich mit sechs anderen westösterreichischen Untersuchungsgebieten sowie einem Vergleich der sich aus den Angaben im Jagdkataster für die GJ S ergebenden Rotwilddichte/ha mit Rotwilddichten/ha in anderen Problemgebieten zum Ergebnis, dass in der GJ S höhere Wilddichten sowohl beim Rotwild als auch beim Rehwild vorliegen müssten, als die Daten der Jagdstatistik für die GJ S auswiesen, kurzum dass der Wildstand beim Rot- und Rehwild höher sein müsse als in den Abschussplänen der vergangenen Jagdjahre angegeben. Konkret sei im Gutachten die Rede von beträchtlichen Losungsdichten, wobei die Rotwildlosung den Hauptteil einnehme, ferner von einer extremen/herausragenden Dichte an festgestellten Wechseln, die auf einen ganzjährlich hohen Wildstand, insbesondere bei den Referenztranssekten, schließen lasse, weiters sei im Vergleich zu anderen "Problemgebieten" die Zahl an Wechseln und Losungen weit überdurchschnittlich; zudem sei die Losungs- und Fährtendichte "am Berg" für einen normalen Wildstandort untypisch, ferner gebe es Hinweise in der Jagdstatistik und Wildspurauswertung auf eine in Summe höhere Dunkelziffer an "Außenstehern" als in der Abschussplanung unterstellt. Auch die Schälschaden- und Verjüngungssituation würde auf eine hohe Wilddichte hinweisen. Die wildökologischen Aussagen im Gutachten seien für die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar.
In seiner Stellungnahme zum Gutachten von DI W habe sich der Beschwerdeführer zu den vom Gutachter aufgezeigten Indizien für höhere Wildstandsdichten in der GJ S im Wesentlichen auf die Behauptung beschränkt, dass die Zahlen des Gutachters nicht nachvollziehbar wären und der Gutachter selbst ausgeführt hätte, dass notwendige umfangreiche und wiederholte Erhebungen nicht gemacht worden seien; auch sei der Gutachter in keiner Weise auf die eklatanten Unterschiede in der Rotwilddichte im Sommer und im Winter eingegangen.
Diese Einwände könnten von der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden, zumal der Gutachter Befunde zu Wechsel, Losungen und Lagern erhoben habe und dem Gutachten das entsprechende Datenmaterial zu entnehmen sei. Zutreffend sei, dass der Gutachter angemerkt habe, dass umfangreiche und wiederholte Erhebungen der "Deäkationsraten" (richtig wohl: Defäkationsraten) (Häufigkeit der abgesetzten Losungshaufen) - mit welchen absolute Bestandshöhen berechnet werden könnten - von ihm nicht durchgeführt worden seien. Der Gutachter habe aber auch nicht absolute Bestandshöhen, berechnet aus vorgefundenen Losungshaufen, in den Raum gestellt, sondern im Gutachten lediglich festgehalten, dass die vorgefundenen Losungshaufen beträchtlich seien. An anderer Stelle des Gutachtens sei von einer für normale Waldstandorte untypischen Losungsdichte "am Berg" oder einer im Vergleich zu anderen "Problemgebieten" weit überdurchschnittlichen Zahl an Losungen die Rede. Welche konkreten Zahlen und/oder welche konkreten gutachterlichen Schlüsse nicht nachvollziehbar wären, habe der Beschwerdeführer (aber) nicht ausgeführt. Offenkundige Widersprüche in den Ausführungen des Gutachtens lägen für die belangte Behörde nicht vor.
Die angeblich eklatant unterschiedlichen Rotwilddichten im Winter und im Sommer in der GJ S würden durch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in den Abschussplänen zu den Rotwildständen widerlegt. Ermittle man aus den Wildstandsangaben des Beschwerdeführers den Sommerwildstand durch die Addition des Winterwildstands mit dem Zuwachs (laut Beilage zum Abschussplan), ergebe sich für den Rotwildlebensraum GJ S inklusive EJ G für den Beobachtungszeitraum 2001 bis 2010 eine Zuwanderung von Rotwild während der Vegetationszeit. Bedenke man nun, dass die EJ G lediglich einen Sommerlebensraum von 178 ha ausweise, im Jagdjahr 2010/2011 die Winterpopulation 55 Stück Rotwild und die Sommerpopulation 74 Stück Rotwild bei einem angegebenen Zuwachs von 14 Kälbern für beide Revier betragen habe (5 Stück Zuwanderung), so sei der vom Beschwerdeführer behauptete eklatante Unterschied zwischen Winter- und Sommerpopulation beim Rotwild in der GJ S für die belangte Behörde nicht erkennbar. Die EJ G sei jedenfalls vom Sommerlebensraumangebot zu klein, um die "Hauptpopulation" beider Reviere während der Vegetationszeit aufzunehmen. Somit sei die in beiden Verwaltungsverfahren wiederholt aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach Rotwild während der Vegetations- bzw Bejagungszeit in der GJ S nur in geringem Ausmaß vorkomme und nur eingeschränkt bejagbar sei, widerlegt. Außerdem sei bis zum Jagdjahr 2009/2010 ein gemeinsamer Abschussplan für das Rotwild für beide Reviere beantragt und bewilligt worden.
