VwGH 84/03/0111

VwGH84/03/011110.9.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Riha, über die Beschwerde des UA in S, vertreten durch Dr. Franz Kampel, Rechtsanwalt in Neulengbach 2 (Ger. Geb.), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 5. März 1984, Zl. 4a-1919/12-84, betreffend Erlassung des Abschußplanes für ein Jagdgebiet für das Jahr 1983, zu Recht erkannt:

Normen

JagdG Slbg 1977 §55;
JagdRallg;
JagdG Slbg 1977 §55;
JagdRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Entwurf des Abschußplanes vom 28. März 1983 für das Jagdjahr 1983 (unter Verwendung des amtlichen Vordruckes) beantragte der Beschwerdeführer als Jagdinhaber des Jagdgebietes Aalpe folgenden Abschuß:

Rotwild:

1 Hirsch

-

Klasse Ib

   

Gamswild:

1 Bock

-

Klasse IIb,

1 Geiß

-

Klasse II

Rehwild:

1 Bock1 Geiß

-

Klasse Ib,

1 Bock

-

Klasse IIb,

Birkhahnen:

1

     

Hiebei gab er (hinsichtlich des männlichen Schalenwildes und des weiblichen Gamswildes jeweils auch unterteilt in die nach der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 1977, LGBl. Nr. 101, - kurz: Abschußrichtlinien - vorgesehenen Klassen, welche Klasseneinteilung hier jedoch nicht wiedergegeben wird) folgenden Wildstand an:

Rotwild:

Standwild: 0Wechselwild: Hirsche 3, Tiere 1, Kälber 1,

Gamswild:

Standwild: Böcke 3, Geißen 4, Kitze 1Wechselwild: Böcke 4, Geißen 7, Kitze 2

Rehwild:

Standwild: Böcke 4, Geißen 2, Kitze 1Wechselwild: Böcke 3, Geißen 2, Kitze 1

Birkhahnen:

Standwild: 4Wechselwild: 2

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 1983 wurde gemäß § 55 Abs. 2 des Salzburger Jagdgesetzes 1977, LGBl. Nr. 94 (JG), der Abschußplan von Amts wegen (unter Verwendung des schon genannten amtlichen Formulars) wie folgt festgesetzt: Rotwild: 1 Kalb; Gamswild: 1 Bock - Klasse Ib und 1 Geiß - Klasse III;

Rehwild: 1 Bock - Klasse Ib, 1 Geiß und 1 Kitz; in der Spalte Birkhahnen heißt es in der dem Beschwerdeführer zugestellten

Ausfertigung: "84 - 0".

Aufgrund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 30. November 1983, Zl. 83/03/0215, dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei zunächst darin ein Verfahrensmangel zu erblicken, weil der Aktenlage nicht zu entnehmen sei, daß in Entsprechung des § 55 Abs. 2 JG vor Erlassung des Abschußplanes der Bezirksjagdrat gehört worden sei. Aus den Bestimmungen des § 55 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 JG und den Abschußrichtlinien ergebe sich weiters, daß Grundlage für jeden Abschußplan vor allem der tatsächliche Wildstand in jedem Jagdgebiet sei, der durch den von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassenden Abschußplan so geregelt werden soll, daß unter Zugrundelegung der Abschußrichtlinien die Erhaltung und Entwicklung eines qualitativ guten, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes sowie eines gesunden Verhältnisses zwischen männlichem und weiblichem Wild gewährleistet ist und ein für die Land- und Forstwirtschaft nachteiliger Wildstand vermieden wird. Wie hoch der Wildstand sein soll, um im Sinne dieser Rechtsvorschriften als wünschenswert, nämlich allen Interessen, die zu berücksichtigen sind, gleichermaßen entsprechend angesehen werden zu können, sei zweifellos eine, regionale Gegebenheiten berücksichtigende Frage, die unter Beiziehung von jagd-, land- und forstwirtschaftlichen Sachverständigen beantwortet werden müsse, solle in Auslegung der genannten Bestimmungen die Frage der Gesetzmäßigkeit eines vom Antrag des Jagdinhabers abweichend von Amts wegen festgesetzten Abschußplanes beantwortet werden. Vermeine daher die Jagdbehörde, daß ein vom Jagdinhaber beantragter Jagdabschuß zu hoch sei, so habe sie sich Gewißheit darüber zu verschaffen, wie hoch für das betreffende Jagdgebiet einerseits die wünschenswerte Wilddichte und andererseits der tatsächliche Wildstand sei, und sei weiters zu prüfen, welches Wild unter Berücksichtigung der für das Schalenwild nach den Abschußrichtlinien festgelegten Klassen bzw. des dort genannten erstrebenswerten Geschlechterverhältnisses zum Abschuß bestimmt werden soll. Bezüglich des Rehwildes sei zu bemerken, daß nach den Abschußrichtlinien nur dann der Abschuß von Bock, Geiß und Kitz im Verhältnis von 1 : 1 : 1 aufzuteilen sei, wenn ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis (Bock zu Geiß = 1 :

