LVwG Wien VGW-101/042/9047/2023VGW-101/V/042/9453/2023VGW-101/V/042/14392/2023

LVwG WienVGW-101/042/9047/2023VGW-101/V/042/9453/2023VGW-101/V/042/14392/20232.2.2024

AVG §73 Abs1
AVG §6
B-VG Art130 Abs1 Z3
GrundversorgungsG Wr 2004 §1
GrundversorgungsG Wr 2004 §3
VwGVG §31
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.101.042.9047.2023

 

 

A)

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch C. GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Gruppe Recht & Aufsicht, Fachgruppe Gesundheitsrecht, vom 26.5.2023, Zl. ..., in einer Angelegenheit des Wiener Grundversorgungsgesetzes (protokolliert zu VGW-101/042/9047/2023) zu Recht:

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids zu lauten hat wie folgt:

 

„1. Der Antrag auf Aufnahme in die Wiener Grundversorgung wird zurückgewiesen.

 

2. Der Antrag auf Geldersatz in Höhe der Mindestsicherung wird zurückgewiesen.

 

3. Der Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.“

 

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

 

 

B)

 

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Säumnisbeschwerde des Herrn A. B., vertreten durch C. GmbH, (protokolliert zu VGW-101/V/042/9453/2023) den

 

B E S C H L U S S

 

 

I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

 

 

c)

 

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über den in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2023 gestellten Antrag des Herrn A. B., vertreten durch C. GmbH, auf Bewilligung von Verfahrenshilfe in den beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Beschwerdesachen 1) VGW-101/042/9047/2023 und 2) VGW-101/V/042/9453/2023 (protokolliert zu VGW-101/V/042/14392/2023) den

 

B E S C H L U S S

 

I. Dem Antrag gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 63 ZPO im Umfang der Gebühren der erbrachten Dolmetsch- bzw. Übersetzerleistungen wird stattgegeben.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Mit Schriftsatz vom 6.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde 1) die bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen des ihn betreffenden Grundversorgungsanspruchs, 2) die unverzügliche Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht im Hinblick auf diesen geltend gemachten Grundversorgungsanspruch, und 3) den Geldersatz in der Höhe der Mindestsicherung für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung.

 

Wörtlich wurde in diesem Antrag im Wesentlichen ausgeführt:

 

--Antrag (Grafik) nicht anonymisierbar--

 

Mit Schriftsatz vom 12.12.2022 brachte der Beschwerdeführer daraufhin eine auf Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG i.V.m. § 8 VwGVG gestützte Säumnisbeschwerde ein, in welcher ausgeführt wurde:

 

--Säumnisbeschwerde (Grafik) nicht anonymisierbar--

 

Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge am 25.5.2023 eine Melderegisterabfrage zum Beschwerdeführer durchgeführt. Demnach ist dieser zwischen dem 23.12.2002 und dem 28.2.2023 mit Postzustelladresse in Wien obdachlos gemeldet gewesen. Zwischen dem 28.2.2023 und dem 27.4.2023 hatte er seinen Hauptwohnsitz in D.. Ab dem 27.4.2023 war er in E. hauptwohnsitzgemeldet.

 

In weiterer Folge sprach der Magistrat der Stadt Wien bescheidmäßig über den oa Antrag vom 6.12.2022 ab. Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:

 

--Bescheid (Grafik) nicht anonymisierbar--

 

In der gegen diesen Bescheid am 30.6.2023 eingebrachten und mit 30.6.2023 datierten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

 

--Beschwerde (Grafik) nicht anonymisierbar--

 

Beim Verwaltungsgericht Wien waren in nahezu gleichgelagerten Konstellationen weitgehend wortgleiche Beschwerden des Herrn A. B. (protokolliert zu den GZ VGW-101/042/9047/2023 und VGW-101/V/042/9453/2023), des Herrn F. G. (protokolliert zu den GZ VGW-101/V/042/9559/2023 und VGW-101/V/042/14002/2023 und des Herrn H. I. (protokolliert zu den GZ und VGW-101/V/042/10763/2023) anhängig. Diese Verfahren wurden im Hinblick auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zusammen gezogen, und wurde in all diesen Verfahren am 14.11.2023 zeitgleich eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:

 

„Die erstinstanzlichen Akten und die VGW-Akten (insbesondere die hg. Aufforderungen vom 2.11.2023 zur Abgabe von Stellungnahmen zur in diesen Aufforderungen formulierten vorläufigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Wien und die Stellungnahmen der Beschwerdeführer zu diesen Stellungnahmeaufforderungen des Verwaltungsgerichts Wien) werden mit Zustimmung der Parteien verlesen.

 

Der Beschwerdeführervertreter verweist auf das bisherige Vorbringen, insbesondere auf die von den Beschwerdeführern eingebrachten Stellungnahmen der Beschwerdeführer zu diesen Stellungnahmeaufforderungen des Verwaltungsgerichts Wien vom 2.11.2023.

 

Ausdrücklich wird hervorgehoben, dass die Beschwerdeführer davon ausgehen, einen Rechtsanspruch nach dem Wr. GrundversorgungsG zu haben und daher zu Recht ihre Ansprüche bei der belangten Behörde auf Zuerkennung von Grundversorgungsleistungen in Geld nach dem Wr. GrundversorgungsG geltend gemacht haben.

 

Es wird daher eine Entscheidung zu dieser Anspruchsgeltendmachung begehrt, selbst für den Fall, dass das Verwaltungsgericht Wien zur Auffassung gelangt, dass die Ansprüche nicht bei der belangten Behörde im Hinblick auf zu gewährende Grundversorgungsleistungen nach dem Wr. GrundversorgungsG geltend zu machen gewesen wären und keine Grundversorgungsansprüche nach dem Wr. GrundversorgungsG bestehen.

 

Als Beilagen 1-3 werden dem Herrn Mag. J. K. ausgestellte Vollmachten durch die C. GmbH vorgelegt. Weiters werden dem C. GmbH erteilte Vollmachten durch die drei Beschwerdeführer unter den Zahlen 4 durch 6 zum Akt genommen.

 

Bekanntgegeben wird, dass nunmehr der Standort der C. GmbH in Wien, L.-gasse liegt. Zustellung auf diese Adresse wird ersucht.

 

Weiter wird der Antrag auf Zuerkennung von Verfahrenshilfe gestellt. Diese Anträge werden unter den Beilagen 7 bis 9 vorgelegt. Verwiesen wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Kärnten 21.08.2023, KLVWG-345/15/2022 und auf das Erkenntnis des OGH vom 24.4.2015, 10 Ob 84/14x.

 

Den Anträgen von den beiden russisch sprachigen Beschwerdeführern, Herrn G. und Herrn B., wurden auch bereits die bereits vorhandenen Fahrtkostenrechnungen beigeschlossen. Herr I. lebt in Wien und sind ihm keine Fahrtkosten entstanden.

 

Zu den einzelnen Beschwerdeführern wird ausgeführt:

 

 

1) H. I.:

 

Der Verhandlungsleiter stellt bei Zugrundelegung des Aktes fest, dass Herr H. I. am 28.10.2022 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in der Erstaufnahmestelle West des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit Sitz in 4880 St. Georgen im Attergau, Thalham 80, gestellt hatte.

 

Bei Zugrundelegung des im Akt erliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem erhält der Beschwerdeführer seit dem 23.12.2022 tatsächlich Leistungen aus der Grundversorgung.

 

Laut Schreiben des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl von 29.06.2023 (Beilage 10) wurde der Beschwerdeführer am 29.10.2022 zum Verfahren zugelassen.

 

Der Beschwerdeführervertreter legt die Niederschrift der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 29.10.2022 vor.

 

Der durch einen Dolmetsch einvernommene Beschwerdeführer führt aus:

 

„Ich bin im Oktober 2022 in Österreich eingereist und wurde von der Polizei aufgegriffen. Mir wurde gesagt, dass ich nach Traiskirchen gehen solle, um dort einen Asylantrag zu stellen. Ich war gegen 11 Uhr Vormittag dort. Man hat mir dort gesagt, ich solle den Antrag an einem anderen Ort stellen. Man hat mir die Adresse gegeben, wohin ich fahren soll. Ich bin dorthin gefahren. Ich bin 2 bis 2 1/2 Stunden mit dem Zug gefahren. Etwa zwischen 15 und 16 Uhr kam ich dort an. Da ich keinen Ausweis hatte, wurde ich nicht hineingelassen. Es wurde mir gesagt, ich solle zurück nach Traiskirchen fahren. Ich bin noch am selben Tag nach Traiskirchen gefahren, und bin abends dort angekommen. Dort wurde ich nicht reingelassen und verbrachte ich 2 Tage in einer Parkanlage. Ich bin dann nach Wien gefahren und habe dort in einem Obdachlosenheim von 18 Uhr bis 6 Uhr Früh geschlafen. Ich habe dann einen Araber getroffen, der mir gesagt hat, dass ich in die Josefstadt um eine Aufenthaltskarte anzusuchen solle (weiße Karte gemäß § 51 Asylgesetz). Noch am selben Tag habe ich die weiße Karte erhalten.

 

Danach wurde ich in eine Obdachlosenstelle geschickt, wo ich schlafen hätte können. Ich habe dort aber nicht geschlafen. Ich habe dann 4 Tage lang bei einem Bekannten geschlafen. Dann habe ich mich polizeilich gemeldet.

 

Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, dass er sich am 24.11.2022 erstmals gemeldet habe, und bringt dieser vor, dass es durchaus sein kann, dass er vom 20.11.2022 bis zum 24.11.2022 bei dem zur genannten Bekannten geschlafen hat. Befragt, wann und wo das Foto von mir am Speicherauszug der Grundversorgungsdatei gemacht wurde, gebe ich an, dass dies unmittelbar nach meiner Aufgreifung erfolgte, bevor ich noch nach Traiskirchen geschickt wurde.

 

Befragt, ob ich mich erinnern kann, als ich von der Polizei in Salzburg näher befragt worden bin, gebe ich an, dass ich mich daran erinnern kann.

 

Dorthin kam ich mit einem Polizei Fahrzeug. Als ich nämlich von der Polizei aufgegriffen worden bin, wurde ich dorthin in der Nähe von Deutschland gebracht. Ich habe in den Räumlichkeiten der Polizei mich aufgehalten und wurden nur meine Daten aufgenommen. Dort gab es keinen Dolmetsch. Darum wurde uns gesagt, dass wir zu einer anderen Polizeistation fahren sollen. Den Zug haben wir nicht erreicht, sodass wir am Bahnhof übernachteten und am nächsten Tag zu dieser Polizeistation fuhren. Wir fuhren eine halbe Stunde. In dieser Polizeistation waren sehr viele Ausländer. Ich meine damit, dass etwa 10 Ausländer dort waren. Dort wurde ich auch näher befragt. Von dort wurde ich dann nach Traiskirchen geschickt.

 

Ich hatte damals keinerlei Barmittel bei mir.“

 

 

2) A. B.:

 

Der Verhandlungsleiter stellt bei Zugrundelegung des Aktes fest, dass Herr A. B. am 24.11.2022 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit Sitz in 2514 Traiskirchen gestellt hatte.

 

Bei Zugrundelegung des beigeschafften Auszugs aus dem EKIS wurde der Beschwerdeführer am 24.11.2022 zum Asylverfahren zugelassen.

 

Unter Beilage 12) legt der Beschwerdeführervertreter den Antrag auf vorläufige Maßnahme nach der Art. 39 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor.

 

Unter Beilage 13) legt der Beschwerdeführervertreter eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Antrag vor.

 

Der Beschwerdeführervertreter legt unter Beilage 14) die Niederschrift zur Erstbefragung des Beschwerdeführers vor.

 

Unter Beilage 15) legt der Beschwerdeführer eine Bestätigung der LPD NÖ vom 24.11.2022 vor.

 

Bei Zugrundelegung des im Akt erliegenden Speicherauszugs aus dem Betreuungsinformationssystem erhält der Beschwerdeführer seit dem 23.12.2022 tatsächlich Leistungen aus der Grundversorgung.

 

Der durch eine Dolmetscherin einvernommene Beschwerdeführer führt aus:

 

„Nach meiner Erinnerung habe ich am 23.11.2022 in Traiskirchen einen Asylantrag gestellt.

 

Ich wurde dann nach St. Pölten gebracht, und blieb dort einen Tag bei der Polizei. Dort wurde ich einvernommen.

 

Ich habe einen Zettel mit meinem Foto erhalten, wo zudem Klagenfurt mit einer Adresse drauf stand. Zudem erhielt ich eine Fahrkarte nach Klagenfurt.

 

Ich bin nach Klagenfurt zum Flüchtlingslager gefahren. Ich wurde nicht hineingelassen. Ich bin zum Bahnhof zurück gegangen und bin ich auch am nächsten Tag zum Lager gekommen. Sie haben wieder die Aufnahme verweigert. Auch am dritten Tag bin ich hingegangen. Wieder passierte dasselbe. Ich habe niemals was zum Essen erhalten. Auch am 4. Tag bin ich zum Lager gekommen, und habe vor der Kamera meinen Zettel gezeigt. Ich wurde nicht eingelassen. Ich habe eine russischsprachige Frau kennengelernt, die mir sagte, dass ich nach Wien fahren soll, da mir dort geholfen werde. Ich bin dann nach Wien gekommen. Unterwegs habe ich eine Strafe bekommen, da ich keine Fahrkarte hatte. Ich habe am Bahnhof übernachtet. Ich habe mich dann an die Diakonie gewandt. Ca. ein Monat übernachte ich in Bahnhöfen bzw. in Obdachlosenheimen. Letztlich wurde ich in Schwechat ins Flüchtlingslager aufgenommen. Etwa einen Monat verbrachte ich auf der Straße.

 

Ich hatte damals keinerlei Barmittel bei mir.“

 

 

3) F. G.:

 

Der Verhandlungsleiter stellt bei Zugrundelegung des Aktes fest, dass Herr F. G. am 31.10.2022 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in der Erstaufnahmestelle West des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit Sitz in 4880 St. Georgen im Attergau, Thalham 80, gestellt hatte.

 

Bei Zugrundelegung des beigeschafften Auszugs aus dem EKIS wurde der Beschwerdeführer am 1.11.2022 zum Asylverfahren zugelassen.

 

Bei Zugrundelegung des im Akt erliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem erhält der Beschwerdeführer seit dem 17.12.2022 tatsächlich Leistungen aus der Grundversorgung.

 

Der Beschwerdeführervertreter legt unter Beilage 16) die Niederschrift zur Erstbefragung des Beschwerdeführers vor.

 

Der durch eine Dolmetscherin einvernommene Beschwerdeführer führt aus:

 

„Ich habe einen Asylantrag am 1.11.2022 in Wels gestellt. Diesen Tag und die Nacht darauf verbrachte ich im Polizeigefängnis. Den nächsten Tag verbrachte ich in einem Wohncontainer für Flüchtlinge bei Wels. Es fehlten Betten, sodass ich auf einem Tisch schlafen musste. Ich übernachtete eine Nacht dort. Ich habe eine Überweisung nach Salzburg gehabt, doch hat mich die Polizei nach Traiskirchen geschickt und mir eine Fahrkarte gegeben. Ich wurde in Traiskirchen nicht aufgenommen. Diese meinten, dass ich doch eigentlich nach Salzburg solle. Ich habe am Bahnhof geschlafen und bin am nächsten Tag zurück gekommen. Wieder wurde mir gesagt, dass ich nach Salzburg gehen solle.

 

Ich fuhr dann nach Wien und fuhr zur Bundesbetreuungsagentur. Dort wurde in Salzburg, Bergheim, angerufen und wurde gesagt, dass diese keine freien Plätze haben und mich nicht aufnehmen können. Darum war ich gezwungen in Wien zu bleiben. Ich ging zur Caritas und zum Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl und wieder zur Bundesbetreuungsagentur. Alle meinten, dass sie mir nicht helfen können. Letztlich wandte ich mich an die Diakonie, welche mich wieder zur Bundesbetreuungsagentur schickte. Dort sagte man mir, dass ich in die Fremdenunterkunft in der Geiselbergstraße fahren soll. Ich wurde dort aufgenommen. Das war am 17.12.2022. Jetzt bin ich in Villach.“

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

 

1) Feststellungen:

 

Bei Zugrundelegung des unstrittigen Akteninhalts, der vom Verwaltungsgericht Wien beigeschafften Unterlagen und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 24.11.2022 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit Sitz in 2514 Traiskirchen gestellt hatte.

 

Bei Zugrundelegung des beigeschafften Auszugs aus dem EKIS wie auch der Bestätigung der Landespolizeidirektion Niederösterreich (Beilage 15) des Verhandlungsprotokolls) wurde der Beschwerdeführer am 24.11.2022 zum Asylverfahren zugelassen.

 

Bei Zugrundelegung des im Akt erliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 13.11.2023 erhält der Beschwerdeführer unstrittig seit dem 23.12.2022 tatsächlich Leistungen aus der Grundversorgung (infolge Aufnahme in eine Grundversorgungseinrichtung der Gebietskörperschaft „Bund der Republik Österreich“).

 

2) maßgebliche Rechtsgrundlagen:

 

2.1) Rechtsgrundlagen im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde:

 

Die im § 73 Abs. 1 AVG angeführte Frist von sechs Monaten ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (vgl. VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 920, S. 518 f).

 

Sowohl aus § 8 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG 2014 als auch aus § 73 Abs. 1 erster Satz AVG ergibt sich, dass die Entscheidungspflicht der Behörde nur durch einen bei der zuständigen Behörde eingelangten Antrag einer zur Stellung dieses Antrags berechtigten Partei begründet werden kann. Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde ist somit das Vorliegen eines der Entscheidungspflicht der Behörde unterliegenden und noch nicht erledigten Antrags des Antragstellers (VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011; 3.5.2017, Ro 2016/03/0027; vgl. auch VwGH 23.9.1988, 88/17/0146). Sie kann weiters nur erhoben werden, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die bescheidmäßige Erledigung seines unerledigt gebliebenen Begehrens hat (VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0027; siehe auch VwGH 29.2.1988, 88/12/0028).

 

Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt daher die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten (und auch tatsächlich zur Entscheidung zuständigen) Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser (sachlich zuständigen) Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017; VfGH 2.7.2015, E 657/2015).

 

Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).

 

Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0052; 19.9.2017, Ro 2017/20/0001; 20.12.2016, Ro 2015/01/0010: 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).

 

Die Entscheidungspflicht trifft im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG nur die sachlich zuständige Behörde. Die Verletzung der Pflicht zur Weiterleitung gemäß § 6 AVG stellt keine Verletzung der Entscheidungspflicht dar (vgl. VwGH 25.5.2007, 2007/12/0068; 15.4.2005, 2005/12/0063; 9.11.2004, 2002/05/1525; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).

 

In seinem Erkenntnis vom 19.9.2017, Ro 2017/20/0001, führt der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus:

 

„13 2.1. Im hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2015, Ra 2015/19/0075, wurde bereits festgehalten, dass die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) - neben dem in § 73 Abs. 2 AVG geregelten Devolutionsantrag für jene Fälle, in denen auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe (noch ausnahmsweise) Berufung erhoben werden kann, - dem Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörden dient. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen.

 

14 Nach den Erläuterungen zu § 16 Abs. 1 VwGVG soll der Behörde im Verfahren über Säumnisbeschwerden die Möglichkeit eröffnet werden, die unterbliebene Erlassung eines Bescheides nachzuholen (RV 2009 BlgNR 24. GP , ursprünglich waren die einschlägigen Bestimmungen in § 15 der RV enthalten, im Zuge des Abänderungsantrags AB 2112 BlgNR 24. GP wurden sie in § 16 verankert). Dies kommt in § 16 Abs. 1 VwGVG darin zum Ausdruck, dass die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid noch erlassen kann.

 

15 2.2. Zuständigkeit nach Erhebung der Säumnisbeschwerde

 

§ 16 Abs. 1 VwGVG räumt der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2015, Ra 2015/19/0075).

 

Diese Möglichkeit der Nachholung des Bescheides baut darauf auf, dass die Säumnisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG bei der säumigen Verwaltungsbehörde einzubringen ist und setzt auch voraus, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung in der zu erledigenden Verwaltungsangelegenheit nicht schon alleine aufgrund der Einbringung einer - zulässigen und berechtigten - Säumnisbeschwerde auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Demnach bleibt im Fall der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG bestehen. Dies gilt mit Ausnahme des Falles, dass die Behörde bereits vor Ablauf dieser Frist die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht vorlegt (§ 16 Abs. 2 VwGVG). Diese Sichtweise entspricht dem aus den Erläuterungen ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, der Behörde im Verfahren über Säumnisbeschwerden die Möglichkeit zu eröffnen, die versäumte Erlassung des Bescheides nachzuholen.

 

16 2.3. Zuständigkeit nach Verstreichen der Nachholfrist

 

Nach dem oben Gesagten geht infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0052). Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der - zulässigen und berechtigten - Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat.

 

Tatbestandsvoraussetzung für den Zuständigkeitsübergang ist - ausgenommen im Falle einer Vorlage nach § 16 Abs. 2 VwGVG - nur das ungenützte Verstreichen der Nachholfrist. Der Zuständigkeitsübergang tritt infolge der Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde, die die dreimonatige Frist in Gang setzt, unabhängig davon ein, ob die säumige Behörde den Bescheid nach Ablauf der Frist nachholt oder nicht. Da die nachträgliche Erlassung des die Verwaltungssache erledigenden Bescheides keinen Einfluss auf den bereits erfolgten Zuständigkeitsübergang hat, ändert die allfällige Aufhebung eines nach Zuständigkeitsübergang von der Behörde erlassenen Bescheides in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren ebenso nichts an der einmal eingetretenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit.

 

Das Verwaltungsgericht ist nach Verstreichen der dreimonatigen Nachfrist zuständig, in der Verwaltungssache (meritorisch) zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (vgl. wiederum das bereits zitierte Erkenntnis vom 27. Mai 2015).

 

Wird der verwaltungsbehördliche Bescheid nach Ablauf der der Behörde gesetzlich eingeräumten Nachfrist erlassen, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet. Diese Rechtswidrigkeit ist im Falle der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen. Weil nur eine im Sinne des § 8 VwGVG zulässige und berechtigte Säumnisbeschwerde die Rechtsfolgen des Zuständigkeitsübergangs nach sich ziehen kann (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 27. April 2017, Fr 2017/11/0002), umfasst die Prüfung der Zuständigkeit im Fall eines Beschwerdeverfahrens in einer Verwaltungsangelegenheit, in deren Zusammenhang eine Säumnisbeschwerde erhoben wurde, die Beurteilung der Zulässigkeit und Berechtigung der erhobenen Säumnisbeschwerde.

 

(…)

 

24 2.6. Fallbezogene Ausführungen

 

Vorliegend hat die Behörde nicht innerhalb der dreimonatigen Nachholfrist, sondern nach Ablauf derselben, entschieden. Die aus diesem Grund eingetretene Unzuständigkeit der Behörde war gemäß § 27 VwGVG vom Verwaltungsgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren von Amts wegen aufzugreifen, was dieses auch getan hat (unangefochtener Spruchpunkt I.A).

 

25 Das Verwaltungsgericht hat die Rechtslage mit dem Beschluss Spruchpunkt II.A insofern verkannt, als es sich für die Einstellung des Säumnisverfahrens zuständig erachtete. Weder ist das Verwaltungsgericht nach dem oben Gesagten zuständig für die Einstellung gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG noch - so ausdrücklich in der Begründung des angefochtenen Beschlusses - ist mit dieser Einstellung die Zuständigkeit zur Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag in der Verwaltungsangelegenheit auf die Behörde "zurückgefallen".

 

26 Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.“

 

 

Ein Säumnisbeschwerdeverfahren ist von der (erstinstanzlichen) Behörde gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG bei Erlassung des Bescheides durch die zuvor säumige Behörde einzustellen (wobei zur Erlassung dieser Einstellung nur die (erstinstanzliche) Behörde zuständig ist), selbst wenn die Bescheiderlassung erst nach Ablauf der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG erfolgte (vgl. VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001; 17.2.2021, Ra 2020/13/0088).

 

Auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 erlassenen Bescheid hat die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung - nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache - verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt. Die Gesetzesverletzung ist in dem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (vgl. 19.9.2017, Ro 2017/20/0001; 20.12.2017, Ro 2017/03/0019; vgl. auch VwGH 20.9.2006, 2003/01/0502, VwGH (verst. Senat) 16.3.1977, 752/76).

 

2.2) Entscheidungszuständigkeit einer unzuständigen Behörde im Falle des Beharrens einer Partei auf eine Entscheidung durch diese Behörde:

 

Gemäß § 6 AVG hat die Behörde, bei welcher ein Antrag, zu dessen Erledigung sie unzuständig ist, eingebracht worden ist, an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die unzuständige Behörde darf daher nicht zurückweisen.

Wenn aber die Partei auf die Entscheidung der Behörde, welche sich als unzuständig eingestuft hat, beharrt, wird diese mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beharrungshandlung entscheidungszuständig (vgl. VwGH 3.4.1989, 89/10/0085; 28.2.2011, 2010/17/0279; 28.2.2011, 2010/17/0279).

 

2.3) Rechtsgrundlagen im Hinblick auf einen Anspruch auf Zuerkennung von Leistungen nach einem Grundversorgungsgesetz:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der RL 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. L 180, 96 ("Aufnahme-RL"), lauten:

 

"Artikel 1

Zweck

 

Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung von Normen für die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz (im Folgenden 'Antragsteller') in den Mitgliedstaaten.

 

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a) 'Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU ;

b) 'Antragsteller', einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

[...]

f) 'im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährte Vorteile' sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Antragstellern treffen;

g) 'im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen' Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs;

[...]

 

Artikel 3

Anwendungsbereich

 

(1) Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach einzelstaatlichem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind.

[...]

(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn die Bestimmungen der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten angewendet werden.

[...]

 

Artikel 17

Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung

 

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet.

[...]

(5) Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder nach den Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende, Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt.

[...]

 

Artikel 18

Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen

 

(1) Sofern die Unterbringung als Sachleistung erfolgt, sollte eine der folgenden Unterbringungsmöglichkeiten oder eine Kombination davon gewählt werden:

a) Räumlichkeiten zur Unterbringung von Antragstellern für die Dauer der Prüfung eines an der Grenze oder in Transitzonen gestellten Antrags auf internationalen Schutz;

b) Unterbringungszentren, die einen angemessenen Lebensstandard gewährleisten;

c) Privathäuser, Wohnungen, Hotels oder andere für die Unterbringung von Antragstellern geeignete Räumlichkeiten.

[...]

(9) In begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, andere Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen festlegen als in diesem Artikel vorgesehen, wenn

a) eine Beurteilung der spezifischen Bedürfnisse des Antragstellers gemäß Artikel 22 erforderlich ist;

b) die üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind.

Bei derartig anderen Aufnahmemodalitäten werden unter allen Umständen die Grundbedürfnisse gedeckt.

[...]

 

Artikel 20

Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen

 

(1) Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller

a) den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben; oder

b) seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens während einer im einzelstaatlichen Recht festgesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt; oder

c) einen Folgeantrag nach Artikel 2 Buchstabe q der Richtlinie 2013/32/EU gestellt hat.

Wird in den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen ein Antragsteller aufgespürt oder meldet er sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, so ergeht unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die entzogen oder eingeschränkt worden sind.

