Normen
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §15 Abs1 Z1;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §19;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §15 Abs1 Z1;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. Juni 1994 wurde die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei am 19. Jänner 1990 in das Bundesgebiet eingereist. Ihr am 22. Jänner 1990 gestellter Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres (erlassen am 6. Oktober 1993) rechtskräftig abgewiesen worden. Seit diesem Zeitpunkt verfüge die Beschwerdeführerin über keine Aufenthaltsbewilligung für Österreich, sodaß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 FrG vorlägen.
Im Hinblick darauf, daß die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und ihren beiden Kindern in Österreich lebe, liege ein mit der Ausweisung verbundener relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Es sei aber zu bedenken, daß die Beschwerdeführerin, die das Bundesgebiet offenbar nicht verlassen wolle, derzeit über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge, für die Fortsetzung ihres Aufenthaltes jedoch eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz benötige. Ein derartiger Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung könne aber aufgrund des § 6 des Aufenthaltsgesetzes nur vom Ausland aus gestellt werden. So gesehen sei die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung des im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zieles der Verteidigung der Ordnung dringend geboten und daher zulässig (§ 19 FrG).
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerdesache bleibt die auf der unbestrittenen Feststellung, daß der im Instanzenzug ergangene negative Asylbescheid am 6. Oktober 1993 erlassen worden sei, gründende rechtliche Beurteilung, daß sich die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte, unbekämpft. Ausgehend von dieser unbedenklichen Rechtsansicht kam die belangte Behörde zutreffend zur Auffassung, daß die Voraussetzung für die Ausweisung nach § 17 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Zulässigkeit gemäß § 19 leg. cit. - gegeben sei.
2. Was den zuletzt genannten Gesichtspunkt anlangt, so bejahte die belangte Behörde sachverhaltsbezogen zu Recht das Vorliegen eines mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin. Sie gelangte indes ebenso zutreffend zu dem Ergebnis, daß die Ausweisung im Grunde des § 19 FrG dringend geboten sei, kommt doch der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0308, mwN). Die Beschwerdeführerin hat sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mehrere Monate unerlaubt in Österreich aufgehalten; sie war - folgt man den Beschwerdeausführungen - illegal (unter Außerachtlassung der Bestimmungen des 2. Teiles des FrG; vgl. § 15 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.) in das Bundesgebiet eingereist und war nur aufgrund eines zu Unrecht gestellten Asylantrages (vorläufig) aufenthaltsberechtigt; ihr ist es schließlich verwehrt, rechtens, d.h. unter Beachtung der maßgebenden Normen des Aufenthaltsgesetzes, vom Inland aus einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Der Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens macht demnach die Ausweisung der Beschwerdeführerin notwendig.
3. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, "daß Fremde, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG über eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verfügten, lediglich eine schon vorhandene Aufenthaltsberechtigung fortsetzen, was als Verlängerung der Berechtigung anzusehen ist", dies mit der Folge, daß die Beschwerdeführerin ihren Antrag gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. vom Inland aus stellen dürfe, vermag der Gerichtshof nicht beizupflichten.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, daß sich die Bfrin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG (gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit.: 1. Juli 1993) rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Annahme zutrifft. Denn auch dann, wenn dies der Fall wäre, käme die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung "unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften" (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG) und damit vom Inland aus für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht, weil dem § 13 Abs. 2 leg. cit. entgegenstünde, demzufolge Abs. 1 auf die in § 1 Abs. 3 genannten Fremden keine Anwendung findet, mithin auch nicht auf die in § 1 Abs. 3 Z. 6 leg. cit. genannten, aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Fremden. Die Beschwerdeführerin, die jedenfalls ab 7. Oktober 1993 für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich einer Bewilligung nach dem AufG bedarf, hat somit gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung "vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen".
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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