Dass die Wildbestände beim Rotwild in der GJ S höher sein müssten als im eingereichten Abschussplan für 2010/2011 aber auch als in den Abschussplänen der Vorjahre wie vom Beschwerdeführer angegeben, hätten auch die eigenen Rückrechnungen der belangten Behörde anhand der Daten im Jagdkataster ergeben. Wie vom Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt, habe eine Rotwildbewirtschaftung großräumig zu erfolgen, die GJ S dürfe nicht gänzlich isoliert betrachtet werden. Aus diesem Grund seien die Rotwildbestände im Sttal (Hegebereiche Vorderes und Hinteres Sttal inklusive GJ St) anhand der Wildstandsangaben der Jagdausübungsberechtigten und Hegemeister analysiert worden. Der graphischen Darstellung dieser Analyse sei zu entnehmen, dass während des gesamten Beobachtungszeitraums der Abgang immer deutlich über dem Zuwachs gelegen sei, ohne dass sich eine Reduktion der Rotwildpopulation eingestellt hätte. Die tatsächliche Rotwildpopulation habe daher zwangsläufig im gesamten Sttal höher sein müssen, als die Wildstandsangaben der Jagdausübungsberechtigten ergeben würden. Aber auch eine getrennte Betrachtung der Hegebereiche (Vorderes und Hinteres Sttal) zeige keine wesentlichen Unterschiede. Für die Rotwildbewirtschaftung der GJ S inklusive EJ G zeige sich während des Beobachtungszeitraums eine ähnliche Gesamtsituation. Eine gemeinsame Betrachtung der beiden Jagden sei erforderlich gewesen, weil bis zum Jagdjahr der Abschussplan sowie die Bejagung gemeinsam erfolgt seien. Aus den im angefochtenen Bescheid aufgenommenen Wildstandsentwicklungstabellen ergebe sich, dass eine Hochrechnung der Winterwildstandsangaben in den Abschussplänen der GJ S unter Berücksichtigung der EJ G, ausgehend von den Winterbeständen der Jahre 2000, 2004 und 2008, eine drastische Bestandsreduktion hin bis zur Auslöschung des Bestandes (siehe Hochrechnung ab Jahr 2000) ergeben hätte, die real jedoch nicht eingetreten sei. Die Wildstandsangaben des Beschwerdeführers seien daher unter diesem Gesichtspunkt von der Behörde zu hinterfragen gewesen. Ein näher bezeichnetes Forschungs- und Versuchsprojekt in A (des F Tirol) habe ergeben, dass überhöhte Wildstandsdichten auch optimale Wildlebensräume überfordern würden. Wenn sich Lebensräume mehrerer Schalenwildarten überdeckten, bestehe zwangsläufig eine Äsungs- und Lebensraumkonkurrenz. Der kritische Grenzwert zu überhöhten Rotwildbeständen liege erfahrungsgemäß bei drei bis vier Stück Rotwild auf 100 ha. Unter Berücksichtigung der Rotwildlebensräume der Reviere GJ S und EJ G ergebe sich bei einer hier anzustrebenden Rotwildzieldichte von 3,5 Stück/100 ha ein Rotwildwinterbestand von 40 Stück (Fütterungswildstand). Für das Jagdjahr 2011/2012 sei vom Beschwerdeführer ein Fütterungswildstand von 55 Stück Rotwild angegeben worden. Aus den Wildstandsangaben des Beschwerdeführers in den Abschussplänen der letzten 10 Jahre gehe hervor, dass der von diesem angegebene Rotwildwinterstand 2011 (55 Stück) fast gleich hoch sei wie die in den Abschussplänen der Jagdjahre 2001/2002 bis 2004/2005 (57, 55, 58 und 52 Stück) angegebenen Winterstände. Auch falle auf, dass während der letzten zehn Jahre der Rotwildabgang immer über dem Zuwachs gelegen habe und trotzdem keine Reduktion der Rotwildpopulation herbeigeführt habe werden können. Das lasse den Schluss zu, dass die Rotwildpopulation bedeutend größer sein müsse als vom Beschwerdeführer angegeben. Es sei daher zwingend erforderlich, von einer größeren Rotwildpopulation - als vom Beschwerdeführer angegeben - auszugehen, andernfalls die Angaben der Winterzählungen unter Berücksichtigung des jährlichen Abganges in den vergangenen Jagdjahren nicht nachvollziehbar seien.