[...]

(5) Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder über Sanktionen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 21 genannten Personen, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 19 in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.

(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 5 ergeht.

[...]

 

Artikel 26

Rechtsbehelfe

 

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 7, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.

[...]"

 

 

Gemäß Art29 Abs1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl 2011 L 337, 9, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten, wobei sie die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken können, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren (vgl. Art. 28 der Richtlinie 2004/83/EG , ABl 2004 L 304, 12).

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Grundversorgungsvereinbarung – Art15a B-VG (Bund – Länder), BGBl I 80/2004, lauten:

 

"Artikel 1

Zielsetzung

 

(1) Ziel der Vereinbarung ist die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche. Die Grundversorgung soll bundesweit einheitlich sein, partnerschaftlich durchgeführt werden, eine regionale Überbelastung vermeiden und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden schaffen.

(2) Bei der Erreichung des Ziels gemäß Abs1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Bedacht zu nehmen.

(3) [...]

 

Artikel 2

Begriffsbestimmungen/Zielgruppe

 

(1) Zielgruppe dieser Vereinbarung sind - unbeschadet der Bestimmungen des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl I Nr 101/2003 - hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Schutzbedürftig sind

1. Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist, [...]

 

Artikel 3

Aufgaben des Bundes

 

(1) Der Bund führt Betreuungseinrichtungen (Betreuungsstellen, Erstaufnahmestellen) für Asylwerber. Der Bund stellt vor Neuerrichtung oder Schließung von Bundesbetreuungsstellen das Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesland her. Der Bund sorgt für die Erstaufnahme der Asylwerber.

(2) Der Bund richtet eine Koordinationsstelle ein. Deren Aufgaben sind:

1. Zuteilung der Asylwerber auf die Länder unter Bedachtnahme auf den Aufteilungsschlüssel (Art 1 Abs 4),

2. Transporte (zu den Erstaufnahmestellen und von den Erstaufnahmestellen in die Länder),

3. An-, Ab- und Ummeldung bei der Krankenversicherung, soweit die betreuten Fremden durch den Bund aufgenommen werden oder sich in Betreuungseinrichtungen des Bundes befinden,

4. administrative Abwicklung, vierteljährliche Erstellung einer Übersicht über die finanziellen Aufwendungen aller Vertragspartner (gegliedert nach Vertragspartnern) sowie Verrechnung mit den Ländern,

5. bei Bedarf und über Ersuchen der Länder Unterstützung bei der Umverteilung von Fremden gemäß Art 2 Abs 1 Z 4 auf einzelne Bundesländer und

6. die Koordination und Durchführung von Maßnahmen betreffend Rückkehrprogramme.

(3) [...]

 

Artikel 4

Aufgaben der Länder

 

(1) Die Aufgaben der Länder sind:

1. Versorgung der von der Koordinationsstelle zugewiesenen Asylwerber,

2. Entscheidung über die Aufnahme Fremder gemäß Art 2 Abs1 Z 2 bis 4 und 6 in die Betreuung,

3. Entscheidung über die Entlassung betreuter Fremder; bei Asylwerbern ist die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesasylamt zu treffen,

4. Schaffung und Erhaltung der zur Versorgung der Fremden erforderlichen Infrastruktur,

5. An-, Um- und Abmeldung bei der Krankenversicherung, soweit die betreuten Fremden von den Ländern aufgenommen werden oder von Einrichtungen des Landes betreut werden,

6. die Einbringung der aktuellen Daten über die Auslastung der Kapazitäten in den Informationsverbund zum ehestmöglichen Zeitpunkt,

7. Unterstützung des Bundesasylamtes bei Führung von Asylverfahren etwa durch Zustellung von Ladungen und Entscheidungen an den Asylwerber und Information und Erinnerung des Unterkunftgebers und des Asylwerbers an verfahrensrelevante Termine,

8. Verarbeitung von zur Durchführung von Rückkehraktionen erforderlichen personenbezogenen Daten von Asylwerbern über Ersuchen des Bundes und

9. die aktuelle Meldung über von der Koordinationsstelle zugeteilte Asylwerber, die sich dem Asylverfahren entzogen haben, an diese zum ehestmöglichen Zeitpunkt.

(2) [...]

 

Artikel 6

Grundversorgung

 

(1) Die Grundversorgung umfasst:

1. Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit,

2. Versorgung mit angemessener Verpflegung,

3. Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß Art9 Z2,

4. Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,

5. Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,

6. Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,

7. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,

8. Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,

9. Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,

10. Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,

11. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,

12. Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,

13. Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und

14. Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.

(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.

(3) Fremden, die die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch ihr Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährden, kann die Grundversorgung gemäß Abs1 unter Berücksichtigung von Art1 Abs2 eingeschränkt oder eingestellt werden. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des §38a SPG.

(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.

(5) Fremde gemäß Art2 Abs1 können mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden.

[...]"

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird (Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 – GVG-

B 2005), BGBl 405/1991 i.d.F. BGBl I 53/2019, lauten:

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Asylwerber im Zulassungsverfahren: ein Asylwerber, der einen Asylantrag eingebracht hat, über dessen Zulässigkeit noch nicht entschieden und dessen Verfahren nicht gemäß § 24 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 eingestellt wurde;

2. Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich in der geltenden Fassung;

3. Versorgung: die gemäß der Art. 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung zu erbringenden Leistungen;

4. eine Betreuungsstelle: jede außerhalb einer Erstaufnahmestelle gelegene Unterbringung, in der die Versorgung der Grundbedürfnisse eines Asylwerbers faktisch gewährleistet wird;

5. eine Betreuungseinrichtung:

a) jede Betreuungsstelle (Z 4) und

b) jede Erstaufnahmestelle soweit in dieser die Versorgung der Grundbedürfnisse von Asylwerbern, in deren Verfahren noch keine Zulassungsentscheidung getroffen wurde, faktisch gewährleistet wird;

[...]

 

 

Gewährung der Versorgung

 

§ 2. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren

1. zurückgewiesen oder

2. abgewiesen wurde, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,

bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(1a) Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Asylwerber nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Versorgung geleistet wurde, berechtigt.

(…)

(2) Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1 ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.

(…)

 

Ausschluss von der Versorgung und Kostenersatz

 

§ 3. (1) Von der Versorgung gemäß § 2 können ausgeschlossen werden:

1. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein;

2. Asylwerber und sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;

3. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben;

4. Asylwerber, die nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken;

5. Fremde ohne Aufenthaltsrecht nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, sofern nicht die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Z 2 Grundversorgungsvereinbarung vorliegen und

6. Asylwerber und sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können.

§ 2 Abs. 4 letzter Satz gilt. § 2 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Asylwerber oder sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, denen Grundversorgung gemäß § 2 geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben.

(3) Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, deren Verfahren bereits vor Überstellung in eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes rechtskräftig positiv beendet wurde und die gemäß § 6 Abs. 3 in einer Betreuungsstelle des Bundes versorgt werden, können vier Monate nach Abschluss ihres Asylverfahrens von der Versorgung ausgeschlossen werden.

 

 

Versorgung nach erfolgter Zulassung

 

§ 6. (1) Über erstmalige Unterbringung in einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes entscheidet der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (§ 1 Z 4) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

(2) Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (§ 1 Z 4) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum.

(2a) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a FPG) ist, können zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Ausreise in den in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 genannten Betreuungseinrichtungen des Bundes im unbedingt erforderlichen Ausmaß versorgt werden, wobei jedenfalls Unterbringung, Verpflegung und medizinische Versorgung geleistet werden. Dem Fremden ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird, und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

(3) Werden auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder aus faktischen Gründen Personen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt, so ist das Bundesamt zuständige Behörde. § 2 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß.

[...]"

 

 

Die maßgebenden Bestimmungen des Wr. Grundversorgungsgesetzes LGBl. Nr 46/2004 i.d.F. LGBl. 49/2018, lauten:

 

„§ 1. (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden an hilfs- und schutzbedürftige Fremde erbracht.

(2) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

(3) Schutzbedürftig sind:

1. Fremde, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG), BGBl. I Nr. 76, einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens,

2. Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 einen Asylantrag gestellt haben, nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Verfahrens, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,

3. Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 in Verbindung mit § 15 Asylgesetz 1997, § 10 Abs. 4 Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG), BGBl. I Nr. 75, oder einer Verordnung gemäß § 29 Fremdengesetz 1997,

4. Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,

5. Fremde, denen ab 1. Mai 2004 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.

(4) Die Unterstützung für einen Fremden, der angehalten wird, ruht für die Dauer der Anhaltung.

(5) Die Unterstützung für einen Fremden kann unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), LGBl. für Wien Nr. 13/2004, eingeschränkt oder abgelehnt werden, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13 Asylgesetz 1997 darstellen kann.

 

§ 2. (1) Leistungen der Grundversorgung nach diesem Gesetz können einem hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gewährt werden, der seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Wien hat.

(2) Bei der Versorgung der in die Betreuung nach diesem Gesetz aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Wien humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit heranziehen.

 

§ 3 (1) Die Grundversorgung umfasst:

1. Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit (einschließlich der eingetragenen Partnerschaft),

2. Versorgung mit angemessener Verpflegung,

3. Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung,

4. Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,

5. Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,

6. Gewährung allenfalls über die Krankenversorgung gemäß Z 5 hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,

7. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,

8. Information, Beratung und soziale Betreuung des Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu dessen Orientierung in Österreich und zur Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr,

9. Übernahme von Beförderungskosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,

10. Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,

11. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,

12. Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,

13. Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und

14. Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.

(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.

(…)“

 

 

Hervorzuheben ist, dass durch die Novelle des Wr. Grundversorgungsgesetzes LGBl. 49/2018 lediglich § 4 Wr. Grundversorgungsgesetz abgeändert worden ist. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 5 und 6 sind zuletzt durch die Novelle des Wr. Grundversorgungsgesetzes LGBl. Nr. 56/2010 abgeändert worden.

 

2.3) bereits durch Art. 17 Aufnahmerichtlinie kommt einem Fremden ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Gewährung von Grundversorgungsleistungen i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie zu:

 

Der Verfassungsgerichtshof wie auch der Verwaltungsgerichtshof judizieren in ständiger Judikatur u.a. unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs der Union vom 27.2.2014, Rs. C-79/13, Saciri, dass ein Asylwerber gemäß Art. 17 Aufnahmerichtlinie ab Asylantragstellung einen Anspruch auf Grundversorgungsleistungen erwirbt, und dass im Falle der Vorenthaltung dieser Leistungen dieser einen (allenfalls unmittelbar auf Art. 17 i.V.mm. Art. 26 Aufnahmerichtlinie gestützten) Rechtsanspruch auf Gewährung von Grundversorgungsleistungen erwirbt, wobei für die Dauer der Nichtgewährung von Sachleistungen in Entsprechung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs der Union vom 27.2.2014, Rs. C-79/13, Saciri, Rz 33ff, zu folgern ist, dass die leistungsverpflichtete Gebietskörperschaft ihr Optionsrecht zur Gewährung von Grundversorgung in Form von Geldleistungen in Anspruch nimmt, sodass im Falle der Nichtgewährung von Sachleistungen wie auch Geldleistungen kraft unmittelbarer Anwendung des Art. 17 Aufnahmerichtlinie der Asylwerber bzw. subsidiär Schutzberechtigte oder Asylant einen Geldleistungsanspruch auf Gewährung von Grundversorgungsleistungen im Ausmaß der EU-rechtlich garantierten Leistungsgewährung im Umfang von Kernleistungen als Geldleistungsanspruch geltend machen kann (vgl. etwa VfGH 27.11.2006, A 4/06, VfSlg. 17.985/2006; 11.6.2008, B 2024/07, VfSlg. 18.447/2008; 22.9.2008, B 753/08, VfSlg. 18.525/2008; 15.10.2016, E 560/2016, VfSlg. 20.099/2016; 15.10.2016, A 15/2015, VfSlg. 20.098/2016; VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012; 14.4.2016, Ra 2015/21/0190; 20.12.2016, Ra 2016/21/0119; 20.12.2018, Ra 2018/21/0154; 21.12.2021, Ro 2019/21/0015; implizit VwGH 19.3.2009, 2009/18/0060):

 

In seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, A15/2016, VfSlg. 20.098/2016, führte der Verfassungsgerichtshof aus:

 

„2.1. Soweit Personen, wie hier die Klägerin, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, fällt das Oö. GVG in den Anwendungsbereich der Aufnahme-RL, seine Regelungen ergehen insoweit in Durchführung des Rechts der Union im Sinne des Art 51 Abs 1 GRC (siehe VfSlg 19.632/2012, 19.865/2014 mwN). Art 17 Abs 1 Aufnahme-RL normiert einen Anspruch des Fremden auf die in der Richtlinie vorgesehenen materiellen Leistungen und somit innerstaatlich gesehen auf Leistungen aus der Grundversorgung ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz (schon zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung in Art 13 Abs1 der RL 2003/9/EG sprach der Gerichtshof der Europäischen Union aus, dass "der Zeitraum, in dem den Asylwerbern die materiellen Aufnahmebedingungen gewährt werden müssen, mit der Antragstellung beginnt", EuGH 27.2.2014, Rs. C-79/13, Saciri, Rz 33 f.). Nach Art 20 Abs 5 der Aufnahme-RL setzt die Einschränkung bzw. der Entzug von Grundversorgungsleistungen eine im Einzelfall begründete Entscheidung voraus, die im Rahmen eines im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtswegs letztlich vor einem Gericht bekämpfbar sein muss (Art 26 Abs 1 Aufnahme-RL). Art20 Abs6 der Aufnahme-RL besagt, dass "im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden" dürfen, bevor nicht eine solche im Einzelfall begründete Entscheidung ergangen ist.

Schon im Hinblick auf das Rechtsschutzsystem der früheren RL 2003/9/EG – und nichts anderes kann für die insoweit vergleichbaren Regelungen der Aufnahme-RL, insbesondere des Art 20 Abs 5 und 6 in Verbindung mit Art 26 dieser Richtlinie gelten – hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss VfSlg 18.447/2008 zum Oö. GVG ausgesprochen, "dass die Grundversorgung nur infolge eines rechtsgestaltenden Bescheides entzogen oder eingeschränkt werden darf" (die bloß eine bescheidförmige ex-post-Feststellung der faktischen Einschränkung bzw. Entziehung vorsehenden Regelungen des § 4 Oö. GVG sind daher, wie sich schon aus VfSlg 18.447/2008 ergibt, auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL unangewendet zu lassen).

In der erwähnten Rechtssache Saciri hat der Gerichtshof der Europäischen Union zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der RL 2003/9/EG in der Folge hervorgehoben, dass sowohl die allgemeine Systematik und der Zweck der Aufnahme-RL wie auch insbesondere Art 1 GRC "dem entgegen[stehen], dass einem Asylwerber, und sei es auch nur vorübergehend nach Einreichung eines Asylantrags, der mit den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestnormen verbundene Schutz entzogen wird" (EuGH, Rs. C-79/13, Rz 35). Im Lichte des Art 1 GRC verlangt also die Aufnahme-RL nach dieser Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass Personen, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, unmittelbar mit diesem Antrag ein Anspruch auf die in der Aufnahme-RL vorgesehen materiellen Leistungen, mithin ein Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung zukommt, der nur durch eine förmliche hoheitliche Entscheidung, die einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, verweigert, eingeschränkt oder entzogen werden kann.

 

2.2. Aus diesen nunmehrigen unionsrechtlichen Vorgaben folgt, dass – anders als dies der Verfassungsgerichtshof noch für Fälle der (gänzlichen) Verweigerung von Grundversorgung mangels Vorliegens der Voraussetzungen in VfSlg 18.525/2008 (also vor der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rs. Saciri) angenommen hat – im Gefolge eines Antrages auf internationalen Schutz Versorgungsleistungen im Sinne der Aufnahme-RL und damit der Grundversorgung nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz vorläufig ungeachtet des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erbracht werden müssen, bis ein Bescheid ergeht, der den gesetzlichen Anspruch auf diese Leistungen verweigert, einschränkt oder entzieht.

3. Wird dieser Verpflichtung zuwider die Leistung, noch bevor ein entsprechender Bescheid ergangen ist, faktisch vorenthalten, so ist der Asylwerber auf die Beschreitung des Rechtsweges angewiesen, um diese Leistung – gegebenenfalls vorläufig – durchzusetzen.

 

3.1. In VfSlg 18.447/2008 hat der Verfassungsgerichtshof für Fälle der Einschränkung oder des Entzugs von schon gewährten Grundversorgungsleistungen solange, bis ein entsprechender Bescheid ergeht, den Rechtsweg nach Art 137 B-VG für eröffnet gesehen. Der Asylwerber könnte "bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung eine Klage nach Art 137 B-VG erheben, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt wurde". In VfSlg 18.525/2008 hat der Gerichtshof demgegenüber in den Fallkonstellationen, in denen Grundversorgungsleistungen (mangels Vorliegens von Voraussetzungen) von vorneherein nicht gewährt (also verweigert) werden, den Asylwerber auf den Rechtsweg der Bekämpfung des den Anspruch auf Grundversorgungsleistung abweisenden Bescheids verwiesen (vgl. auch schon VfSlg 17.985/2006). Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt zum GVG-B die Auffassung, dass ein Asylwerber bei unzureichender Gewährung von Grundversorgung durch das Stellen eines entsprechenden Antrags einen Bescheid (des BFA auf Grund des GVG-B) zu erwirken und diesen gegebenenfalls (nach § 9 Abs 2 GVG-B) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten hat (VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190).

 

3.2. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Asylwerber bis zur Erlassung eines Leistungen aus der Grundversorgung verweigernden, einschränkenden oder entziehenden Bescheids den ihm kraft Gesetzes zustehenden Anspruch auf solche Leistungen, werden sie ihm faktisch vorenthalten oder begehrt der Asylwerber Ersatz für entfallene oder mangelhafte Leistungen, im Wege einer Klage nach Art 137 B-VG oder im Wege der Bekämpfung des jedenfalls notwendigen Bescheids durchzusetzen hat:

Art 26 Abs 1 der Aufnahme-RL sieht vor, dass dem Asylwerber gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen ein Rechtsbehelf nach dem im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren, letztlich eine gerichtliche Überprüfung offenstehen muss. Die Aufnahme-RL verweist also – nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes (vgl. zB EuGH 1.12.1998, Rs. C-326/96, Levez, Rz 18; Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht 5 , 2014, 103 ff.) – auf die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen, letztlich gerichtsförmigen Rechtsschutzverfahren, die denjenigen in vergleichbaren innerstaatlichen Rechtssachen in ihrer Wirksamkeit gleichkommen müssen (lässt aber zunächst die Entscheidung durch eine administrative Instanz damit ausdrücklich zu, siehe dazu schon VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190).

Aus der Sicht des Asylwerbers und der unionsrechtlichen Vorgaben für den Rechtsschutz, insbesondere auch des Art 47 GRC, ist für den Asylwerber entscheidend, dass er im Regelfall seinen bestehenden (Ersatz-)Leistungsanspruch wirksam durchsetzen kann. In diesem Zusammenhang ist, worauf der Verfassungsgerichtshof schon in VfSlg 18.525/2008 und auch der Verwaltungsgerichtshof (in seiner Entscheidung vom 14. April 2016, Ra 2015/21/0190) hingewiesen haben, zu betonen, dass § 73 AVG vorsieht, dass die Behörde "ohne unnötigen Aufschub" zu entscheiden hat. Gerade in Fällen der Grundversorgung ist von einer Behörde zu erwarten, dass sie das Ermittlungsverfahren möglichst rasch abschließt und sofort einen Bescheid erlässt, schon um im Falle schuldhafter Säumnis eine Rechtswidrigkeit zu vermeiden, die zu einer Amtshaftung führen würde (siehe mwN VfSlg 18.525/2008). Angesichts dieser Verpflichtung und der Sachnähe der für die Vollziehung hier des Oö. GVG im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL zuständigen Behörde (die Leistungen der Grundversorgung mit Bescheid zu verweigern, einzuschränken oder zu entziehen hat) sowie des bloß subsidiären Charakters einer Klage nach Art137 B-VG (siehe dazu VfSlg 3287/1957, 11.395/1987; VfGH 29.2.2016, A7/2015, uva.) ist der gebotene Rechtsschutz gewährleistet, wenn der Asylwerber in jedem Fall, also sowohl für die Durchsetzung als auch für die Geltendmachung von (Ersatz-)Ansprüchen bei faktischer Verweigerung der Grundversorgungsleistungen auf den Verwaltungs(gerichts)weg verwiesen ist.

Damit ist nämlich sichergestellt, dass über (alle) Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung (zunächst) jene Behörde entscheidet, der die Konkretisierung der dem einzelnen Asylwerber jeweils in einer bestimmten Situation zustehenden Leistungen aus der Grundversorgung im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes zukommt. Angesichts der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung, einem Asylwerber ab Antragstellung auf internationalen Schutz solange Grundversorgung zu gewährleisten, bis dieser Anspruch durch bescheidförmige Entscheidung (sei es im Asylverfahren, sei es in einem Verfahren nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz) verweigert, eingeschränkt oder entzogen wird, ist im Lichte des Art 18 B-VG auch davon auszugehen, dass Fälle, in denen dieser Anspruch bloß faktisch vorenthalten wird, wenn überhaupt dann eine Ausnahme bilden, sodass die notwendige verwaltungsbehördliche Entscheidung in diesen Fällen auch entsprechend rasch ergehen kann (für außergewöhnliche Situationen trifft Art 18 Abs 9 Aufnahme-RL Vorsorge).

 

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. April 2016, Ra 2015/21/0190, mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass diese Konstruktion des Rechtsschutzes mit den Anforderungen des Unionsrechts, insbesondere mit Art 26 der Aufnahme-RL in Verbindung mit Art 47 GRC und auch mit dem Effektivitätsgrundsatz im Einklang steht (weshalb der Verwaltungsgerichtshof auch keinen Anlass gesehen hat, gemäß Art 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen). Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass im Zuge der Beantragung eines entsprechenden Bescheids auch ein auf das Unionsrecht gestützter Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Behauptung in Betracht kommt, die unzureichende Gewährung von Grundversorgung, mithin die faktische Vorenthaltung der Leistungen, auf die der Asylwerber bis zur Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheids einen gesetzlichen Anspruch hat, widerspreche der Aufnahme-RL. Dabei geht es, so der Verwaltungsgerichtshof (unter Hinweis auf die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012), "darum, vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen. […] Dass ein derartiger Antrag (verbunden mit dem Antrag in der Hauptsache) an das BFA zu richten ist, das darüber – selbstredend: unverzüglich – zu entscheiden hat, beeinträchtigt nicht die Effektivität des Rechtsschutzes, sondern ermöglicht im Gegenteil der zuständigen Behörde eine sofortige Reaktion – dies freilich unter der nachprüfenden Kontrolle des mit Beschwerde anrufbaren und ebenfalls zur unverzüglichen Entscheidung verpflichteten Verwaltungsgerichtes".

 

4. Der Verwaltungsrechtsweg ist damit aber auch für jene Konstellationen wie die hier vorliegende eröffnet, in der die Klägerin, der nunmehr Grundversorgungsleistungen gewährt werden, Ersatz dafür beansprucht, dass ihr vordem (ihrer Meinung nach zu Unrecht) Grundversorgungsleistungen faktisch vorenthalten wurden. Gleiches gilt im Übrigen für jene Fallkonstellationen, in denen ein Asylwerber die (bloß faktische) Einschränkung ihm zustehender Grundversorgungsleistungen im Sinne einer mangelhaften Grundversorgung behauptet und dafür einen entsprechenden Ersatz begehrt. Auch in diesen Fällen bleibt der Asylwerber darauf verwiesen, einen Bescheid zu beantragen, weil wegen des Sachzusammenhangs auch die Entscheidung über allfällige Ersatzansprüche dem Rechtsweg in der Hauptsache der Entscheidung über die Leistung selbst folgt. Der Asylwerber ist damit gehalten, bei faktischer Verweigerung oder Einschränkung der Grundversorgung jedenfalls einen Bescheid zu beantragen. Er muss in diesen Fällen also seinen Anspruch gegenüber der Verwaltung geltend machen und kann nicht zunächst hinnehmen, dass ihm behaupteterweise zustehende Leistungen aus der Grundversorgung vorenthalten werden und (nur) im Nachhinein (Geld-)Ersatz begehren. Das ist verfassungsrechtlich wie unionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu, dass bis zur Erlassung eines entsprechenden Bescheides jedenfalls Grundversorgung zu gewähren ist, siehe Punkt 2.2.).

 

4.1. Die Klägerin muss also, ungeachtet des Umstandes, dass sie zwischenzeitig Grundversorgung bezieht, einen Bescheid nach § 3 Abs 2 iVm Abs 6 Oö. GVG erwirken, mit dem darüber abgesprochen wird, ob der Klägerin für den von ihr beanspruchten Zeitraum Grundversorgungsleistungen zustehen. Damit kommt für die Klägerin aber eine bescheidmäßige Erledigung ihres Anspruchs in Betracht, was die Zulässigkeit einer Klage nach Art 137 B-VG ausschließt.“

 

 

In seinem Erkenntnis vom 14.4.2016, Ra 2015/21/0190, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

 

„12

 

1. Die Zurückweisung des Antrags auf "Gewährung einer einstweiligen Anordnung" begründete das BVwG damit, dass der Revisionswerber bereits am 17. August 2015 in einer Betreuungsstelle untergebracht worden sei, weshalb schon am selben Tag, an dem die Beschwerde beim BVwG einlangte, der "darin begehrte Zustand hergestellt" worden sei.

 

13 Diesbezüglich weist der Revisionswerber allerdings im Ergebnis zutreffend darauf hin, dass dem BVwG gemäß den Ausführungen im hg. Beschluss vom 23. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012, keine Zuständigkeit zukam, über den mit der Verhaltensbeschwerde verbundenen Antrag auf einstweilige Anordnung zu entscheiden. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird dazu des Näheren auf Punkt 3. der Begründung des genannten Beschlusses verwiesen.

 

14 Insoweit liegt daher ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, was nicht nur zur Zulässigkeit der Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG führt, sondern in Bezug auf diesen Spruchteil auch ihre Berechtigung nach sich zieht.

 

Demnach war Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Beschlusses gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.

 

15

 

2. In Bezug auf die Bekämpfung von Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Beschlusses wird in der Revision ins Treffen geführt, zur Frage der Zulässigkeit einer Verhaltensbeschwerde wegen unzureichender Gewährung der Grundversorgung gebe es bisher keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Damit wird zutreffend dargelegt, dass die Revision insoweit wegen Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

 

16 Das BVwG begründete die Zurückweisung der Verhaltensbeschwerde im Wesentlichen damit, dass es an einer - nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG von Verfassungs wegen erforderlichen - gesetzlichen Grundlage im GVG-B 2005 für die vom Revisionswerber eingebrachte Verhaltensbeschwerde fehle. Es könne sich zwar - aus dem Rechtsstaatsprinzip und "aus den Grundrechten" - ein verfassungsrechtliches und - aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) - ein unionsrechtliches Gebot ergeben, Rechtsschutz auch gegen typenfreies Verwaltungshandeln zu eröffnen. Diesem Gebot könne der Gesetzgeber aber auch durch andere Konstruktionen, etwa durch die Einrichtung eines Bescheidverfahrens, Rechnung tragen. Sei eine nach dem GVG-B 2005 anspruchsberechtigte Person der Auffassung, ihr werde die Grundversorgung zu Unrecht verweigert, könne sie somit in diesem Sinn beim BFA eine bescheidmäßige Erledigung beantragen. Gegen die Entscheidung des BFA, wie auch im Fall der Säumnis, könne dann beim BVwG ein Rechtsmittel erhoben werden. Damit stehe dem Revisionswerber (ausreichender) innerstaatlicher Rechtsschutz zur Verfügung.

