VwGH 2010/03/0058

VwGH2010/03/005821.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des C B in L, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 22. Februar 2010, Zl E1/12209/09, betreffend Versagung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
BDG 1979 §43;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
SPG 1991 §31 Abs1;
SPG 1991 §31;
SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs3;
SPG RichtlinienV 1993;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WaffG 1986 §18;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffG 1996 §47 Abs1;
WaffG 1996 §47 Abs4;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs7;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A) Zum angefochtenen Bescheid.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2008 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen gemäß § 21 Abs 2 iVm § 8 Abs 2, 6 und 7 des Waffengesetzes 1996 abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Zur Bedarfsbegründung habe der Beschwerdeführer "inner- und außerdienstliche Tätigkeiten als Polizeibeamter" angeführt. Er habe einen Dienstausweis der Polizei vom Landespolizeikommando Vorarlberg (ausgestellt im Jahr 2007) vorgelegt. Der Erstbehörde (Bezirkshauptmannschaft Bregenz) sei vom Bezirkspolizeikommando Bregenz bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer Polizeidienst auf einer Polizeiinspektion verrichte und ihm als Dienstwaffe eine Pistole Glock 19 zugewiesen sei. Es sei beim Beamten gemäß § 43 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) und § 1 Abs 3 der Richtlinien-Verordnung (RLV) zum Sicherheitspolizeigesetz (SPG) außerhalb des Dienstes von einer Gefährdung auszugehen. Nach Ansicht des Bezirkspolizeikommandos bestehe der Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses.

Gemäß § 47 Abs 1 WaffG seien Personen vom Waffengesetz hinsichtlich jener Waffen und Munition ausgenommen, die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden seien. Dies treffe auf den Beschwerdeführer bezüglich seiner Dienstwaffe, nicht jedoch bezüglich außerdienstlich verwendeter privater Waffen zu.

§ 47 Abs 4 WaffG regle eine weitere Ausnahme zu diesem Bundesgesetz für Dienstwaffenträger. Danach sei Abs 7 des § 8 ("Verlässlichkeit") leg cit nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte vorlägen, dass der Berechtigte aus einem der in § 8 Abs 2 leg cit genannten Gründe nicht mehr verlässlich sei oder weil er insbesondere unter psychischer Belastung dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen und sie leichtfertig zu verwenden. Es handle sich somit um eine partielle Einschränkung des § 8 Abs 7 WaffG. Ein Dienstwaffenträger wäre von der Pflicht der Beibringung eines Gutachtens gemäß § 8 Abs 7 leg cit ausgenommen, sofern der Behörde keine Hinweise auf die in § 8 Abs 2 WaffG genannten absoluten Verlässlichkeitsausschließungsgründe vorlägen.

§ 8 Abs 7 leg cit verpflichte die Behörde, bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit zu erheben, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit aus einem der in § 8 Abs 2 leg cit genannten Gründe rechtfertigten. Die Bundesministerin für Inneres habe durch Verordnung geeignete Personen und Einrichtungen im Bundesland Vorarlberg bezeichnet, welche in der Lage seien, solche Gutachten zu erstellen. Es handle sich hiebei um psychologische Gutachten, welche mit höheren Kosten verbunden seien.

Im Verfahren betreffend ein waffenrechtliches Dokument sei es Aufgabe der Behörde sicherzustellen, dass die Verlässlichkeit eines Antragstellers gegeben sei. Im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgingen, sei hiebei ein besonders strenger Maßstab anzusetzen, die Verlässlichkeitsprüfung sei durch die Waffenbehörde streng und genau durchzuführen. Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit habe sich die Behörde insbesondere davon zu überzeugen, dass die in § 8 Abs 2 leg cit genannten Tatsachen nicht vorlägen. Antragsteller hätten dabei ein Gutachten darüber beizubringen. Die besonderen Gutachter (Fachärzte der Psychiatrie) seien (wie erwähnt) in einer Ministerialverordnung genannt. Es handle sich somit um ein besonderes Gutachten. Der Gesetzgeber habe hiebei nicht die Begutachtung durch Amtssachverständige, sondern durch Sachverständige, die in einer Verordnung der Bundesministerin für Inneres nach § 8 Abs 7 letzter Satz WaffG bezeichnet und auf Initiative und Kosten des Antragstellers einzuholen seien, anordnen wollen. Das Gutachten solle die Frage zum Gegenstand haben, ob der zu Begutachtende dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Diese Frage des zu erwartenden Verhaltens in Stresssituationen solle nach den Gesetzesmaterialien (Bericht des Innenausschusses aus dem Jahr 1996) durch einen Test zu erbringen sein, der in der Form eines Fragebogens gestaltet sei.

