VwGH 83/03/0215

VwGH83/03/021530.11.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer, über die Beschwerde des UA in P, vertreten durch Dr. Franz Kampel, Rechtsanwalt in Neulengbach 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 23. Juni 1983, Zl. 4a-1919/4-83, betreffend Erlassung des Abschußplanes für ein Jagdgebiet für das Jahr 1983, zu Recht erkannt:

Normen

AbschußplänevordruckV Slbg 1978
Abschußrichtlinien Slbg 1977
AVG §45 Abs3
AVG §58 Abs2
AVG §60
JagdG Slbg 1977 §104 Abs4
JagdG Slbg 1977 §55 Abs2
JagdG Slbg 1977 §55 Abs3
JagdG Slbg 1977 §55 Abs5
JagdG Slbg 1977 §55 Abs5 idF 1978/011
VwGG §36 Abs1
VwGG §42 Abs2 litc Z2
VwGG §42 Abs2 litc Z3
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1983:1983030215.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.535,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer legte als Jagdinhaber des Jagdgebietes B (insgesamt 335 ha, davon 70 Wald, 245 Grünland und 20 unproduktive Flächen) bei der belangten Behörde einen mit 28. März 1983 datierten Entwurf eines Abschußplanes für das Jagdjahr 1983 unter Verwendung eines nach der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. April 1978, LGBl. Nr. 35, hiefür vorgesehenen Vordruckes in Entsprechung des § 55 Abs. 2 des Salzburger Jagdgesetzes 1977, LGBl. Nr. 94 (JG), vor. In diesem führte er, bezüglich des männlichen Schalenwildes und des weiblichen Gamswildes jeweils auch unterteilt in die nach der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 1977, LGBl. Nr. 101, mit der Abschußrichtlinien und Bewertungsrichtlinien für bestimmte Wildarten festgelegt wurden (kurz: Abschußrichtlinien), vorgesehenen Klassen (welche Klasseneinteilung jedoch hier nicht wiedergegeben wird), folgenden Wildstand an:

Rotwild:

Standwild: 0

 

Wechselwild: Hirsche 3, Tiere 1, Kälber 1

Gamswild:

Standwild: Böcke 3, Geißen 4, Kitze 1

 

Wechselwild: Böcke 4, Geißen 7, Kitze 1

Rehwild:

Standwild: Böcke 4, Geißen 2, Kitze 1

 

Wechselwild: Böcke 3, Geißen 2, Kitze 1

Birkhahnen:

Standwild: 4

 

Wechselwild: 2

  

 

Er beantragte zum Abschuß

Rotwild:

1 Hirsch - Klasse Ib

Gamswild:

1 Bock - Klasse IIb, 1 Geiß - Klasse II

Rehwild:

1 Bock - Klasse Ib, 1 Bock - Klasse IIb, 1 Geiß

Birkhahnen:

1

  

 

Mit Schreiben vom 5. Mai 1983 teilte ihm die belangte Behörde mit, es sei im Zuge der Abschußplanfestlegung unter Anhörung des Bezirksjägermeisters und des Hegeringleiters festgestellt worden, daß der vorgelegte Abschußplan nicht dem Entwurf gemäß genehmigt werden könne, sondern von Amts wegen zu erlassen sei. Als Begründung für die (beabsichtigte) Abänderung wurde bekanntgegeben:

"Auf Grund der Verhältnisse beim Rotwild ist eine Freigabe eines Ib-Hirsches nicht gerechtfertigt. Statt dessen soll ein Kalb freigegeben werden.

Beim Gamswild ist vorgesehen statt des beantragten IIb-Bockes einen Ib-Bock freizugeben und dafür die beantragte Gais einzusparen.

Beim Rehwild wird unter Berücksichtigung der geltende Abschußrichtlinien der beantragte IIb-Bock ersatzlos eingespart.

Bei den gegebenen Revierverhältnissen kann nicht jedes Jahr ein Birkhahn freigegeben werden. Nachdem für 1983 ein solcher freigegeben wurde, wird für 1984 keiner vorgesehen."

Hiezu führte der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14. Mai 1983 bezüglich des Rotwildes aus, daß ein Überhang an Hirschen gegenüber dem Kahlwild (3 : 1) bestehe. Bezüglich des Gamswildes schlage er eine Besichtigung vor. Beim Rehwild wolle er anstelle der beabsichtigten Streichung des Bockes der Klasse IIb wenigstens einen der Klasse III. Für eine Beschränkung des Abschusses an Birkhahnen bestehe keine Veranlassung.