Die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich der Wildstandsangaben im Jagdjahr 2004/2005, wonach der Winter äußerst schneearm gewesen sei, das Rotwild die Fütterungen nicht angenommen hätte und daher im Einvernehmen mit der Jagdbehörde die Wildstandsangaben vom Vorjahr übernommen worden seien, decke sich bei der GJ S nicht mit den Daten in der Jagdstatistik, die für 2004 einen Winterwildstand von 58 und für 2005 einen Winterwildstand von 52 Stück Rotwild ausweise. Unabhängig davon sei nicht nachvollziehbar, warum der Winterwildstand 2006 mit 37 Stück Rotwild sprunghaft niedriger gewesen sein solle, obwohl der Abgang des Vorjahres nur unbedeutend höher ausgefallen sei. Vielmehr hätten die angegebenen 37 Stück Rotwild im Jahr 2006 nicht der Realität entsprochen.
Bei der Festsetzung des Abschusses von Rotwild für die GJ S sei auf den zusammenhängenden Rotwildlebensraum der Reviere S und G Rücksicht genommen worden. Dies sei zweckmäßig, weil die EJ G den Rotwildlebensraum oberhalb der GJ S erfasse und die Waldkronenbereiche samt den angrenzenden Almflächen einen attraktiven Sommerlebensraum für das Rotwild darstellten. Es sei davon auszugehen, dass das während des Sommers in der EJ G vorkommende Rotwild zum überwiegenden Teil in der unterhalb liegenden GJ S überwintere. Dies decke sich auch mit den Wildstandsangaben des Hegebereiches "Vorderes Sttal" in einer der Erstbehörde übermittelten Beilage für die Abschussplanung 2011/2012.
Für die Festsetzung des Rotwildabschusses gehe die belangte Behörde konkret von folgenden Überlegungen aus: Der vom Beschwerdeführer angegebene Rotwildwinterstand für die Reviere GJ S und EJ G (übernommen vom Vorjahr) betrage 55 Stück. Dies entspreche einer Wilddichte von 5,0 Stück/100 ha (Winterwildbestand zu Rotwildsommerlebensraum). Gehe man davon aus, dass Rotwild nur in der GJ S - wie der Beschwerdeführer behaupte - überwintere, sei die Wilddichte entsprechend höher und betrage 6,0 Stück/100 ha. Der vom Hegemeister des Hegebezirks "Vorderes Sttal" der Erstbehörde vorgelegte Rotwild-Sommerstand 2011 weise für die GJ S und die EJ G einen Sommerwildstand inklusive Dunkelziffer, Zuwachs und Wechselwild von 74 Stück auf. Dies entspreche bei einem Gesamtrotwildsommerlebensraum von ca 1.100 ha einer Wilddichte von 6,7 Stück/100 ha. Die Zieldichte von 3,5 Stück Rotwild/100 ha ergebe für den gemeinsamen Sommerlebensraum einen anzustrebenden Rotwildwinterbestand (entspreche im Wesentlichen dem Fütterungsbestand) von "40 Stück/100 ha". Für die EJ G habe die Erstbehörde einen Rotwildabschuss in der Höhe von gesamt 5 Stück für das Jagdjahr 2011/2012 genehmigt. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Dies entspreche einer Abschussvorschreibung von 2,8 Stück Rotwild/100 ha Sommerlebensraum. Die Berücksichtigung des vorgeschriebenen Rotwildabschusses der EJ G bei der Bewirtschaftung der überwinterten Rotwildpopulation der GJ S sei aus den bereits dargelegten Gründen angebracht. Die von der Erstbehörde festgesetzten 16 Stück Rotwild für die GJ S entsprächen einer Abschussvorschreibung von 1,74 Stück/100 ha, die Abschussvorschreibung/100 ha für die GJ S liege daher deutlich unter der Abschussvorschreibung/100 ha für die EJ G. Dies sei angesichts der Tatsache, dass in der GJ S eine untragbare Wildschadenssituation vorliege, sachlich nicht nachvollziehbar. Die von der BH vorgeschriebenen Abschüsse beim Rotwild beider Reviere (zusammen 21 Stück) würden bei einer 100 %igen Abschusserfüllung einen errechneten Wildstand von 53 Stück ergeben. Das entspreche in etwa der Bestandssituation der Jahre 2000 bis 2004 bzw des Vorjahres (Winterwildstand: 55 Stück). Eine Reduktion des Rotwildbestandes sei daher in den vergangenen Jagdjahren selbst bei Heranziehung der Zahlenangaben des Beschwerdeführers, bei denen von einer viel zu geringen Dunkelziffer ausgegangen werde, keinesfalls erfolgt und würde bei Beibehaltung der erstinstanzlichen Abschussverfügung von 16 Stück Rotwild auch