Normen
AsylG 1968 §5 idF 1974/796;
AsylG 1968 §5;
AsylG 1991 §25 Abs3;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AsylG 1968 §5 idF 1974/796;
AsylG 1968 §5;
AsylG 1991 §25 Abs3;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 31. Jänner 1995 wurde der am 27. April 1994 beim Magistrat Linz gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG abgewiesen.
Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer am 16. Juli 1991 eingereist sei und am 18. Juli 1991 bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich einen Asylantrag gestellt habe, dem von dieser Behörde mit Bescheid vom 20. August 1991 nicht stattgegeben worden sei. Auch das Bundesministerium für Inneres habe als Berufungsbehörde den Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht. Seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde sei am 30. Mai 1994 stattgegeben worden. Somit sei der Beschwerdeführer im Besitze einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und benötige keine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, aus welchem Grunde sein Antrag auf Erteilung einer derartigen Bewilligung abzuweisen gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, eine Gegenschrift wurde jedoch nicht erstattet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) brauchen Fremde, die "aufgrund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind", keine Bewilligung zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich.
Gemäß § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1968 war ein Asylwerber "bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens (§ 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn er den Antrag auf Asylgewährung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt stellt, in dem er in das Bundesgebiet eingereist ist oder in dem er von der Gefahr einer Verfolgung aus einem der im Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention angeführten Gründe Kenntnis erlangt hat" (ausgenommen von diesem vorläufigen Aufenthaltsrecht waren die im § 5 Abs. 3 Asylgesetz 1968 genannten Asylwerber, insbesondere jene, die bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung gefunden hatten). Diese Bestimmung wurde - wie das gesamte Asylgesetz 1968 - durch § 27 des Asylgesetzes 1991 mit 1. Juni 1992 außer Kraft gesetzt.
Das vorläufige Aufenthaltsrecht von Asylwerbern während des Asylverfahrens ist nunmehr in § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 geregelt. Nach dieser Bestimmung ist ein Asylwerber, der "gemäß
§ 6 eingereist ist, ... zum Aufenthalt im Bundesgebiet
berechtigt, wenn der Asylantrag innerhalb von einer Woche ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet oder innerhalb von einer Woche ab dem Zeitpunkt gestellt wurde, an dem er im Bundesgebiet von der Gefahr einer Verfolgung Kenntnis erlangt hat". Gemäß § 25 Abs. 3 des Asylgesetzes 1991 sind "Fremde, die gemäß § 2 Abs. 1 des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, als Flüchtlinge anerkannt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum unbefristeten
Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, ... wie Fremde zu
behandeln, denen gemäß § 3 Asyl gewährt wurde." Bezüglich des vorläufigen Aufenthaltsrechtes von Asylwerbern, deren Asylverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Asylgesetzes 1991 noch anhängig war, enthält das Asylgesetz 1991 keine ausdrückliche Übergangsvorschrift.
2. Zwar hält der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid getroffene Annahme für zutreffend, daß er aufgrund des von ihm gestellten Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Er ist jedoch der Auffassung, daß ihm diese (vorläufige) Aufenthaltsberechtigung nicht nach dem Asylgesetz 1991, sondern nach dem Asylgesetz (BGBl. Nr. 126/1968, Asylgesetz 1968) zukomme, da er unter dem Geltungsbereich des Asylgesetz 1968 nach Österreich eingereist sei. Zwar normiere das Asylgesetz 1991 in seinen Übergangsbestimmungen nicht ausdrücklich, was mit vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach § 5 des Asylgesetz 1968 unter der Geltung des Asylgesetzes 1991 zu geschehen habe.
§ 25 Abs. 3 Asylgesetz 1991 sei jedoch der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, daß bereits unter dem alten Asylgesetz 1968 entstandene Rechte vollinhaltlich unter der Geltung des Asylgesetz 1991 weiterbestehen sollten. Der Beschwerdeführer habe somit eine gültige Aufenthaltsberechtigung nach § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1968. Da aufgrund des § 1 Abs. 3 Z. 6 des AufG nur Fremde, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, vom Erfordernis einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz ausgenommen seien, nicht aber die Träger der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1968, schließe ihn das Gesetz von der Antragstellung und Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht aus. Auch aus den Übergangsbestimmungen des § 13 Abs. 1 und 2 AufG könne nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, diese Bestimmungen schlössen Fremde, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 des Asylgesetzes 1968 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, von der Stellung eines Verlängerungsantrages "in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 3" des Aufenthaltsgesetzes nicht aus.
3. Sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer gehen davon aus, daß er zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung besaß. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, daß dem Beschwerdeführer weiterhin eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5
des Asylgesetzes 1968 zugute komme,
so ist darauf hinzuweisen, daß diese Bestimmung gemäß § 27 des Asylgesetzes 1991 mit 1. Juni 1992 außer Kraft getreten ist.
Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1968 trat ex lege (vorbehaltlich des § 5 Abs. 3 leg. cit.) mit der Stellung des Asylantrages nach dem Asylgesetz 1968 ein, auch diesbezügliche Bescheinigungen der Behörde gemäß § 5 Abs. 4 Asylgesetz 1968 hatten bloß deklarativen Charakter (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1995, Zlen. 84/01/0011, 0012). Der Beschwerdeführer kann sich daher jedenfalls nicht darauf berufen, etwa im Besitz einer rechtskräftig zuerkannten vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1968 zu sein.
Das Aufrechtbleiben der zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Asylgesetzes 1968 bestehenden asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers kann somit jedenfalls nur auf das Asylgesetz 1991 gestützt werden. Man wird davon auszugehen haben, daß der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Erlassung des Asylgesetzes 1991 bestehende vorläufige Aufenthaltsberechtigungen nach dem alten Gesetz nicht abrupt beenden wollte. Dies kann im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip, für dessen Verwirklichung das vorläufige Aufenthaltsrecht des Asylwerbers bis zur endgültigen Erledigung seines Asylantrages von entscheidender Bedeutung ist, nicht unterstellt werden. Mangels ausdrücklicher Regelung ist daher § 25 Abs. 3 Asylgesetz 1991 auf den Fall der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung analog anzuwenden, mit dem Ergebnis, daß die aufgrund dieser Bestimmung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Asylgesetzes 1991 bestehenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nunmehr als vorläufige Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz 1991 anzusehen sind. (Die Anwendung des § 25 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1991 würde zu keinem sachlichen Ergebnis führen, auch § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991, der nur auf Asylwerber nach dem Asylgesetz 1991 abstellt, kommt nicht in Betracht.) Daher konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer trotz des Umstandes, daß er sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, mit Aussicht auf Erfolg keinen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 13 Abs. 1 AufG vom Inland aus stellen durfte. Gemäß § 13 Abs. 2 AufG und der darin verwiesenen Vorschrift des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG dürfen nämlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigte Fremde vom Inland aus keinen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz stellen. Daß die Bestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 6 des Aufenthaltsgesetzes aber auch auf Asylwerber, die während des Asylverfahrens bloß vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, zutrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0832, ausgesprochen.
4. Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 f VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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