 

17 Die gesetzliche Grundlage für die Betreuung (hilfsbedürftige) Asylwerber durch den Bund stellt das GVG-B 2005 dar, mit dem insbesondere die Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)), respektive die davor geltende Aufnahme-RL (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten) umgesetzt werden soll.

 

Die zentrale Regelung über die "Gewährung der Versorgung" findet sich - unter dieser Überschrift - im § 2 des genannten Gesetzes, der in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 (auszugsweise) Nachstehendes anordnet:

 

"§ 2. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen - so weit als möglich - berücksichtigt werden. ...

(1a) Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. ...

(2) Asylwerbern (...) ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.

(3) …

(4) Die Versorgung von Asylwerbern (...), die

1. die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder

2. gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz - SPG, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1991_566_0/1991_566_0.pdf , aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden oder

3. innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen,

kann von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.

(5) Die Grundversorgung von Asylwerbern (...), die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Abs. 4 letzter Satz gilt.

(6) Der Entscheidung, die Versorgung nach Abs. 4 oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.

(7) …“

 

18 Neben den in § 2 Abs. 4 und 5 GVG-B 2005 genannten Möglichkeiten der Einschränkung und des Entzugs von (bereits gewährten) Grundversorgungsleistungen gibt es auch noch Fälle des Ausschlusses von der Grundversorgung, die in § 3 Abs. 1 GVG-B 2005 aufgezählt sind. Diese Bestimmung lautet:

"§ 3. (1) Von der Versorgung gemäß § 2 können ausgeschlossen werden:

1. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein;

2. Asylwerber (...), die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;

3. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben;

4. Asylwerber, die nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken;

5. Fremde ohne Aufenthaltsrecht nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, sofern nicht die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Z 2 Grundversorgungsvereinbarung vorliegen und

6. Asylwerber (...), die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können.

§ 2 Abs. 4 letzter Satz gilt. § 2 Abs. 6 gilt sinngemäß."

 

19 Demnach haben Asylwerber in dem über ihren Antrag auf internationalen Schutz geführten Zulassungsverfahren grundsätzlich Anspruch auf Grundversorgung. Der Umfang dieser Versorgung ergibt sich aus Art. 6 der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Grundversorgungsvereinbarung, https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2004/80 , und umfasst vor allem die Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit, die Versorgung mit angemessener Verpflegung und die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung sowie die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde; weiters die Sicherung der Kranken- und Pflegeversorgung sowie Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern. Für unbegleitete minderjährige Fremde enthält Art. 7 der Grundversorgungsvereinbarung Sonderbestimmungen hinsichtlich darüber noch hinausgehender Leistungen. Das betrifft vor allem besondere Wohnformen und im Bedarfsfall die Gewährung von sozialpädagogischer und psychologischer Unterstützung sowie eine den Bedürfnissen angepasste Tagesstrukturierung.

 

Unter bestimmten in § 2 Abs. 4 und 5 GVG-B 2005 genannten Voraussetzungen können die Grundversorgungsleistungen nur unter Auflagen gewährt, eingeschränkt oder (ganz) entzogen werden. Bei Vorliegen der in § 3 Abs. 1 GVG-B 2005 näher genannten Bedingungen kann der Ausschluss von der Grundversorgung verfügt werden.

 

20 Zuständige Behörde ist das BFA. Das ergibt sich einerseits aus § 3 Abs. 1 Z 4 BFA-Einrichtungsgesetz, wonach dem Bundesamt die Vollziehung des GVG-B 2005 obliegt. Andererseits ergibt sich das auch aus § 3 Abs. 2 Z 7 BFA-VG, wonach dem Bundesamt die Führung von Verfahren nach dem GVG-B 2005, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, obliegt. Damit korrespondiert § 9 GVG-B 2005, dessen Abs. 1 bis 3b unter der Überschrift "Behörden" lauten:

 

"§ 9. (1) Behörde nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt.

(2) Über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Behörde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(3) Hat die Behörde eine Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2013/33 , getroffen, kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(3a) (Anm.: aufgehoben durch https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2012/87 )

(3b) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide der Behörde steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses an das Bundesamt Revision zu erheben."

 

21 In der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung des Fremdenrechtspaktes 2005 lautete der schon damals mit "Behörden" überschriebene § 9 GVG-B 2005 in seinen Abs. 1 bis 3b wie folgt:

 

"§ 9. (1) Das Bundesasylamt ist Behörde erster Instanz.

(2) Über Berufungen gegen die Entscheidungen der Behörde erster Instanz entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

(3) Hat die Behörde erster Instanz eine Entscheidung gemäß § 64 Abs. 2 AVG getroffen, können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(3a) Die örtliche Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate richtet sich nach der Örtlichkeit, an der dem Betreuten zuletzt Grundversorgung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährt wurde. Wurde die Aufnahme in die Grundversorgung von Beginn an verweigert, ist für Berufungen der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel das Zulassungsverfahren nach den asylrechtlichen Vorschriften geführt wird oder wurde. Ansonsten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Behörde erster Instanz (Abs. 1). Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden durch Einzelmitglied.

(3b) Der Bundesminister für Inneres kann Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Fremden binnen sechs Wochen nach Zustellung an die Behörde erster Instanz erheben."

 

22 Zu dieser Bestimmung judizierte der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. November 2006, A 4/06 u.a., VfSlg. 17.985, dass eine nach dem GVG-B 2005 anspruchsberechtigte Person, die der Auffassung sei, ihr werde - ohne dass dem ein entsprechender Bescheid vorausgegangen ist - die Grundversorgung zu Unrecht verweigert, beim Bundesasylamt eine bescheidmäßige Erledigung beantragen könne. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das GVG-B 2005 nur in bestimmten Fällen (Einschränkung und Entzug der Grundversorgung bzw. Ausschluss von der Grundversorgung) einen von Amts wegen ergehenden Bescheid vorsehe. Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes, wie auch im Falle der Säumnis, könne bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern gemäß § 9 GVG-B 2005 ein Rechtsmittel erhoben werden. Im Beschluss vom 11. Juni 2008, B 2024/07, VfSlg. 18.447, brachte der Verfassungsgerichtshof dann noch zum Ausdruck, dass das GVG-B 2005, das die amtswegige Erlassung eines Bescheides bei Entziehung oder Einschränkung der Grundversorgungsleistungen vorsehe, im Verhältnis zu Art. 16 Abs. 5 der RL 2003/9/EG ("Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass materielle Vorteile im Rahmen der Aufnahmebedingungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine abschlägige Entscheidung ergeht."), dem nunmehr Art. 20 Abs. 6 der Aufnahme-RL inhaltlich entspricht, in dieser Beziehung gemeinschaftsrechtskonform sei.

 

23 Zu einem die von Anfang an verweigerte Grundversorgung nach dem Oö. Grundversorgungsgesetz 2006 betreffenden Fall sprach der Verfassungsgerichtshof sodann in seinem Erkenntnis vom 22. September 2008, B 753/08 u.a., VfSlg. 18.525, aus, er verkenne nicht, dass bei der Verweigerung der Grundversorgung ein Antragsteller in eine seine Existenz bedrohende Situation kommen könne, doch sehe - in Bezug auf das gemäß der (damaligen) gesetzlichen Regelung eingeräumte Verlangen auf eine bescheidmäßige Feststellung durch die Landesregierung - § 73 AVG vor, dass über den Antrag "ohne unnötigen Aufschub" zu entscheiden sei. Eine Behörde, die - obwohl sie früher entscheiden könnte - die Entscheidungsfrist abwarte, handle daher rechtswidrig. Gerade in Fällen der Grundversorgung sei von einer Behörde zu erwarten, dass sie das Ermittlungsverfahren möglichst rasch abschließe und sofort einen Bescheid erlasse, um diese Rechtswidrigkeit zu vermeiden, die zu einer Amtshaftung führen würde. Aus dem Umstand, dass ein Devolutionsantrag erst nach Ablauf der (sechsmonatigen) Entscheidungsfrist gestellt werden könne, sei aber noch nicht die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung abzuleiten, die keine von § 73 AVG abweichende kürzere Frist vorsehe.

 

24 Mit einem zum Kärntner Grundversorgungsgesetz (K-GrvG) ergangenen Beschluss vom 19. März 2009, Zl. 2009/18/0060, hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde, die sich gegen die Zurückweisung einer - wegen der (nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgten) Abmeldung der Krankenversicherung - an den unabhängigen Verwaltungssenat erhobenen Maßnahmenbeschwerde richtete, abgelehnt.

 

Dazu ist vorauszuschicken, dass nach den (damals geltenden) Bestimmungen des K-GrvG - wie auch nach dem GVG-B 2005 - (insbesondere) über die Einschränkung oder Einstellung von Grundversorgungsleistungen mit schriftlichem Bescheid abzusprechen war. Daran anknüpfend begründete der Gerichtshof seine Entscheidung unter Bezugnahme auf die unter Rz 22 erwähnten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes damit, dass dem Beschwerdeführer die rechtliche Möglichkeit offen stehe, in Bezug auf die strittige Teilleistung der Grundversorgung einen Bescheid nach dem K-GrvG zu erwirken, sodass keine Lücke im Rechtsschutzsystem vorliege. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, dass die Möglichkeit eines solchen Bescheides nach dem K-GrvG unter dem Blickwinkel des Art. 13 EMRK ("Recht auf wirksame Beschwerde") iVm Art. 3 EMRK ("Verbot der Folter") keinen effektiven Rechtsschutz biete, bemerkte der Verwaltungsgerichtshof dann noch Folgendes:

 

"Die Beschwerdebehauptung, dass die Erwirkung eines Bescheides nach § 9 K-GrvG für den Beschwerdeführer als hilfs- und schutzbedürftigen Asylwerber keinen zumutbaren Weg der Rechtsverfolgung darstelle, weil gemäß § 73 Abs. 1 AVG die erkennende Behörde sechs Monate Zeit für die Bescheiderlassung habe, verfängt bereits deshalb nicht, weil auch für die Erlassung eines Bescheides über eine gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 AVG erhobene ‚Maßnahmenbeschwerde' die in § 73 Abs. 1 leg. cit. normierte Frist gilt. Abgesehen davon ordnet diese Gesetzesbestimmung an, dass (u.a.) über Anträge von Parteien - wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub (und nur ‚spätestens' sechs Monate nach deren Einlangen) der Bescheid zu erlassen ist."

 

Daraus folgerte der Verwaltungsgerichtshof abschließend, der Beschwerdevorwurf, die Möglichkeit des Beschwerdeführers, einen Bescheid gemäß § 9 K-GrvG zu erwirken, biete - anders als eine "Maßnahmenbeschwerde" - keinen effektiven Rechtsschutz, sei nicht berechtigt.

 

25 Im Gefolge der dargestellten Judikatur führte der Verwaltungsgerichtshof sodann in seinem ebenfalls zum K-GrvG ergangenen Erkenntnis vom 29. September 2009, Zl. 2008/18/0687, unter Punkt II.3.3. der Entscheidungsgründe aus:

 

"Zu einer Entziehung der Grundversorgung als angedrohte Maßnahme ist vorauszuschicken, dass selbst gegen deren Verwirklichung keine Maßnahmenbeschwerde zulässig wäre. Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1999, Zl. 99/05/0072).

 

Bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung (wobei dahingestellt bleiben kann, ob ein solcher Akt überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist) stünde dem Betroffenen eine Klage nach Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof offen, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt worden ist (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zum O.ö. Grundversorgungsgesetz 2006 vom 11. Juni 2008, B 2024/07). Darüber hinaus stünde dem Betroffenen die Möglichkeit offen, in Bezug auf strittige Leistungen der Grundversorgung einen Bescheid nach dem K-GrvG zu erwirken (vgl. den zum Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 - GVG-B 2005 ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2006, A 4/06). Da sohin keine Lücke im Rechtsschutzsystem vorläge, die durch eine Beschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z 2 AVG geschlossen werden müsste, wäre eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Entziehung der Grundversorgung unzulässig (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Februar 2000, Zl. 99/03/0123, und vom 19. März 2009, Zl. 2009/18/0060)."

 

26 Der oben unter Rz 21 zitierte § 9 GVG-B 2005 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung des Fremdenrechtspaktes 2005 wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 2014 zunächst durch das FremdenbehördenneustrukturierungsG (FNG) dahin geändert, dass - neben der Bezugnahme auf das nunmehrige Bundesamt in Abs. 1 und neben dem wegen der nunmehr vorgesehenen Zuständigkeit des BVwG möglichen Entfall des Abs. 3a - in den Abs. 2, 3 und 3b jeweils "lediglich eine terminologische Anpassung aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012" vorgenommen wurde (vgl. die ErlRV 1803 BlgNR 24. GP  80). So wurden im Abs. 2 das Wort "Berufungen" durch das Wort "Beschwerden" und die Wortfolge "entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern" durch die Wortfolge "entscheidet das Bundesverwaltungsgericht" sowie im Abs. 3 die Wortfolge "können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung" durch die Wortfolge "kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde" ersetzt. Abs. 3b betreffend die Amtsrevisionsbefugnis des Bundesministers für Inneres wurde im Hinblick auf mehrfach notwendige terminologische Änderungen neu formuliert. Mit dem FNG-AnpassungsG wurde sodann ebenfalls mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 im § 9 Abs. 3 GVG-B 2005 nur das Zitat "§ 64 Abs. 2 AVG" durch das Zitat "§ 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2013/33 ," ersetzt, was - wie schon zuvor - eine (weitere) Anpassung aufgrund der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit darstellte (vgl. die ErlRV 2144 BlgNR 24. GP  34). Schließlich wurden noch mit dem am 20. Juli 2015 in Kraft getretenen FrÄG 2015 - so die diesbezüglichen ErlRV 582 BlgNR 25. GP  34 - durch den Entfall der Wendung "erster Instanz" "redaktionelle Anpassungen" vorgenommen und es wurde durch die Bedachtnahme im Abs. 3b auch auf "Beschlüsse" ein "redaktionelles Versehen" beseitigt.

 

27 Die soeben dargestellte Entwicklung zeigt deutlich, dass im § 9 GVG-B 2005 gegenüber der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nur begriffliche Anpassungen im Hinblick auf die Einrichtung der Verwaltungsgerichte als Rechtsmittelinstanz vorgenommen wurden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hierdurch das bisher bestehende Rechtsschutzsystem - abgesehen von der Ersetzung des Bundesasylamtes durch das BFA auf Behördenebene und der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern als Berufungsinstanz durch das BVwG als Beschwerdeinstanz - geändert, geschweige denn erweitert werden sollte.

 

28 Demzufolge kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er hätte von der seit 1. Jänner 2014 bestehenden verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG insofern Gebrauch gemacht, als er einfachgesetzlich die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des BFA in Vollziehung des GVG-B 2005 vorgesehen habe. Demnach hat das BVwG (siehe Rz 16) am Maßstab der innerstaatlichen Normen und im Einklang mit der oben dargestellten, auf die aktuelle Rechtslage sinngemäß übertragbaren Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die gegenständliche Verhaltensbeschwerde mangels gesetzlicher Grundlage zu Recht zurückgewiesen und den Revisionswerber zutreffend auf die Möglichkeit verwiesen, im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte unzureichende Gewährung von Grundversorgung durch das Stellen eines entsprechenden Antrags einen Bescheid des BFA zu erwirken und diesen gegebenenfalls nach § 9 Abs. 2 GVG-B 2005 mit Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim BVwG anzufechten bzw. im Fall der Säumnis mit der Erlassung eines Bescheides eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG an das BVwG zu erheben.

 

29 Dass gegen diese Konstruktion des Rechtsschutzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der Verfassungsgerichtshof aber schon in dem oben unter Rz 23 dargestellten Erkenntnis vom 22. September 2008, B 753/08 u.a., VfSlg. 18.525, zum Ausdruck gebracht. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die dort vertretene Auffassung, im Hinblick darauf, dass § 73 Abs. 1 erster Satz AVG (primär) vorsieht, über den Antrag sei "ohne unnötigen Aufschub" zu entscheiden, sei gerade in Fällen der Grundversorgung von einer Behörde zu erwarten, dass sie das Ermittlungsverfahren pflichtgemäß möglichst rasch abschließt und sofort einen Bescheid erlässt (vgl. in diesem Sinn schon den oben unter Rz 24 zitierten hg. Beschluss vom 19. März 2009, Zl. 2009/18/0060). Im Einklang mit dem Verfassungsgerichtshof, der den vergleichbaren Fall einer gänzlichen Verweigerung der Grundversorgung zu beurteilen hatte, gilt daher auch für die vorliegende Konstellation, aus dem Umstand, dass eine Säumnisbeschwerde nach § 8 Abs. 1 VwGVG erst nach Ablauf der (längstmöglichen) Entscheidungsfrist von sechs Monaten gestellt werden kann, lassen sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken ableiten.

 

30 Im Übrigen ist noch - wie sinngemäß ebenfalls schon in dem zuletzt erwähnten Beschluss vom 19. März 2009, Zl. 2009/18/0060 - unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes darauf hinzuweisen, dass auch für die Erlassung einer Entscheidung über eine Verhaltensbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die in § 34 Abs. 1 erster Satz VwGVG - diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem § 73 Abs. 1 erster Satz AVG - normierte Frist gilt, wobei gemäß dessen zweitem Satz darüber hinaus die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes erst mit der Vorlage der Beschwerde beginnt.

 

31 Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass auch das Stellen eines auf das Unionsrecht gestützten Antrags auf einstweilige Anordnung mit der Behauptung, die unzureichende Gewährung von Grundversorgung widerspreche der Aufnahme-RL, in Betracht käme. Dabei geht es darum, vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen. Für dringende Fälle, in denen die baldige Erlangung existenzsichernder Maßnahmen für erforderlich gehalten wird, ist daher ein Antrag auf einstweilige Anordnung geeignet, rasch Abhilfe zu erreichen. Davon ging auch der Revisionswerber aus und machte von dieser Möglichkeit folgerichtig auch im vorliegenden Fall - wenn auch in Verbindung mit der erhobenen Verhaltensbeschwerde - Gebrauch. Dass ein derartiger Antrag (verbunden mit dem Antrag in der Hauptsache) an das BFA zu richten ist, das darüber - selbstredend: unverzüglich - zu entscheiden hat, beeinträchtigt nicht die Effektivität des Rechtsschutzes, sondern ermöglicht im Gegenteil der zuständigen Behörde eine sofortige Reaktion - dies freilich unter der nachprüfenden Kontrolle des mit Beschwerde anrufbaren und ebenfalls zur unverzüglichen Entscheidung verpflichteten Verwaltungsgerichtes (vgl. sinngemäß Punkt 3.3. der Begründung des hg. Beschlusses vom 23. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012).

 

32 Entgegen der Meinung in der Revision ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht, namentlich aus Art. 26 der Aufnahme-RL in Verbindung mit Art. 47 GRC, dass ein effektiver Rechtsschutz in Angelegenheiten der Grundversorgung nur dann gegeben wäre, wenn die direkte Anrufbarkeit eines Gerichtes mit Verhaltensbeschwerde möglich ist.

 

33 So wird schon in der Präambel der Aufnahme-RL unter Punkt 35 postuliert, dass die RL im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehe, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und dass die RL vor allem darauf abziele, (u.a.) die Anwendung des Art. 47 der Charta zu fördern. Dass entgegen dieser Absicht der mit "Rechtsbehelfe" übertitelte Art. 26 der Aufnahme-RL den Vorgaben des Art. 47 GRC nicht entspreche, wird auch in der Revision nicht behauptet.

 

Der - nach Art. 31 Abs. 1 der Aufnahme-RL bis 20. Juli 2015 umzusetzende - Art. 26 ordnet in seinem ersten Absatz Folgendes an:

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 7, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen."

 

In diesem Kontext ist im Übrigen auch noch auf die - nach Art. 31 Abs. 1 der Aufnahme-RL ebenfalls bis 20. Juli 2015 umzusetzenden - Abs. 5 und 6 des Art. 20 dieser RL betreffend die (v.a.) verfahrensrechtlichen Bestimmungen bei Einschränkung oder Entzug bereits gewährter Grundversorgungsleistungen Bedacht zu nehmen, die wie folgt lauten:

"(5) Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder über Sanktionen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 21 genannten Personen, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 19 in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.

(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 5 ergeht."

 

34 In der Revision wird in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, "bei richtlinienkonformer Interpretation im Lichte des Art. 26 Abs. 1 der Aufnahme-RL" müsse unter dem Begriff "Beschwerden gegen Entscheidungen" im § 9 Abs. 2 GVG-B 2005 auch eine Verhaltensbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG verstanden werden. Bei anderer Auslegung könne die gegenständliche Verhaltensbeschwerde aber hilfsweise auch unmittelbar auf Art. 26 der Aufnahme-RL gestützt werden, weil dann der nationale Gesetzgeber mit der Schaffung eines entsprechenden Rechtsbehelfs säumig wäre. Beides wird damit begründet, dass andernfalls kein effektiver Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC iVm Art. 26 der Aufnahme-RL zur Verfügung stünde, weil dem die "Umwegkonstruktion" (Beantragung eines Bescheides beim BFA) angesichts der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nicht genüge.

 

35 Für diese Annahme lässt sich aber den unter Rz 33 zitierten unionsrechtlichen Bestimmungen, mit deren Inhalt sich die Revision auch nicht weiter auseinandersetzt, keine Grundlage entnehmen. Vielmehr entspricht die nach der oben dargelegten Judikatur (insbesondere) des Verfassungsgerichtshofes sich aus dem "einzelstaatlichen Recht" ergebende Rechtsschutzmöglichkeit nach dem GVG-B 2005 den Anforderungen der Aufnahme-RL, die dem nationalen Gesetzgeber insoweit einen sehr weiten Spielraum einräumt:

 

36 Einerseits wird von Art. 26 Abs. 1 der Aufnahme-RL nämlich erst in letzter Instanz die Überprüfung durch eine "Justizbehörde" mit voller Kognition verlangt, während nach innerstaatlichem Recht ein solches Gericht bereits als zweite Instanz vorgesehen ist. Der Aufnahme-RL lassen sich aber auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es zur Verwirklichung eines effektiven Rechtsschutzes - wie im vorliegenden Fall, in dem der Revisionswerber bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim BVwG am 17. August 2015 entsprechend seinem Begehren in einer adäquaten Betreuungseinrichtung untergebracht und damit "klaglos" gestellt war - noch überdies die Möglichkeit geben müsse, im Wege einer Verhaltensbeschwerde eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bereits (längst) beendeten Verhaltens zu erwirken. Auch die Revision führt diesbezüglich keine Argumente ins Treffen. Im Übrigen ist es dem Fremden - wie noch ergänzend anzumerken ist - unbenommen, gegebenenfalls gestützt auf die Behauptung (in der Vergangenheit erfolgter) rechtswidriger Vorenthaltung von Grundversorgung im Wege der Amtshaftung bei den Zivilgerichten Schadenersatz zu begehren (vgl. dazu das Urteil des EuGH vom 5. Februar 2004, Rs C-380/01 - "Schneider").

 

37 Andererseits ergibt sich aus der zitierten Bestimmung des Art. 26 Abs. 1 der Aufnahme-RL, dass es zulässig ist, in erster Instanz die Entscheidungszuständigkeit einer Administrativbehörde vorzusehen. Insoweit entspricht das GVG-B 2005 in seiner oben wiedergegebenen Auslegung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wonach auf Antrag vom BFA mit Bescheid darüber abzusprechen ist, wenn die Leistungen der Grundversorgung am Maßstab der Grundversorgungsvereinbarung bzw. der Aufnahme-RL (behauptetermaßen) unzureichend sind oder überhaupt verweigert werden, der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL. In Bezug auf die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen ergibt sich die Bescheiderlassungspflicht - vor dem Hintergrund von Art. 20 Abs. 5 und 6 der Aufnahme-RL - im Übrigen schon aus § 2 Abs. 4 und 5 iVm Abs. 6 sowie aus § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 6 GVG-B 2005 (vgl. den oben unter Rz 22 zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2006, A 4/06 u.a., VfSlg. 17.985; siehe dazu auch die unter derselben Rz wiedergegebene, zur RL 2003/9/EG vorgenommene Einschätzung des Verfassungsgerichtshofes im Beschluss vom 11. Juni 2008, B 2024/07, VfSlg. 18.447, dass das GVG-B 2005 insoweit gemeinschaftsrechtskonform sei). Schließlich kann hinsichtlich der Überlegungen zur ausreichenden Effektivität des sich aus dem GVG-B 2005 ergebenden Rechtsschutzsystems im Verhältnis zu einer Verhaltensbeschwerde auf die Ausführungen unter Rz 29 bis 31 verwiesen werden, wobei noch ergänzend anzumerken ist, dass auch die Aufnahme-RL - außer bei der Erstbeurteilung nach Art. 22 Abs. 1, die "innerhalb angemessener Frist" vorzunehmen ist - keine Entscheidungsfristen vorgibt.

 

38 Demnach kann nicht - im Sinne der gefestigten Rechtsprechung des EuGH zum Effektivitätsgrundsatz (vgl. dazu etwa das Urteil vom 22. Dezember 2010, C-279/09 "DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH", Rz 28, mwN) - gesagt werden, dass die im GVG-B 2005 vorgesehenen "Verfahrensmodalitäten" einem Asylwerber die Verfolgung der ihm nach der Aufnahme-RL zustehenden Rechte "praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren".

 

39 Aus all diesen Gründen ist somit auch der Anregung in der Revision nicht näher zu treten, gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu der Frage einzuholen, ob Art. 26 der Aufnahme-RL "dahingehend ausgelegt werden kann, dass nach faktischer Nicht-Gewährung der zureichenden Grundversorgung ein antragsbedürftiges Verfahren zur Erlassung eines Bescheides binnen sechs Monaten ausreichend wäre, um Rechtsschutz zu gewähren". Vor allem trifft nämlich auch die in der Revision im unmittelbaren Anschluss an die Formulierung dieser Frage noch angeführte Begründung - "dies insbesondere vor dem Hintergrund der während dieser Zeit bestehenden Obdachlosigkeit" - fallbezogen überhaupt nicht zu.“

 

 

In seinem Erkenntnis vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0154, führt der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus:

 

„2.3. Die Leistungen gemäß der Aufnahme-RL sind den Asylwerbern bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich unmittelbar, ohne dass es einer Antragstellung bedarf, zu gewähren (VfGH 15.10.2016, E 560/2016, VfSlg. 20.099, Punkt III.2.3. der Entscheidungsgründe). Diese Leistungen - und damit die Grundversorgung nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz - müssen vorläufig ungeachtet der Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erbracht werden, bis ein Bescheid ergeht, der den gesetzlichen Anspruch auf diese Leistungen verweigert, einschränkt oder entzieht (nochmals VfGH 15.10.2016, A 15/2015, Punkte III.2.2. und 3.2. am Ende der Begründung, unter Berufung auf EuGH 27.2.2014, Rs. C-79/13, Saciri, Rz 33 ff). Das bedeutet aber umgekehrt, dass die faktische Vorenthaltung von Grundversorgungsleistungen, bevor ein verweigernder, einschränkender oder entziehender Bescheid ergeht, rechtswidrig ist. Werden an sich vorgesehene Sachleistungen vorenthalten, lässt das dann aber weiter auch das Entstehen von Geldleistungsansprüchen zu. Denn werden die „materiellen Aufnahmebedingungen“ nicht als Sachleistung gewährt, so kann das nur so verstanden werden, dass die Behörde von der Option einer Gewährung von Grundversorgung „in Form von Geldleistungen“ Gebrauch machen will (siehe in diesem Sinn das zuvor erwähnte Urteil des EuGH, Rn. 48). Eine andere Sichtweise würde dem dargestellten unionsrechtlich verbürgten Grundversorgungsanspruch in Verletzung des „effet utile“-Prinzips seine Wirksamkeit nehmen.