zukünftig nicht erreicht werden. Es sei daher zwingend erforderlich, den Abschuss beim Rotwild um gesamt zumindest 7 Stück zu erhöhen. Eine Abschussvorschreibung von 23 Stück Rotwild ergebe für die GJ S eine Abschussvorschreibung von ca 2,5 Stück/100 ha Sommerlebensraum, dies entspreche in etwa der Vorschreibung für die EJ G. Damit sei unter Annahme einer 100 %igen Abschusserfüllung die Einleitung eines unbedingt notwendigen Reduktionsprozesses gewährleistet. Die Gesamtvorschreibung von 28 Stück Rotwild (5 Stück EJ G, 23 Stück GJ S) ergebe einen errechneten Winterbestand von 46 Stück Rotwild. Um die Zieldichte längerfristig zu erreichen (40 Stück Winterbestand), werde auch in den Folgejahren eine ähnlich hohe Abschussvorschreibung erforderlich sein. Da nach den Wildstandsangaben der GJ S und EJ G ein Überhang an männlichen Stücken vorliege, sei die Erhöhung vorrangig bei den männlichen Stücken erfolgt. Nachdem Spruchpunkt I. der zu hohen Rotwilddichte Rechnung trage, habe sich die belangte Behörde bei der unter Spruchpunkt III. erfolgten Vorschreibung von Maßnahmen nach § 52 JG darauf beschränken können, gemäß § 52 Abs 2 leg cit zur Sicherung der Verjüngungsflächen vor Wildverbiss die Anwendung chemischer Schutzmittel und die schwerpunktmäßige Bejagung in den Verjüngungsflächen zu verfügen. Damit solle eine wesentliche Verbesserung der Schadenssituation erreichbar sein. Die von der Erstbehörde verfügte Auflassung der beiden Rotwildfütterungen sei vom Gutachter DI W nachvollziehbar und gerechtfertigt als nicht zweckmäßig erachtet worden. Der Schutz der Zukunftsstämme in den schälfähigen Beständen mittels Baummanschetten sei auch durch chemische Schutzmaßnahmen erreichbar. Schließlich solle nach Spruchpunkt II. die Jagdausübung in den beiden benachbarten Revieren GJ S und EJ G erleichtert werden.
B. Beschwerdeverfahren
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Nach der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer "durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf verletzt, dass ihm im Rahmen der Abschussplanung von der Behörde bescheidmäßig nicht willkürlich ein zusätzlicher (über seinen Antrag hinausgehender) Rotwildabschuss aufgetragen wird, wenn der von ihm vorgelegte Abschussplan die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs 2 des § 37 TJG 2004 angemessenen Wildstand gewährleistet".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
C. Erwägungen
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die maßgeblichen Regelungen des JG (in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung LGBl Nr 8/2010) lauten wie folgt:
"§ 37
Abschussplan
(1) Der Abschuss von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.
(2) Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen. Der Wildstand ist vom Hegemeister zu erheben.
(3) Im Abschussplan für Schalenwild sind, mit Ausnahme des voraussichtlichen Zuwachses an Wild, jeweils nach Geschlecht und nach Altersklassen (Abs. 6) gegliedert, anzugeben:
- a) der ermittelte Wildstand,
- b) die Anzahl der im Vorjahr getätigten Abschüsse und der im Vorjahr aufgetretenen Stücke von Fallwild,
- c) der voraussichtliche Zuwachs an Wild,
- d) die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen.
(4) Im Abschussplan für Murmeltiere sind lediglich der im vorausgegangenen Jagdjahr ermittelte Bestand und die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen anzugeben.
(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild und für Murmeltiere bis zum 1. Mai jeden Jahres in elektronischer Form zu übermitteln oder vorzulegen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf einen den wildbiologischen Gesetzmäßigkeiten entsprechenden Altersaufbau des Wildstandes die einzelnen Arten von Schalenwild in drei Altersklassen, und zwar die Altersklasse I (Ernteklasse), die Altersklasse II (Mittelklasse) und die Altersklasse III (Jugendklasse), einzuteilen. Beim weiblichen Wild kann die Einteilung in drei Altersklassen unterbleiben.
