VwGH 90/01/0176

VwGH90/01/017630.1.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. August 1990, Zl. SD 316/90, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.580,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 1989, Zl. 89/01/0109, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde Erhebungen über den exekutiven Außendienst des Beschwerdeführers, allfällige Drohungen wegen dieser Tätigkeit sowie zur Frage der "in Dienststellung" von Sicherheitswachebeamten; sie räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein.

Mit dem angefochtenen Ersatzbescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. November 1988 neuerlich keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte die belangte Behörde ergänzend zum bisherigen Verfahrensgang aus, der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren vorgebracht, am 2. Februar 1989 bei der Opernballdemonstration exekutiven Außendienst versehen zu haben. In seiner Stellungnahme vom 4. Mai 1990 habe der Beschwerdeführer darauf verwiesen, er sei voll exekutivdiensttauglich und könne jederzeit für Bewachungsdienste und bei Demonstrationen herangezogen werden. "Man" wisse bei von "Chaoten und Anarchos" inszenierten Demonstrationen auf Seiten der Demonstranten, wer die eingesetzen Polizisten gewesen seien. Auch der Beschwerdeführer habe "diesbezüglich" Drohanrufe erhalten. Der Beschwerdeführer habe auch zwei Vorfälle genannt, bei denen er sich "in den Dienst gestellt" hätte. Weiters habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. August 1990 vorgebracht, andere Sicherheitswachebeamte, die einen Waffenpaß erhalten hätten, könnten sich "wirksam in den Dienst stellen", während er bei Verweigerung des Waffenpasses im Nachteil sei.

