VwGH 2011/03/0122

VwGH2011/03/012218.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des S J in W, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3/III, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. März 2011, Zl E1/83.814/2011, betreffend Versagung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

A) Zum angefochtenen Bescheid

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Instanzenzug den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. November 2009 auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG) ab.

Begründend hielt die belangte Behörde fest, dem Antrag sei in Bezug auf den "Nachweis des Bedarfes" ein mit 30. November 2009 datiertes Schreiben beigefügt gewesen, welchem unter anderem zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer verheiratet, Vater von fünf Kindern und bei der Firma J GmbH in W beschäftigt sei. Er sei dort als Aufsichtsperson und für die Vermietungen, Besichtigungen, Bauführungen für alle Liegenschaften und Gastronomielokale beschäftigt. Er besitze auch Liegenschaften und vermiete selbst Objekte. Ständig sei er bei Besichtigungsterminen der Wohnungen und Lokale, sehr oft auch spät am Abend, und ständig habe er mit ihm unbekannten Personen zu tun. Sehr oft sei er mit großen Geldbeträgen in der Tasche unterwegs. Grund hiefür seien bei Abschluss der Mietverträge bzw Auflösung der Mietverträge hinterlegte bzw auszuzahlende Kautionen. Ihm selbst sei noch nichts Schlimmes passiert, doch würden die Zeiten immer unsicherer. Durch den angestrebten Waffenpass wäre es dem Beschwerdeführer möglich, sich im Notfall selbst verteidigen zu können.

Auf Grund der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer habe sich die Bearbeitung des gegenständlichen Antrags verzögert, weil der rechtskräftige Ausgang des Gerichtsverfahrens abgewartet worden sei. Die Staatsanwaltschaft Wien habe mit Schreiben vom 12. Jänner 2011 mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei. Über entsprechende Aufforderung habe der Beschwerdeführer mit 20. Jänner 2011 weitere Unterlagen - betreffend Nachweise über Eigentumsrechte und Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile, Auszug aus dem Gewerberegister, sowie diverse Rechnungen bzw Kautionsbestätigungen und Ablichtungen aus einem Kassabuch - beigebracht.

Zur Verständigung betreffend die beabsichtigte Abweisung des in Rede stehenden Antrags habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2011 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben.

Der erstinstanzliche Bescheid vom 14. Februar 2011 sei mit 28. Februar 2011 im Weg der Hinterlegung zugestellt worden.

In der dagegen erhobenen Berufung sei unter anderem ausgeführt worden, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sei und sich daher eine allfällige Frage nach seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit nicht mehr stelle. Es sei sehr wohl ein objektiver Bedarf des Beschwerdeführers zum Führen einer Faustfeuerwaffe gegeben. Angesichts seiner Eigentumsrechte an Liegenschaften, Beteiligungen bzw der Liegenschaftsverwaltung im weiteren Sinne kassiere der Beschwerdeführer monatlich Geldbeträge in hohem Ausmaß in bar. Dazu käme, dass er albanischen Migrationshintergrund habe und in W (auf Grund seiner wirtschaftlichen Erfolge) als besonders wohlhabend bekannt sei. Allein dieser Umstand stelle ein Bedrohungsszenario für den Beschwerdeführer dar, welches den Bedarf nach § 22 Abs 2 WaffG rechtfertige. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer auch auf den Protokoll- und Urteilsvermerk des Landesgerichts für Strafsachen Wien hingewiesen, wonach er am 12. Februar 2010 von einem näher genannten Kosovaren mit einer Pistole niedergeschossen worden sei und eine Durchschussverletzung des rechten Oberschenkels erlitten habe. Zudem habe der Beschwerdeführer auf ein Schreiben seines Vertreters an die Erstbehörde verwiesen, in welchem auf die besondere Gefährlichkeit des Täters hingewiesen worden sei. Ursache für die Tathandlung des Täters sei es (nach Meinung des Beschwerdeführers) möglicherweise gewesen, den Beschwerdeführer zu berauben. Durch das Dazwischenkommen dritter Personen sei der Täter jedoch möglicherweise von seinem Vorhaben abgehalten worden. Im Hinblick auf die durch diesen Protokoll- und Urteilsvermerk objektivierte Gefährdung des Beschwerdeführers und den Umstand, dass er regelmäßig erhebliche Barbeträge beruflich mit sich führe, sei der waffenrechtliche Bedarf gegeben.

Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie dazu ergangener hg Judikatur führte die belangte Behörde aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe nachzuweisen. Die Durchführung von Geldtransporten - auch in den Abendstunden - und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge an sich stellten keine bedarfsbegründende Gefahr dar. Es möge zutreffen, dass der Beschwerdeführer mit besagtem Migrationshintergrund den Ruf eines vermögenden Geschäftsmannes erworben habe und sein Name in W bekannt sei, es möge ferner zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen diverser Vermietungen bzw Verpachtungen uä mehr zum Teil nicht unerhebliche Geldbeträge mit sich führe. Es seien jedoch Mutmaßungen des Beschwerdeführers, dass "die Zeiten immer unsicherer und immer mehr Kriminelle in Österreich und Europa unterwegs" wären und seine (angeblich bekannte) Vermögenssituation ein "Bedrohungsszenario" darstellen würde. Reine Spekulation stelle die Interpretation des besagten Protokoll- und Urteilsvermerks dar. Der betreffende Täter sei wegen absichtlich schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers verurteilt worden. Dem Protokoll- und Urteilsvermerk sei nicht der geringste Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Täter - wie der Beschwerdeführer zu argumentieren versuche - "möglicherweise" in Raubabsicht gehandelt hätte. Auch dass das Dazwischenkommen Dritter den Täter von seinem Tatvorhaben - dem möglichen Raub - abgehalten hätte, werde vom Beschwerdeführer als "möglicherweise" - somit ebenfalls als Spekulation - geltend gemacht. Das in Rede stehende Vorbringen sei reine Fiktion und mit dem Tatsächlichen unvereinbar. Insbesondere könne aus der Tathandlung des Täters weder auf eine "objektivierte Gefährdung" des Beschwerdeführers noch auf eine künftige qualifizierte Gefahr bzw Gefährdung geschlossen werden.

An die Begründung eines waffenrechtlichen Bedarfes für die Ausstellung eines Waffenpasses wegen des Transportes namhafter Geldbeträge sei ein strenger Maßstab anzulegen. Die vom Beschwerdeführer mitgeführten Bargeldbeträge im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, mögen diese Beträge auch allenfalls durchaus namhaft sein, seien aber nicht in Ansätzen geeignet, den Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zu rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen konkret und substantiiert dargetan habe, woraus er für seine Person die vom WaffG geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich dabei um eine solche Gefahr handle, der er am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnen könne. Dass die (sonstigen) allgemeinen "Befürchtungen" und die Annahme eines "Bedrohungsszenarios" (ob der Vermögenssituation des Beschwerdeführers, seines Migrationshintergrundes uäm) keinesfalls hinreichten, um den vom Gesetz geforderten Anforderungen Genüge zu tun, müsse auf dem Boden des Gesagten unzweifelhaft klar sein.

