VwGH 99/03/0023

VwGH99/03/002323.2.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des M E in B, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 19a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. September 1998, Zl. 1998/7/2-7, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

MEG 1950 §13 Abs2 Z8;
MEG 1950 §15 Z2;
MEG 1950 §38 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
MEG 1950 §13 Abs2 Z8;
MEG 1950 §15 Z2;
MEG 1950 §38 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13. November 1997 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt, weil er am 20. Juli 1997 um 10.13 Uhr in Niederndorf auf der B-172 einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Richtung Grenzübergang Niederndorf gelenkt habe. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 wurde der Beschwerdeführer hiefür mit einer Geldstrafe von S 14.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) bestraft.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24 und 21 VStG insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen in Höhe von

S 14.000,-- auf S 11.000,-- (bei Uneinbringlichkeit 11 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wurde.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer hat - worauf er in der Beschwerde Bezug nimmt - schon im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass der verwendete Alkomat der Marke Siemens M52052A15 mit der Fertigungsnummer W 12-787 nicht geeicht gewesen sei und der dieses Gerät betreffend Überprüfungsbericht der Firma Siemens die vom Gesetzgeber geforderte Eichung nicht ersetzen könne (Seite 4 des Protokolls der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 15. September 1998). Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde auf dem Boden der hg. Rechtsprechung eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 8 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, (in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 213/1992) unterliegen Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft der Eichpflicht, wobei die Nacheichfrist gemäß § 15 Z. 2 leg.cit. zwei Jahre beträgt. Von daher ist die Eichung eines Alkomaten gesetzlich geboten. Ferner ist es auch im Interesse der Verläßlichkeit eines zu einem Tatvorwurf führenden Meßergebnisses unerläßlich, dass die Messung mit einem geeichten Gerät erfolgt. Eine Eichung oder eine eichamtliche Bestätigung darüber, dass der verwendete Alkomat im Tatzeitpunkt die erforderliche Eichung aufgewiesen hätte, ist in den Verwaltungsstrafakten aber nicht enthalten. Entgegen der belangten Behörde kann auch die Überprüfung des Alkomats durch die Herstellerfirma mit der gemäß § 13 Abs. 2 Z. 8 des Maß- und Eichgesetzes erforderlichen Eichung nicht gleichgesetzt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1990 und vom 25. Juni 1999, Zl. 99/02/0074). Wenn die Behörde daher die Auffassung vertreten hat, dass ein für den verwendeten Alkomaten erstelltes Überprüfungsprotokoll laut Erlaß des Bundesministers für Inneres vom 11. August 1995, Zl 31.415/18-II/19/95, gleichzeitig als Eichschein zu werten sei, hat sie die Rechtslage verkannt, zumal der zitierte Erlass auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 lit. f des damals maßgeblichen Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde und schon aus diesem Grund keine den Verwaltungsgerichtshof bindende Rechtsquelle darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1996, Zl. 94/18/0847).

2.2. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

2.3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Februar 2000

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