Nach Darstellung der Rechtslage unter Bezugnahme auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt die belangte Behörde aus, es sei davon auszugehen, daß mit manchen beruflichen Tätigkeiten eine erhöhte Gefahrenlage verbunden sei, die die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertige. Es könne sich dabei um Gefahren handeln, die nur während der beruflichen Tätigkeit gegeben seien, oder solche, die wegen der beruflichen Tätigkeit entstünden und daher auch "später" gegeben seien. Bei Gefahren, die im Zusammenhang mit dem exekutiven Außendienst eines Sicherheitswachebeamten entstünden, seien - abgesehen vom "in-den-Dienst-stellen" - nur die nicht während des Dienstes gegebenen Gefahren von Bedeutung. Während dieser Zeit (offenbar gemeint der Dienstzeit) stehe dem Beamten (§ 7 Waffengebrauchsgesetz) eine Faustfeuerwaffe als Dienstwaffe zur Verfügung. Die Dienstwaffe habe der Beamte auch außer Dienst bei sich, wenn er die Uniform, wozu er jedenfalls berechtigt sei, z.B. auf dem Weg zum Dienst bzw. auf dem Weg nach Hause trage, was keineswegs "unerwünscht" sei. Bei den hier maßgeblichen Gefahren handle es sich also um jene Gefahren, die für einen Sicherheitswachebeamten als Folge seiner beruflichen Tätigkeit während der Zeit bestünden, während der er sich außer Dienst und in Zivilkleidung befinde. Bei Beurteilung der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und der Frage, ob daraus für ihn, wenn er sich außer Dienst und in Zivilkleidung befinde, Gefahren bestünden, die die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigten, sei zunächst davon auszugehen, daß viele Staatsorgane, ebenso wie auch Privatpersonen, Entscheidungen treffen oder Maßnahmen ergreifen müßten, die anderen Nachteile brächten. Bei Beurteilung der daraus entstehenden abstrakten Gefährdung spiele die Frage, ob sich die zu setzenden Maßnahmen nur auf Ausnahmefälle oder häufig auf "Kriminelle" bezögen, eine maßgebliche Rolle. "Letzteres" könne bei Sicherheitswachebeamten, die REGELMÄSSIG exekutiven Außendienst versehen oder zumindestens bis vor relativ kurzer Zeit versehen hätten, angenommen werden. Der Beschwerdeführer, der seit Dezember 1979 bei der Sicherheitswacheabteilung Innerer Dienst in der Funkstelle des Informationsdienstes der Präsidialabteilung im Polizeipräsidium Dienst versehe, habe in der Zeit von 1974 bis 1979 exekutiven Außendienst verrichtet. Die Wahrscheinlichkeit, daß sich nach so langer Zeit (über 10 Jahre) ein vom seinerzeitigen exekutiven Außendienst des Beschwerdeführers Betroffener noch an ihm rächen werde, sei als sehr gering anzusehen, sodaß aus diesem Grund von einer BESONDEREN abstrakten Gefährdung des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden könne. Auch die angebliche Äußerung einer Person "du warst des, der mi damals einidraht hat" könne nach Ansicht der Behörde nicht eine besondere abstrakte Gefährdung anzeigen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, daß es sich bei dieser Äußerung um eine konkrete ernstzunehmende Drohung, der nur mit Waffengewalt wirksam zu begegnen gewesen wäre, und nicht um eine milieubedingte Äußerung gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe, nachdem er im Oktober 1988 den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses gestellt habe, vorgebracht, daß er ab Jänner 1989 - zusätzlich zu den normalen Dienstleistungen im Innendienst - wieder exekutiven Außendienst, und zwar regelmäßig etwa viermal im Monat versehen müsse und damit auch "als bekannter Polizist in seinem Wohnbezirk zur Nachtzeit im Zivil unterwegs" sei. Dies sei allerdings - zumindest in diesem Umfang - nicht "eingetreten". Die Exekutivdiensttauglichkeit des Beschwerdeführers sei zwar nicht in Frage gestellt, sodaß er zu Exekutivdienst herangezogen werden könne, doch sei nicht die bloße Möglichkeit, sondern erst eine gewisse Häufigkeit des Eintrittes gefahrenauslösender Momente maßgebend, daß heiße die tatsächliche durchschnittliche Zahl der durch den Exekutivdienst bewirkten beruflichen Kontakte mit "Kriminellen". Der Beschwerdeführer müsse nur dann Außendienst versehen, wenn eine besonders große Zahl von Sicherheitswachebeamten zum Einsatz gelange. Er sei seit Jänner 1989, also in den letzten eineinhalb Jahren, nur ein einziges Mal, bei der Opernballdemonstration im Jahr 1989 "gezwungen" gewesen, exekutiven Außendienst zu verrichten. Von einem, sei es regelmäßig oder unregelmäßig versehenen Außendienst und dadurch bewirkten Kontakten mit "Kriminellen" in einem solchen Maße, daß die abstrakte Gefahrenlage anderer Sicherheitswachebeamter, die mit Regelmäßigkeit exekutiven Außendienst versehen, erreicht oder das Sicherheitsrisiko anderer Entscheidungsträger, deren Tätigkeit sich nur selten auf "Kriminelle" beziehe, deutlich überschritten werde, könne nach Ansicht der Behörde nicht gesprochen werden. Eine besondere Gefahr wegen der Konfrontation mit aggressiven Demonstranten bei der Opernballdemonstration 1989 habe der Beschwerdeführer nicht aufzeigen können. Die bloße Teilnahme an diesem Einsatz und allgemeine Verbalaggressionen gegen dort dienstversehende Sicherheitswachebeamte seien jedenfalls keine solchen Gefahren. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß Beamte, die bei einer solchen Demonstration eingesetzt würden, generell und gezielt verfolgt würden. Bei den bestehenden Sicherheitsverhältnissen und Erfahrungen treffe auch nicht zu, daß Sicherheitswachebeamte, die in ihrer Wohnumgebung als solche bekannt seien, gleichgültig ob sie Außen- oder Innendienst versehen, wegen ihres Berufes einer besonderen abstrakten Gefährdung ausgesetzt seien. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er benütze öffentliche Verkehrsmittel zu Zeiten, wo "normale Staatsbürger" noch zu Hause seien und werde dabei "mit Amtshandlungen konfrontiert", werde entgegengehalten, daß es dem Beamten freistehe, auf dem Weg zum und vom Dienst die Uniform und die Dienstwaffe zu tragen.