In den Verwaltungsakten findet sich weiters folgender Amtsvermerk über ein am 23. Juni 1983 mit dem Hegeringleiter geführtes Telefongespräch:

"Rotwild: Auf Grund der Abschußvergabe in den Vorjahren und den Abschußrichtlinien ist heuer ein Kalb vorzusehen (1980/1981 je ein Klasse III, 1982 ein Tier).

Gamswild: Schonung der Klasse II, daher Freigabe von Ib-Bock und III-Gais.

Rehwild: Die Freigabe soll Bock zu Gais zu Kitz, wie 1 zu 1 zu 1 sein, daher sollen bei drei Stück nicht 2 Böcke und 1 Gais, sondern ein Bock, 1 Gais und 1 Kitz freigegeben werden. Schonung der Klasse II!

Birkhahnen: Im gesamten Hegering ist die Freigabe rückläufig. In kleinen Jagden bzw. bei geringen Wildständen soll zur Erhaltung des Wildstandes nur mehr jedes zweite Jahr ein Birkhahn freigegeben werden."

Dieses Erhebungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Juni 1983 wurde gemäß § 55 Abs. 2 JG der Abschußplan von Amts wegen erlassen und ausgesprochen, daß das angeschlossene Formular des Abschußplanes einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilde. In diesem (vom Beschwerdeführer vorgelegten) Formular wurde in den hiefür vorgesehenen Rubriken der Abschuß (entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers) wie folgt festgesetzt: Rotwild:

1 Kalb; Gamswild: 1 Bock - Klasse Ib, und 1 Geiß - Klasse III; Rehwild: 1 Bock - Klasse Ia oder b, 1 Geiß und 1 Kitz; in der Spalte Birkhahnen heißt es in der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung: "84 - 0". Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Wortlautes des § 55 Abs. 2 JG ausgeführt, es sei nach Anhörung des Bezirksjagdrates und des Hegeringleiters festgestellt worden, daß der (vom Beschwerdeführer) vorgelegte Entwurf den vorgenannten Bedingungen nicht entspreche, weshalb der Abschußplan von Amts wegen zu erlassen sei. Im Anschluß daran finden sich folgende Ausführungen:

"Dem Jagdinhaber wurden schriftlich die Gründe für die Abänderungen gegenüber dem Antrag mitgeteilt.

Auf Grund der Stellungnahme des Jagdinhabers vom 14. 5. 1983 wurde der Sachverhalt nochmals unter Anhörung des Hegeringleiters überprüft, wobei festgestellt wurde, daß dem Antrag beim Rotwild nicht nachgekommen werden kann.

Beim Gamswild wurde noch eine Gais der Klasse III dazugegeben.

Beim Rehwild war auf Grund der geltenden Abschußrichtlinien keine Änderung möglich.

Bei den gegebenen Wildstandsverhältnissen kann nicht jedes Jahr ein Birkhahn freigegeben werden.

Für 1985 ist jedoch wieder eine Freigabe vorgesehen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Salzburger Jagdgesetzes 1977, LGBl. Nr. 94, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 11/1978, lauten:

"§ 55 (1) Der Abschuß von Schalenwild mit Ausnahme des Schwarzwildes, von Auer- und Birkhähnen sowie von Murmeltieren ist nur auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde

erlassenen Abschußplanes zulässig. ....

(2) Jeder Jagdinhaber hat jährlich bis längstens 1. Mai der Bezirksverwaltungsbehörde den Frühjahrsbestand der der Abschußplanung unterliegenen Wildarten in seinem Jagdgebiet ohne den Zuwachs des laufenden Jagdjahres zu melden und auf Grund des Bestandes den Entwurf eines Abschußplanes in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Abschußplan nach Anhörung des Bezirksjagdrates und des Hegeringleiters bis 1. Juni dem Entwurf gemäß zu erlassen, wenn unter Zugrundelegung der Abschußrichtlinien die Erhaltung und Entwicklung eines qualitativ guten, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes sowie eines gesunden Verhältnisses zwischen männlichem und weiblichem Wild gewährleistet ist und ein für die Land- und Forstwirtschaft nachteiliger Wildstand vermieden wird. Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen sowie bei mangelhafter oder nicht rechtzeitiger Vorlage des Entwurfes des Abschußplanes hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschußplan von Amts wegen zu erlassen.

(3) Gegen die Erlassung des Abschußplanes ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) .....

