VwGH 95/18/1076

VwGH95/18/107618.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. April 1995, Zl. 107.770/7-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1991 §25 Abs3;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;
BGBlG §2 Abs1 litf;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art20;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
EMRK Art8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1991 §25 Abs3;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;
BGBlG §2 Abs1 litf;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art20;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
EMRK Art8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 28. April 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom 21. Februar 1994 gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) sowie gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

Begründet wird der angefochtene Bescheid damit, daß gemäß § 6 Abs. 2 AufG Anträge auf erstmalige Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vor der Einreise nach Österreich zu stellen seien. Der Beschwerdeführer habe entgegen dieser Bestimmung seinen Antrag im Inland gestellt. Der Beschwerdeführer halte sich seit Ablauf seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz unerlaubt im Bundesgebiet auf, welche Tatsache deswegen eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG darstelle, da sein "Verhalten auf andere Fremde Beispielwirkung haben könnte". Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher auch gemäß § 5 Abs. 1 AufG, wonach u.a. auch der Sichtvermerksversagungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG "direkte Anwendung" finde, zu versagen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach dem Beschwerdevorbringen sei der Beschwerdeführer im September 1991 nach Österreich eingereist und habe für sich und seine Familie um Asyl angesucht, welchem Ansuchen jedoch kein Erfolg beschieden gewesen sei. Der angefochtene Bescheid stehe im Widerspruch zum Erlaß des Bundesministers für Inneres vom 6. April 1994, 71.370/59-III/11/94, wonach Erstanträge auch vom Inland aus gestellt werden könnten. Nach diesem Erlaß sei auch die Stellung eines (erstmaligen) Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Inland aus für Asylwerber zulässig, "deren Asylverfahren rechtskräftig negativ beschieden wird, sofern sie vor dem 31.12.1992 (also dem Inkrafttreten des FrG) eingereist sind und vor diesem Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt haben und ferner legal beschäftigt sind, bzw. eine legale Beschäftigung in Aussicht haben". Nach dem Beschwerdevorbringen hätte der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt. In dieser Hinsicht habe die Behörde "den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig angenommen". Durch Erlassung des angefochtenen Bescheides entgegen den Bestimmungen des genannten Erlasses des Bundesministers für Inneres habe die belangte Behörde "gegen Art. 20 B-VG verstoßen, wonach unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder die Verwaltung zu führen ist". Der angefochtene Bescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil die "vorgesehene Interessenabwägung" zwischen den persönlichen Interessen des Privat- und Familienlebens des einzelnen und den öffentlichen Interessen nicht richtig erfolgt sei.

2. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg

zu verhelfen. Gemäß § 6 Abs. 2 AufG ist ein "Antrag auf

Erteilung einer Bewilligung ... vor der Einreise nach

Österreich vom Ausland aus zu stellen".

Gemäß § 13 Abs. 1 AufG können Fremde, "die sich zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig

im Bundesgebiet aufhalten ... mit Ablauf der Geltungsdauer

dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung" auch vom Inland aus beantragen. Letztere Bestimmung findet gemäß § 13 Abs. 2 AufG aber "auf die in § 1 Abs. 3 genannten Fremden", also auch auf die im § 1 Abs. 3 Z. 6 genannten Fremden, die "aufgrund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind", keine Anwendung.

Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes, als auch zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages in Besitz einer vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung war, war die Abweisung seines Antrages nicht rechtswidrig. Vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 (gemäß § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968) erworbene vorläufige Aufenthaltsberechtigungen sind gemäß § 25 Abs. 3 Asylgesetz 1991 nämlich als solche nach dem Asylgesetz 1991 anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1995, Zl. 95/18/0473). Damit kommt die Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 1 AufG gemäß § 13 Abs. 2 und § 1 Abs. 3 Z. 6 leg.cit. im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Soweit sich die Beschwerde darauf beruft, im Fall des Beschwerdeführers seien Bestimmungen eines Erlasses des Bundesministers für Inneres nicht eingehalten worden, wodurch die belangte Behörde gegen Art. 20 B-VG "verstoßen" habe, ist sie darauf zu verweisen, daß der von ihr genannte Erlaß nicht gemäß § 2 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und daher nicht als Verordnung zu qualifizieren ist. Die Einhaltung derartiger, bloß im Verhältnis von Verwaltungsorganen untereinander geltender Vorschriften kann mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht geltend gemacht werden. Auch auf die Befolgung von Weisungen der obersten Organe der Verwaltung durch die übrigen Organe der Verwaltung besteht kein subjektives Recht.

Soweit die Beschwerde geltend macht, die belangte Behörde habe auf gesetzwidrige Weise die persönlichen Interessen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt, ist sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, daß im Falle eines unzulässig vom Inland aus gestellten Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz eine Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben des Fremden im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/1086; vgl. auch die auf den Fall von abgewiesenen Asylwerbern bezogenen Aussagen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 16. Juni 1995, B 1611-1614/94). Soweit die Beschwerde daher als Verfahrensmangel geltend macht, daß im Falle des Beschwerdeführers die durch Art. 8 EMRK gebotene Interessensabwägung unterblieben sei, geht sie ins Leere.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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