Der Beschwerdeführer, dem im Rahmen seines Dienstverhältnisses zum Landespolizeikommando Vorarlberg eine Dienstwaffe zugeteilt worden sei, falle als Polizist unter die Ausnahmebestimmung des § 47 Abs 4 WaffG. Somit sei er von der Beibringung eines psychologischen Gutachtens nach § 8 Abs 7 WaffG - damit des besonderen Gutachtens durch einen Sachverständigen, der gemäß der Ministerialverordnung bestellt worden sei - befreit, sofern der Waffenbehörde keine Hinweise vorlägen, dass er aus einem der in § 8 Abs 2 WaffG genannten Gründe nicht mehr verlässlich sein könnte.

Diese Bestimmung verbiete es der waffenrechtlichen Behörde aber nicht, die weiteren Voraussetzungen der Verlässlichkeit des Antragstellers zu überprüfen; die Behörde sei im Gegenteil dazu verpflichtet, dies zu tun. Insbesondere habe die Behörde zu erheben, ob derartige Hinweise (wie oben angeführt) vorlägen. Diesbezüglich stünden der Behörde sämtliche Beweise offen. Zur Erhebung dieser Beweise könne sich die Behörde jederzeit weiterer Sachverständiger oder Amtssachverständiger bedienen. Hiebei könne es weder einem Waffenreferenten einer Behörde noch einem Juristen zugemutet werden, Fragen zum Umgang mit Waffen oder eventuell vorliegender Alkohol- oder Suchtkrankheit oder sonstiger Krankheiten und Gebrechen zu beurteilen. Hiezu sei der Referent oder Jurist nicht ausgebildet und müsse sich einer fachkundigen Person bedienen. Diese fachkundige Person stehe jeder waffenrechtlichen Behörde intern in der Person des Amtsarztes zur Verfügung. Der Amtsarzt beurteile konkret die Fragen der Waffenbehörde zur waffenrechtlichen Verlässlichkeit eines Antragstellers als interne fachkundige Kraft, weil diese Fragen durch den Sachbearbeiter selbst auf Grund dessen spezifischer Ausbildung nur ungenügend geklärt werden könnten. Es handle sich keinesfalls um ein psychologisches Gutachten iSd § 8 Abs 7 WaffG, welches der Antragsteller selbständig und unter eigenen Kosten beizubringen habe. Vielmehr handle es sich um eine interne Versicherung der Waffenbehörde durch eine behördeninterne fachkundige Person. Sollten sich durch die Untersuchung der waffenrechtlichen Verlässlichkeitsfragen durch den Amtsarzt Hinweise auf eine Unverlässlichkeit nach § 8 Abs 2 WaffG ergeben, sei die Behörde auch bei Dienstwaffenträgern - wie dem Beschwerdeführer - ermächtigt, ein psychologisches Gutachten nach § 8 Abs 7 leg cit einzufordern. Ein diesbezüglicher Hinweis des Amtsarztes wäre somit ein Anhaltspunkt nach § 47 Abs 4 WaffG, dass die Person nicht mehr verlässlich sei oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.