 

Die Annahme, die Behörde habe für die Erbringung von Geldleistungen optiert, ist davon ausgehend in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, zwingend (zunächst erfolgloses Herantreten der Revisionswerberin an die belangte Behörde mit dem bei dieser am 11. November 2015 eingelangten Antrag, insbesondere eine geeignete Unterkunft zu gewähren, verbunden mit dem Begehren auf „unverzügliche Entscheidung“ [siehe dazu Rn. 2]). Insoweit wurde auch der Anforderung des Verfassungsgerichtshofes im schon mehrfach angesprochenen Beschluss A 15/2015 (Punkt III.4. der Begründung) Rechnung getragen, wonach der Asylwerber - was verfassungsrechtlich und unionsrechtlich nicht zu beanstanden sei - „seinen Anspruch gegenüber der Verwaltung geltend machen [muss] und ... nicht zunächst hinnehmen [kann], dass ihm behaupteterweise zustehende Leistungen aus der Grundversorgung vorenthalten werden und (nur) im Nachhinein (Geld-)Ersatz begehren [kann].“

 

Hat der Asylwerber „seinen Anspruch gegenüber der Verwaltung geltend“ gemacht, so steht einem Geldleistungsbegehren also auch nach der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nichts im Weg und es kann dessen Geltendmachung nur nach Maßgabe des Effektivitäts- und Äquivalenzgrundsatzes eingeschränkt werden.

 

2.4. Dass das von der Revisionswerberin erhobene Geldleistungsbegehren grundsätzlich berechtigt sein kann, hat letztlich auch das LVwG im hier angefochtenen Erkenntnis nicht in Abrede gestellt. Es ging allerdings mit der belangten Behörde erkennbar davon aus, dass ein solches Begehren mit Erfolg nur gegenüber dem Bund hätte gestellt werden können. Das trifft nicht zu.

 

Wohl ist es richtig, wie das LVwG betont, dass ein Anspruch auf Versorgung in einem bestimmten Bundesland grundsätzlich nicht besteht und dass nach dem System der GVV die Länder erst dann zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen verpflichtet sind, wenn eine Zuteilung nach Art. 3 Abs. 2 Z 1 GVV an das konkrete Land erfolgte (vgl. Art. 4 Abs. 1 Z 1 GVV). Die GVV kann aber keine Rechte und Pflichten der einzelnen Rechtsunterworfenen begründen. Solche sind im gegebenen Zusammenhang nur aus dem GVG-B 2005 einerseits sowie aus den einschlägigen Grundversorgungsgesetzen der Länder andererseits ableitbar. Insofern gibt das GVG-B 2005 -in seinem § 2 Abs. 1 - aber nur einen Anspruch für das Zulassungsverfahren (und - fallbezogen aber nicht relevant - in bestimmten Fällen der Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren). § 6 Abs. 2 GVG-B 2005 gestattet es dem Bund zwar, bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes einen Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß bis 14 Tage nach Zulassung weiter in der Bundesversorgung zu belassen. Daraus lässt sich aber jedenfalls dann kein Anspruch des Asylwerbers bzw. eine korrespondierende Verpflichtung des Bundes ableiten, wenn und soweit schon ein landesgesetzlich begründeter Anspruch auf Grundversorgung besteht.

 

Das ist aber hinsichtlich der Revisionswerberin in Bezug auf Oberösterreich - unterstellt man, dass sie hier Hauptwohnsitz und Aufenthalt hatte - vor dem Hintergrund von § 1 Abs. 1 Oö. GVG der Fall, weil ihr demnach als hilfs- und schutzbedürftige Fremde vom Land Oberösterreich die erforderlichen Leistungen zu erbringen sind. [Dass die Revisionswerberin, wie vom LVwG angemerkt, für den Zeitraum 17. November bis 22. November 2015 eine Meldelücke aufweist, steht der Annahme, sie habe auch während dieser Tage ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich gehabt, vor dem Hintergrund dessen, dass der polizeilichen Meldung nur Indizcharakter zukommt (VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 13) nicht entgegen.]

 

24 Unionsrechtlich ist es zwar ohne Belang, welche Gebietskörperschaft die nach der Aufnahme-RL gebotenen Leistungen erbringt. Ergibt sich aber ein klarer innerstaatlicher Anspruch - so wie gegebenenfalls hier - gegenüber einem Bundesland, so muss dieses Bundesland als zur Tragung der Grundversorgungsleistungen verpflichtet angesehen werden, auch wenn es an der nach der GVV vorgesehenen Zuteilung an das betroffene Bundesland (noch) fehlt, zumal eine (weitere) Betreuung durch den Bund nach § 6 Abs. 2 GVG-B 2005 von vornherein als Ausnahme konzipiert und zeitlich befristet ist, was seitens des Gesetzgebers mit kompetenzrechtlichen Überlegungen begründet wurde (siehe dazu VwGH 22.9.2011, 2008/18/0542, VwSlg. 18214 A).

 

2.5. Das LVwG hat dem Begehren der Revisionswerberin aber auch - und das sogar primär - mit dem Argument nicht Rechnung getragen, dass ihr die im Rahmen der Aufnahme-RL zustehenden Leistungen ohnehin ab Antragstellung tatsächlich zur Verfügung gestanden seien. Sie habe sich jedoch aus freien Stücken der ihr gewährten Hilfeleistungen begeben.

 

2.5.1. Dazu hat das LVwG festgestellt, dass die Revisionswerberin nach ihrer asylrechtlichen Ersteinvernahme am 29. Oktober 2015 infolge völliger Auslastung der Kapazitäten aufgrund des Massenzustroms von Fremden keiner Betreuungseinrichtung des Bundes zugewiesen worden sei; sie habe aber ein Informationsblatt mit der Adresse eines vom Bund eingerichteten Notquartiers, welches sich im Postverteilerzentrum am Linzer Bahnhof befunden habe, sowie ein weiteres Informationsblatt mit Adressen von Hilfsorganisationen (Caritas, Volkshilfe, usw.), an welche sie sich im Bedarfsfall hätte wenden können, erhalten. Im Postverteilerzentrum am Linzer Bahnhof sei der Revisionswerberin dann mitgeteilt worden, dass sie erst dann eine (gemeint: reguläre) Unterkunft bekomme, wenn ihr Asylverfahren zugelassen sei. Sie habe sich daraufhin zu ihrer Schwester nach Traun begeben, wo sie die Nacht auf den 30. Oktober 2015 verbracht habe. Am 30. Oktober 2015 habe sich die Revisionswerberin aber wieder im Postverteilerzentrum am Linzer Bahnhof eingefunden.

 

Diesbezüglich stellte das LVwG dann einerseits fest, dass das Postverteilerzentrum vom 30. Oktober bis 18. November 2015 zu Reinigungszwecken geschlossen gewesen sei. Andererseits führte es aus, obwohl die Revisionswerberin angegeben hätte, auf Grund der Wohnverhältnisse nicht bei ihrer Schwester bleiben zu können, habe sie „die Versorgung durch das vom Bund eingerichtete Notquartier ... nicht in Anspruch genommen“ und in der Folge bei einer palästinensischen Familie gewohnt. Ungeachtet der Schließung des Postverteilerzentrums am Linzer Bahnhof wäre zu jedem Zeitpunkt „eine Unterkunftnahme in einem anderen Notquartier in Linz tatsächlich möglich“ gewesen.

 

Die Revisionswerberin sei - so das LVwG weiter - schon ab 29. Oktober 2015 von einer Mitarbeiterin des Vereins „Helping Hands Linz“ betreut worden. Mit ihrer Unterstützung sei versucht worden, ein Quartier zu erhalten. Aus Anlass gemeinsamer Vorsprachen beim - von der Revisionswerberin aber ohnehin nicht als Quartier in Betracht gezogenen - Postverteilerzentrum am Bahnhof, auch nach dem 30. Oktober 2015, habe man die Auskunft erhalten, dass „der Aufenthalt hier hauptsächlich für Transitflüchtlinge möglich ist, wenn keine private Person die Asylwerber abholt.“ In diesem Zusammenhang hätten die Revisionswerberin und ihre freiwillige Betreuerin die konkrete Situation der Revisionswerberin („keine private Unterkunft mehr, weil zu klein, Notlage“) den „dort agierenden Personen“ aber nie geschildert. „Gesamthaft“ ergebe sich das Bild, dass die Revisionswerberin nach einem Quartier gefragt und diesbezüglich konsequent die Antwort erhalten habe, dass „ein Quartier ... nicht vorhanden ist bzw. erst nach Erhalt der weißen Karte zugeteilt werden könne, wiewohl die [Revisionswerberin] aber - entgegen ihrer Annahme - nicht ‚auf der Straße‘ gelandet wäre, da tatsächlich ausreichend Notquartiere vorhanden gewesen wären.“

 

Nach Zulassung des Asylverfahrens am 5. November 2015 habe sich die Revisionswerberin nach ihrer Untersuchung beim Magistrat wieder am Bahnhof eingefunden. Von dort sei sie dann zum BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, gebracht worden, wo sie bekannt gegeben habe, privat Unterkunft genommen zu haben.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen nur auf die Phase bis zum 5. November 2015 beziehen und den vom gegenständlichen Begehren erfassten nachfolgenden Zeitraum nicht erfassen. Vor allem stellte das LVwG eine Weigerung der Revisionswerberin, eine ihr angebotene Unterkunft nicht annehmen zu wollen, nur - noch erkennbar - hinsichtlich des 30. Oktober 2015 (nach Rückkehr der Revisionswerberin zum Postverteilerzentrum am Linzer Bahnhof) fest, doch bleibt unklar, in Bezug auf welches „vom Bund eingerichtete Notquartier“ die Revisionswerberin „die Versorgung ... nicht in Anspruch“ nahm. In diesem Zusammenhang ist nämlich nur vom Postverteilerzentrum am Linzer Bahnhof die Rede, welches aber nach den weiteren Feststellungen des LVwG ab dem 30. Oktober 2015 geschlossen war und insofern von vornherein nicht als „Träger“ von Grundversorgungsleistungen in Betracht kam. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, das LVwG habe die dann angesprochene „Unterkunftnahme in einem anderen Notquartier“ gemeint, bliebe offen, welches dem Bund zuordenbare Quartier konkret angeboten und nicht angenommen wurde. Von daher erübrigen sich auch - vom LVwG aber ohnehin nicht näher angestellte - Überlegungen dahin, ob die Nichtinanspruchnahme eines Notquartiers am 30. Oktober 2015 dafür verantwortlich war, dass die Revisionswerberin über den 5. November 2015 und dann vor allem auch über den 11. November 2015 (Eingang des in Rn. 2 dargestellten Antrags bei der belangten Behörde) hinaus keine Grundversorgungsleistungen erhielt.

 

2.5.2. Soweit das LVwG davon ausging, „Notquartiere“ hätten unter den Umständen des vorliegenden Falles für die erforderliche Versorgung der Revisionswerberin ausgereicht, unterliegt es darüber hinaus aber ohnehin einem Rechtsirrtum.

 

Das LVwG stützte sich für diese Auffassung auf Art. 18 Abs. 9 lit. b der Aufnahme-RL. Demnach können die Mitgliedstaaten in begründeten Ausnahmefällen für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, andere Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen festlegen als in diesem Artikel vorgesehen, wenn die üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind. Bei derartig anderen Aufnahmemodalitäten werden unter allen Umständen die Grundbedürfnisse gedeckt.

 

Auf diese Richtlinienbestimmung konnte eine eingeschränkte Versorgung der Revisionswerberin durch das Land Oberösterreich aber nicht gegründet werden. Wie sie zu Recht ins Treffen führt, wurde diese Bestimmung nämlich durch das Oö. GVG nicht umgesetzt. Zwar enthält § 6 Oö. GVG „Sonderbestimmungen für Vertriebene“ und normierte dazu, dass sich bei einem Massenzustrom von Vertriebenen (§ 76 NAG) die Grundversorgung auf die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung und die Sicherung der Krankenhilfe beschränken könne. Außerdem wurde (und wird) in einem weiteren Satz angeordnet, dass diesfalls § 4 [Regelung über den Rechtsschutz] nicht anzuwenden sei.

 

Die Materialien zu § 6 Oö. GVG (AB 1058/2006 OöLT 26. GP) halten allerdings fest, dass diese Einschränkung durch Art. 3 Abs. 3 der Aufnahme-RL gedeckt sei. Dort wird jedoch auf die Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG abgestellt, auf die dann auch im erwähnten Ausschussbericht ausdrücklich Bezug genommen wird („In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für Massenfluchtbewegungen die EU-Richtlinie 2001/55/EG  ... anzuwenden ist.“). Schon deshalb - und auch auf Grund dessen, dass § 6 Oö. GVG ausdrücklich an einen „Massenzustrom von Vertriebenen“ anknüpft - ist davon auszugehen, dass diese landesgesetzliche Norm einen „Massenzustrom von Vertriebenen“ im Sinn der Richtlinie 2001/55/EG im Auge hat und damit nur jene Fälle erfassen will, in denen gemäß Art. 5 dieser Richtlinie das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen durch Ratsbeschluss festgestellt wurde. Der Verweis auf § 76 NAG [nunmehr § 62 AsylG 2005] bezieht sich davon ausgehend offenkundig lediglich auf eine in einer solchen Konstellation erlassene Verordnung der Bundesregierung.

 

Damit hat der oberösterreichische Landesgesetzgeber von der durch Art. 18 Abs. 9 lit. b Aufnahme-RL eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, was dann in weiterer Folge aber auch bedeutet, dass sich die belangte Behörde nicht auf diese Richtlinienbestimmung berufen kann. Denn eine unmittelbare Anwendung kommt, wie die Revisionswerberin zutreffend aufzeigt, zu Lasten eines Einzelnen schon von vornherein nicht in Betracht (in diesem Sinn VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057, VwSlg. 19082 A; siehe auch EuGH 24.4.2012, Kamberaj, C-571/10, Rn. 87).

 

Demzufolge lässt sich die Abweisung des Begehrens der Revisionswerberin auch nicht damit begründen, ihr wäre ohnehin ein „Notquartier“ zur Verfügung gestellt worden. Das angefochtene Erkenntnis war daher - zur Gänze - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“

 

 

Diese Judikaturlinie wurde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.12.2021, Ro 2019/21/0015, bestätigt, und wurde in diesem Erkenntnis zudem ausgeführt, dass im Falle des Fehlens einer gesetzlichen Regelung, welche Geldleistungen anstelle von nicht gewährten Sachleistungen gebühren, die sachnächste Norm, die eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie gewährleistet, zur Bestimmung der Höhe des Geldleistungsanspruchs heranzuziehen ist. Dabei handle es sich – so der Gerichtshof – (stets) um die entsprechende Leistungszuerkennung nach dem jeweils maßgeblichen Mindestsicherungsgesetz.

 

Für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung von Relevanz ist, dass der Asylwerber dieses Verfahrens sich im Zeitraum zwischen seiner Zulassung zum Asylverfahren und seiner Aufnahme in die Grundversorgung des Landes Oberösterreich durchgehend in Oberösterreich aufgehalten hatte, und während dieses Zeitraums auch keine Grundversorgungsleistungen durch den Bund gemäß § 6 GVG-B erhalten hatte.

 

Im Wr. Grundversorgungsgesetz wird auch nach der derzeit geltenden Rechtslage Fremden nicht ausdrücklich ein hoheitlicher Rechtsanspruch auf Erlangung von Leistungen aus der Grundversorgung zuerkannt.

 

Wie nachfolgend dargestellt, gelangen der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof unter Prüfung der auch derzeit unverändert gebliebenen Bestimmungen der §§ 1 bis 3 Wr. Grundversorgungsgesetz zum Schluss, dass nach dem Wr. Grundversorgungsgesetz überhaupt kein hoheitlicher Rechtsanspruch auf Grundversorgungsleistungen verankert ist, und dass nach dem Wr. Grundversorgungsgesetz Grundversorgungsleistungen ausschließlich im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden.

 

Da aber nach Art. 17 Aufnahmerichtlinie unmittelbar einem Asylwerber bzw. einem durch diese Bestimmung weiteren Berechtigten ein Anspruch auf Grundversorgungsleistungen ab dem Zeitpunkt der Asylantragsstellung zusteht, und jedem Asylwerber bzw. einem durch Art. 17 und 26 Aufnahmerichtlinie weiteren Berechtigten ein Rechtsanspruch auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruchs zukommt, kommt einem Asylwerber bzw. einem durch Art. 17 und 26 Aufnahmerichtlinie weiteren Berechtigten, welchem kraft innerstaatlichem Rechts durch das Land Wien Grundversorgungsleistungen zu erbringen sind, gegenüber dem Land Wien ein solcher Grundversorgungsanspruch zu. Dieser im Falle einer Grundversorgungsleistungsverpflichtung durch das Land Wien unmittelbar gegenüber dem Land Wien zustehende Grundversorgungsanspruch ist nach der übereinstimmenden Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichthofs durch Stellung eines entsprechenden, auf die die Erbringung von Grundversorgungsleistungen regelnden (und damit sachnächsten) landesgesetzlichen Gesetzesnorm gestützten, daher durch Stellung eines auf Wr. Grundversorgungsgesetz gestützten Antrag geltend zu machen.

 

Der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtshof kommen daher zum Schluss, dass kraft der unmittelbar anzuwendenden Art. 17 und 26 der Aufnahmerichtlinie einem Fremden, welchem gemäß Art. 17 Aufnahmerichtlinie ein Versorgungsanspruch zukommt, ein solcher Rechtsanspruch zukommt, welcher im Verwaltungswege durchzusetzen ist, wobei im Falle des Fehlens einer diesen Rechtsanspruch regelnden nationalen Rechtsgrundlage dieser Rechtsanspruch auf die die Erbringung von Grundversorgungsleistungen regelnden (und damit sachnächsten) gesetzlichen Gesetzesnorm zu stützen ist. Für die Ermittlung der sachnächsten Rechtsgrundlage ist nach der oa. verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Judikatur das Moment ausschlaggebend, dass „über alle Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung zunächst jene Behörde entscheidet, der die Konkretisierung der dem einzelnen Asylwerber jeweils in einer bestimmten Situation zustehenden Leistungen aus der Grundversorgung im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes zukommt. Die sachnächste Norm ist im Falle der Leistungspflicht des Bundes das Grundversorgungsgesetz – Bund, und ist die sachnächste Norm demnach im Falle der Leistungspflicht durch ein Land regelmäßig das jeweilige Landesgrundversorgungsgesetz.

 

Im Falle, dass nach dem österreichischen Recht Grundversorgungsleistungen durch ein Land zu erbringen sind, ist diesfalls der jeweilige Antrag somit auf das Grundversorgungsgesetz dieses Landes zu stützen, auch wenn dieses Gesetz dem Fremden keinen Rechtsanspruch auf Gewährung von Grundversorgungsleistungen einräumt.

 

Wörtlich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, Zl. E 560/2016, VfSlg. 20.099/2016, aus:

 

„2. Zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich durch Art 13 iVm Art 3 EMRK (bzw. Art 47 iVm Art 4 GRC) gewährleisteten Recht auf eine wirksame Beschwerde:

 

2.1. Das WGVG enthält keine den Rechtsschutz regelnden Bestimmungen. Mit der Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien wurde mit Beschluss des Wiener Gemeinderates der Fonds Soziales Wien betraut (s. Sitzungsprotokoll des Wr. Gemeinderates, 17. GP, 43. Sitzung, 6). Der Fonds Soziales Wien ist mit keinen hoheitlichen Befugnissen ausgestattet (vgl. Satzung des Fonds Soziales Wien bzw. Herwei/Mayr/Wendel, [Autonome] wirtschaftliche Einrichtungen, in: Holoubek/Madner/Pauer [Hrsg.], Recht und Verwaltung in Wien, 2014, 881 [891]).

 

Betrachtet man also die rechtstechnischen Mittel, die der Wiener Landesgesetzgeber zur Verwirklichung der Grundversorgung bereitgestellt hat, und die Tatsache, dass der dafür zuständige Verwaltungsträger – der Fonds Soziales Wien – mit keinen hoheitlichen Befugnissen ausgerüstet wurde, werden Leistungen nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz grundsätzlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt (vgl. VfSlg 3262/1957).

 

2.2. Im vorliegenden Fall fällt das Wiener Grundversorgungsgesetz in einem Teilbereich – nämlich soweit Personen davon betroffen sind, die einen Antrag auf internationalen Schutz (§ 1 Abs 3 Z 1 WGVG; § 2 Abs1 Z 13 AsylG 2005) gestellt haben – in den Anwendungsbereich der Aufnahme-RL. Insoweit sind daher die Bestimmungen der Aufnahme-RL zu berücksichtigen und die Bestimmungen des Wiener Grundversorgungsgesetzes im Lichte der Richtlinie auszulegen (vgl. VfSlg 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008, 19.518/2011; EuGH 10.4.1984, von Colson und Kamann, Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891; 13.11.1990, Marleasing SA, Rs. C-106/89, Slg. 1990, I-4135, sowie 14.7.1994, Faccini Dori, Rs. C-91/92, Slg. 1994, I-3325 ).

 

Nach Art 20 Abs 5 der Aufnahme-RL setzt die Einschränkung bzw. der Entzug von Grundversorgungsleistungen eine im Einzelfall begründete Entscheidung voraus; diese Entscheidung muss im Rahmen eines in der nationalen Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsweges bekämpfbar sein (Art 26 Aufnahme-RL). Nun ist es aus unionsrechtlicher Sicht unerheblich, ob staatliche Leistungen durch Vertrag oder hoheitlichen Verwaltungsakt gewährt werden (s. bspw. EuGH 19.9.2002, Rs. C-336/00, Huber, Slg. 2002, I-7736, Rz 60 ff., betr. staatliche Beihilfen im landwirtschaftlichen Bereich).

 

Die Verfassung stellt es dem einfachen Gesetzgeber ebenso weithin frei, eine Angelegenheit entweder dem Bereich hoheitlicher oder dem Bereich privatwirtschaftlicher Vollziehung zuzuweisen (vgl. Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht 11 , 2015, Rz 565).

 

Der Verfassungsgerichtshof leitete jedoch bereits in seinem Beschluss VfSlg 18.447/2008 aus dem von der Aufnahme-RL vorgezeichneten Rechtsschutzsystem ab (wie bereits unter Pkt. II.1. festgehalten, entspricht die Rechtslage nach der neuen Fassung der Aufnahme-RL im Bereich des Rechtsschutzes der ursprünglichen – damals maßgeblichen – Rechtslage), "dass die Grundversorgung nur infolge eines rechtsgestaltenden Bescheides entzogen oder eingeschränkt werden darf".

 

Weiters führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss wörtlich aus:

 

"Da im vorliegenden Fall kein Bescheid erlassen wurde, der die Einschränkung bzw. Entziehung der Grundversorgungsleistungen gegenüber dem Beschwerdeführer anordnet, sind diese Leistungen weiterhin zu gewähren. Der Umstand, dass noch kein Bescheid erlassen wurde, und die Zurückweisung des Devolutionsantrags greifen somit nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall die Behörde – trotz des Fehlens eines Rechtsgestaltungsbescheides – die Grundversorgungsleistungen faktisch eingeschränkt bzw. entzogen hat. Um dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot im Rahmen des österreichischen Rechtsschutzsystems zu entsprechen, könnte der Beschwerdeführer bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung eine Klage nach Art 137 B-VG erheben, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt wurde."

 

2.3. Wie der Verfassungsgerichtshof zur möglichen Klagsführung nach Art 137 B-VG im Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, A15/2015, dargelegt hat, kann diese Rechtsprechung mit Blick auf die mittlerweile ergangene Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH 27.2.2014, Rs. C-79/13, Saciri) nicht aufrecht erhalten werden. Die Leistungen gemäß der Aufnahme-RL sind den Asylwerbern bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich unmittelbar, ohne dass es einer weiteren Antragstellung bedarf, zu gewähren. Sofern solche Leistungen nicht gewährt werden, ist es nach dem österreichischen Rechtsschutzsystem erforderlich, dass darüber eine behördliche Entscheidung ergeht, damit die in Art 26 Aufnahme-RL enthaltenen Anforderungen an den Rechtsschutz in einer dem Effizienzgebot entsprechenden Weise erfüllt werden: Nach Art 26 Aufnahme-RL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auch gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß der Aufnahme-RL ein Rechtsbehelf nach dem im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann und zumindest in der letzten Instanz die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorgesehen ist.

 

Es hat daher nicht nur, wie der Verfassungsgerichthof bereits in VfSlg 18.447/2008 ausgesprochen hat, im Falle von Einschränkungen bzw. Entziehung von Leistungen, die von der Aufnahme-RL garantiert werden, eine bescheidmäßige Erledigung zu erfolgen, sondern stets dann, wenn Leistungen nach der Aufnahme-RL nicht oder nicht in dem vom betreffenden Asylwerber begehrten Ausmaß gewährt werden. Sofern eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, keine oder ihrer Auffassung nach unzureichende Leistungen gemäß der die Aufnahme-RL umsetzenden gesetzlichen Bestimmungen (hier: § 3 WGVG) erhält, hat sie die Möglichkeit, mit einem Antrag derartige Leistungen bzw. solche Leistungen in der von ihr als gesetzmäßig erachteten Weise zu begehren; über diesen Antrag ist mit Bescheid abzusprechen. In der Folge besteht der – Art 26 Aufnahme-RL entsprechende – Rechtsschutz gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach gegen einen solchen Bescheid die Landesverwaltungsgerichte und anschließend die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anrufbar sind.

 

Zuständig zur Erlassung eines derartigen Bescheides ist, da es sich um Landesvollziehung handelt und keine andere Behörde dazu gesetzlich berufen ist, gemäß § 107 Wiener Stadtverfassung der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.“

 

 

Für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung von Relevanz ist, dass der Asylwerber dieses Verfahrens nicht einen Geldleistungsanspruch aufgrund des Umstands, dass ihm während eines bestimmten Zeitraums keine Sachleistungen aus der Grundversorgung gewährt worden sind, geltend gemacht hat, sondern der Asylwerber einen Geldleistungsanspruch geltend gemacht hat, dass seines Erachtens die Art und Weise und der Umfang der ihm vom Land Wien nach seiner Zuweisung zu einer Grundversorgungseinrichtung des Landes Wien gewährten Sachleistungen aus dem Titel der Grundversorgung nicht den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung entsprochen hatten.