1) vorliege. Wenn jedoch nach dem vorliegenden Wildstandsbericht des Jagdinhabers ein solches nicht gegeben sei, sondern ein Verhältnis Bock : Geiß von etwa 2 : 1, so habe die Behörde eingehend zu begründen - wenn von der Richtigkeit der Wildstandsmeldung ausgegangen werde - warum dennoch der Abschußplan von Amts wegen so festgesetzt worden sei, wie wenn das Geschlechterverhältnis ausgeglichen wäre. Auch in Ansehung des Rotwildes erscheine bei dem vom Beschwerdeführer behaupteten Überhang von Hirsch : Tier (3 : 1) der entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers anstelle eines Hirsches festgesetzte Abschuß eines Kalbes nicht verständlich. Wenngleich bezüglich des Gamswildes nicht übersehen werde, daß dem Beschwerdeführer antragsgemäß der Abschuß eines Bockes (und einer Geiß) bewilligt worden ist, was dem vom Beschwerdeführer angegebenen Wildstand entspreche, und die belangte Behörde entsprechend den Abschußrichtlinien dafür zu sorgen habe, daß der Abschuß von Gamsböcken in erster Linie in der Klasse I vorzunehmen ist und ein solcher Abschuß dem Beschwerdeführer auch bewilligt wurde, so erweise sich in diesem Punkt dennoch ein Begründungsmangel als gegeben, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, den von ihr abgelehnten, vom Beschwerdeführer beantragten Abschuß eines Bockes der Klasse IIb zu begründen. Abgesehen vom Begründungsmangel erweise sich auch hinsichtlich des bewilligten Abschusses von Birkhahnen die in der Spalte "Festgesetzter Abschuß" erfolgte Eintragung "84-0" als unverständlich, wobei auch zu bemerken sei, daß im Abschußplan für das Jahr 1983 Festlegungen für kommende Jahre nicht zu treffen seien.