Die Waffenbehörde habe insbesondere auf Grund der besonderen Gefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgingen, ein intensives Ermittlungsverfahren durchzuführen und sich diesbezüglich einer internen fachkundigen Person zu bedienen. Es handle sich nicht um ein Gutachten, das der Beschwerdeführer beizubringen habe, sondern nur um einen Ermittlungsschritt der Behörde selbst. Dieser sei mit keinen Kosten für den Beschwerdeführer verbunden und somit auch als verhältnismäßig zu betrachten. Der Beschwerdeführer habe lediglich für die Untersuchung durch den Amtsarzt einen Zeitaufwand beizutragen, dieser stehe außer Verhältnis zu dem Mehrwert, der im Schutz der Öffentlichkeit liege. Die intensiven Ermittlungen und Feststellungen zur Verlässlichkeit dienten dem Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren, die von unsachgemäß benützten Schusswaffen ausgingen. Das öffentliche Interesse an einer ordentlich ermittelten Verlässlichkeit von Waffenbesitzern und Waffenträgern überwiege bei weitem das private Interesse des Beschwerdeführers, nicht an einer amtsärztlichen Untersuchung mitzuwirken.

Dem Beschwerdeführer sei mehrfach von der Erstbehörde mitgeteilt worden, dass er zwar von der psychologischen Untersuchung iSd § 8 Abs 7 WaffG, dem Beibringen eines psychologischen Gutachtens, befreit sei, dass die amtsärztliche Untersuchung für die Durchführung des waffenrechtlichen Verlässlichkeitsverfahrens jedoch unabdinglich sei. Der Beschwerdeführer sei im Zug des Ermittlungsverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit Schreiben vom 9. Jänner 2009 (zugestellt am 12. Jänner 2009) aufgefordert worden, sich zur Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit einer Untersuchung beim Amtsarzt der Erstbehörde zu unterziehen. Ferner sei der Beschwerdeführer nach dem Aktenvermerk der Erstbehörde vom 3. März 2009 neuerlich telefonisch aufgefordert worden, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Er habe sich jedoch standhaft geweigert, bei der Prüfung seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit mitzuwirken. Diese Weigerung liege ausschließlich in der Person des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht im waffenrechtlichen Verfahren nicht nachgekommen, die waffenrechtliche Verlässlichkeit habe daher (auf diese Folge sei der Beschwerdeführer zuvor hingewiesen worden) nicht hinreichend festgestellt werden können.

Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen. B) Zum Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

 

C) Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I.1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 (idF vor der hier noch nicht einschlägigen Novelle BGBl I Nr 43/2010), lauten:

"Verläßlichkeit

§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er

  1. 1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

    3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er

  1. 1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. 2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. 3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, solche Gutachten dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend zu erstellen."

"Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist."

"Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. ...

(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

..."

"Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. ...

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann."

"Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden

  1. 1. auf die Gebietskörperschaften;
  2. 2. auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,

    a) die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder

    b) die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden oder

    c) die sie auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen im Bundesgebiet besitzen dürfen.

(4) Auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser genehmigungspflichtige Schusswaffen als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist § 8 Abs. 7 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden."

§ 6 der zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (2. WaffV), BGBl II Nr 313/1998, lautet:

"Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen

§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs 2 WaffG) nahe kommen."

2.1. Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt.

Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl aus jüngerer Zeit etwa die hg Erkenntnisse vom 24. April 2011, Zl 2010/03/0200, und vom 18. Mai 2011, Zl 2011/03/0122).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" iSd § 8 WaffG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können demnach die Folgerung rechtfertigen, dass die vom WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Der Gerichtshof hat auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der Betroffene biete keine hinreichende Gewähr (mehr), dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (vgl etwa das Erkenntnis vom 29. Oktober 2009, Zl 2008/03/0099, mwH).