 

Zur selben Einschätzung gelangt auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0119. Insbesondere teilt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die Folgerung, dass der Rechtsanspruch eines Asylwerbers auf Grundversorgungsleistungen im Falle der Nichtregelung eines solchen Leistungsanspruchs auf die sachnächste Rechtsgrundlage zu stützen ist, und dass diese Rechtsgrundlage bei einem Asylwerber, welchem durch das Land Wien Grundversorgungsleistungen zu erbringen sind, das Wiener Grundversorgungsgesetz ist. Für die Ermittlung der sachnächsten Rechtsgrundlage ist nämlich das Moment ausschlaggebend, dass „über alle Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung zunächst jene Behörde entscheidet, der die Konkretisierung der dem einzelnen Asylwerber jeweils in einer bestimmten Situation zustehenden Leistungen aus der Grundversorgung im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes zukommt.

 

Nach dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofs wie auch des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Asylwerber, welcher (insbesondere kraft unmittelbarer Anwendbarkeit des Art. 17 Aufnahmerichtlinie) ex lege einen Anspruch auf Grundversorgung erlangt hat, und welcher nicht unverzüglich mit Asylantragsstellung (ausreichend) Leistungen nach der Grundversorgung erhält, diesen bereits bestehenden Grundversorgungsspruch im Rechtswege durchzusetzen, wobei diese Durchsetzung durch Stellung eines entsprechenden (zumindest teilweise auch rückwirkend gestellten) Grundversorgungsgewährungsantrags zu erfolgen hat.

 

Für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung von Relevanz ist, dass der Asylwerber dieses Verfahrens nicht einen Geldleistungsanspruch aufgrund des Umstands, dass ihm während eines bestimmten Zeitraums keine Sachleistungen aus der Grundversorgung gewährt worden sind, geltend gemacht hat, sondern der Asylwerber einen Geldleistungsanspruch geltend gemacht hat, dass seines Erachtens die Art und Weise und der Umfang der ihm vom Land Wien nach seiner Zuweisung zu einer Grundversorgungseinrichtung des Landes Wien gewährten Sachleistungen aus dem Titel der Grundversorgung nicht den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung entsprochen hatten.

 

 

3) Zur Frage eines jedenfalls kraft unmittelbar anwendbarem EU-Recht dem Beschwerdeführer zukommenden Anspruchs auf Grundversorgungsleistungen:

 

Wie aus der zuvor dargelegten Judikatur ersichtlich, hat der Beschwerdeführer nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs der Union, des Verfassungsgerichtshofs wie auch des Verwaltungsgerichtshofs mit dem Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers ex lege einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen aufgrund seines ihm jedenfalls durch Art. 17 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie unmittelbar zuerkannten Rechtsanspruchs auf Grundversorgung erworben, welcher kraft des unmittelbar anzuwendenden Art. 26 Aufnahmerichtlinie im Rechtswege, welcher einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, durchgesetzt werden kann.

 

Der Beschwerdeführer hat unbestritten im Zeitraum zwischen seiner erfolgten Asylantragsstellung und dem 23.12.2022 keine Grundversorgungsleistungen erhalten.

 

Jedenfalls Kraft der allenfalls unmittelbar anwendbaren Regelungen der Aufnahmerichtlinie und des durch Art. 17 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie zuerkannten Rechtsanspruchs auf Versorgungsleistungen kam dem Beschwerdeführer daher auch in diesem Zeitraum das Recht auf Erhalt von Grundversorgungsleistungen zu.

 

Nach der oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf diesen Rechtsanspruch daher auch das Recht, diese Leistungen aus dem Titel der Grundversorgung rückwirkend zu beantragen; wobei aber anstelle der in der Vergangenheit bzw. ab Antragstellung nicht gewährten Sachleistungen aus dem Titel der Grundversorgung ein alleiniger Anspruch auf entsprechende Geldleistungen besteht. Dies folgert der Verwaltungsgerichtshof aus dem Umstand, dass Art. 17 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie dem Mitgliedsstaat frei stellt, Leistungen auf Grundversorgung als Sachleistungen oder als Geldleistungen zu erbringen, woraus der Gerichtshof für die Dauer der Nichterbringung von Sachleistungen folgert, dass in diesem Umfang von der Behörde das Wahlrecht (Optionsrecht) zur alleinigen Gewährung von Geldleistungen aus dem Titel der Grundversorgung in Anspruch genommen wurde. Diesfalls stehen dem Asylwerber mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung Leistungen aus der Grundversorgung in der Höhe der nach der Mindestsicherung des jeweiligen Bundeslands zu.

 

Folglich steht dem Beschwerdeführer nach der oa. verwaltungsgerichtlichen Judikatur infolge des Umstands, dass er in diesem Zeitraum von der Asylantragstellung bis zum 23.12.2022 nicht in die Grundversorgung einer Gebietskörperschaft aufgenommen worden ist, für den Anspruchszeitraum von der Asylantragstellung bis zum 23.12.2022 kein Sachleistungsanspruch, sondern ein Geldleistungsanspruch zu.

 

In einem nächsten Schritt ist daher zu prüfen, ob bzw. inwiefern der Beschwerdeführer mit den verfahrensgegenständlichen Anträgen diesen ihm zukommenden Geldleistungsanspruch aus dem Titel der Grundversorgung bzw. einen ihm alternativ zukommenden Anspruch auf Aufnahme in die Grundversorgung einer österreichischen Gebietskörperschaft für den Zeitraum zwischen dem Asylantragseinbringungszeitpunkt und dem 23.12.2022 durchsetzen kann.

 

4) Zur Frage, welche Behörde zuständig ist, dem Beschwerdeführer den ihm kraft unmittelbar anwendbarem EU-Rechts zukommenden Geldleistungsanspruch aus dem Titel der Grundversorgung zuzuerkennen:

 

Nach der oa. Auslegung des Verwaltungsgerichts Wien hat der Beschwerdeführer bei Zugrundelegung der oa. Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union wie auch des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs bereits ex lege mit seiner Asylantragsstellung einen Anspruch auf Grundversorgung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie erlangt, und ist dieser Anspruch vom Beschwerdeführer auch rückwirkend geltend machbar. Weiters hat der Beschwerdeführer für den Zeitraum, in welchem er nicht in die Grundversorgung einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden ist, einen Geldleistungsanspruch erworben. Dieser Geldleistungsanspruch gebührt dem Beschwerdeführer, sofern gesetzlich sein Geldleistungsanspruch aus dem Titel der Grundversorgung nicht eigens geregelt ist, in der Höhe der gesetzlichen Mindestsicherung.

 

Fraglich ist gegenständlichen „nur“, ob der Magistrat der Stadt Wien die innerstaatliche Behörde ist, welche innerstaatlich zuständig ist, diesen kraft unmittelbar anwendbaren EU-Rechts dem Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen der Asylantragstellung und der Aufnahme in die Grundversorgung der Gebietskörperschaft „Bund der Republik Österreich“ zukommende Grundversorgungsanspruch im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie zuzuerkennen.

 

4.1) kompetenzrechtliche Gesetzeserlassungs- und Vollziehungskompetenz in den Angelegenheiten der Grundversorgung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie:

 

Mit anderen Worten ausgedrückt, ist zu klären, ob der Beschwerdeführer diesen ex lege mit Asylantragsstellung erworbenen Geldleistungsanspruch aufgrund des Wr. Mindestsicherungsgesetzes erworben hat bzw. auf dieses Gesetz stützen kann.

 

Um diese Frage zu klären, erscheint es geboten, die kompetenzrechtliche Lage im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung (und damit auch von Geldleistungen aus dem ex lege jedenfalls durch Art. 17 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie zustehenden Grundversorgungsanspruch) darzustellen:

 

4.1.1) ausdrückliche Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs zur Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz in Angelegenheiten der Grundversorgung i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie:

 

In seinem Erkenntnis vom 3.10.2006, Zl. G33/06 ua, VfSlg. 17.942/2006, hat der Verfassungsgerichtshof jedenfalls geklärt, welche Organe zur Gesetzgebung bzw. Vollziehung von Agenden der durch das Grundversorgungsgesetz – Bund näher geregelten Grundversorgung

1) von Asylwerbern bis zu deren Zulassung und

2) von Asylwerbern ab deren Zulassung bis zum Zeitpunkt ihrer Zuteilung zu einer Landesgrundversorgungseinrichtung für den Zeitraum von maximal 14 Tagen, und

3) von Fremden, deren Asylantrag bereits im Zulassungsverfahren zurück- oder als offenkundig unberechtigt abgewiesen worden ist,

gesetzgebungs- bzw. vollzugszuständig sind. Dies ist nämlich die Gebietskörperschaft Bund aufgrund des Kompetenztatbestands „Asyl“ i.S.d. zum damaligen Zeitpunkt in Geltung gestandenen Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG.

 

Für die weitere Ausführungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zentral erscheint, dass mit diesem Erkenntnis der Verfassungsgerichtshof lediglich zu prüfen hatte bzw. geprüft hatte, ob die Regelungen des Grundversorgungsgesetzes – Bund, mit welchen der hoheitliche Rechtsanspruch

1) von Asylwerbern bis zu deren Zulassung und

2) von Asylwerbern ab deren Zulassung bis zum Zeitpunkt ihrer Zuteilung zu einer Landesgrundversorgungseinrichtung für den Zeitraum von maximal 14 Tagen, und

3) von Fremden, deren Asylantrag bereits im Zulassungsverfahren zurück- oder als offenkundig unberechtigt abgewiesen worden ist,

unter Stützung auf die (damaligen) Kompetenztatbestände des Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG geregelt wurde, zu Recht auf diese (damaligen) Kompetenztatbestände des Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG gestützt wurden.

 

Gegenstand dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens waren daher keine Fälle der Gewährung von Leistungen der Grundversorgung, welche nach der gemäß Art. 15a B-VG ergangenen Grundversorgungsvereinbarung, https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2004/80 , und der auf diese aufbauenden Intention des Grundversorgungsgesetzes – Bund in den hoheitlichen Vollzugsbereich der Länder fallen.

 

Ebenso war nicht der Gegenstand dieses verfassungsgerichtlichen Verfahren, welche Gebietskörperschaft in Gesetzgebung und Vollziehung in Konstellationen, welche nicht bereits durch das Grundversorgungsgesetz – Bund geregelt gewesen waren, zur Zuerkennung von Rechtsansprüchen auf Grundversorgungsleistungen (insbesondere Geldleistungen im Falle der Nichterbringung von Sachleistungen) zuständig ist.

 

Wörtlich führte der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis im Hinblick auf mehrere Gesetzesprüfungsanträge auf Aufhebung des § 9 Abs. 2, 3 und 3a Grundversorgungsgesetz- Bund 2005 i.d.F. BGBl. I 2004/32 bzw. BGBl. I 2005/100 in der jeweiligen Angelegenheit von Ansprüchen von Asylverfahren zugelassenen Asylwerbern aus:

 

„1. Betreuungsmaßnahmen des Bundes für hilfsbedürftige Asylwerber, wie deren Unterbringung, Verpflegung und Krankenhilfe, wurden mit dem - zeitlich auf ein Jahr befristeten - Bundesgesetz vom 5. Juli 1990 über die Bundesbetreuung für Asylwerber, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1990_452_0/1990_452_0.pdf , erstmals gesetzlich geregelt (gemäß § 1 Abs 3 bestand auf die Aufnahme in die Bundesbetreuung kein Rechtsanspruch). Eine in diesem Gesetz enthaltene (ebenfalls auf ein Jahr befristete) Verfassungsbestimmung sah eine Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes vor, die im AB 1458 BlgNR XVII. GP , 1 f., damit begründet wurde, dass die im Gesetz getroffenen Regelungen nicht eindeutig unter einen der Kompetenztatbestände des Art 10 Abs 1 B-VG, insbesondere auch nicht unter Fremdenpolizei (Art 10 Abs 1 Z 7), subsumiert werden könnten und daher eine verfassungsgesetzliche Regelung notwendig sei.

 

Nach dem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1990 sollte mit dem Bundesgesetz, mit dem die Bundesbetreuung von Asylwerbern geregelt wird (Bundesbetreuungsgesetz), https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1991_405_0/1991_405_0.pdf , eine unbefristete gesetzliche Grundlage für die Bundesbetreuung hilfsbedürftiger Asylwerber geschaffen werden. Als hilfsbedürftig definierte § 2 Abs 1 Personen, die den Lebensbedarf einschließlich der Unterbringung für sich und die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können. Auch nach § 1 Abs 3 der Stammfassung bestand kein Rechtsanspruch auf Bundesbetreuung; die Gewährung der Leistungen sollte in Form der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen (siehe RV 158 BlgNR XVIII. GP , 5; ferner OGH 24.2.2003, https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&GZ=1Ob272/02k&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True sowie dazu und zur Novelle https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2003_101_1/2003_101_1.pdf als Reaktion auf diese Rsp auch VfSlg. https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=17340&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ). Eine verfassungsgesetzliche Kompetenzregelung war daher nicht mehr getroffen worden.

 

2. Nach der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31/18 vom 6.2.2003) haben die Mitgliedstaaten der EU für die Gewährung "materieller Aufnahmebedingungen", wie Unterkunft und Verpflegung (Art 13 Abs 1), gegenüber Asylwerbern Sorge zu tragen und sicherzustellen, dass insbesondere gegen abschlägige Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden können, wobei zumindest in letzter Instanz die Anrufung eines Gerichtes möglich sein müsse (Art 21 Abs 1).

 

Schließlich sollte mit der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung), https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2004/80 , "die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche" erzielt werden (Art 1 Abs 1). In den Art 3 und 4 der Grundversorgungsvereinbarung wird eine Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern geregelt, wobei gemäß Art 3 Abs 1 letzter Satz der Bund für "die Erstaufnahme der Asylwerber" sorgt.

 

3. Dem durch die Grundversorgungsvereinbarung und die Richtlinie 2003/9/EG entstandenen Regelungsbedarf trug Art II der Novelle https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2004/32 Rechnung, mit dem auch eine hoheitliche Vollziehung des Bundesbetreuungsgesetzes eingeführt wurde: Gemäß § 2 Abs 1 leistet der Bund Versorgung in einer Betreuungseinrichtung einerseits gegenüber Asylwerbern im Zulassungsverfahren und andererseits gegenüber Fremden, deren Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, bis diese das Bundesgebiet verlassen. Die Versorgung kann von der Behörde eingeschränkt oder nur unter Auflagen gewährt oder gar entzogen werden, wenn z.B. ein (nach § 2 Abs 1 anspruchsberechtigter) Asylwerber oder Fremder die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung fortgesetzt oder nachhaltig gefährdet (§ 2 Abs 4 Z 1). Auch kann insbesondere ein Asylwerber, der nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirkt, von der Versorgung ausgeschlossen werden (§ 3 Abs 1 Z 4). Von der Behörde ist der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben, wenn ein die Versorgung in Anspruch nehmender Asylwerber oder Fremder im Zeitpunkt der Versorgung seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann.

 

In den Erläuterungen zum Abänderungsantrag (StProt. XXII. GP 55. S. 112) wird zur Neuregelung der Bundesbetreuung Folgendes ausgeführt:

 

"Mit der vorliegenden Novelle zum BundesbetreuungsG soll einerseits die Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a B-VG und andererseits die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten (in Folge: Richtlinie Mindestnormen Aufnahme) umgesetzt werden. Dazu ist jedenfalls eine hoheitliche Vollziehung notwendig.

 

Die betroffenen Fremden - Asylwerber und Fremde, deren Asylantrag zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde und die sich noch in der Betreuungseinrichtung befinden sind in einer besonderen Situation.

 

Die Asylwerber müssen sich in der Erstaufnahmestelle dem Zulassungsverfahren stellen, das den Großteil ihrer Zeit - sei es für Verfahrenshandlungen, sei es für Vorbereitungen - in Anspruch nimmt und ihnen ist der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt. Die anderen vom Gesetz betroffenen Fremden befinden sich noch in der Erstaufnahmestelle oder einer anderen Betreuungseinrichtung des Bundes, obwohl über sie entweder die Schubhaft verhängt hätte werden können oder alsbald verhängt werden kann. Bei ersteren wird ein gelinderes Mittel verhängt worden sein, letztere haben faktisch keine Möglichkeit, in der Kürze der Zeit eine Unterkunft zu finden. Daher begründet sich die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung dieser Betreuung im unmittelbaren Konnex an das Asylverfahren an die gleichen kompetenzrechtlichen Tatbestände wie das AsylG selbst (Art 10 Abs 1 Z 3 und 7 B-VG). Aus diesem Grund leistet der Bund auch für nicht hilfsbedürftige Asylwerber Versorgung, diesen sind allerdings die Kosten der Versorgung vorzuschreiben.“

 

(…)

 

„Systematisch wird sich die Betreuung von Asylwerbern durch die Grundversorgungsvereinbarung entscheidend ändern; der Bund versorgt die Asylwerber nach Einbringung des Asylantrages solange ein Zulassungsverfahren geführt wird. Nach der Zulassung werden die Asylwerber - unter Beachtung des Art 1 Abs 4 Grundversorgungsvereinbarung - einem Bundesland zur Versorgung zugeteilt, das Asylverfahren wird dann in einer Außenstelle des Bundesasylamtes geführt.

[...]

Sollte der Antrag des Asylwerber bereits in der Erstaufnahmestelle zurück- oder abgewiesen werden, die Schubhaft jedoch nicht möglich oder unverhältnismäßig sein, allerdings die Außer-Landes-Bringung in einem solchen zeitlichen Zusammenhang wahrscheinlich sein, die eine Zuteilung in die Länder aus Gründen der Sparsamkeit der Verwaltung nicht sinnvoll erscheinen lässt, so können diese Menschen weiterhin in der Betreuungseinrichtung versorgt werden - auch wenn sie, weil kein Rechtsmittel ergriffen wurde - keine Asylwerber mehr sind."

 

Im Hinblick auf die Behördenzuständigkeit enthalten die Erläuterungen folgende Ausführungen (StProt. XXII. GP, 55. S., 113):

 

"Da es sich bei [dem] vorgeschlagenen Gesetz um eine hoheitliche Erledigung von Bundesaufgaben handelt, haben Asylwerber und Fremde nach § 2 Abs1 einen Rechtsanspruch auf Versorgung durch den Bund - im Nichtgewährungsfall hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen.

[...]

Zuständige Behörde erster Instanz soll - in einer sachgerechten Verbindung von Asylverfahren und dazugehöriger Betreuung - das Bundesasylamt sein; eine Befassung des Unabhängigen Bundesasylsenates als Behörde zweiter Instanz war verfassungsrechtlich nicht möglich, da es sich bei der Betreuung - aus dem Gesichtspunkt der Versteinerungstheorie - nicht um eine Asylsache handelt. Um der Richtlinie Mindestnormen Aufnahme genüge zu tun, werden daher die jeweils zuständigen UVS in den Ländern als Berufungsbehörde vorgeschlagen."

 

Mit Art 6 des Fremdenrechtspaketes 2005, https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2005/100 , wurde der Titel des Bundesbetreuungsgesetzes geändert, welches nunmehr "Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten Fremden geregelt wird (Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005)" heißen soll. Die Änderungen betreffen größtenteils sprachliche Neuformulierungen sowie Anpassungen an die neue Asylrechtslage. So wird u.a. der Personenkreis in § 2 Abs 1 erweitert, indem neben der Versorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren auch Fremde versorgt werden sollen, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren zurück- oder abgewiesen wurde, wenn der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird. §2 Abs1 und 4 idF https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2005/100 sowie §3 Abs 1 Z 4 und Abs 2 idF https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2004/32 lauten:

 

"Gewährung der Versorgung

 

§ 2. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5). Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren

1. zurückgewiesen oder

2. abgewiesen wurde, wenn der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,

bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind.

[...]“

 

(…)

 

„III. Die antragstellenden Behörden begründen ihre Anträge mit den (im Wesentlichen gleichlautend vorgebrachten) Bedenken, die angefochtenen Bestimmungen verstießen gegen Art 129c Abs 1 B-VG sowie gegen die Kompetenzverteilung der Art 10 ff. B-VG.

 

1. Aus den Erläuterungen zum Bundesbetreuungsgesetz (Abänderungsantrag StProt. XXII. GP, 55. S., 113) folgern die antragstellenden UVS, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung - wegen des unmittelbaren Zusammenhangs des GVG-B mit dem Asylverfahren - aus den gleichen kompetenzrechtlichen Tatbeständen wie jenen für das Asylgesetz ableite. Ferner erachten die Erläuterungen die Befassung des unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) aus kompetenzrechtlichen Gründen als ausgeschlossen.

 

Unter Hinweis auf Art129c B-VG, wonach durch Bundesgesetz ein weiterer unabhängiger Verwaltungssenat für "Asylsachen" eingerichtet werden könne, wird Folgendes ausgeführt:

 

"Fraglich ist nun, was unter 'Asylsachen' zu verstehen ist. Als wenig hilfreich erweist sich zunächst ein Blick in die Materialien zu Art 129c B-VG (vgl den Initiativantrag IA 494/A20. GP ). Auch ist dem B-VG ein eigener Kompetenztatbestand 'Asylangelegenheiten' oder 'Asylwesen' (oder ein ähnlicher, auf Entscheidungen über den Flüchtlingsstatus, die Gewährung von Asyl oder die Angelegenheiten der Flüchtlinge Bezug nehmender Begriff) fremd, sodass die Vorschriften über die Gewährung von Asyl nach Auffassung des einfachen Gesetzgebers des AsylG 1997 auf die Kompetenztatbestände 'Fremdenpolizei', 'Passwesen' sowie möglicherweise auch auf die 'Überwachung des Eintritts, aus dem Bundesgebiet und des Austritts aus ihm' gestützt werden mussten (i.d.S. Köhler, in: Korinek/Holoubek [Hrsg], Bundesverfassungsrecht, Rz 5 zu Art 129c B-VG). Gleichwohl lässt diese Tatsache einmal den Schluss zu, das 'Asylsachen' gleichsam als eine Teilmenge aus dem Konglomerat 'Fremdenpolizei', 'Passwesen' bzw. 'Überwachung des Eintritts aus dem Bundesgebiet und des Austritts aus ihm' betrachtet werden müssen.

 

Anknüpfungspunkt für den Wesensgehalt des Terminus 'Asylsachen' können aus der Entstehungsgeschichte des Art 129c B-VG bzw. des solcherart ermöglichten UBAS gewonnen werden, wobei dazu jedenfalls jene Angelegenheiten zählten, die der Art nach in den jeweiligen Asylgesetzen (1968, 1991 und zuletzt 1997) geregelt wurden."

 

Die Erk. VfSlg. https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=16122&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True und 17.516/2005 würden verdeutlichen, dass nicht nur Entscheidungen über die Zu- oder Aberkennung von Asyl, mithin über den Status einer bestimmten Person, sondern auch über gleichsam flankierende Maßnahmen vom Begriff "Asylwesen" erfasst seien, soweit sie ihrer Art nach im Zeitpunkt der Erlassung der B-VG-Novelle 1997 in asylrechtlichen Vorschriften enthalten waren. Dies liege auf der Linie der im Zusammenhang mit der Interpretation der Kompetenztatbestände zentralen Versteinerungstheorie einschließlich des Grundsatzes der intrasystematischen Fortentwicklung. Dieses über den "Kernbereich" des Asylrechts hinausgehende Verständnis scheine auch einer Zurechnung von Regelungen der in Art 63 Z 1 und Z 2 EGV genannten Angelegenheiten zu den "Asylsachen" iSd Art 129c B-VG nicht entgegenzustehen.

 

"Einer solchen Zurechnung scheint auch eine Betrachtung der historischen Entwicklung des hier interessierenden Themenkreises das Wort zu reden. Vor der Einrichtung des UBAS war zur Vollziehung des Asylwesens ausschließlich das Bundesministerium für Inneres zuständig, bei dem u.a. Abteilungen für 'Asyl', 'Bundesbetreuung' und 'Integration' eingerichtet waren. Die Abteilungen 'Asyl' und 'Bundesbetreuung' wiesen eine besondere Nahebeziehung auf. So verfügte das Bundesasylamt in schlichter Hoheitsverwaltung die Aufnahme von hilfsbedürftigen Asylwerbern in sogenannte 'Notquartiere' (= faktische Leistungsgewährung). Erst in der Folge nahm die zuständige Betreuungsstelle des Bundesministeriums für Inneres eine endgültige Beurteilung über den Weiterverbleib in der Betreuungseinrichtung vor. Da zum Zeitpunkt der Einrichtung des UBAS keine bescheidmäßige Erledigung von Bundesbetreuungsentscheidungen vorgesehen war, jedoch eine faktische Leistungsgewährung durch das Bundesasylamt in schlichter Hoheitsverwaltung vorgenommen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber bei der Verwendung des Begriffs 'Asylsachen' in Art129c Abs1 B-VG sehr wohl auch die 'Erstversorgung' von hilfsbedürftigen Asylwerbern umfasst gesehen hat. Mangels einer bescheidmäßigen Erledigung des Bundesasylamtes konnte der gemäß § 38 AsylG für alle Entscheidungen des Bundesasylamtes vorgesehene UBAS nicht tätig werden. Hätte das Bundesasylamt bereits damals in der nunmehr vorgesehen Form zu entscheiden gehabt, wäre eine Betrauung des Unabhängigen Verwaltungssenates aufgrund der vorliegenden 'Asylsache' überhaupt nicht zur Diskussion gestanden.

 

Mit der hier interessierenden Novelle zum BundesbetreuungsG (https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2004/32 , Art II) sollten nun einerseits die Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a B-VG (https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2004/80 ) und andererseits die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Die Richtlinie 2003/9/EG stützt sich auf Art 63 Abs1 Z 1 lit b (ex-Art 73k) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften i.d.F. des Vertrages von Amsterdam (BVG über den Abschluss des Vertrages von Amsterdam, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1998_76_1/1998_76_1.pdf ). Im Lichte des bisher Gesagten scheint daher einer Zurechnung der Betreuung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren durch den Bund zu 'Asylsachen' nichts entgegen zu stehen.

 

Fraglich ist in einem weiteren Schritt, ob sich die Zuständigkeit des UBAS, wenn ein solcher eingerichtet ist, auf sämtliche 'Asylsachen' zu erstrecken hat, oder ob Art 129c B-VG - vergleichbar der Bestandsgarantie des Obersten Gerichtshofs (Art 92 B-VG) - lediglich als institutionelle Garantie zugunsten des UBAS aufzufassen ist. Gerade im Hinblick auf die unklare Reichweite des Begriffs der 'Asylsachen' kommt dieser Beurteilung entscheidende Bedeutung zu. Während Köhler (a.a.O., Rz 8 zu Art 129c B-VG) zufolge ein genereller Vorbehalt zugunsten des UBAS aus Art 129c B-VG nicht abgeleitet werden könne (was freilich durch die Notwendigkeit einer ausschließlich an sachlichen Kriterien zu orientierenden Differenzierung relativiert wird), könnte die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof (z.B. VfGH 8.3.2001, https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&GZ=G117/00&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ; 17.3.2005, https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&GZ=G78/04&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True u.a.) in eine andere Richtung verstanden werden: Es sei evident, dass der Zuständigkeitsbereich des Bundesasylsenates als Berufungsbehörde im Verhältnis zum Bundesasylamt von Verfassungs wegen (zumindest) alle jene Angelegenheiten umfasst, mit denen das Bundesasylamt durch das AsylG 1997 betraut wurde.