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die zur Erstellung und Erlassung des Abschußplanes erforderlichen näheren Bestimmungen zu erlassen sowie einen hiefür zu verwendenden Vordruck aufzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten, die der Vermeidung einer volkswirtschaftlich untragbaren Vermehrung des Wildstandes wie auch einer die Erhaltung des Wildstandes gefährdenden Verminderung dienen (Abschußrichtlinien).....

(6) bis (9) .....

§ 101 (1) Der Bezirksjagdrat setzt sich zusammen aus dem Bezirksjägermeister, dessen Stellvertreter und fünf weiteren

Mitgliedern. ......

(3) Dem Bezirksjagdrat obliegt insbesondere

d) die Erstattung von Stellungnahmen an die.

Bezirksverwaltungsbehörde und sonstige Beratung derselben in jagdfachlichen Angelegenheiten, soweit nicht andere Organe hiefür zuständig sind, insbesondere in den Fällen der §§ 5 Abs. 3, 17 Abs. 4, 25 Abs. 2, 35 Abs. 2, 39 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 76 Abs. 3.

§ 104 (1) Jedes Jagdgebiet hat einem Hegering anzugehören.

(2) Der Bezirksjagdrat hat zu diesem Zweck ...

aneinandergrenzende Jagdgebiete ... zu einem Hegering mit einem

Hegeausschuß zusammenzufassen. ...

(3) .....

(4) Zum Zweck der Erhaltung eines angemessenen, artenreichen und gesunden Wildstandes in den zusammengefaßten Jagdgebieten und der Sicherung einer weidgerechten Jagdausübung obliegt dem Hegeausschuß, den Wildstand zu beobachten und bei der Erstellung der Abschußpläne für die betreffenden Jagdgebiete mitzuwirken ...

§ 105. Der Hegeringleiter hat neben den aus § 104 Abs. 4 sich ergebenden Aufgaben bei der Erlassung der Abschußpläne mitzuwirken (§ 55 Abs. 1), ....."

In Ausführung u. a, der Bestimmungen des § 55 Abs. 5 JG erging die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 1977, LGBl. Nr. 101, in der Fassung LGBl. Nr. 14/1979, mit der Abschußrichtlinien und Bewertungsrichtlinien für bestimmte Wildarten erlassen wurden. In dieser wird für die gegenständlich relevanten Schalenwildarten jeweils gesondert unter einem Punkt A eine Klasseneinteilung getroffen, während unter einem Punkt B Abschußplanung jeweils festgelegt wird, von welchem Zuwachs an Kälbern bzw. Kitzen auszugehen ist, welches ausgeglichene Geschlechterverhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild erreicht und erhalten werden soll, wie der Abschuß bei einem ausgeglichenen Geschlechterverhältnis aufzuteilen ist etc.

Soweit der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 55 Abs. 3 JG, wonach gegen die Erlassung des Abschußplanes durch die Bezirksverwaltungsbehörde kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist, äußert, wobei er insbesondere darauf verweist, daß in einigen Bundesländern eine Berufung an die Landesregierung möglich sei, ist ihm zunächst zu entgegnen, daß die Durchsetzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vor dem Verfassungsgerichtshof zu erfolgen hat. Im übrigen schreibt die Bundesverfassung nicht vor, daß eine Mehrzahl von Instanzen eingerichtet werden muß. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, daß der jeweils zuständige Gesetzgeber die behördliche Entscheidung einer einzigen Instanz überträgt. (Vgl. z. B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juni 1973, Slg. Nr. 7038.) In dem Umstand, daß in anderen Bundesländern in Angelegenheiten eines Abschußplanes zunächst die Landesregierung angerufen werden kann und dann erst der Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof, während in Salzburg die Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof schon gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu erheben ist, kann keine Benachteiligung erblickt werden. Der Beschwerdeführer übersieht auch, daß der Instanzenzug in den verschiedenen Jagdgesetzen der Länder überhaupt unterschiedlich geregelt ist. (Vgl. z. B. § 30 des Stmk. Jagdgesetzes 1974, LGBl. Nr. 58, idgF, wonach im Falle der freihändigen Verpachtung durch Beschluß des Gemeinderates gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Verpachtung eine Berufung unzulässig ist.) Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, mit einer Anfechtung an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten.