Der Beschwerdeführer habe auch geltend gemacht, daß er sich allenfalls zu einem Zeitpunkt, in dem er sich außer Dienst und in Zivilkleidung befinde, "in den Dienst zu stellen" habe. Dieses "in-den-Dienst-stellen" gründe sich auf die Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979. Daraus werde abgeleitet, daß der Beamte auch dann, wenn er sich außer Dienst befinde, zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren "in den Dienst stelle" insbesondere dann, wenn er sich in Uniform befinde und von der Allgemeinheit jedenfalls erwartet werde, daß er "etwas unternehme". Trage der Beamte außerdem, wozu er berechtigt sei, seine Uniform, so verfüge er auch über seine Dienstwaffe, etwa auf dem Weg von oder zur Dienststelle, "was jedenfalls nicht unerwünscht" sei. Wenngleich die Fälle, in welchen sich der Beschwerdeführer "in den Dienst gestellt" habe, nicht den Einsatz einer Faustfeuerwaffe erfordert hätten, könne die Möglichkeit solcher Fälle nicht ganz vernachlässigt werden. Es liege dabei allerdings auf der Hand, daß der Beamte, dessen "Indienststellung" der eigenen Verantwortung obliege, dann nicht verpflichtet sein könne, sich "in den Dienst zu stellen" und aktiv einzuschreiten, wenn er sich nicht in der Lage sehe, dies ohne Einsatz einer Faustfeuerwaffe bzw. ohne Schutz durch eine Faustfeuerwaffe "bewerkstelligen" zu können. Von einem unbewaffneten Sicherheitswachebeamten könne kein unzumutbares, etwa sein eigenes Leben gefährdendes, Einschreiten erwartet werden. Wenn der Beamte es in einem sochen Fall ablehne, sich "in den Dienst zu stellen", werde er nach Möglichkeit einen anderen Beamten um Intervention zu ersuchen oder die erreichbare Polizeidienststelle zu verständigen haben. In diesem Zusammenhang werde bemerkt, daß privat, also außer Dienst, erlangtes Wissen eines Beamten diesen aus strafrechtlicher Sicht lediglich wie jeden andern allenfalls zur Hilfeleistung (§ 95 StGB) oder Verhinderung strafbarer Handlungen (§ 286 StGB), nicht aber zu einem dienstlichen Tätigwerden verpflichte und bei Unterlassung auch nicht im Sinne des § 342 StGB verantwortlich mache (Hinweis auf Entscheidung des OGH vom 27. Februar 1990, 15 OS 3/90). Hinzu komme, daß in Wien die Zahl der "Indienststellungen" pro Jahr im Verhältnis zur Gesamtzahl der Sicherheitswachebeamten (ca. 5.700) sehr gering sei. Die Anlässe für eine mögliche Konfrontation des Beschwerdeführers mit "Kriminellen" und allenfalls daraus entstehende weitere Gefahren seien beim Beschwerdeführer seit mehr als zehn Jahren daher denkbar gering. Von einer großen Zahl berufsbedingter Kontakte mit solchen Personen könne nicht die Rede sein. Daher lasse sich, generell betrachtet, eine besondere abstrakte Gefährdung und damit ein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe nicht erkennen.

Richtig sei, daß ein Sicherheitswachebeamter einen Waffenpaß beanspruchen könne, wenn er tatsächlich regelmäßig exekutiv Außendienst versehe, und er dann eine private Schußwaffe jederzeit zum eigenen Schutz mit sich führen dürfe. Diese Waffe stehe ihm auch bei einer allfälligen "Indienststellung" zur Verfügung und bewirke eine "Hebung der Effizienz der Indienststellung". Von einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, wie ihn der Beschwerdeführer behaupte, könne aber nicht die Rede sein. Das Campieren auf unbewachten Parkplätzen rechtfertige keinesfalls die Annahme besonderer Gefahren im Sinne des § 18 WaffG.