(7) Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes gewährleistet ist.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Abschussplan von Amts wegen festzusetzen,
a) wenn der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder
b) wenn durch den vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes nicht gewährleistet ist.
(9) Soweit es zur Erhaltung oder Herstellung eines nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, um die Erfüllung eines Abschussplanes sicherzustellen,
a) eine zeitliche Abfolge der Abschüsse während des Jagdjahres vorschreiben;
b) den Abschuss einer bestimmten Anzahl von Wildstücken, deren Abschuss in den Abschussplänen zweier oder mehrerer aneinandergrenzender Jagdgebiete vorgesehen ist, in der Weise verfügen, dass jeder Jagdausübungsberechtigte in seinem Jagdgebiet die gesamte Anzahl dieser Wildstücke erlegen darf. Dabei werden Wildstücke, die ein Jagdausübungsberechtigter über den Abschussplan hinaus erlegt, auf den Abschussplan der übrigen Jagdausübungsberechtigten im Verhältnis der darin festgesetzten Anzahl von Abschüssen angerechnet. Jeder Jagdausübungsberechtigte hat die übrigen Jagdausübungsberechtigten unverzüglich von jedem über den Abschussplan hinaus getätigten Abschuss zu verständigen.
(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefahr einer Entwertung des Jagdgebietes oder einer Schädigung angrenzender Jagdgebiete abzuwenden, und soweit Interessen der Landeskultur einer solchen Anordnung nicht entgegenstehen.
(11) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 8, 9 oder 10 sind der Bezirksjagdbeirat und der Hegemeister zu hören.
(12) Ein Bescheid nach Abs. 8 oder 10 ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Berufung einbringen.
(13) Der Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Formblätter für den Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen zu erlassen."
"§ 52
Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden
(1) Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung des Wildstandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers sowie von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder auf Antrag des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37 Abs. 2 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören, einen ziffernmäßig und zeitlich sowie allenfalls auch örtlich zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben. Ein solcher Abschuss kann auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit und abweichend vom Abschussplan vorgeschrieben werden.
(2) Bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden (Abs. 3) kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 1 oder zusätzlich zu einem solchen Auftrag
a) die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Einzelschutz gefährdeter Forstpflanzen, wie die Anwendung geeigneter mechanischer oder chemischer Schutzmittel,
- b) die Errichtung, Verlegung oder Auflassung von Futterplätzen,
- c) die Errichtung und Erhaltung von Wildzäunen zum Schutz von Waldbeständen gegen Verbiss- oder Schälschäden
vorschreiben, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist.
(3) Wildschäden sind waldgefährdend, wenn durch Verbiss, Verfegen oder Schälen
a) die fristgerechte Wiederbewaldung oder die Neubewaldung (§ 13 und § 4 des Forstgesetzes 1975) mit standortgerechten Baumarten auf größeren Flächen verhindert oder gefährdet oder
b) in Waldbeständen das Entstehen von Blößen verursacht oder auf größeren Flächen die Bestandesentwicklung unmöglich gemacht oder wesentlich verschlechtert wird.
(4) Maßnahmen nach Abs. 2 sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel und unter Bedachtnahme darauf vorzuschreiben, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b sind in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage eines Futterplatzes oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. c dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn sich die nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a oder b vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren als unzureichend erwiesen haben.
(5) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c ist § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach § 16 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten Waldverwüstungen in Kenntnis zu setzen.
(7) Dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer ist auch ein Bescheid nach Abs. 2 zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Berufung einbringen."
1.2. Die im Beschwerdefall relevanten Regelungen des Forstgesetzes 1975 (im Beschwerdefall in der maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 83/2004; im Folgenden FG) lauten:
"Neubewaldung
§ 4. (1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall
1. der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung,
2. der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe.
Die Bestimmungen des IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden.
(1a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nach Maßgabe forstfachlicher Erfordernisse für bestimmte Baumarten eine von Abs. 1 Z 2 abweichende Bewuchshöhe festlegen.
(2) Grundflächen, auf denen eine Ersatzaufforstung (§ 18 Abs. 2) durchgeführt wurde, gelten ab Sicherung der Kultur im Sinne des § 13 Abs. 8 als Wald.