2.2. Nach § 8 Abs 7 erster Satz WaffG hat sich die Behörde bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in § 8 Abs 2 leg cit genannten Gründe rechtfertigen. Diese Überzeugungspflicht verlangt - im Lichte des für die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit anzulegenden strengen Maßstabes - von der Behörde, umfassend zu prüfen, ob solche Tatsachen bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit gegeben sind. Damit schließt die Verpflichtung der Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) auch ein, zu erkunden, ob derartige Tatsachen vorliegen. Die Behörde hat daher nicht nur schon bekannten verlässlichkeitsrelevanten Tatsachen, sondern auch der Frage nachzugehen, ob solche - noch nicht bekannte - Tatsachen bestehen könnten.

§ 8 Abs 7 zweiter Satz WaffG verlangt von bestimmten Antragstellern - nämlich solchen, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind - die Beibringung eines besonderen Gutachtens zu den dort bezeichneten Verlässlichkeitsfragen. Bei Inhabern einer Jagdkarte wurde - so die Gesetzesmaterialien - die Verlässlichkeit im Umgang mit Waffen bereits geprüft, weshalb ein Absehen von der Beibringung eines solchen Gutachtens als sachgerecht erachtet wurde (vgl die bei Hauer/Keplinger, Waffengesetz, Praxiskommentar, 2007, 66 wiedergegebene Regierungsvorlage 475 Blg NR 20. GP).

2.3. Nach § 47 Abs 4 WaffG ist für bestimmte Personengruppen - unter anderem für Personen, denen von einer Gebietskörperschaft im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine genehmigungspflichtige Schusswaffe als Dienstwaffe zugeteilt wurde - die Regelung des § 8 Abs 7 leg cit nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuwenden, dass die dort genannten Anhaltspunkte für mangelnde Verlässlichkeit vorliegen.

Diese Einschränkung betrifft nicht nur die im 2. Satz des § 8 Abs 7 WaffG normierte Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens, sondern auch die sich aus dem ersten Satz dieser Bestimmung ergebenden Verpflichtungen für die Behörde. Da § 47 Abs 4 WaffG darauf abstellt, ob Anhaltspunkte der dort genannten Art vorliegen, scheidet für die Behörde die Erkundung noch nicht bekannter Tatsachen für die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit bei der Handhabung des § 8 Abs 7 WaffG im Anwendungsbereich des § 47 Abs 4 leg cit aus.

Für dieses Verständnis sprechen neben Wortlaut und Systematik der in Rede stehenden Bestimmungen auch die sich aus den angesprochenen Gesetzesmaterialien zu § 8 Abs 7 WaffG ableitbare Zielsetzung, bei Personen, bei denen die Verlässlichkeit im Umgang mit Waffen bereits geprüft wurde, einen besonderen Maßstab an die Verlässlichkeitsprüfung anzulegen. Die Bestimmung des § 47 Abs 4 WaffG geht insofern weiter als die in § 8 Abs 7 WaffG vorgesehene Regelung, als für davon erfasste Personen mit Dienstwaffe nicht nur bezüglich der Beibringung eines Gutachtens (§ 8 Abs 7 zweiter Satz WaffG), sondern auch betreffend die Überzeugungspflicht nach § 8 Abs 7 erster Satz WaffG eine besondere Regelung enthalten ist.

Die Beurteilung der Frage, ob solche Anhaltspunkte gegeben sind, hat die Behörde zunächst selbst (etwa auch im Wege einer Einvernahme des Antragstellers) vorzunehmen. Nur bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte ist sie ermächtigt, zur näheren Beurteilung ein entsprechendes Sachverständigengutachten (etwa ein medizinisches Gutachten eines Amtsarztes) und das Gutachten iSd § 8 Abs 7 zweiter Satz WaffG einzuholen.

3. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer eine Dienstwaffe iSd § 47 Abs 4 WaffG zugeteilt wurde.

Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt, dass ihr Tatsachen für die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Beschwerdeführers bekannt wären. Im angefochtenen Bescheid werden bestehende Tatsachen für die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Beschwerdeführers iSd § 8 Abs 2 WaffG - auf die es nach § 8 Abs 7 leg cit ankommt - nicht substantiiert.