Auch den Bedenken der Beschwerde, die sich dagegen richten, daß in dem auf Grund der schon eingangs zitierten Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. April 1978, LGBl. Nr. 35, aufgelegten und zur Verwendung vorgeschriebenen Vordruck des Abschußplanes, bei dem vom Jagdinhaber detailliert anzugebenden Wildstand getrennte Angaben über den Umfang des Standwildes und des Wechselwildes zu machen sind, wiewohl in den Abschußrichtlinien eine solche Unterscheidung nicht getroffen werde, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Standwild ist das ständig in einem Jagdrevier sich aufhaltende (stehende) Wild; je nach Größe und Beschaffenheit des Reviers und nach Raumanspruch der betreffenden Wildarten ist der Anteil an Standwild verschieden. Wechselwild ist das Wild, das sich nicht ständig in einem Jagdrevier aufhält, sondern mehr oder weniger regelmäßig ein- oder durchwechselt. (Vgl. zu diesen Begriffen "Jagdlexikon" von Berrens u. a., BLV Verlagsgesellschaft München Wien Zürich, 1983, S. 562 und 639.) Es handelt sich somit bei diesen Begriffen um natürliche Gegebenheiten, so daß darin, daß im Vordruck über den Abschußplan jeweils eigene Spalten für Standwild und Wechselwild vorgesehen sind, keine Gesetzwidrigkeit erblickt werden kann.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte den Bezirksjägermeister nicht beiziehen dürfen, zumal er als Jagdleiter der anrainenden Jagdgesellschaft in Ansehung der Gestaltung des Abschußplanes nicht unbefangen sei, ist entgegenzuhalten, daß dieser Umstand im Verwaltungsverfahren nicht aufgezeigt wurde, weshalb diesbezüglich eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 unzulässige Neuerung vorliegt. Allerdings ist der belangten Behörde aber insoweit ein Verfahrensmangel unterlaufen, als nach § 55 Abs. 2 JG vor Erlassung des Abschußplanes nicht der Bezirksjägermeister, sondern der Bezirksjagdrat zu hören ist. Dies war aber nach der Aktenlage nicht der Fall. Den Akten ist nicht zu entnehmen, daß der Bezirksjägermeister für den Bezirksjagdrat tätig geworden ist.

Der Beschwerde kommt aber auch, soweit damit die Annahme der belangten Behörde, sie sei zur Erlassung des Abschußplanes von Amts wegen im Sinne des § 55 Abs. 2 letzter Satz JG berechtigt gewesen, weil der vom Beschwerdeführer beantragte Abschuß den im § 55 Abs. 2 JG genannten Voraussetzungen nicht entsprochen habe, bekämpft wird, unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Berechtigung zu.

Aus den Bestimmungen des § 55 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 JG und den Abschußrichtlinien ergibt sich, daß Grundlage für jeden Abschußplan vor allem der tatsächliche Wildstand in jedem Jagdgebiet ist, der durch den von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassenden Abschußplan so geregelt werden soll, daß unter Zugrundelegung der Abschußrichtlinien die Erhaltung und Entwicklung eines qualitativ guten, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes sowie eines gesunden Verhältnisses zwischen männlichem und weiblichem Wild gewährleistet ist und ein für die Land- und Forstwirtschaft nachteiliger Wildstand vermieden wird. Wie hoch der Wildstand sein soll, um im Sinne dieser Rechtsvorschriften als wünschenswert, nämlich allen Interessen, die zu berücksichtigen sind, gleichermaßen entsprechend angesehen werden zu können, ist zweifellos eine, regionale Gegebenheiten berücksichtigende Frage (vgl. auch § 104 JG), die unter Beiziehung jagd-, land- und forstwirtschaftlicher Sachverständigen beantwortet werden muß, soll in Auslegung der genannten Bestimmungen die Frage der Gesetzmäßigkeit eines vom Antrag des Jagdinhabers abweichend von Amts wegen festgesetzten Abschußplanes beantwortet werden. (Vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 29. März 1976, Zl. 59/74, ergangen zum Kärntner Jagdgesetz 1961) Vermeint daher die Jagdbehörde, daß ein vom Jagdinhaber beantragter Abschuß zu hoch etc. sei, so hat sie sich Gewißheit darüber zu verschaffen, wie hoch für das betreffende Jagdgebiet einerseits die wünschenswerte Wilddichte und andererseits der tatsächliche Wildstand ist, und ist weiters zu prüfen, welches Wild unter Berücksichtigung der für das Schalenwild nach den Abschußrichtlinien festgelegten Klassen bzw. des dort genannten erstrebenswerten Geschlechterverhältnisses zum Abschuß bestimmt werden soll.