Zur Handhabung des Ermessens wurde in der Bescheidbegündung schließlich ausgeführt, daß die vom Beschwerdeführer geltendgemachten Interessen, insbesondere der Grad der von ihm behaupteten abstrakten Gefährdung keinesfalls an einen Bedarf im Sinn des Gesetzes auch nur annähernd heranreiche. Mit der Anerkennung von Interessen, die sich bloß auf eine Gefährdungslage im vom Beschwerdeführer dargelegten Umfang gründeten, wäre im Hinblick auf das Erfordernis der Gleichbehandlung aller Personen gleichen Gefährdungsgrades - nicht nur von Sicherheitswachebeamten in der gleichen Situation - eine nach Ansicht der Behörde nichtvertretbare Erhöhung der mit dem Gebrauch von Faustfeuerwaffen verbundenen Gefahren, die auch bei Personen bestehe, deren Verläßlichkeit nicht in Frage stehe, gegeben. Eine positive Ermessensentscheidung sei daher nicht in Erwägung gezogen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltendgemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Ausstellung eines Waffenpasses, allenfalls durch unrichtige Ermessensübung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Rechtslage wird auf das in dieser Sache ergangene Vorerkenntnis vom 13. Dezember 1989 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Danach hatte die Behörde insbesondere die Gefahrenlage des Beschwerdeführers infolge seiner Tätigkeit als Exekutivbeamter bei unregelmäßigen Einsätzen im Außendienst und seine Verpflichtung, sich als Polizeibeamter im Bedarfsfall "in Dienst zu stellen", zu prüfen, darüber Feststellungen zu treffen und diese rechtlich zu beurteilen.

Was zunächst die Frage der Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner Einsätze als Exekutivbeamter im Außendienst betrifft, so ist von der unbestrittenen Feststellung auszugehen, daß der Beschwerdeführer seit Antragstellung auf Ausstellung eines Waffenpasses tatsächlich nur einmal, und zwar am 2. Februar 1989 bei der Opernballdemonstration zum Einsatz kommandiert war. Die belangte Behörde räumt allerdings ein, daß der Beschwerdeführer voll außendiensttauglich ist und jederzeit zu derartigen Exekutivdiensten herangezogen werden kann. Die auftretende Konfrontation der Sicherheitsbeamten mit aggressiven Demonstranten bewirkt nach Ansicht der belangten Behörde eine besondere Gefahrenlage der Exekutivbeamten auch außerhalb des unmittelbaren Einsatzes. Jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer in Zukunft auch häufiger bei gleichen oder ähnlichen Demonstrationen als Exekutivbeamter im Außendienst zum Einsatz kommen wird. Bei dieser Sachlage kann es nun aber nicht darauf ankommen, in welchem Ausmaß der Einsatz des Beschwerdeführers in der Vergangenheit zu einer abstrakten oder gar konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers geführt hat. Allein aus der Tatsache seines Einsatzes als Exekutivbeamter, der zur Leistung derartiger Außendienste jederzeit verpflichtet ist, ergibt sich bereits eine Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit außerhalb des Dienstes, die das Ausmaß der Gefahren, die für jedermann bestehen, ERHEBLICH überschreitet.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf in diesem Zusammenhang bei der Beurteilung der "Erheblichkeit" kein übertrieben strenger Maßstab angelegt werden. Es kann aber nicht gesagt werden, daß das Sicherheitsrisiko eines Exekutivbeamten sich nicht wesentlich von jenem abhebt, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist. Es liegt vielmehr auf der Hand, daß bei Demonstrationen, die zu Gewalttaten gegen Exekutivbeamte geführt haben, keineswegs ausgeschlossen werden kann, daß zur Abwehr der persönlichen Gefährdung des Exekutivbeamten nach dem Einsatz Umstände eintreten können, denen wirksam nur mit dem Einsatz von Faustfeuerwaffen begegnet werden kann.

Was schließlich die Frage der Gefährdung des Beamten anlangt, der verpflichtet ist, sich gemäß § 43 BDG 1979 in Dienst zu stellen, so steht die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Bescheides in auffallendem Widerspruch zu den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift. Während in der Bescheidbegründung wiederholt darauf hingewiesen wird, dem Beamten stehe es frei, die Fahrt vom und zum Dienst in Uniform mit der Dienstwaffe auszuführen, wird in der Gegenschrift ausgeführt, daß eine Genehmigung zum Führen der Dienstwaffe außer Dienst nicht erfolgt sei. Eine besondere Gefahrenlage für den Exekutivbeamten ist auch aus diesem Gesichtspunkte erkennbar.

Der angefochtene Bescheid mußte daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/89. Das Kostenmehrbegehren an Stempelgebühren mußte abgewiesen werden, weil Stempelgebühren nur im Ausmaß der entstandenen Stempelpflicht zuerkannt werden können.

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