Den von der Behörde eingeschlagenen Weg, ohne Vorliegen von Anhaltspunkten solche im Wege eines Sachverständigen erst zu erkunden, steht im Beschwerdefall auf dem Boden des Gesagten aber § 47 Abs 4 WaffG entgegen.

II. Ungeachtet dessen ist der Vollständigkeit halber auf Folgendes hinzuweisen:

1. Im angefochtenen Bescheid wird unbestritten festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Darlegung des Bedarfs nach §§ 21 Abs 2, 22 Abs 2 WaffG eine Bestätigung des Bezirkspolizeikommandos Bregenz vorlegte, wonach beim Beamten gemäß § 43 BDG und § 1 Abs 3 RLV zum Sicherheitspolizeigesetz außerhalb des Dienstes von einer Gefährdung auszugehen sei.

2.1. Der mit "Allgemeine Dienstpflichten" überschriebene § 43 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl Nr 333/1979 idF BGBl I Nr 153/2009, lautet wie folgt:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren."

§ 1 der auf § 31 des Sicherheitspolizeigesetzes gestützten Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung - RLV), BGBl Nr 266/1993, lautet wie folgt:

"Aufgabenerfüllung

§ 1. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben innerhalb der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs 2 SPG) jene Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen eines Exekutivdienstes, insbesondere durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen sind. In anderen Gebieten der Verwaltung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes solche Aufgaben auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zu erfüllen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Dienst ihre Aufgaben zu erfüllen, soweit dies auf Grund ihres Ausbildungsstandes und ihrer beruflichen Erfahrung von ihnen erwartet werden kann. Insoweit die Aufgabenerfüllung eine besondere Ausbildung erfordert (z.B. im Falle einer Geiselnahme, eines Gefahrengütertransportes oder einer Bedrohung mit Sprengstoff) und ein entsprechend ausgebildetes Organ nicht zur Stelle ist, haben andere Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur einzuschreiten, wenn die erwarteten Vorteile sofortigen Handelns die Gefahren einer nicht sachgerechten Aufgabenerfüllung auf Grund besonderer Umstände überwiegen.

(3) Außerhalb des Dienstes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann einzuschreiten, wenn sie erkennen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich und wenn ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Im Übrigen haben sie in Fällen, in denen Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dringend geboten erscheint, die Sicherheitsbehörde hievon zu verständigen."

2.2. Die RLV stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den Betroffenen zu mindern (vgl das hg Erkenntnis vom 24. August 2008, Zl 2003/01/0041, mwH). Die im § 1 Abs 3 RLV getroffene Normierung der Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Indienststellung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Verordnungsermächtigung im § 31 Abs 1 SPG gedeckt (vgl das Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl 95/12/0338).

§ 1 Abs 3 RLV bestimmt jene Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit ein Organ des Sicherheitsdienstes, das sich nicht im Dienst befindet, im Rahmen der Sicherheitspolizei einzuschreiten hat. Die Verpflichtung zum Einschreiten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes iSd § 1 Abs 3 RLV hat ua zur Voraussetzung, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich ist. Es muss insoweit eine "konkrete" Gefahr vorliegen; eine solche ist etwa zu bejahen, wenn sich eine bestimmte Situation so drohend zugespitzt hat, dass sie erfahrungsgemäß "nahezu zwangsläufig" zu einer Beeinträchtigung von Leib oder Leben führt (vgl das hg Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl 2003/02/0076, mwH).

Demgegenüber hat das Organ in allen übrigen Fällen, in denen diese Voraussetzungen nicht gegeben sind und ein Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dringend geboten erscheint, gemäß § 1 Abs 3 zweiter Satz leg cit die Sicherheitsbehörde hievon zu verständigen. § 1 Abs 3 RLV sieht damit (deckungsgleich) eine sachlich begrenzte Ermächtigung und Verpflichtung zur Indienststellung vor (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl 2005/12/0087, mwH).