 

Für die gegenständliche Frage scheint die genannte Differenzierung im Ergebnis unerheblich. Verneint man nämlich eine ausschließliche Kompetenz des UBAS als oberste Berufungsbehörde in Asylsachen (was freilich angesichts des Wortlautes des Art 129c B-VG auf der einen sowie der Notwendigkeit der Anrufbarkeit der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auf der anderen Seite nur schwer argumentierbar scheint), bedürfte die Wahl einer anderen 'obersten' - mithin den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts unmittelbar vorgeschaltenen - Berufungsbehörde als des UBAS durch den einfachen Gesetzgeber wohl - will man dem Verfassungsgesetzgeber nicht unterstellen, er habe es dem Gutdünken des einfachen Gesetzgebers anheim stellen wollen, in Asylsachen den UBAS oder irgendeine andere Behörde als Berufungsbehörde heranzuziehen - sachlicher Gründe, die gegenständlichenfalls nicht erkannt zu werden vermögen.

 

Besteht aber im Zulassungsverfahren ein Rechtsanspruch auf Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 2 Abs 1 GVG-B 2005), wobei über die Nichtgewährung bzw. den Ausschluss von der Versorgung das bundesweit zuständige Bundesasylamt in erster Instanz zu entscheiden hat, scheint eine Heranziehung des UBAS als Berufungsbehörde in diesen Fällen - entgegen der Ansicht in den Materialien - nicht nur zulässig, sondern geboten. Mit diesem Ergebnis stehen aber die Abs 2, 3 und 3a des § 9 GVG-B 2005 in Widerspruch (zumal schon aufgrund der Stellung der Unabhängigen Verwaltungssenate zueinander nicht davon ausgegangen werden kann, dass gegen die entsprechende Entscheidung der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern die Möglichkeit eines weiteren Rechtsmittels an den UBAS offen sein soll)."

 

2. Unter Berufung auf literarische Stimmen haben die antragstellenden UVS ferner das Bedenken, dass Regelungen betreffend die Grundversorgung des in Rede stehenden Personenkreises dem Kompetenztatbestand "Armenwesen" iSd Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG oder Art15 Abs1 B-VG zuzuordnen seien.

 

Aus dem Erk. VfSlg. https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=4609&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True leiten die antragstellenden UVS ab, dass die Erbringung von Geldleistungen durch die öffentliche Hand grundsätzlich kompetenzrechtlich neutral, bei Geldleistungen aus dem Gesichtspunkt der sozialen Hilfsbedürftigkeit jedoch zu untersuchen sei, ob sie im Rahmen einer bestimmten Verwaltungsmaterie erbracht werden oder die soziale Hilfsbedürftigkeit das einzige Motiv der Gewährung ist, womit sie dem Armenwesen nach Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG zuzurechnen seien.

 

Vor diesem Hintergrund könne bei der Grundversorgung Fremder nach dem Bundesbetreuungsgesetz bzw. GVG-B ein zur sozialen Hilfsbedürftigkeit hinzutretender Beweggrund allenfalls noch in der Notwendigkeit der mehr oder minder jederzeitigen Verfügbarkeit des Fremden und der vollen Konzentration des Fremden auf das Verfahren im Interesse einer raschen Durchführung gesehen werden. Hinsichtlich der übrigen Fremden versage jedoch auch dieser Ansatz; im Übrigen sei nicht erkennbar, worin die sachliche Rechtfertigung liege, aus faktischen oder rechtlichen Gründen nicht abschiebbaren Fremden Grundversorgung nur dann zu gewähren, wenn sie zuvor zumindest ein asylrechtliches Zulassungsverfahren durchlaufen haben. Damit würde aber im Ergebnis die soziale Hilfsbedürftigkeit zum einzigen Beweggrund für die Schaffung der entsprechenden Regelungen, sodass sich der Gesetzgeber des Bundesbetreuungsgesetzes bzw. GVG-B - selbst unter Zugrundelegung der in den Materialien genannten Überlegungen - nur zum Teil auf Art 10 B-VG stützen könnte und darüber hinaus auf die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG zurückgreifen müsste. Keine andere Ursache habe es wohl gehabt, dass der Gesetzgeber des (früheren) BundesbetreuungsG, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1990_452_0/1990_452_0.pdf , diesem Gesetz in Art I eine eigene Kompetenzbestimmung voranstellte.

 

Aus der Kompetenzbestimmung des BundesbetreuungsG https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1990_452_0/1990_452_0.pdf lasse sich freilich für die Frage der Zuordnung des gegenständlichen Regelungsinhaltes zu den Kompetenztatbeständen der Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG auf der einen und Art 15 Abs 1 B-VG auf der anderen Seite nichts gewinnen. Vielmehr sei strittig, ob die in den heutigen Sozialhilfegesetzen der Länder enthaltenen Bestimmungen über "Hilfe in besonderen Lebenslagen" oder "Soziale Dienste" unter Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG oder unter Art 15 Abs 1 B-VG fallen. Für die kompetenzrechtliche Zuordnung zum "Armenwesen" spreche der ausdrückliche Hinweis zu § 1 in den Erläuterungen zum Bundesbetreuungsgesetz 1991, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1991_405_0/1991_405_0.pdf . In dieselbe Richtung deute auch der vom Nationalrat erklärte Vorbehalt zu Art 23 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1955_55_0/1955_55_0.pdf , demzufolge unter "öffentliche Unterstützungen und Hilfeleistungen" nur "Zuwendungen aus der öffentlichen Fürsorge (Armenversorgung)" zu verstehen seien.

 

"Begibt man sich noch weiter in die Vergangenheit, ergibt sich, dass die in Art 6 der Grundversorgungsvereinbarung umschriebenen Inhalte weitgehend jenen gleichen, wie sie den Armengesetzen der Länder sowie § 22 HeimatG, https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=BgblAlt&Bgblnummer=105/1863&SkipToDocumentPage=True , umschrieben waren und wie sie dem Gesetzgeber des B-VG vorlagen (vgl. ausführlich Sieberer, ZfV 2005, 5). Nun machen aber die Begründung zum oben genannten Abänderungsantrag, insbesondere der Verweis auf die 'Grundversorgungsvereinbarung -Art 15a B-VG (https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2004/80 ) - Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich' deutlich, dass mit der vorgenommenen Novellierung des BundesbetreuungsG eine - wenn auch nur vorübergehende - Grundversorgung von Fremden durch den Bund geregelt werden soll - Aufgaben, die dem Armenwesen zuzurechnen wären.

 

Vom Gesagten ausgehend, verstößt das BundesbetreuungsG, soweit es eine hoheitliche Aufgabenbesorgung im Bereich der Grundversorgung des angesprochenen Personenkreises vorsieht, gegen die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern. Die einschlägigen Bestimmungen wären - wollte sie der Bundesgesetzgeber erlassen - als Grundsatzbestimmungen zu bezeichnen gewesen (Art 12 Abs4 B-VG). Im Hinblick darauf, dass es sich beim 'Armenwesen' um eine Angelegenheit des Art 12 B-VG handelt, hätte das BundesbetreuungsG, das eine unmittelbare Anfechtbarkeit erstinstanzlicher Bescheide beim UVS vorsieht, gemäß Art 129a Abs2 B-VG nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden dürfen. Eine solche Zustimmung wurde nie eingeholt.

 

Ebenso kompetenzwidrig wäre es, wenn man die Grundversorgung des gegenständlichen Personenkreises der 'Sozialhilfe' zuzurechnen würde, sodass sie gemäß Art 15 Abs1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in den Zuständigkeitsbereich der Länder fiele. Dafür könnte ins Treffen geführt werden, dass Begründung des oben angeführten Abänderungsantrages (AA-72) selbst darauf verweist, dass die Länder - für ihren Bereich - Versorgungsgesetze erlassen oder die Sozialhilfegesetze entsprechend ändern werden müssen, wobei es sich evidentermaßen um Gesetze handelt, die ihre kompetenzrechtliche Grundlage in Art 15 B-VG finden."

 

(…)

 

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§ 187 und 404 ZPO iVm § 35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:“

 

(…)

 

„2. In der Sache:

 

2.1 Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg. https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=12691&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True , https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=13471&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True , https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=14895&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True , https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=16824&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg. https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=15193&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True , https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=16374&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True , https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=16538&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True , https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=16929&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ).

 

Die antragstellenden UVS haben zum Einen das Bedenken, dass der Bund nach der Kompetenzverteilung des B-VG zur Regelung des im GVG-B normierten Inhaltes nicht zuständig sei, da der Regelungsinhalt entweder in den Kompetenzbereich der Länder nach Art 15 Abs 1 B-VG oder in die bloße Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art 12 B-VG falle. Zum Anderen bringen die UVS vor, dass die angefochtenen Bestimmungen im Widerspruch zu Art 129c Abs 1 B-VG stehen.

 

2.2 Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Kompetenzfeststellungserkenntnis VfSlg. https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=4609&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ausführte, ist die

 

"Erbringung von Geldleistungen durch die öffentliche Hand [...] grundsätzlich kompetenzrechtlich neutral, d.h. sie kann grundsätzlich jedem Kompetenztatbestand zugeordnet werden. Wenn Geldleistungen aus dem Gesichtspunkt der sozialen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, ist daher zu untersuchen, ob sie im Rahmen einer bestimmten Verwaltungsmaterie gewährt werden, oder ob die soziale Hilfsbedürftigkeit das einzige Motiv der Gewährung ist; in letzterem Falle wäre eine derartige Regelung dem Armenwesen zuzuordnen, auch wenn es sich um Geldleistungen zum Zwecke der Hilfe gegen Krankheit handelt. Auch im Rahmen des Gesundheitswesens können daher Regelungen getroffen werden, mit denen einer sozialen Hilfsbedürftigkeit begegnet wird."

 

Die antragstellenden UVS wenden sich nicht gegen diese Rechtsprechung, vertreten jedoch die Ansicht, dass einziges Motiv für die Gewährung der Grundversorgung die soziale Hilfsbedürftigkeit sei.

 

2.3 Wie unter Punkt II. dargestellt, regelte das Bundesbetreuungsgesetz 1991 bis zur Novellierung durch Art II in https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2004/32 die Bundesbetreuung hilfsbedürftiger Asylwerber im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Vor dem Hintergrund des durch die Richtlinie 2003/9/EG erforderlichen Anpassungsbedarfes wurde die Betreuung von Asylwerbern als solche jedoch neu geregelt. Unter anderem wurde mit dem https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2004/32 erstmals für einen bestimmten Personenkreis ein Rechtsanspruch auf Bundesbetreuung eingeräumt, über den Verwaltungsbehörden entscheiden sollten. Der Anspruch auf Bundesbetreuung ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, sodass die Kompetenz zur Gesetzgebung sich nun nach den Art 10 bis 12 und 15 B-VG richtet.

 

2.4 Das Zulassungsverfahren nach dem Asylgesetz 2005, https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2005/100 (im Folgenden: AsylG), ist ein in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führendes, zeitlich befristetes Verfahren, mit dem das Asylverfahren nach Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz unmittelbar beginnt (vgl. § 17 Abs 4). Gemäß § 29 Abs2 AsylG hat binnen 48 - längstens 72 - Stunden nach Antragseinbringung eine Befragung des Asylwerbers stattzufinden. In der Folge ist dem Asylwerber eine Verfahrensprognose mitzuteilen und ihm bei beabsichtigter Antragszurück- oder -abweisung eine Aktenabschrift auszuhändigen sowie eine mindestens 24-stündige Vorbereitungszeit, in der auch eine Beratung durch einen Rechtsberater zu erfolgen hat, einzuräumen (§ 29 Abs 3 und 4). Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, hat die Behörde das Verfahren zuzulassen. Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen nach Antragseinbringung, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag nach § 28 Abs 2 AsylG - soweit nicht Konsultationen nach der sog. Dublin-Verordnung 2003/343/EG geführt werden - zuzulassen.

 

Wie sich aus den Erläuterungen zum Bundesbetreuungsgesetz idF https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2004/32 ergibt, hat der Gesetzgeber es als unzumutbar erachtet, dass Asylwerber, die gerade erst das Bundesgebiet betreten haben, während der kurzen Dauer des Zulassungsverfahrens, das sie für den Großteil ihrer Zeit durch Verfahrenshandlungen oder durch die Vorbereitung intensiv persönlich in Anspruch nimmt und von entscheidender Bedeutung für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens ist, eine Unterkunft und dgl. organisieren müssen. Deshalb sollte Asylwerbern für den (durch gesetzliche Fristen begrenzten) Zeitraum, in dem das Zulassungsverfahren durchgeführt wird, ein Rechtsanspruch auf Versorgung eingeräumt werden.

 

Aber auch die Grundversorgung von Asylwerbern nach deren Zulassung (§ 6 GVG-B) erfolgt im Zusammenhang mit einem laufenden Asylverfahren.

 

Jene Asylwerber bzw. Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen oder unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung abgewiesen wurde, bleiben bis zum Verlassen des Bundesgebietes in Betreuung. Mögen sie auch dann keine Asylwerber mehr sein, so ist die Betreuung doch die Folge ihres früheren Status als Asylwerber.

 

Wie sich aus dem oben genannten Erkenntnis ergibt, kommt es auf den Zusammenhang der Geldleistung mit jener Verwaltungsmaterie an, in deren Rahmen sie gewährt wird. Nur wenn die Geldleistung ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Verwaltungsmaterie allein aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt wird, kommt der Kompetenztatbestand des Armenwesens in Betracht. Leistungen nach dem GVG-B werden aber ausschließlich Fremden gewährt, die Asylwerber sind oder waren. Dass dabei auch auf die Hilfsbedürftigkeit abgestellt wird, ist nicht erheblich.

 

Der Verfassungsgerichtshof ist daher mit dem Bundesgesetzgeber der Auffassung, dass er sich zu Recht aufgrund des engen sachlichen Zusammenhanges zwischen den Versorgungsleistungen und dem Fremdenrecht auf Art 10 Abs 1 Z 3 und 7 B-VG gestützt hat.“

 

(…)

 

„Die Anträge waren daher abzuweisen.“

 

 

Nach der Auslegung des erkennenden Gerichts wurde durch dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 3.10.2006, Zl. G33/06 ua, VfSlg. 17.942/2006, ausschließlich über die Frage der kompetenzkonformen Erlassung der eine Grundversorgung durch den Bund bzw. Einrichtungen des Bundes regelnden Bestimmungen des Grundversorgungsgesetzes – Bund i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2015 abgesprochen.

 

Durch das Grundversorgungsgesetz – Bund i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2015 wurde nachfolgenden Personen ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen aus der Grundversorgung durch den Bund bzw. Einrichtungen des Bundes zuerkannt:

1) gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz Grundversorgungsgesetz – Bund i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005, Asylwerbern bis zu deren Zulassung,

2) gemäß § 6 Abs. 2 Grundversorgungsgesetz – Bund i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005, zugelassenen und in einer Bundeseinrichtung zum Zulassungszeitpunkt Grundversorgungsleistungen erhaltenden (arg.: „weiterversorgt“) Asylwerbern für die Maximaldauer von 14 Tagen für den Zeitraum zwischen deren Zulassung und deren Zuteilung zu einem Unterbringungsort i.S.d. § 6 Abs. 1 Grundversorgungsgesetz – Bund i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005, und

3) gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz Grundversorgungsgesetz – Bund i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005, Fremden, deren Asylantrag bereits im Zulassungsverfahren zurück- oder als offenkundig unberechtigt abgewiesen worden ist.

 

Ausschließlich im Hinblick auf Zuerkennungen von Grundversorgungsleistungsansprüchen an diese drei Personengruppen wurde vom Verfassungsgerichtshof erkannt, dass die an diese Personengruppen erbrachten hoheitlichen Grundversorgungsleistungserbringungen in solch einem engen Konnex zur deren Asylverfahren stehen, dass die Regelung dieser hoheitlichen Leistungserbringungen von den damaligen Kompetenztatbeständen des Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG miterfasst waren. Nur im Hinblick auf diese drei Personengruppen hat der Verfassungsgerichtshof daher geprüft, ob diese Leistungserbringungen in einem derart engen Konnex zu den damaligen Kompetenztatbeständen des Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG stehen, sodass deren Qualifizierung als Leistungen aus dem Kompetenztatbestand "Armenwesen" i.S.d. Art 12 Abs. 1 Z 1 B-VG oder als durch Art 15 Abs. 1 B-VG zu regelnde hoheitliche Leistungserbringungen zu verneinen ist. Diesen engen Konnex hat der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf diese drei Personengruppen, und zwar ausschließlich auf diese drei Personengruppen, fallbezogen bejaht. Zu anderen Personengruppen hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis daher keinerlei Aussage getroffen (auch nicht im Rahmen eines obiter dictums).

 

Wie der Verfassungsgerichtshof zudem hervorgehoben hat, soll insbesondere unter Zugrundelegung der Gesetzesmaterialien durch diese im Grundversorgungsgesetz – Bund (implizit zum Ausdruck gebrachten) Anspruchszuerkennungen (teilweise) der kraft unmittelbar anwendbarem EU-Recht zuerkannte Versorgungsanspruch von Asylwerbern innerstaatlich umgesetzt werden.

 

Durch dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 3.10.2006, Zl. G33/06 ua, VfSlg. 17.942/2006, wurde daher keinerlei Aussage getroffen, auf welche Kompetenzgrundlage gesetzliche Regelungen zu ergehen, durch welche anderen, als diese drei obangesprochenen Personengruppen in Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie Leistungen aus der Grundversorgung gewährt werden.

 

Insbesondere wurde daher in diesem Erkenntnis nicht darüber abgesprochen, auf welcher Kompetenzgrundlage nachfolgenden, über einen Grundversorgungsanspruch i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verfügenden Personengruppen ein Rechtsanspruch auf Grundversorgungsleistungen zuerkannt werden kann:

1) zugelassenen Asylwerbern, welche nicht durch § 6 Grundversorgungsgesetz – Bund i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005 erfasst werden, daher

a) zugelassene Asylwerber, welche zum Zulassungszeitpunkt nicht in einer Einrichtung des Bundes Grundversorgungsleistungen erhalten haben und

b) zugelassene Asylwerber, welche zum Zulassungszeitpunkt in einer Einrichtung des Bundes Grundversorgungsleistungen erhalten haben, im Hinblick auf den Vierzehntage überschreitenden Zeitraums zwischen der erfolgten Zulassung zum Asylverfahren und der Zuweisung zum ersten Unterbringungsort i.S.d. § 6 Abs. 1 Grundversorgungsgesetz – Bund i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005;

2) Asylberechtigten

3) subsidiären Schutzberechtigten

 

Für die weiteren Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerdentscheidung des Verwaltungsgerichts Wien erscheint der Wortlaut der vom Verfassungsgerichtshof in der Wendung „Aber auch die Grundversorgung von Asylwerbern nach deren Zulassung (§ 6 GVG-B) erfolgt im Zusammenhang mit einem laufenden Asylverfahren.“ im Klammerausdruck angeführten Bestimmung des § 6 Grundversorgungsgesetz – Bund i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005 zentral. § 6 Grundversorgungsgesetz – Bund i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005 samt Überschrift lautete nämlich wie folgt:

 

„Versorgung nach erfolgter Zulassung

 

(1) Über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (§ 1 Z 4) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

(2) Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (§ 1 Z 4) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum.“

 

 

Bei dieser Auslegung kommt daher der Wendung in diesem Erkenntnis „Aber auch die Grundversorgung von Asylwerbern nach deren Zulassung (§ 6 GVG-B) erfolgt im Zusammenhang mit einem laufenden Asylverfahren.“ keine über diesen Verfahrensgegenstand des Verfassungsgerichtshofsverfahrens (nämlich der kompetenzrechtlichen Zuordnung der im Grundversorgungsgesetz – Bund vorgenommenen Leistungszuordnungen an Fremde i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) hinausgehende Aussage zu.

 

Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass in diesem Satz ausdrücklich die Wendung „Grundversorgung von Asylwerbern nach deren Zulassung“ durch den Klammerausdruck „(§ 6 GVG-B)“ konkretisiert wurde, und damit klargestellt wurde, dass sich diese Aussage „Grundversorgung von Asylwerbern nach deren Zulassung“ ausschließlich auf die von den antragstellenden Unabhängigen Verwaltungssenaten in Zweifel gezogene Kompetenz des Bundesgesetzgebers, auf Grundlage der Kompetenzbestimmungen des Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG den in § 6 Grundversorgungsgesetz – Bund i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005 näher bezeichneten Asylwerbern, bei welchen es sich um Asylwerber handelt, welche bereits zum Asylverfahren zugelassen worden sind, einen Rechtsanspruch für die Maximaldauer von 14 Tagen auf Grundversorgung zuzuerkennen.

 

Dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis nicht auch über die Konstellationen abgesprochen hat, in welchen

1) einem zugelassenen Asylwerber zum Zulassungzeitpunkt in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen gewesen waren, bzw.

2) in welchen zugelassene Asylwerber, welchen zum Zulassungszeitpunkt nicht in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen worden waren, auch vierzehn Tage nach deren Zulassung zum Asylverfahren noch keinem Unterbringungsort i.S.d. § 6 Abs. 1 Grundversorgungsgesetz – Bund i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005, zugewiesen worden waren,

nicht abgesprochen hat (auch nicht im Rahmen eines obiter dictums), erscheint schon deshalb nachvollziehbar (bzw. gar geboten), da diese Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs in einem Gesetzesprüfungsverfahren ergingen, in welchem nur die (damaligen) Regelungen des Grundversorgungsgesetz – Bund der Prüfungs- und Beurteilungsgegenstand waren.

 

Bei Zugrundelegung dieser Auslegung erscheint den Redakteuren der Plattform „Rechtsinformationssystem des Bundes“ insofern ein Fehler unterlaufen zu sein, als zu diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 3.10.2006, Zl. G33/06 ua, VfSlg. 17.942/2006, nachfolgender Leitsatz ins Netz gestellt wurde, daher dieser für den Entscheidungsgegenstand zentrale Klammerausdruck „(§ 6 GVG-B)“ entfernt bzw. nicht aufgenommen wurde:

 

„Zuständigkeit des Bundes zur Regelung der Grundversorgung von Asylwerbern aufgrund des engen sachlichen Zusammenhanges zwischen den Versorgungsleistungen und dem Fremdenrecht;

(…)“

 

 

Dieser Schluss einer fehlerhaften Wiedergabe dieser Entscheidung im Rechtsinformationssystem des Bundes wird für das erkennende Gericht dadurch erhärtet, als im Rechtsinformationssystem des Bundes zu diesem Erkenntnis als Rechtssatz formuliert wird.

 

„(…)

Keine Kompetenzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen.

 

Der Gesetzgeber hat es als unzumutbar erachtet, dass Asylwerber, die gerade erst das Bundesgebiet betreten haben, während der kurzen Dauer des Zulassungsverfahrens, das sie für den Großteil ihrer Zeit durch Verfahrenshandlungen oder durch die Vorbereitung intensiv persönlich in Anspruch nimmt und von entscheidender Bedeutung für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens ist, eine Unterkunft und dgl organisieren müssen. Deshalb sollte Asylwerbern für den (durch gesetzliche Fristen begrenzten) Zeitraum, in dem das Zulassungsverfahren durchgeführt wird, ein Rechtsanspruch auf Versorgung eingeräumt werden.

 

Aber auch die Grundversorgung von Asylwerbern nach deren Zulassung erfolgt im Zusammenhang mit einem laufenden Asylverfahren.

 

Jene Asylwerber bzw Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen oder unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung abgewiesen wurde, bleiben bis zum Verlassen des Bundesgebietes in Betreuung. Mögen sie auch dann keine Asylwerber mehr sein, so ist die Betreuung doch die Folge ihres früheren Status als Asylwerber.

 

Wie sich aus dem Erkenntnis VfSlg https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=4609&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ergibt, kommt es auf den Zusammenhang der Geldleistung mit jener Verwaltungsmaterie an, in deren Rahmen sie gewährt wird. Nur wenn die Geldleistung ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Verwaltungsmaterie allein aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt wird, kommt der Kompetenztatbestand des Armenwesens in Betracht. Leistungen nach dem GrundversorgungsG-Bund 2005 werden aber ausschließlich Fremden gewährt, die Asylwerber sind oder waren. Dass dabei auch auf die Hilfsbedürftigkeit abgestellt wird, ist nicht erheblich.

 

Der Bundesgesetzgeber hat sich daher zu Recht aufgrund des engen sachlichen Zusammenhanges zwischen den Versorgungsleistungen und dem Fremdenrecht auf Art10 Abs 1 Z 3 und Z 7 B-VG gestützt.

 

(…)“

 

 

Auch in diesem Rechtssatz fehlt auffallend die im oa. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs getätigte Einschränkung des Beurteilungsgegenstands im Hinblick auf „Asylwerber nach deren Zulassung“ auf die in § 6 GVG-B (i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005) angesprochenen Asylwerber nach deren Zulassung.

 

Infolge dieser Entfernung bzw. Nichtübernahme des Klammerausdrucks „(§ 6 GVG-B)“, durch welchen der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich seinen eingeschränkten Beurteilungsgegenstand im Hinblick auf die Frage der Regelung von Grundversorgungsleistungen an zum Asylverfahren zugelassenen Asylwerbern klargestellt hat, und durch welchen der Verfassungsgerichtshof klar zum Ausdruck gebracht hat, nur die kompetenzrechtliche Zuordnung der im § 6 Grundversorgungsgesetz – Bund angesprochenen Asylwerber (daher zugelassene Asylwerber, welche zum Zulassungszeitpunkt in einer Bundeseinrichtung Grundversorgungsleistungen erhalten haben, für die Dauer eines 14 Tage nicht überschreitenden Zeitraums zwischen deren Zulassung und deren Zuteilung zu einem Unterbringungsort i.S.d. § 6 Abs. 1 Grundversorgungsgesetz – Bund i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005) vorzunehmen, ändert sich gleichzeitig auch der im Rechtssatz (insofern falsch) „wiedergegebene“ Umfang des vom Verfassungsgerichtshof bejahten engen Konnexes von hoheitlichen Grundversorgungsgewährungen zum Kompetenztatbestand „Asylverfahren“ i.S.d. damals in Geltung gestandenen Art. 129c Abs. 1 B-VG, und damit zu den damals in Geltung gestandenen Kompetenztatbeständen des Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B‑VG.

 

Aufgrund dieser Auslassung des Klammerausdrucks „(§ 6 GVG-B)“ ist nämlich bei alleiniger Zugrundelegung des obangeführten Leitsatzes in Verbindung mit dem obangeführten Rechtssatz nunmehr aus diesem Verfassungsgerichtshofserkenntnis die Feststellung zu folgern, dass auch jegliche Gewährung von Grundversorgung an einen nicht im § 6 GVG-B angesprochenen zugelassenen Asylwerber einen derart engen Konnex zu den (damaligen) Kompetenztatbeständen des Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG aufweist, dass die Regelung der Grundversorgung auf für diese Asylwerber, und damit für alle zugelassene Asylwerber auf diese Kompetenztatbestände des Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG, und damit keinesfalls auf die Kompetenztatbestände des Art. 12 Abs. 1 B-VG bzw. des Art. 15 B-VG zu stützen ist.