Am 21. Dezember 1983 gaben der Hegeringleiter und der Bezirksjagdrat eine fachliche Stellungnahme ab. Im wesentlichen wurde ausgeführt, das Jagdgebiet des Beschwerdeführers mit einem Flächenausmaß von ca. 335 ha liege vor allem in der Alpsregion und weise nur einen Waldanteil von ca. 70 ha auf. Aufgrund der Erfahrungen und Beobachtungen gebe es im Frühjahr hinsichtlich des Rotwildes weder ein Stand- noch ein Wechselwild, sodaß die Angaben des Beschwerdeführers nicht zutreffen. Im Sommer und Herbst gebe es Wechselwild mit einem Stand von einem Hirsch, einem Tier und einem Kalb. In diesem Zusammenhang werde auf die bisherige mangelhafte Abschußerfüllung hingewiesen, die sicher auch ein Hinweis auf den geringen Wildstand sei. Von einem Überhang an Hirschen könne keine Rede sein, vielmehr sei im gesamten Hegering eher ein geringer Überhang von weiblichem Wild gegeben. Das Altersklassenverhältnis der Hirsche sei mangelhaft. Eine alljährliche Freigabe eines Stückes Rotwild sei auf die Dauer nicht gerechtfertigt. Nachdem in den Vorjahren zwei Hirsche und ein Tier freigegeben worden seien, solle für 1983 der Abschuß eines Kalbes erfolgen. Zum Gamswild sei festzustellen, daß es auch hier kein Standwild im Frühjahr gebe, sondern nur Wechselwild, wobei der Wildstand - wie angegeben - bei 13 Stück liegen könne, allerdings mit einem Verhältnis von 4 Böcken zu 5 Geißen und 4 Kitzen. Der Abschuß eines Bockes und einer Geiß sei in Übereinstimmung mit der vom Beschwerdeführer genannten Anzahl gerechtfertigt. Nach den Abschußrichtlinien sei aber die Klasse II zu schonen, sodaß es besser sei, anstatt der beantragten zwei Stück der Klasse II ein besseres und ein schlechteres freizugeben, nämlich einen Bock der Klasse Ib und eine Geiß der Klasse III. Beim Rehwild liege folgender (von den Angaben des Beschwerdeführers abweichender) Wildstand vor: Standwild: je 2 Böcke, Geißen und Kitze, somit 6; Wechselwild: 1 Bock, 2 Geißen und 1 Kitz, somit 4 Stück. Im gesamten Hegering sei der Wildstand stark zurückgegangen. Infolge des Geschlechterverhältnisses sei ein Abschuß entsprechend den Richtlinien im Verhältnis 1 : 1 : 1 (Bock : Geiß : Kitz) freizugeben. Da kein Überhang an Böcken vorhanden sei, sei eine Freigabe von 2 Böcken nicht gerechtfertigt, da damit das Geschlechterverhältnis gestört werde. Auch könne ein Birkhahn - wie beantragt - geschossen werden.

Dem Beschwerdeführer wurde diese gutächtliche Stellungnahme unter Hinweis darauf, wie demgemäß geplant sei, den Abschuß festzusetzen, zur Kenntnis gebracht.

In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 1984 erklärte der Beschwerdeführer, es werde weder in formeller noch in materieller Hinsicht eine Stellung bezogen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. März 1984 wurde gemäß § 55 Abs. 2 JG der Abschußplan für das Jahr 1983 von Amts wegen wie folgt erlassen: Rotwild: 1 Kalb; Gamswild: 1 Bock - Klasse Ib und 1 Geiß - Klasse III; Rehwild: 1 Bock - Klasse Ib, 1 Geiß und 1 Kitz; Birkhahnen: 1 Stück (entspricht - abgesehen von den Birkhahnen - dem Bescheid vom 23. Juni 1983). Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des § 55 Abs. 2 JG und der gemeinsamen fachlichen Stellungnahme des Hegeringleiters und des Bezirksjagdrates im wesentlichen dargelegt, der Abschußplan sei von Amts wegen zu erlassen gewesen, weil der vom Beschwerdeführer beantragte den gesetzlichen Voraussetzungen (Abschußrichtlinien etc.) nicht entsprochen habe. Der Beschwerdeführer habe zur fachlichen Stellungnahme vom 21. Dezember 1983 keine Stellungnahme mehr bezogen. Der Behörde seien in der Person des Hegeringleiters und des Bezirksjagdrates qualifizierte Organe zur Verfügung gestanden, die über besondere örtliche und fachliche Kenntnisse verfügen. Aufgrund der Angaben derselben und weil sie eine übereinstimmende Stellungnahme abgegeben hätten, die umfassend und schlüssig sei und alle für die amtswegige Erlassung eines Abschußplanes relevanten fachlichen Kriterien ausführlich beinhalte, folge die Behörde dieser und sehe keine Veranlassung zur Einholung weiterer Gutachten. Es werden sodann bezüglich des Rotwildes Passagen aus der fachlichen Stellungnahme vom 21. Dezember 1983 wiedergegeben und darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer den Sachverhalt nicht bestritten habe. Hinsichtlich des Gamswildes seien die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer beantragte Genehmigung ebenfalls nicht gegeben. Auch die Darlegungen bezüglich des Rehwildes seien in der fachlichen Stellungnahme vom 21. Dezember 1983 überzeugend. Da eher ein Überhang von Geißen vorhanden sei, habe auch diesbezüglich dem Vorschlag des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden können. Der Birkhahn habe - wie beantragt - freigegeben werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu einer Gegenäußerung des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vermeint zunächst, es hätte von der belangten Behörde für 1983 ein Abschußplan gar nicht mehr erlassen werden dürfen, zumal zum Zeitpunkt der Erlassung im März 1984 dieser nicht mehr vollziehbar gewesen sei.