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bedarfsregelung des § 22 WaffG wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des § 22 Abs 2 WaffG nicht gerecht zu werden vermag (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 27. Mai 2010, Zl 2009/03/0144 (Angehöriger einer Militärstreife und Militärpolizei), vom 29. Mai 2009, Zl 2006/03/0098 (Beamter beim Jagdkommando), vom 23. April 2008, Zl 2006/03/0171 (Nachsuche nach Schwarzwild), sowie die hg Erkenntnisse vom 26. April 2011, Zl 2011/03/0100, vom 26. April 2011, Zl 2010/03/0200, und vom 18. Mai 2011, Zl 2011/03/0122, alle mwH).

3.1. Weder dem § 43 BDG noch dem § 1 Abs 3 RLV lässt sich entnehmen, dass für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb seines Dienstes eine besondere Gefahrenlage besteht, die für dieses Organ gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

§ 1 Abs 3 RLV verlangt von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Einschreiten außerhalb des Dienstes nämlich nur dann, wenn ihnen dies - sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind - nach den eigenen Umständen zumutbar ist.

Damit kommt ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht in die Lage, sich unbewaffnet einer ihm zwangsläufig erwachsenden Gefahr aussetzen zu müssen, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann, wie dies § 22 Abs 2 WaffG - wie dargestellt - verlangt.

Auch aus § 43 BDG lässt sich nicht ableiten, dass ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes sich einer derartigen Gefahrensituation unbewaffnet auszusetzen hätte. Da sich die aus § 43 Abs 1 und Abs 3 ergebenden Dienstpflichten ausdrücklich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten beziehen, kommen sie für die Zeit außer Dienst nicht zum Tragen. Schon angesichts der in § 1 Abs 3 RLV für das Einschreiten außerhalb des Dienstes verlangten Zumutbarkeit kann auch nicht gesagt werden, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erhalten bliebe, wenn sich dieses Organ außer Dienst nicht unbewaffnet einer qualifizierten Gefahr iSd § 22 Abs 2 WaffG aussetzt. § 1 Abs 3 RLV trifft insofern für das Verhalten außer Dienst eine besondere Regelung.

Erweist sich ein Einschreiten außerhalb des Dienstes zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß als nicht zumutbar, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 1 Abs 3 RLV die Sicherheitsbehörde von dieser Gefahr zu verständigen.

4.1 Unbeschadet dessen erscheint es ferner nicht einsichtig, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sich zunächst außerhalb des Dienstes befinden und dann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 3 RLV dienstlich einschreiten, mit einer anderen Schusswaffe tätig werden sollen als mit der ihnen zur Verfügung gestellten Dienstwaffe.

Die Frage der Ausstattung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Dienstwaffen für die Zeit außerhalb des Dienstes (mit Blick auf § 1 Abs 3 RLV) betrifft daher auf Basis des § 47 Abs 1 WaffG nicht dieses Bundesgesetz.

4.2. Zudem ist der Vollständigkeit halber auf Folgendes hinzuweisen: Der Verwaltungsgerichthof hat schon in seinem Erkenntnis vom 7. Mai 1998, Zl 96/20/0241 (betreffend einen Außerstreitrichter), klargestellt, dass der Hinweis, es seien Situationen, in denen ein Einsatz von Faustfeuerwaffen am zweckmäßigsten erscheinen könnte, "nicht auszuschließen", entgegen dem Eindruck, der aus einzelnen Formulierungen in dem einen Polizisten betreffenden Erkenntnis vom 30. Jänner 1991, Zl 90/01/0176 (auf das etwa bei Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 4. Auflage, 2011, 95 (FN 18) verwiesen wird), entstehen könnte, nicht ausreiche, um einen Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses iSd § 18 WaffG 1986 aufzuzeigen. Wie die Darstellung der Rechtslage nach dem WaffG aus dem Jahr 1996 zeigt, kommt diese Präzisierung auch danach zum Tragen.

III. Der angefochtene Bescheid war daher im Sinne der unter I. genannten Erwägungen gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

IV. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 21. Oktober 2011

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