 

Nach diesen, die Aussage des oa. Verfassungsgerichtshoferkenntnisses verfehlt im Rechtsinformationssystem des Bundes wiedergebenden Leitsatz und Rechtssatz wären alle Zuerkennungen von Grundversorgungsleistungen an (zugelassene) Asylwerber durch die Grundversorgungsgesetze der Länder, daher alle gesetzlichen Regelungen, welche die Länder in Umsetzung der gemäß Art. 15a B‑VG ergangenen Grundversorgungsvereinbarung, BGBl I Nr. 80/2004, hoheitliche Grundversorgungsleistungen an (zugelassene) Asylwerber kompetenzwidrig erlassen und damit verfassungswidrig.

 

Klargestellt sei, dass das erkennende Gericht aus dem oa. Verfassungsgerichtshoferkenntnis nicht folgert, dass durch dieses Erkenntnis ausgesprochen wurde, dass alle Grundversorgungsgesetze der Länder bzw. alle gesetzlichen Regelungen, welche die Länder in Umsetzung der gemäß Art. 15a B‑VG ergangenen Grundversorgungsvereinbarung, BGBl I Nr. 80/2004, erlassen haben, kompetenzkonform entweder auf Art. 12 Abs. 1 B-VG oder auf Art. 15 Abs. 1 B-VG gestützt worden sind, bzw. dass alle Ansprüche auf Gewährung von Grundversorgung, welche nicht bereits durch das Grundversorgungsgesetz – Bund (i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005) zuerkannt gewesen sind, auf die Kompetenzgrundlagen des Art. 12 Abs. 1 B-VG oder auf Art. 15 Abs. 1 B-VG zu stützen sind.

 

Dieser Umkehrschluss wäre verfehlt, schlicht deshalb, da der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis vom 3.10.2006, Zl. G33/06 ua, VfSlg. 17.942/2006, keinerlei Aussage zu Fällen der gesetzlichen Einräumung von nicht bereits durch das Grundversorgungsgesetz – Bund zuerkannten Ansprüchen auf die Gewährung von Grundversorgungsleistungen getroffen hat.

 

Gleichzeitig muss aber auch gesagt werden, dass dieser Schluss durch dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zumindest nahe gelegt wird, zumal in diesem Erkenntnis der Verfassungsgerichtshofs implizit zum Ausdruck gebracht hat, dass die in der Grundversorgungsvereinbarung – Bund vorgenommene Aufteilung der Leistungserbringungen aus dem Titel der Grundversorgung auf den Bund und die Länder korrekt erfolgt ist.

 

Damit ist in einem weiteren Schritt zu klären, ob der Verfassungsgerichtshof in einer anderen Entscheidung oder in anderen Entscheidungen geklärt hat, auf welcher Kompetenzgrundlage die gesetzliche Einräumung von Ansprüchen auf Gewährung von Grundversorgung, welche nicht bereits durch das Grundversorgungsgesetz – Bund (i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005) zuerkannt werden, zu ergehen hat:

 

Kompetenzrechtliche Aussagen zur Frage der Kompetenz zur Regelung hoheitlicher Grundversorgungsansprüche traf der Verfassungsgerichtshof soweit ersichtlich nach dem oa. Erkenntnis vom 3.10.2006, Zl. G33/06 ua, VfSlg. 17.942/2006, erstmals in seinem Erkenntnis vom 7.10.2021, A 5/2021, VfSlg. 20.503/2021. Gegenstand dieses Erkenntnisses war ausschließlich die Frage der durch den Bund gegenüber den Ländern aufgrund der Grundversorgungsvereinbarung geregelten Honorierung von Grundversorgungsleistungen im Hinblick auf die von einem Bundesland erfolgte Gewährung von Grundversorgungsleistungen an subsidiär Schutzbedürftige i.S.d. Asylgesetzes, über deren Antrag auf Zuerkennung von internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. In diesem Erkenntnis führte der Verfassungsgerichtshof aus:

 

„5.1. Die Republik Österreich hat in Art 23 GFK die völkerrechtliche Verpflichtung übernommen, Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiet aufhalten, die gleiche Behandlung in der öffentlichen Unterstützung und Hilfeleistung zu gewähren, wie sie ihren eigenen Staatsbürgern zuteilwird. Unionsrechtlich ist (nunmehr) auf Art 17 der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl 2013 L 180, 96, zu verweisen, nach dessen Abs 1 und 2 die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können und dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet (vgl ebenso Art 13 der davor geltenden Richtlinie 2003/9/EG , ABl 2003 L 31, 18). Gemäß Art 29 Abs 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl 2011 L 337, 9, tragen die Mitgliedstaaten weiters dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten, wobei sie die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken können, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren (vgl Art 28 der Richtlinie 2004/83/EG , ABl 2004 L 304, 12).

 

5.2. Die Umsetzung dieser völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen in Gesetzgebung und Vollziehung ist zwischen Bund und Ländern kompetenzrechtlich geteilt:

 

Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=17942&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True festgestellt hat, fällt die Angelegenheit der Grundversorgung von Asylwerbern in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art 10 Abs 1 Z 3 und 7 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes. Die Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten hingegen fällt unter den Kompetenztatbestand "Armenwesen" gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG und damit in die Zuständigkeit des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung und die Zuständigkeit der Länder zur Ausführungsgesetzgebung und zur Vollziehung (vgl VfSlg https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=20177&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True , https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=20359&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ).

 

Der Verfassungsgerichtshof hat weiters entschieden, dass auch Fremde ohne Aufenthaltsrecht, über deren Asylantrag rechtskräftig negativ abgesprochen wurde und/oder die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, und zwar unabhängig von ihrer Mitwirkung an der Ausreise, von der Grundversorgung erfasst sind (VfGH 27.2.2020, https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&GZ=A8/2019&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ).

 

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Grundversorgung hilfsbedürftiger Fremder (auch) nach negativer Entscheidung über ihren Asylantrag in den Aufgabenbereich des Bundes fällt, solange ein Konnex zum Asylverfahren insoweit besteht, als ihr Aufenthalt in Österreich eine Folge ihres Asylantrages ist, weil ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Versorgungsleistungen und Fremdenrecht besteht (VfSlg https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=17942&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ). Daraus folgt, dass die Bundeszuständigkeit erst dann endet, wenn (rechtskräftig) positiv über das Aufenthaltsrecht eines früheren Asylwerbers abgesprochen worden ist oder aber der Asylwerber das Bundesgebiet verlassen hat.

 

(…)

 

5.3.2. Unter dem Blickwinkel der Kostentragungspflicht des § 2 F-VG und gegliedert nach der Aufzählung des Ar t2 GVV ergibt sich, dass die Grundversorgung jedenfalls folgender hilfsbedürftiger Fremder in den Aufgabenbereich des Bundes fällt, weil ihr Aufenthalt auf Grund des Kompetenztatbestandes "Asyl" (dazu VfSlg https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=18613&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ) entsprechend der Entscheidung VfSlg https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=17942&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True gemäß Art 10 Abs 1 Z 3 (und 7) B-VG in die Bundeszuständigkeit fällt: Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist (Art 2 Abs 1 Z 1 GVV); Fremde ohne Aufenthaltsrecht, über deren Asylantrag rechtskräftig negativ abgesprochen wurde, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind (Z 2 leg.cit .); sonstige Fremde, die nach einer abweisenden Entscheidung über ihren Asylantrag in Schubhaft genommen werden können, die sich auf Anordnung der Behörde gelinderer Mittel in einer bestimmten Unterkunft aufhalten müssen oder deren vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung von den Ländern sichergestellt wird (Z 5 leg.cit .).

 

5.3.3. Art 2 Abs 1 Z 3 GVV enthält mehrere einzelne Tatbestände: Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 iVm § 15 AsylG 1997 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GVV geltenden Fassung https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2003_101_1/2003_101_1.pdf – das sind solche, bei denen mit der Entscheidung über die Abweisung des Asylantrages eine amtswegige bescheidmäßige Feststellung zu verbinden war, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig war (Non-Refoulement-Prüfung, damals § 57 Fremdengesetz 1997 – FrG 1997 idF https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2002_134_1/2002_134_1.pdf ) –, Fremde gemäß § 10 Abs 4 FrG 1997 ("humanitärer Aufenthalt") und gemäß einer Verordnung nach § 29 FrG ("Vertriebene") fallen zufolge ihres Aufenthaltsrechtes in den Aufgabenbereich der Länder gemäß § 2 F-VG iVm Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG. Ebenso gehört die Grundversorgung Fremder, die, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben, kein Aufenthaltsrecht haben und die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, zu diesem Tatbestand (Art 2 Abs 1 Z 4 GVV); ferner die Grundversorgung Fremder gemäß Art 2 Abs 1 Z 6 GVV.

 

5.4. Entsprechend ihrer Zielsetzung (Art1 GVV) grenzt die GVV die Aufgaben des Bundes und der Länder näher ab und legt in Art3 leg.cit. Aufgaben fest, die der Bund im Rahmen der Grundversorgung von Fremden zu erfüllen hat, sowie in Art4 leg.cit. die Aufgaben der Länder.“

 

 

Mit diesem Erkenntnis äußert sich der Verfassungsgerichtshof erstmals zur kompetenzrechtlichen Einordnung der gesetzlichen Einräumung von Rechtsansprüchen von Grundversorgungsleistungen i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie an subsidiär Schutzbedürftige i.S.d. Asylgesetzes. Demnach fällt die gesetzliche Einräumung von Rechtsansprüchen von Grundversorgungsleistungen i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie an subsidiär Schutzbedürftige i.S.d. Asylgesetz in den Kompetenztatbestand „Armenwesen“ i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

Zudem wird auch – im Rahmen eines obiter dictums – ganz generell über die kompetenzrechtliche Einordnung von gesetzlichen Rechtsansprüchen von Grundversorgungsleistungen i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie an Asylwerber abgesprochen. Scheinbar undifferenziert wird in diesem Erkenntnis nunmehr ausgesprochen, dass die gesetzliche Gewährung von gesetzlichen Rechtsansprüchen von Grundversorgungsleistungen i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie an Asylwerber auf den (nunmehrigen) Kompetenztatbestand „Asyl“ i.S.d. Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG zu stützen ist.

 

Nach dieser Ausführung wären die Länder nicht mehr zur Regelung der Grundversorgung von Asylwerbern kompetent. In den Grundversorgungsgesetzen der Länder dürfte somit nur mehr die Erbringung nachfolgender Grundversorgungsleistungen an nachfolgende Personenkreise geregelt werden:

1) an subsidiär Schutzbedürftige und

2) (wenn überhaupt) an anerkannte Asylwerber und

3) (wenn überhaupt) an Fremde, denen nach deren Zulassung zum Asylverfahren deren Asylantrag zurück- oder abgewiesen wurde bis zu deren Abschiebung

 

Bei näherer Analyse dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs relativiert sich aber dieser scheinbare Befund, dass durch dieses Erkenntnis (im Widerspruch zum oa. Erkenntnis vom 3.10.2006, Zl. G33/06 ua, VfSlg. 17.942/2006) alle Asylwerbern zuerkannten gesetzlichen Grundversorgungsansprüche ihre Kompetenzgrundlage im Kompetenztatbestand „Asyl“ i.S.d. Art. 10 Abs. 1 Z 3 B‑VG haben.

 

Diese Annahme ist nach Auslegung des erkennenden Gerichts deshalb nicht zwingend bzw. eher zu verneinen, da der Verfassungsgerichtshof im Punkt 5.2. dieser Entscheidung zum Ausdruck bringt, dass er mit dieser Aussage „nur“ seiner Kompetenzfeststellung im Erkenntnis vom 3.10.2006, Zl. G33/06 ua, VfSlg. 17.942/2006 folgt. Mit diesem Erkenntnis vom 7.10.2021, A 5/2021, VfSlg. 20.503/2021, sollen daher ausdrücklich nicht auch gesetzliche Rechtsanspruchszuerkennungen an Asylwerber, welche nicht bereits durch dieses oa. Erkenntnis vom 3.10.2006, Zl. G33/06 ua, VfSlg. 17.942/2006 dem Kompetenztatbestand „Asyl“ i.S.d. damaligen Art. 10 Abs. 1 Z 3 und Z 7 B-VG zugeordnet wurden, dem nunmehr ausdrücklich in den Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG aufgenommenen Kompetenztatbestand „Asyl“ zugewiesen werden. Dieser Ausspruch zur Kompetenzlage im Erkenntnis vom 7.10.2021, A 5/2021, VfSlg. 20.503/2021, wollte daher sichtlich keine über die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 3.10.2006, Zl. G33/06 ua, VfSlg. 17.942/2006, hinausgehende Aussage zur Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz in Angelegenheiten der Grundversorgung treffen.

 

Es sprechen daher wesentliche Argumente für die Annahme, dass der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidungen vom 7.10.2021, A 5/2021, VfSlg. 20.503/2021, keine Aussage treffen wollte (getroffen hat), auf welcher Kompetenzgrundlage die gesetzliche Einräumung von Ansprüchen von Asylwerbern auf Gewährung von Grundversorgung, welche nicht bereits durch das Grundversorgungsgesetz – Bund vom Bund zu erbringen sind, zu ergehen hat. Es scheint vielmehr, dass diese (unpräzise) Bezeichnung der auf den Kompetenztatbestand „Asylrecht“ zu stützenden Einräumung von Rechtsansprüchen auf Grundversorgung an Asylwerber eine Folge der (falschen) Wiedergabe der diesbezüglichen Feststellung im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 3.10.2006, Zl. G33/06 ua, VfSlg. 17.942/2006, im im Rechtsinformationssystem formulierten Leitsatz und im Rechtssatz zu diesem Erkenntnis ist.

 

Zudem ist aber auch festzustellen, dass es sich bei beiden kompetenzrechtlichen Festlegungen im Hinblick die Kompetenz zur Regelung von Grundversorgungsleistungen an subsidiär Schutzbedürftige einerseits und an Asylwerber andererseits jeweils um obiter dicta handelt, zumal die kompetenzrechtliche Einordnung von gesetzlichen Grundversorgungsansprüchen an subsidiär Schutzbedürftige einerseits und Asylwerber andererseits nicht der Gegenstand des dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 7.10.2021, A 5/2021, VfSlg. 20.503/2021, zugrunde gelegenen Verfahrens war.

 

Auf die Aussagen dieses Erkenntnisses nimmt der Verfassungsgerichtshof in weiterer Folge in seinem über einen Gesetzesprüfungsantrags absprechenden Erkenntnis vom 5.10.2022, Zl. G 172/2021 Bezug. Der Gegenstand dieses Gesetzesprüfungsantrag war die Frage der Gleichheitswidrigkeit der Nichtzuerkennung von Ansprüchen der Grundversorgung an subsidiär Schutzbedürftige i.S.d. Asylgesetzes. Wörtlich führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis u.a. aus:

 

„5.1. Die Angelegenheit der Grundversorgung von Asylwerbern fällt in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art 10 Abs 1 Z 3 und Z 7 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes (VfSlg https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=17942&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ); zu dieser Versorgung ist der Bund völkerrechtlich (Art 23 GFK) und unionsrechtlich verpflichtet (s die Zusammenfassung in VfGH 7.10.2021, https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&GZ=A5/2021&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ).

 

Der Kompetenztatbestand "Asyl" umfasst nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch Angelegenheiten, die in engem Konnex zum Asylverfahren selbst stehen (vgl insb. VfSlg https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=17942&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ), sodass die Grundversorgung der betreffenden Personen Aufgabe des Bundes ist (s im Einzelnen VfGH 7.10.2021, https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&GZ=A5/2021&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True , Punkt III.B.5.2.).

 

5.2. Die Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten und anderen Fremden, die grundversorgungsberechtigt sind, ohne einen Bezug zum Asylrecht zu haben, fällt hingegen unter den Kompetenztatbestand "Armenwesen" gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG und damit in die Zuständigkeit des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung und in die Zuständigkeit der Länder zur Ausführungsgesetzgebung und zur Vollziehung (vgl auch VfSlg https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=20177&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True , https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=20359&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ).

 

5.3. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu berücksichtigen: Kompetenzrechtlich stützt sich § 55 AsylG 2005 auf ein "Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß Art 10 Abs 1 Z 3 B-VG; dieser eigene Kompetenztatbestand wurde erst mit der B-VG-Novelle https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2012/51 eingeführt, er existierte davor nicht. "Asyl" ist demgegenüber ein eigener Kompetenztatbestand im Rahmen des Art 10 Abs 1 Z 3 B-VG.

 

Mangels Zusammenhangs mit der Angelegenheit des "Asyls" fällt die finanzielle Unterstützung von Personen mit derartiger Aufenthaltsberechtigung unter den Tatbestand des "Armenwesens" gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG, weil es um die Unterstützung von Menschen ausschließlich auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit (vgl VfSlg https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=4609&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True , https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=17942&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ; VfGH 7.10.2021, https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&GZ=A5/2021&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ) geht, ebenso wie etwa die Grundversorgung von subsidiär Schutzberechtigten oder anderen Personen nach Abschluss des Asylverfahrens.

 

5.4. Das hat zur Folge, dass Leistungen, wie sie die Antragstellerin im zugrunde liegenden Anlassverfahren begehrt, sowohl im NÖ Grundversorgungsgesetz als auch im NÖ SAG oder in einem anderen Landesgesetz geregelt sein könnten. Es liegt im Ermessen des Gesetzgebers, in welchem auf Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG gestützten Gesetz er entsprechende Leistungen vorsieht.“

 

 

Mit diesem Erkenntnis äußert sich der Verfassungsgerichtshof daher abermals zur kompetenzrechtlichen Einordnung der gesetzlichen Einräumung von Rechtsansprüchen von Grundversorgungsleistungen i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie an subsidiär Schutzbedürftige i.S.d. Asylgesetzes. Demnach wiederholt er seine bereits im Erkenntnis vom 7.10.2021, A 5/2021, VfSlg. 20.503/2021, getroffene Zuordnung der gesetzlichen Einräumung von Rechtsansprüchen von Grundversorgungsleistungen i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie an subsidiär Schutzbedürftige i.S.d. Asylgesetz in den Kompetenztatbestand „Armenwesen“ i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

Hervorzuheben ist, dass diese kompetenzrechtliche Zuordnung der Regelung der Grundversorgungsleistungserbringung an subsidiär Schutzbedürftige in den Gegenstand dieses verfassungsgerichtlichen Gesetzesprüfungsverfahrens fiel, und daher nicht (bloß) als ein obiter dictum einzustufen ist.

 

Weiterhin als obiter dictum erging aber die Aussage zur kompetenzrechtlichen Zuordnung von der gesetzlichen Einräumung von Rechtsansprüchen von Grundversorgungsleistungen i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie an Asylwerber, zumal die die Frage der Verfassungskonformität der Regelungen des NÖ Grundversorgungsgesetzes an Asylwerber nicht Gegenstand des Gesetzesprüfungsantrags und damit auch nicht Gegenstand des aufgrund dieses Antrags geführten Gesetzesprüfungsverfahrens war.

 

Zudem stellen sich auch im Hinblick auf die im Erkenntnis vom 5.10.2022, Zl. G 172/2021, neuerliche vorgenommene undifferenzierte Zuordnung von gesetzlichen Rechtsanspruchseinräumungen an Asylwerber in den Kompetenztatbestand „Asyl“ des Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG dieselben Überlegungen, welche bereits zu dieser im Erkenntnis vom 7.10.2021, A 5/2021, VfSlg. 20.503/2021, getroffenen Einordnung zuvor dargelegt wurden.

 

Auch bei dieser kompetenzrechtlichen Aussage im Erkenntnis vom 5.10.2022, Zl. G 172/2021, wird der scheinbare Befund, dass der Verfassungsgerichtshof damit klarstellen wollte, dass alle Asylwerbern zuerkannten gesetzlichen Grundversorgungsansprüche ihre Kompetenzgrundlage im Kompetenztatbestand „Asyl“ i.S.d. Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG haben deutlich relativiert. Diese Annahme ist nach Auslegung des erkennenden Gerichts nämlich wiederum deshalb nicht zwingend bzw. eher zu verneinen, da der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung klarstellt, dass er mit dieser Aussage „nur“ seiner Kompetenzfeststellung im Erkenntnis vom 7.10.2021, A 5/2021, VfSlg. 20.503/2021, und damit entsprechend der in diesem Erkenntnis erfolgten Verweisung „nur“ seiner Kompetenzfeststellung im Erkenntnis vom 3.10.2006, Zl. G33/06 ua, VfSlg. 17.942/2006 folgen wolle. Mit diesem Erkenntnis vom 5.10.2022, Zl. G 172/2021, sollen daher ausdrücklich nicht auch gesetzliche Rechtsanspruchszuerkennungen an Asylwerber, welche nicht bereits durch dieses oa. Erkenntnis vom 3.10.2006, Zl. G33/06 ua, VfSlg. 17.942/2006, bzw. durch das auf dieses Erkenntnis verweisende Erkenntnis vom 7.10.2021, A 5/2021, VfSlg. 20.503/2021, dem Kompetenztatbestand „Asyl“ i.S.d. damaligen Art. 10 Abs. 1 Z 3 und Z 7 B-VG bzw. dem nunmehrigen Kompetenztatbestand „Asyl“ des Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG zugewiesen wurden, dem Kompetenztatbestand „Asyl“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG zugewiesen werden. Dieser (neuerliche) Ausspruch im Erkenntnis vom 5.10.2022, Zl. G 172/2021, wollte daher sichtlich keine über die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 3.10.2006, Zl. G33/06 ua, VfSlg. 17.942/2006, bzw. das Erkenntnis vom 7.10.2021, A 5/2021, VfSlg. 20.503/2021, hinausgehende Aussage zur Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz in Angelegenheiten der Grundversorgung treffen.

 

Es sprechen daher auch im Hinblick auf diesen neuerlichen kompetenzrechtlichen Ausspruch wesentliche Argumente für die Annahme, dass der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung keine Aussage treffen wollte (getroffen hat), auf welcher Kompetenzgrundlage die gesetzliche Einräumung von Ansprüchen auf Gewährung von Grundversorgung an Asylwerber, welche nicht bereits durch das Grundversorgungsgesetz – Bund zuerkannt sind, zu ergehen hat. Es scheint vielmehr, dass diese (unpräzise) Bezeichnung der auf den Kompetenztatbestand „Asylrecht“ zu stützenden Einräumung von Rechtsansprüchen auf Grundversorgung an Asylwerber (neuerlich) eine Folge der (falschen) Wiedergabe der diesbezüglichen Feststellung im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 3.10.2006, Zl. G33/06 ua, VfSlg. 17.942/2006, im im Rechtsinformationssystem formulierten Leitsatz und im Rechtssatz zu diesem Erkenntnis ist.

 

Gegen diese Schlussfolgerung sprechen auch sämtliche kompetenzrechtlichen Aussagen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Gewährung von Leistungen aus dem Titel der Grundversorgung, welche im nächsten Kapitel wiedergegeben werden.

 

4.1.2) höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Behördenzuständigkeit bei Anträgen auf Gewährung von Grundversorgungsleistungen i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie:

 

In mehreren höchstgerichtlichen Entscheidungen wurde einzelfallbezogen auch eine Aussage getroffen, welche innerstaatliche Behörde für die Erledigung von Anträgen auf Zuerkennung von Leistungen aus der Grundversorgung zuständig ist.

 

Da diese Entscheidungen jeweils zu einer ganz konkreten Konstellation ergangen sind, erscheint es zweckmäßig, die jeweiligen höchstgerichtlichen Aussprüche im Kontext der jeweiligen Entscheidung darzustellen:

 

Dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27.11.2006, A 4/06, VfSlg. 17.985/2006, lagen auf Art. 137 B-VG gestützte Klagen mehrerer Asylwerber zugrunde, welche jeweils einen Geldleistungsanspruch gegen den Bund mit dem Argument, dass ihnen nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund zu Unrecht keine ausreichenden Grundversorgungsleistungen erbracht worden seien, geltend machten. Der Verfassungsgerichtshof wies diese Klagen mit dem Argument zurück, dass die Kläger ihre behaupteten Ansprüche nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund durch Anträge, über welche die Behörde mit Bescheid entscheiden hätte müssen, geltend machen könnten. Dabei stellte der Verfassungsgerichtshof klar, dass diese Anträge beim Bundesasylamt zu stellen gewesen wären. Damit brachte der Verfassungsgerichtshof implizit zugleich zum Ausdruck, dass zum Abspruch über diese Anträge auf Gewährung von Leistungen, auf deren Erbringung nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund ein Rechtsanspruch besteht, die Behörde zuständig ist, welche laut dem Grundversorgungsgesetz – Bund zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständig ist. Dies war zum damaligen Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 1 Grundversorgungsgesetz – Bund i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005 das Bundesasylamt, und ist diese zuständige Behörde nach der geltenden Rechtslage gemäß § 9 Abs. 1 Grundversorgungsgesetz – Bund nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

 

Gegenstand des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 15.10.2016, Zl. A 15/2015, VfSlg. 20.098/2016, war eine auf Art. 137 B-VG gestützte Klage eines (ehemaligen) Asylwerbers auf Grundversorgungsleistungen, wobei im gegenständlichen Fall diesem am 5.11.2015 zum Asylverfahren zugelassenen Asylwerber zwischen dem Zeitpunkt seiner Zulassung zum Asylverfahren, daher ab dem 6.11.2015, und dem 23.11.2015 keine Grundversorgungsleistungen gewährt worden seien. Laut den Sachverhaltsfeststellungen des Verfassungsgerichtshofs hatte sich dieser Asylwerber im Zeitraum zwischen seiner Asylantragstellung und dem 23.11.2015 durchgehend in Oberösterreich aufgehalten, und in diesem Zeitraum keine Grundversorgungsleistungen durch den Bund gemäß § 6 GVG-Bund erhalten. Zu dieser Sachverhaltskonstellation bestimmte der Verfassungsgerichtshof, dass dieser Asylwerber kraft Art. 17 Aufnahmerichtlinie ab seiner Asylantragstellung einen Anspruch auf Grundversorgungsleistungen erworben hatte, dass die Behörde zur Gewährung von Grundversorgungsleistungen verpflichtet gewesen sei, sowie dass über den gegenständlich von ihm geltend gemachten Anspruch „angesichts dieser Verpflichtung und der Sachnähe der für die Vollziehung hier des Oö. GVG im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL zuständigen Behörde (…) ist der gebotene Rechtsschutz gewährleistet, wenn der Asylwerber (…) auf den Verwaltungs(gerichts)weg verwiesen ist. Damit ist nämlich sichergestellt, dass über (alle) Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung (zunächst) jene Behörde entscheidet, der die Konkretisierung der dem einzelnen Asylwerber jeweils in einer bestimmten Situation zustehenden Leistungen aus der Grundversorgung im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes zukommt.“ Gemäß dem in diesem Erkenntnis wiedergegebenen § 4 Oö Grundversorgungsgesetz sprach diese Bestimmung Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, im Falle der Verweigerung, der Einschränkung oder dem Entzug von Grundversorgungsleistungen das Recht zu, binnen vier Wochen die bescheidmäßige Feststellung durch die Landesregierung zu verlangen. Folglich ist aus diesem Verfassungsgerichtshoferkenntnis zu folgern, dass zugelassene Asylwerber (die mögliche Konstellation der Weitergewährung von Grundversorgungsleistungen gemäß § 6 Abs. 2 Grundversorgungsgesetz – Bund wurde in diesem Erkenntnis nicht releviert) einen Grundversorgungsanspruch nach einem Landesgesetz, welches die Erbringung von Versorgungsleistungen i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie regelt, hat, und einem zugelassenen Asylwerber daher kein Grundversorgungsanspruch nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund zukommt. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Verfahren kein Gesetzesprüfungsverfahren im Hinblick auf die Regelungen des Oö Grundversorgungsgesetz eingeleitet und damit klar zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausgeht, dass die Gewährung der Erbringung von Grundversorgungsleistungen an Asylwerbern (jedenfalls in dem Umfang, als diese nicht gemäß § 6 Grundversorgungsgesetz – Bund vom Bund zu erbringen sind) durch Landesgesetz zu erfolgen hat und durch Landesbehörden zu vollziehen ist.