Bezüglich des Rehwildes ist im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Wildstand zu bemerken, daß nach den Abschußrichtlinien nur dann der Abschuß von Bock, Geiß und Kitz im Verhältnis von 1 : 1 : 1 aufzuteilen ist, wenn ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis (Bock : Geiß = 1 : 1) vorliegt. Wenn jedoch nach dem Wildstandsbericht des Jagdinhabers - wie vorliegend - ein solches nicht gegeben ist, sondern ein Verhältnis Bock : Geiß von etwa 2 : 1, so hat die Behörde eingehend zu begründen - wenn von der Richtigkeit der Wildstandsmeldung ausgegangen wird -, warum, obwohl kein den Abschußrichtlinien entsprechendes ausgeglichenes Geschlechterverhältnis besteht, dennoch der Abschußplan von Amts wegen so festzusetzen ist, wie wenn das Geschlechterverhältnis ausgeglichen wäre. Auch in Ansehung des Rotwildes erscheint bei dem vom Beschwerdeführer behaupteten Überhang von Hirsch : Tier (3 : 1) der entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers anstelle eines Hirsches (in erster Linie der Klasse III) festgesetzte Abschuß eines Kalbes nicht verständlich.

Gemäß S 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen ... wird. Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Wie die in der Sachverhaltsdarstellung im wesentlichen wörtlich wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, wurde damit den genannten gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen. Es wurden weder die Ermittlungsergebnisse dargelegt noch erfolgte eine schlüssige Auseinandersetzung damit, aus welchen Erwägungen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht gefolgt und deshalb mit einer amtswegigen Erlassung des Abschußplanes vorzugehen sei. Mit dem bloßen Hinweis auf im Verwaltungsverfahren schriftlich bekanntgegebene Gründe und Stellungnahmen - wobei diesen überdies nicht entnommen werden kann, auf Grund welcher konkreten Sachverhaltsannahmen sie abgegeben wurden - wird der gesetzlichen Begründungspflicht in keiner Weise Genüge getan. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1980, Zl. 2535/79.)

Die Nachholung der Begründung in der Gegenschrift zur Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vermag die der Behörde (schon im Bescheid) auferlegte Begründungspflicht nicht zu ersetzen. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1977, Zl. 57/77, auf welches wie hinsichtlich der übrigen zitierten, nichtveröffentlichten Entscheidungen unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird.)

Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Gamswildes nicht übersieht, daß dem Beschwerdeführer seinem Antrag gemäß der Abschuß eines Bockes (und einer Geiß) bewilligt worden ist, was dem vom Beschwerdeführer angegebenen Wildstand entspricht, und die belangte Behörde entsprechend den Abschußrichtlinien dafür zu sorgen hat, daß der Abschuß von Gamsböcken in erster Linie in der Klasse I vorzunehmen ist und ein solcher Abschuß dem Beschwerdeführer auch bewilligt wurde, so erweist sich in diesem Punkt dennoch der Bescheid deswegen als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil es die belangte Behörde unterlassen hat, den von ihr abgelehnten, vom Beschwerdeführer beantragten Abschuß eines Bockes der Klasse IIb zu begründen. Kann doch, wie bereits ausgeführt wurde, die im Bescheid fehlende Begründung nicht in der Gegenschrift - möge sie auch zutreffen - nachgeholt werden.

Neben dem bereits aufgezeigten Begründungsmangel, der auch für den beantragten Abschuß in Ansehung der Birkhahnen gegeben ist, erweist sich aber auch die diesbezüglich in der an den Beschwerdeführer erlassenen Ausfertigung des Abschußplanes in der Spalte "Festgesetzter Abschuß" erfolgte Eintragung "84 - 0" als unverständlich, und zwar auch im Zusammenhang mit der gegebenen Begründung, wobei noch zu bemerken ist, daß im Abschußplan für das Jahr 1983 Festlegungen für kommende Jahre nicht zu treffen sind.

Alle diese Ausführungen zeigen somit, daß der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist, da der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Aufklärung bedarf bzw. Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das über den Ersatz von Stempelgebühren für die in dreifacher Ausfertigung erforderliche Beschwerde (je Ausfertigung S 100,--), die Vollmacht (S 100,--) und den in einfacher Abschrift vorzulegenden angefochtenen Bescheid (je Bogen S 25,--) hinausgehende Mehrbegehren war gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.

Wien, am 30. November 1983

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