(3) Grundflächen, zu deren Aufforstung Förderungsmittel gemäß den Bestimmungen des X. Abschnittes gewährt wurden, gelten mit dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel als Waldboden, im Falle von Aufforstungen in Hochlagen, das ist die Zone innerhalb von 500 Höhenmetern unterhalb der natürlichen Baumgrenze, gilt dies jedoch erst ab Sicherung der Kultur im Sinne des § 13 Abs. 8."
"Wiederbewaldung
§ 13. (1) Der Waldeigentümer hat Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.
(2) Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des fünften, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
(3) Die Wiederbewaldung soll durch Naturverjüngung erfolgen, wenn in einem Zeitraum von zehn Jahren eine Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag vorhanden ist, die eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwarten lässt.
(4) Bringt in Hochlagen die Naturverjüngung offensichtlich Vorteile gegenüber der Aufforstung, kann die Behörde die gemäß Abs. 3 vorgeschriebene Frist um höchstens fünf Jahre verlängern, sofern gegen die Verlängerung keine Bedenken aus den Gründen des § 82 Abs. 1 lit. a bestehen.
(5) Die Behörde hat die gemäß den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Wiederbewaldungsfristen um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn erwiesen ist, daß der Waldeigentümer durch Krankheit oder eine Katastrophensituation in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (wie Brand oder Viehseuche) vorübergehend in eine Notlage geraten ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Wälder, auf die die §§ 21, 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1 Anwendung finden.
(6) Ist eine großflächige Schadenssituation, wie durch flächenhaften Windwurf, eingetreten, so beginnt für die davon betroffene Fläche die Wiederbewaldungsfrist (Abs. 2) mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung. Diese Frist darf von der Behörde um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Die Fristverlängerung ist zu bewilligen, wenn der Waldeigentümer innerhalb des ersten Jahres der Wiederbewaldungsfrist einen Wiederbewaldungsplan vorgelegt hat, der die Wiederbewaldung in der kürzestmöglichen Zeit, längstens jedoch innerhalb der verlängerten Frist, vorsieht.
(7) Die Verjüngung (durch Aufforstung erzielte Verjüngung oder Naturverjüngung) ist im Bedarfsfalle so lange nachzubessern, bis sie gesichert ist.
(8) Eine Verjüngung gilt als gesichert, wenn sie durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt.
(9) Bestehen bei Kahlflächen oder Räumden, die zwecks Ausübung der Waldweide mit Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechten belastet sind, Zweifel, ob die Ausübung dieser Rechte nach der Wiederbewaldung gewährleistet ist, steht dem Waldeigentümer und dem Nutzungsberechtigten das Recht zu, bei der Behörde ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Die Behörde hat hierüber mit Bescheid zu entscheiden; vor dessen Erlassung hat sie das Einvernehmen mit der Agrarbehörde herzustellen.
(10) Soweit der Bestand einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage die volle Entwicklung des Höhenwachstums auf der Trasse ausschließt und eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b erteilt wurde, hat der Leitungsberechtigte nach jeder Fällung für die rechtzeitige Wiederbewaldung der Trassenfläche zu sorgen."
"Waldverwüstung
§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen
a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
- c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
- d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.
(3) Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Abs. 2 eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, daß der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.
(4) Wurde Abfall im Wald abgelagert (Abs. 2 lit. d) oder weggeworfen (§ 174 Abs. 3 lit. c), so hat die Behörde die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Läßt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Wird die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben. Die von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(5) (Verfassungsbestimmung) Wurde eine durch jagdbare Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung des Bewuchses festgestellt, so sind durch das zuständige Organ des Forstaufsichtsdienstes ein Gutachten über Ursachen, Art und Ausmaß der Gefährdung und Vorschläge zur Abstellung der Gefährdung an die Jagdbehörde und an den Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung zu erstatten. Diesem kommt in den landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden Antragsrecht und Parteistellung zu.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat jährlich einen Bericht über Art und Ausmaß der Waldverwüstungen und insbesondere der flächenhaften Gefährdungen des Bewuchses durch Wild, die Gutachtertätigkeit der Forstbehörden und die Maßnahmen der Jagdbehörden sowie deren Erfolg, gegliedert nach Bundesländern, im Internet zu veröffentlichen."
"Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes
§ 22. (1) Der Eigentümer eines Schutzwaldes hat diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln, daß seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist.
(2) Liegen bei einem Wald die Voraussetzungen für die Qualifikation als Schutzwald gemäß § 21 vor, so hat der Waldeigentümer den Wald, auch wenn der Schutzwaldcharakter nicht bescheidmäßig festgestellt worden ist, als Schutzwald zu behandeln.