Selbst wenn der schon angesprochene Täter in möglicher Raubabsicht gehandelt hätte - und diese Annahme stelle reine Fiktion dar - sei anzumerken, dass dieser aktuell - und noch dazu über durchaus erhebliche Zeit - in Haft gehalten werde. Überdies könne wohl berechtigt angenommen werden, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers angeregt habe, dass gegen den Täter, einen Drittstaatsangehörigen, (nach Haftentlassung) mit fremdenpolizeilichen (Zwangs-)Maßnahmen vorgegangen werde. Ungeachtet dessen seien allfällige Drohungen (welcher Art auch immer) seitens des Täters gegen den Beschwerdeführer nicht einmal behauptet worden. Überdies rechtfertige auch nichts die Annahme, dass der Täter nach Haftentlassung, nach Verspüren des Haftübels bzw auch einer nicht ausgeschlossenen Resozialisierung - ohne etwaige fremdenpolizeiliche Maßnahmen in diese Überlegungen miteinzubeziehen - zum Nachteil des Beschwerdeführers (erneut) bzw in anderer Form straffällig werden könnte, zumal es sich beim Täter um einen "Ersttäter" handle, welcher bis zu seiner aktuellen Verurteilung in Österreich unbescholten gewesen sei. Insoweit sei weder aktuell noch künftig eine qualifizierte Gefahr des Antragstellers seitens des in Rede stehenden Täters erkennbar.

Der Beschwerdeführer habe (zusammengefasst) eine über bloße Vermutungen, Befürchtungen und Annahmen hinausgehende konkrete Gefährdung nicht dargetan. Zudem wäre ihm auch ein Alternativverhalten durchaus zumutbar, indem er sich allenfalls bei diversen Terminen begleiten ließe oder (ganz pragmatisch) etwaige Kautionszahlungen bzw Rückzahlungen bargeldlos abwickle.

B) Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF vor der hier noch nicht einschlägigen Novelle BGBl I Nr 43/2010, lauten:

"Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

...

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

...

Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die genehmigungspflichtige Schußwaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann."

§ 6 der zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (2. WaffV), BGBl II Nr 313/1998, lautet:

"Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen

§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs 2 WaffG) nahe kommen."

2. Auf dem Boden dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 30. September 2010, Zl 2007/03/0138, vom 27. Jänner 2011, Zl 2010/03/0072, und vom 26. April 2011, Zl 2011/03/0100).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen - vgl zuletzt das zitierte Erkenntnis Zl 2011/03/0100 sowie die Erkenntnisse vom 26. April 2010, Zl 2010/03/0109 und Zl 2010/03/0200 (sowie die dort genannten Beispielsfälle) - dargelegt, dass die Durchführung von Geldtransporten - auch in den Abendstunden - und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Klargestellt wurde dabei, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko bedeutet. Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände - unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalles zu werden - kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (vgl dazu etwa das zitierte hg Erkenntnis Zl 2007/03/0138).

3. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne.

Was das diesbezüglich ins Treffen geführte regelmäßige Mitführen hoher Bargeldbeträge betrifft, ist er aber auf die angeführte hg Rechtsprechung zu verweisen, wonach selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet.

Weiters kann aus der einen dem Beschwerdeführer zugefügten Körperverletzung entgegen der Beschwerde nicht auf eine (fortdauernde) besondere Gefahrenlage geschlossen werden, der nur durch das Führen einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könnte. Den in diesem Zusammenhang bezüglich des Täters von der belangten Behörde angestellten Überlegungen hält die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen. Die Behörde hat überzeugend ausgeführt, dass aus dem im Bescheid genannten Protokoll- und Urteilsvermerk nicht abgeleitet werden kann, dass der Täter den Beschwerdeführer hätte berauben wollen; Gleiches gilt für das Vorbringen, der Täter hätte den Beschwerdeführer "gegebenenfalls töten" wollen. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass Drohungen (welcher Art auch immer) seitens des Täters gegen den Beschwerdeführer nicht einmal behauptet worden seien, nicht entgegengetreten. Bei der Befürchtung, dem Beschwerdeführer drohten "ähnliche Angriffe", handelt es sich um eine nicht weiter substantiierte bloße Vermutung. Vor diesem Hintergrund ist für den Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es sei lebensfremd anzunehmen, dass er bei einem konkreten unmittelbaren Angriff auf Leib und Leben in der Lage wäre, die Behörden zu verständigen und polizeiliche Hilfe zu erlangen, nichts zu gewinnen

4. Da sich somit bereits aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2011

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