Diesem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu. Der Verwaltungsgerichtshof teilt vielmehr die in der Gegenschrift der belangten Behörde diesbezüglich enthaltenen Ausführungen, daß die Erlassung eines Abschußplanes auch noch im März 1984 zu erfolgen hatte, weil erst damit der durch die Aufhebung des seinerzeitigen Abschußplanes vom 23. Juni 1983 mit hg. Erkenntnis vom 30. November 1983 eingetretene Zustand rechtlich saniert worden ist. Des weiteren übersieht der Beschwerdeführer, daß der Abschußplan, wie dies auch dem amtlichen Vordruck für die Erstellung der Abschußpläne zu entnehmen ist, einer kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung dient, wobei der Erlassung des Abschußplanes jeweils die Abschußfreigaben und die tatsächlich getätigten Abschüsse der vorangegangenen Jahre mitzuberücksichtigen sind.

Die Beschwerde erweist sich aber auch, soweit sie damit die amtswegige Festsetzung des Abschusses hinsichtlich des Rotwildes und des Gamswildes rügt - hinsichtlich des Rehwildes und der Birkhahnen fehlen jedwede Ausführungen - als nicht durchschlagend. Die belangte Behörde hat, wie die Sachverhaltsdarstellung zeigt, ihre Entscheidung auf die gemeinsame, ausführliche und schlüssige fachliche Stellungnahme des Hegeringleiters und des Bezirksjagdrates vom 21. Dezember 1983 gestützt, welche nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 101 Abs. 3 lit. d und 105 JG zur Mitwirkung bei der Erlassung des Abschußplanes berufen und denen auch die entsprechende fachliche Befähigung und die erforderlichen örtlichen Kenntnisse zuzubilligen sind. In dieser (fachlichen) Stellungnahme wurden insbesondere auch die vorhandenen Wildstände und die u.a. daraus im Interesse einer entsprechenden Wildhege notwendigen Abschüsse aufgezeigt. Zwar kommt weder dem Hegeringleiter noch dem Bezirksjagdrat die Stellung eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG zu, doch ist der Beschwerdeführer den Ausführungen der Genannten, die ihm zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden, in keiner Weise entgegengetreten, und hat insbesondere auch nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens begehrt. Der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit aber die Partei nicht von der Verpflichtung, an der Erstellung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Der belangten Behörde kann daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie bei dieser Sach- und Rechtslage die Einholung weiterer Beweise nicht mehr für notwendig erachtete. Insbesondere im Hinblick auf den in der fachlichen Stellungnahme vom 21. Dezember 1983 enthaltenen Wildstand, dessen Richtigkeit der Beschwerdeführer, wie bereits aufgezeigt wurde, in keiner Weise entgegengetreten ist, und die im Zusammenhang damit aufgezeigten jagdwirtschaftlichen Erwägungen vermag daher der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, daß der belangten Behörde bei der amtswegigen Erlassung des Abschußplanes eine Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre.

Da es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm behaupteten Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Der in der Replik des Beschwerdeführers aufgestellten Behauptung, die Fertigung der Gegenschrift der belangten Behörde mit: "Der Bezirkshauptmann i.V..." entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften, weshalb der belangten Behörde kein Anspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten zustehe, kommt keine Berechtigung zu.

Wien, am 10. September 1986

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