(3) Der Eigentümer eines Standortschutzwaldes, der nicht Objektschutzwald im Sinne des § 21 Abs. 2 ist, ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen aus den Erträgnissen von Fällungen in diesem Standortschutzwald gedeckt werden können. Darüber hinaus ist er zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumden, ausgenommen in ertragslosem Standortschutzwald, sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45 verpflichtet.
(3a) Der Eigentümer eines Objektschutzwaldes ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen durch öffentliche Mittel oder Zahlungen durch Begünstigte gedeckt sind. Unabhängig davon ist der Eigentümer zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumden sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45 verpflichtet. Die übrigen Verpflichtungen des Waldeigentümers auf Grund dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Behandlung und Nutzung der Schutzwälder durch Verordnung näher zu regeln. In dieser kann insbesondere angeordnet werden, daß
a) freie Fällungen einer Bewilligung bedürfen (§ 85), soweit nicht § 96 Abs. 1 lit. a und § 97 lit. a Anwendung findet,
b) die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13 festzusetzen ist,
c) ein von einer Verordnung nach § 80 Abs. 4 abweichendes Alter der Hiebsunreife einzuhalten ist."
2. Nach dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdepunkt richtet sich die Beschwerde jedenfalls gegen Spruchpunkt I., darauf verweist auch die Gegenschrift der belangten Behörde, wobei bei verständiger Würdigung entgegen der belangten Behörde auch die gemäß § 37 Abs 9 lit a und lit b (unter 1. und 2.) verfügten Abschussmodalitäten erfasst werden. Bei verständiger Würdigung richtet sich die Beschwerde - auch wenn sie meint, den Bescheid im Übrigen unangefochten zu lassen - weiters gegen die mit diesem Spruchpunkt inhaltlich bezüglich des dort zugrundegelegten Wildstandes notwendig verbundenen anderen beiden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides.
3.1. Wenn sich die Beschwerde gegen die auf die im Berufungsverfahren vom Landesforstdirektor auf dem Boden des § 16 Abs 5 FG abgegebene Stellungnahme gestützte Auffassung der Behörde wendet, wonach die Regelung des § 52 Abs 3 JG, unter welchen Voraussetzungen Wildschäden als waldgefährdend anzusehen sind, anhand der Wendung "durch jagdbare Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung des Bewuchses" iSd § 16 Abs 5 FG auszulegen ist, ist ihr jedenfalls für den vorliegenden Beschwerdefall kein Erfolg beschieden.
3.2. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Jänner 1963, K II-2/62, VfSlg 4.348/1962, gehört die Regelung der Abwehr der dem Wald aus dem Wildstand drohenden Gefahren zu dem in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art 15 Abs 1 B-VG den Ländern zukommenden Jagdrecht. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch festgehalten, dass die Materie der Wildhege und alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, insbesondere die Verringerung des Wildstandes, mag sie aus welchen Gründen und zu welchem Zweck immer verfügt werden, nicht dem Forstwesen iSd Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG zuzuzählen sind (vgl auch VfGH vom 3. Dezember 1984, G 81/84, G 82/84, VfSlg 10.292/1984). Zu diesen Maßnahmen zählt zweifellos auch die Verminderung einer Wildgattung im Interesse der durch sie geschädigten Land- und Forstwirtschaft. Die dies berücksichtigenden Regelungen in § 37 und § 52 JG sind als solche vom Tiroler Landesgesetzgeber nach Art 15 Abs 1 B-VG getroffene Regelungen einzustufen.
3.3. Der Tiroler Jagdgesetzgeber knüpft nun in § 52 Abs 6 JG ausdrücklich an die Waldverwüstung iSd § 16 FG an. Derart schafft er die Grundlage dafür, dass bei der Auslegung des § 52 JG auch der Inhalt der Regelung des § 16 FG berücksichtigt wird.
Jedenfalls dann, wenn es - was im bekämpften Bescheid schlüssig
aufgezeigt wird - zu einer flächenhaften Gefährdung des Bewuchses
durch Wild kommt, ist das Verständnis der Waldverwüstung iSd
§ 16 FG auch für den Begriff der waldgefährdenden Wildschäden iSd
§ 52 Abs 3 JG maßgeblich.
Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung ferner zutreffend
die Auffassung zu Grunde gelegt, dass unangemessene Wildstände auf dem Boden des § 37 Abs 2 JG vorrangig bei der Erstellung des Abschussplanes zu berücksichtigen sind. Schon mit der Abschussplanung muss nach § 37 Abs 2 JG ein den Interessen der Landeskultur entsprechender angemessener Wildstand erreicht und erhalten werden. Daher ist der Abschussplan so zu erstellen, dass eine Waldverwüstung iSd § 16 FG hintangehalten wird. Bei einem zu waldgefährdenden Wildschäden iSd § 52 Abs 3 JG führenden Wildstand, der letztlich Maßnahmen nach § 52 Abs 2 JG rechtfertigen würde, kann es sich nicht um einen angemessenen Wildstand nach § 37 Abs 2 JG handeln.
3.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich bei einem amtsinternen Ministerialerlass um keine rechtsverbindliche Norm handelt, sondern nur um eine interne Anweisung des betreffenden Bundesministers an die ihm unterstellten Organe (vgl etwa VwGH vom 18. September 1964, 589/63), an die der Verwaltungsgerichtshof mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht gebunden ist (vgl etwa VwGH vom 3. Mai 2011, 2009/05/0012; VwGH vom 11. Oktober 2006, 2006/12/0001; VwGH vom 23. Februar 2000, 99/03/0023; VwGH vom 18. September 1995, 95/18/1076).
Das ändert allerdings nichts daran, dass ein Sachverständiger - wie im vorliegenden Fall - schlüssig darlegen kann, dass aus fachlicher Sicht die in einem Erlass enthaltenen fachlichen Standards für die sachverständige Beurteilung maßgeblich erscheinen.
4. Ein Abschussplan iSd § 37 bzw Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden iSd § 52 JG dürfen nur dann erlassen werden, wenn die hier für ihn geforderten Voraussetzungen vorliegen und diese von der Behörde geprüft wurden (vgl in diesem Sinn VwGH vom 14. April 1975, 1.870/74, VwSlg 8.808 A/1975).
Nach § 37 Abs 3 lit a JG ist im Abschussplan für Schalenwild nach den dort genannten weiteren Spezifikationen insbesondere der "ermittelte Wildstand" (lit a) anzugeben. Grundlage für jeden Abschussplan ist daher der tatsächliche Wildstand in jedem Jagdgebiet.
Für die verlässliche Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes sind daher in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich (vgl aus der älteren Rechtsprechung etwa VwGH vom 16. April 1986, 85/03/0180; VwGH vom 29. März 1989, 88/03/0252; VwGH vom 10. September 1986, 84/03/0111, sowie aus der jüngeren Judikatur VwGH vom 19. Dezember 2006, 2004/03/0172; VwGH vom 19. Dezember 2006, 2004/03/0155; VwGH vom 28. Februar 2007, 2006/03/0142; VwGH vom 20. März 2007, 2006/03/0157).
Die belangte Behörde ist im bekämpften Bescheid davon ausgegangen, dass den Wildstandsangaben im Abschussplan grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit zukomme, dass aber bei Anhaltspunkten dafür, dass der im Abschussplan angegebene Wildstand von der Realität abweiche, die Behörde nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit den objektiven Sachverhalt festzustellen habe. Diese Auffassung kann nicht als rechtsirrig angesehen werden.
In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde festgehalten, dass der für den bekämpften Bescheid maßgebliche Sachverständige Befunde zu Wechsel, Losungen und Lagern erhoben habe und dem Gutachten das entsprechende Datenmaterial zu entnehmen sei. Weiters wird im Bescheid ausgeführt, dass der Sachverständige selbst auch eine Methode angab, die der nach dem JG für die verlässliche Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes in erster Linie maßgeblichen Wildzählung funktional äquivalent ist, weil sich damit die absolute Bestandshöhe berechnen lässt.
Eine Untersuchung nach dieser Methode hat aber der Sachverständige unterlassen und die belangte Behörde nicht für erforderlich erachtet. Damit war es der Behörde aber nicht möglich, den hier maßgebenden Sachverhalt - nämlich den tatsächlichen Wildstand - verlässlich zu ermitteln und danach dem Grundsatz der objektiven Wahrheit folgend den Sachverhalt festzustellen. Diese Ermittlungen können durch die Überlegungen der belangten Behörde (insbesondere am Ende des bekämpften Bescheides) zu den Angaben der Rotwildpopulation seitens des Beschwerdeführers - die offenbar die Wildstandsangaben seitens der beschwerdeführenden Partei richtigstellen sollen - und zur Reduktion dieser Population nicht ersetzt werden. Insofern bedarf der Sachverhalt iSd § 42 Abs 3 lit b VwGG in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung. Dies betrifft nicht lediglich den Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides, sondern auch dessen bezüglich des Wildstandes notwendigerweise darauf aufbauenden Spruchpunkte II. und III.
5. Der angefochtene Bescheid war daher zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 18. September 2013
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