 

In weiterer Folge wurde durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über diesen oa. Antrag auf Zuerkennung einer Geldleistung als Ersatz für die im bzw. für den Zeitraum zwischen dem 6.11.2015 und dem 23.11.2015 nicht gewährten Grundversorgungsleistungen in zwei Erkenntnissen abgesprochen, und jeweils auf Grundlage der Oö. Grundversorgungsgesetzes ein Geldleistungsanspruch in einer bestimmten Höhe zugesprochen. Diese beiden Erkenntnisse wurden mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0154, wie auch vom 21.12.2021, Ro 2019/21/0015, jeweils wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben, zumal zu geringe Geldleistungen zugesprochen worden waren. In beiden Verwaltungsgerichtshofserkenntnissen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für den geltend gemachten Anspruch auf Grundversorgungsleitungen für den Zeitraum zwischen dem 6.11.2015 und dem 23.11.2015 die Oö. Landesregierung in Vollziehung des Oö. Grundversorgungsgesetz sachlich (und örtlich) zuständig gewesen war. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Relevanz ist, dass in diesem Fall der Asylwerber sich im Zeitraum zwischen seiner Zulassung zum Asylverfahren und seiner Aufnahme in die Landesgrundversorgung durchgehend in Oberösterreich aufgehalten hatte.

 

Dieser oa. Auslegung des Verfassungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, Zl. A 15/2015, VfSlg. 20.098/2016, schloss sich der Verwaltungsgerichtshof zudem bereits in seinem Erkenntnis vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0119, ausdrücklich an.

 

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.10.2016, Zl. E 560/2016, VfSlg. 20.099/2016, stellte der Verfassungsgerichtshof unter Prüfung der auch derzeit unverändert gebliebenen Bestimmungen der §§ 1 bis 3 Wr. Grundversorgungsgesetz fest, dass nach dem Wr. Grundversorgungsgesetz überhaupt kein hoheitlicher Rechtsanspruch auf Grundversorgungsleistungen verankert ist, und dass nach dem Wr. Grundversorgungsgesetz Grundversorgungsleistungen ausschließlich im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden.

 

Da aber nach Art. 17 Aufnahmerichtlinie unmittelbar einem Asylwerber bzw. einem durch diese Bestimmung weiteren Berechtigten ein Anspruch auf Grundversorgungsleistungen ab dem Zeitpunkt der Asylantragsstellung zustehe, und jedem Asylwerber bzw. einem durch Art. 17 und 26 Aufnahmerichtlinie weiteren Berechtigten ein Rechtsanspruch auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruchs zukomme, komme einem Asylwerber bzw. einem durch Art. 17 und 26 Aufnahmerichtlinie weiteren Berechtigten, welchem kraft innerstaatlichem Rechts durch das Land Wien Grundversorgungsleistungen zu erbringen seien, gegenüber dem Land Wien ein solcher Grundversorgungsanspruch zu. Dieser im Falle einer Grundversorgungsleistungsverpflichtung durch das Land Wien unmittelbar gegenüber dem Land Wien zustehende Grundversorgungsanspruch ist nach der übereinstimmenden Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichthofs durch Stellung eines entsprechenden, auf die sachnächste Gesetzesnorm gestützten, daher durch Stellung eines auf das Wr. Grundversorgungsgesetz gestützten Antrag geltend zu machen. Für die Ermittlung der sachnächsten Rechtsgrundlage ist nach der oa. verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Judikatur nämlich das Moment ausschlaggebend, dass „über alle Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung zunächst jene Behörde entscheidet, der die Konkretisierung der dem einzelnen Asylwerber jeweils in einer bestimmten Situation zustehenden Leistungen aus der Grundversorgung im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes zukommt.“

 

Für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung von Relevanz ist, dass der Asylwerber dieses höchstgerichtlichen Verfahrens nicht einen Geldleistungsanspruch aufgrund des Umstands, dass ihm während eines bestimmten Zeitraums keine Sachleistungen aus der Grundversorgung gewährt worden sind, geltend gemacht hat, sondern der Asylwerber einen Geldleistungsanspruch geltend gemacht hat, dass seines Erachtens die Art und Weise und der Umfang der ihm vom Land Wien nach seiner Zuweisung zu einer Grundversorgungseinrichtung des Landes Wien gewährten Sachleistungen aus dem Titel der Grundversorgung nicht den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung entsprochen hatten.

 

Zur selben Einschätzung gelangt auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0119. Insbesondere teilt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die Folgerung, dass der Rechtsanspruch eines Asylwerbers auf Grundversorgungsleistungen im Falle der Nichtregelung eines solchen Leistungsanspruchs auf die sachnächste Rechtsgrundlage zu stützen ist, und dass diese Rechtsgrundlage bei einem Asylwerber, welchem durch das Land Wien Grundversorgungsleistungen zu erbringen sind, das Wiener Grundversorgungsgesetz ist. Für die Ermittlung der sachnächsten Rechtsgrundlage ist nach der oa. verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Judikatur nämlich das Moment ausschlaggebend, dass „über alle Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung zunächst jene Behörde entscheidet, der die Konkretisierung der dem einzelnen Asylwerber jeweils in einer bestimmten Situation zustehenden Leistungen aus der Grundversorgung im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes zukommt.

 

Für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung von Relevanz ist, dass der Asylwerber dieses höchstgerichtlichen Verfahrens nicht einen Geldleistungsanspruch aufgrund des Umstands, dass ihm während eines bestimmten Zeitraums keine Sachleistungen aus der Grundversorgung gewährt worden sind, geltend gemacht hat, sondern der Asylwerber einen Geldleistungsanspruch geltend gemacht hat, dass seines Erachtens die Art und Weise und der Umfang der ihm vom Land Wien nach seiner Zuweisung zu einer Grundversorgungseinrichtung des Landes Wien gewährten Sachleistungen aus dem Titel der Grundversorgung nicht den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung entsprochen hatten.

 

Nach dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofs wie auch des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Asylwerber, welcher (insbesondere kraft unmittelbarer Anwendbarkeit der Art. 17 und 26 Aufnahmerichtlinie) ex lege einen Anspruch auf Grundversorgung erlangt hat, und welcher nicht unverzüglich mit Asylantragsstellung (ausreichend) Leistungen nach der Grundversorgung erhält, diesen bereits bestehenden Grundversorgungsspruch im Rechtswege durchzusetzen, wobei diese Durchsetzung durch Stellung eines entsprechenden (zumindest teilweise auch rückwirkend gestellten) Grundversorgungsgewährungsantrags zu erfolgen hat.

 

Weiters gelangten beide Höchstgerichte übereinstimmend zur Folgerung, dass einem Asylwerber (!!!!), welchem laut der innerstaatlichen Rechtslage durch ein Land Grundversorgungsleistungen zu erbringen sind, im Falle, dass durch dieses Land landesgesetzlich kein Grundversorgungsrechtsanspruch normiert ist, kraft der sachnächsten landesgesetzlichen Rechtsnorm dieses Bundeslandes ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Grundversorgungsleistungen zukommt. Dies ist regelmäßig das jeweilige Landesgrundversorgungsgesetz. Für die Ermittlung der sachnächsten Rechtsgrundlage ist nach der oa. verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Judikatur nämlich das Moment ausschlaggebend, dass „über alle Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung zunächst jene Behörde entscheidet, der die Konkretisierung der dem einzelnen Asylwerber jeweils in einer bestimmten Situation zustehenden Leistungen aus der Grundversorgung im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes zukommt.

 

Sohin hat ein Asylwerber (!!!!), welchem laut der innerstaatlichen Rechtslage durch ein Land Grundversorgungsleistungen zu erbringen sind, seinen Anspruch auf Gewährung von Grundversorgungsleistungen selbst im Falle, dass landesgesetzlich diesem kein Rechtsanspruch i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie zuerkannt ist, auf das diesem Rechtsanspruch sachnächste Landesgesetz zu stützen. Dabei handelt es sich (regelmäßig) um das jeweilige Landesgrundversorgungsgesetz. Für die Ermittlung der sachnächsten Rechtsgrundlage ist nach der oa. verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Judikatur nämlich das Moment ausschlaggebend, dass „über alle Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung zunächst jene Behörde entscheidet, der die Konkretisierung der dem einzelnen Asylwerber jeweils in einer bestimmten Situation zustehenden Leistungen aus der Grundversorgung im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes zukommt.“

 

4.1.3) Fazit:

 

In all diesen unter Punkt 4.1.2) angeführten Entscheidungen kommen daher der Verfassungsgerichtshof wie auch der Verwaltungsgerichtshof übereinstimmend zum Ergebnis, dass (von dem in § 6 GVG-Bund geregelten Fall einer Grundversorgungsleistungserbringung an einen zum Asylverfahren zugelassenen Asylwerber abgesehen) Grundversorgungsleistungen an Asylwerber durch Landesgesetze zu regeln sind, und daher ein solcher Asylwerber seinen ihm gemäß Art. 17 Aufnahmerichtlinie zukommenden Rechtsanspruch auf Grundversorgungsleistungen auf eine landesrechtliche Gesetzesnorm zu stützen hat.

 

Damit wird aber klar zum Ausdruck gebracht, dass zur Regelung und Vollziehung von Rechtsansprüchen auf Grundversorgungsleistungen an zugelassene Asylwerber, abgesehen von dem in § 6 GVG-Bund geregelten Fall einer Grundversorgungsleistungserbringung an einen zum Asylverfahren zugelassenen Asylwerber, in die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz der Länder fällt.

 

Wie unter Punkt 4.1.1.) dargelegt, stehen diese höchstgerichtlichen Feststellungen auch nicht im Widerspruch zu den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs vom 7.10.2021, A 5/2021, VfSlg. 20.503/2021, und vom 5.10.2022, Zl. G 172/2021.

 

Bei sinngemäßer Beachtung der oa. Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs vom 7.10.2021, A 5/2021, VfSlg. 20.503/2021, und vom 5.10.2022, Zl. G 172/2021, ist davon auszugehen, dass diese landesgesetzlich zu regelnden und zu vollziehenden Ansprüche von Asylwerbern in den Kompetenztatbestand „Armenwesen“ i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG fallen.

 

4.2) Klärung, auf welches Landesgesetz ein Asylwerber, welcher nicht von der Konstellation des § 6 GVG-Bund erfasst ist, einen Rechtsanspruch auf Grundversorgungsleistungen zu stützen hat:

 

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten:

 

1) Ein Asylwerber hat ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung gemäß Art. 17 Aufnahmerichtlinie einen unmittelbar kraft dieser Bestimmung zustehenden Anspruch auf Grundversorgungsleistungen i.S.d. Aufnahmerichtlinie.

2) Dieser Grundversorgungsleistungsanspruch besteht (insbesondere) für einen Asylwerber jedenfalls für die Dauer seines Status´ als Asylwerber, sofern nicht durch einen hoheitlichen Rechtsakt (Bescheid) dieser Anspruch negiert oder eingeschränkt wird.

3) Auf diese Grundversorgungsleistungen hat (insbesondere) ein Asylwerber gemäß Art. 26 Aufnahmerichtlinie einen ihm unmittelbar kraft dieser Bestimmung zukommenden, im Gerichtswege durchsetzbaren Rechtsanspruch.

4) Nach dem österreichischen Recht sind entsprechend der kompetenzrechtlichen Bestimmungen sowohl der Bund als auch die Länder zur Gewährung von Grundversorgungsleistungen zuständig. In diesem Umfang haben diese Gebietskörperschaften Berechtigten i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie einen gerichtlich zumindest überprüfbaren Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Leistungen gesetzlich einzuräumen.

5) Die kompetenzrechtliche Grundlage zur Gewährung von Grundversorgungsleistungen durch den Bund bildet (derzeit) Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG, und zwar sowohl im Hinblick auf Asylwerber im Umfang der im GVG-Bund geregelten Leistungstatbestände als auch im Hinblick auf subsidiär Schutzberechtigte, als auch im Hinblick auf Fremde, deren Asylantrag bereits im Zulassungsverfahren zurück- oder abgewiesen worden ist.

Die kompetenzrechtliche Grundlage für die Gewährung von Grundversorgungsleistungen durch die Länder bildet der Kompetenztatbestand „Armenwesen“ i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Unter diesem Kompetenztatbestand „Armenwesen“ i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG fallen jedenfalls alle Grundversorgungsleistungsansprüche von Asylwerbern, welche nicht vom § 6 GVG-Bund erfasst sind.

6) Im Falle der kompetenzrechtlichen Verpflichtung eines Landes zur Erbringung von Leistungen aus dem Titel der Grundversorgung ist der dem Anspruchsberechtigten i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie zukommende Grundversorgungsleistungsrechtsanspruch auf die im Hinblick auf diesen Anspruch sachnächste landesgesetzliche Norm, zu stützen. Das ist regelmäßig das jeweilige Landesgrundversorgungsgesetz. Für die Ermittlung der sachnächsten Rechtsgrundlage ist nach der oa. verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Judikatur nämlich das Moment ausschlaggebend, dass „über alle Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung zunächst jene Behörde entscheidet, der die Konkretisierung der dem einzelnen Asylwerber jeweils in einer bestimmten Situation zustehenden Leistungen aus der Grundversorgung im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes zukommt. Der Anspruchsberechtigte i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie hat daher seinen Grundversorgungsanspruch nach dieser Rechtsgrundlage bei der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörde geltend zu machen.“

 

Damit ist aber auch klargestellt, dass es nicht im Belieben eines Anspruchsberechtigten i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie liegt, auf welche innerstaatliche Rechtsgrundlage er den ihm kraft Art. 17 Aufnahmerichtlinie zustehenden Grundversorgungsleistungsanspruch stützt. Vielmehr ist er gehalten, diesen Antrag auf die innerstaatliche Rechtsgrundlage zu stützen, aufgrund welcher ihm nach innerstaatlichem Recht dieser Grundversorgungsleistungsanspruch zukommt.

 

Demzufolge hat ein Asylwerber, dessen Antrag nicht während des Zulassungsverfahrens zurück- oder abgewiesen worden ist, seinen ihm zukommenden Grundversorgungsanspruch für die Dauer zwischen seiner Asylantragsstellung und seiner Zulassung zum Asylverfahren, bzw. im Falle der Aufnahme in eine Grundversorgungseinrichtung zum Zeitpunkt der Zulassung zum Asylverfahren für die Dauer von maximal 14 Tagen bis zur Zuteilung zu einer Landesgrundversorgungseinrichtung auf das Grundversorgungsgesetz – Bund zu stützen, und bei der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde, daher dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.

 

Ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Bund nicht mehr zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen i.S.d. Grundversorgungsgesetz – Bund verpflichtet ist, hat ein Asylwerber, welcher zum Asylverfahren zugelassen worden ist, einen Rechtsanspruch aufgrund des Grundversorgungsleistungen regelnden Landesgesetzes des Landes, welches zur Erbringung dieser Grundversorgungsleistungen aufgrund der kompetenzrechtlichen innerstaatlichen Regelung verpflichtet ist. Bei der nach diesem Landesgesetz vollzugszuständigen Behörde ist der Anspruch geltend zu machen.

 

Wie zuvor ausgeführt, ist dieses Landesgesetz, auf welches dieser Grundversorgungsleistungsanspruch vom zugelassenen Asylwerber zu stützen ist, kompetenzrechtlich auf den Kompetenztatbestand „Armenwesen“ i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG zu stützen. Der innerstaatliche kompetenzrechtliche Anknüpfungspunkt ist daher im Hinblick auf die Grundversorgungsgesetze der Länder der Umstand, dass ein Anspruchsberechtigter i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie als bedürftig anzusehen ist. Damit ist zu folgern, dass das Bundesland, in welchem der Asylwerber zu dem Zeitpunkt, mit welchem der Bund nicht mehr zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen i.S.d. Grundversorgungsgesetz – Bund verpflichtet ist, körperlich anwesend ist (und in diesem Sinne „aufhält“), zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen an einen Anspruchsberechtigten i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie zuständig und leistungsverpflichtet ist. Dies ist bei Asylwerbern, welche nicht vom § 6 GVG-Bund erfasst sind, stets der Ort, an welchem diese zum Asylverfahren zugelassen worden sind.

 

Wenn dieses Bundesland für diese Konstellation gesetzlich einem Anspruchsberechtigten i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie keinen Rechtsanspruch auf Grundversorgungsleistungen eingeräumt hat, gibt es keine innerstaatliche Rechtsgrundlage, durch welche diesem Anspruchsberechtigten i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie der diesem gemäß Art. 17 Aufnahmerichtlinie zukommende Rechtsanspruch zuerkannt wird. In diesem Fall findet daher die Bestimmung des Art. 17 Aufnahmerichtlinie unmittelbar Anwendung.

 

In diesem Fall stellt sich daher die Frage, wie ein Anspruchsberechtigter i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie in diesem Fall seinen ihm diesfalls unmittelbar gemäß Art. 17 Aufnahmerichtlinie zukommenden Grundversorgungsleistungsanspruch innerstaatliche durchsetzen kann.

 

Für diese Konstellation haben der Verfassungsgerichtshof wie auch der Verwaltungsgerichtshof übereinstimmend klargestellt, dass dieser gemäß Art. 17 Aufnahmerichtlinie zukommende Grundversorgungsleistungsanspruch vom Anspruchsberechtigten i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie auf die sachnächste landesgesetzliche Norm zu stützen ist. Dies ist regelmäßig das jeweilige Landesgrundversorgungsgesetz. Für die Ermittlung der sachnächsten Rechtsgrundlage ist nach der oa. verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Judikatur nämlich das Moment ausschlaggebend, dass „über alle Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung zunächst jene Behörde entscheidet, der die Konkretisierung der dem einzelnen Asylwerber jeweils in einer bestimmten Situation zustehenden Leistungen aus der Grundversorgung im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes zukommt.“ Der Anspruchsberechtigte i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie hat daher seinen Grundversorgungsanspruch nach dieser Rechtsgrundlage bei der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Landesbehörde geltend zu machen.

 

Ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Grundversorgungsleistungsverpflichtung des Bundes ist daher das jeweilige Land, in welchem der über einen Grundversorgungsleistungsanspruch i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie verfügende Fremde zu diesem Zeitpunkt körperlich anwesend ist (in diesem Sinne „aufhält“), aufgrund des unmittelbar anzuwendenden Art. 17 Aufnahmerichtlinie zur Erbringung der durch die Aufnahmerichtlinie (jedenfalls) zugesprochenen Grundversorgungsleistungen verpflichtet.

 

Diese Grundversorgungsleistungen können, wie der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen haben, auch im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden. Jedenfalls ist aber durch ein Landesgesetz auch einem Anspruchsberechtigten i.S.d. Art. 17 und 26 Aufnahmerichtlinie gesetzlich ein Rechtsanspruch auf Durchsetzung der Grundversorgungsleistungen, zu deren Erbringung das Land innerstaatlich verpflichtet ist, zuzuerkennen. Im Falle der Nichtnormierung eines solchen Rechtsanspruchs durch Landesgesetz ist, wie zuvor ausgeführt, dieser Anspruch vom Anspruchsberechtigten i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie auf die sachnächste landesgesetzliche Norm, daher regelmäßig auf das jeweilige Landesgrundversorgungsgesetz zu stützen. Für die Ermittlung der sachnächsten Rechtsgrundlage ist nach der oa. verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Judikatur nämlich das Moment ausschlaggebend, dass „über alle Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung zunächst jene Behörde entscheidet, der die Konkretisierung der dem einzelnen Asylwerber jeweils in einer bestimmten Situation zustehenden Leistungen aus der Grundversorgung im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes zukommt.“

 

Dieser Rechtsanspruch besteht so lange, bis dem Anspruchsberechtigten i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie von irgendeiner Gebietskörperschaft Grundversorgungsleistungen als Sachleistungen gewährt bzw. angeboten werden.

 

Für die Annahme, dass sich der Anspruchsberechtigte i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie im Zeitraum zwischen dem Wegfall der Grundversorgungsleistungserbringung durch den Bund und dem Zeitpunkt der Gewährung oder dem Zeitpunkt des Anbots von Grundversorgungsleistungen als Sachleistungen durch eine Gebietskörperschaft es sich aussuchen kann, gegenüber welchem Land er seinen Grundversorgungsleistungsanspruch geltend machen kann, gibt es keinerlei gesetzlichen Anhaltspunkt.

 

Vielmehr ist bei Zugrundelegung der obdargelegten Ableitung gesetzlich klar geregelt, dass der Anspruchsberechtigte i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie in diesem Zeitraum einen Rechtsanspruch gegenüber dem Land hat, in welchem sich der Fremde zum Zeitpunkt des Wegfalls der Grundversorgungsleistungserbringungsfrist durch den Bund aufgehalten hat.

 

Da der Anspruchsberechtigte i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie in diesem Fall somit – aufgrund seinen Rechtsanspruchs auf Leistungserbringung durch dieses Bundeslang - einen ausreichenden Rechtsanspruch zur Sicherstellung seiner Grundbedürfnisse hat, ist er ab diesem Zeitpunkt für die Dauer dieses Rechtsanspruchs nicht mehr bedürftig.

 

Wenn daher ein solcher Anspruchsberechtigter i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie, welcher gegenüber dem jeweiligen Bundesland einen Grundversorgungsanspruch hat, in ein anderes Bundesland reist, lebt in diesem weiteren Bundesland seine Bedürftigkeit nicht ein weiteres Mal auf; hat er doch weiterhin einen Grundversorgungsleistungsanspruch gegen das jeweilige Bundesland, in welchem er zum Zeitpunkt des Wegfalls der Grundversorgungsleistungspflicht des Bundes körperlich anwesend war (und insofern „aufgehalten“ hat).

 

Da der Anspruchsberechtigte i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie diesfalls (daher im Falle des Ortswechsels in ein anderes Bundesland) ohnedies weiterhin einen Grundversorgungsleistungsanspruch gegen das Bundesland hat, in welchem er i zum Zeitpunkt des Wegfalls der Grundversorgungsleistungspflicht des Bundes körperlich anwesend war (und insofern „aufgehalten“ hat), hat er naturgemäß nicht das Recht, in diesem anderen Bundesland zusätzlich einen (weiteren) Grundversorgungsleistungsanspruch geltend zu machen. Das ergibt sich schon aus Art. 17 Aufnahmerichtlinie, welcher klar zum Ausdruck bringt, dass jemand zum gleichen Zeitpunkt nicht mehrfach seinen durch die Aufnahmerichtlinie gewährten Grundversorgungsleistungsanspruch geltend machen und konsumieren kann.

 

Bedürftig würde der Anspruchsberechtigte i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie im Fall des Ortswechsels in ein anderes Bundesland nur dann, wenn er mit dem Ortswechsel (zumindest schlüssig) auf seinen Anspruch auf Grundversorgungsleistungen gegenüber dem jeweiligen Bundesland, gegenüber dem er grundversorgungsleistungsberechtigt ist, verzichtet.

 

Doch auch in diesem Fall wäre der Anspruchsberechtigte i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie nicht befugt, in diesem Bundesland, in welches er sich begeben hat, einen Anspruch auf Grundversorgungsleistungen geltend zu machen.

 

Ein Anspruchsberechtigter i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie ist nämlich aufgrund der unmittelbar anzuwendenden Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie nur zur Durchsetzung des von ihm kraft dieser Richtlinienbestimmung ex lege erlangten Grundversorgungsanspruchs befugt. Diesen Anspruch hat der Anspruchsberechtigte i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie aber nur gegenüber dem Bundesland, in welchem er sich zum Zeitpunkt des Wegfalls der Grundversorgungsleistungspflicht des Bundes befunden (aufgehalten) hat, erworben. Mit dem Verzicht auf diesen Anspruch hat der Anspruchsberechtigte i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie auf seinen ihm gemäß Art. 17 Aufnahmerichtlinie (unmittelbar) zukommenden Grundversorgungsleistungsanspruch verzichtet. Damit kommt ihm ab diesem Zeitpunkt kein auf Art. 17 Aufnahmerichtlinie stützbarer Versorgungsanspruch (mehr) zu.

 

Wenn daher in diesem Verzichtsfall der Anspruchsberechtigte i.S.d. Art. 17 Aufnahmerichtlinie gegenüber einem anderen Bundesland einen Grundversorgungsanspruch geltend macht, macht dieser einen ihm nicht (mehr) zustehenden Anspruch geltend. Dieser Antrag wäre daher abzuweisen.

 

Dazu kommt, dass ein Verzicht auf soziale Absicherungsleistungen nicht bewirkt, dass dadurch der Verzichtende schutzbedürftig im Sinne armenrechtlicher Regelungen i.S.d. Art. 12 Abs. 1 B-VG wird, zumal sich der Asylwerber durch diesen Verzicht bewusst und gezielt selbst seine aktuelle Bedürftigkeitslage versetzt hat.

 

Im Hinblick auf einen gegenüber einem anderen Bundesland, als dem Bundesland, in welchem ein Grundversorgungsanspruch erworben wurde, geltend gemachten Grundversorgungsanspruch ist diesfalls daher vom Nichtvorliegen der in armenrechtlichen Regelungen i.S.d. Art. 12 Abs. 1 B-VG regelmäßig geforderten Schutzbedürftigkeit des Antragsstellers auszugehen, sodass die allfällig durch den Verzicht eingetretene Hilfsbedürftigkeit nicht mehr geeignet ist, einen i.S.d. Art. 12 Abs. 1 B-VG armenrechtlichen Versorgungsanspruch zu bewirken bzw. zu begründen.

 

5) Zum vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag auf Aufnahme in die Wiener Grundversorgung sowie zum vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag auf Geldersatz in Höhe der Mindestsicherung:

 

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht in Wien eingebracht, und hielt er sich zum Zeitpunkt seiner Zulassung zum Asylverfahren auch nicht in Wien auf. Auch war er zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung auf Erlangung von Grundversorgungsleistungen nach dem Wr. Grundversorgungsgesetz keiner Wiener Grundversorgungseinrichtung zugewiesen gewesen, durch welche er Leistungen der Grundversorgung erlangt hätte.

 

Wie zuvor ausgeführt, judizieren der Verfassungs- wie auch der Verwaltungsgerichtshof zu den seither unverändert gebliebenen §§ 1 bis 3 Wr. Grundversorgungsgesetz, dass durch das Wr. Grundversorgungsgesetz keinerlei Rechtsanspruch auf Grundversorgungsleistungen eingeräumt wird. Vielmehr regelt das Gesetz lediglich eine Grundversorgungsleistungserbringung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

 

Zu dieser konkreten Rechtslage haben beide Gerichtshöfe zudem klargestellt, dass in den Fällen, in denen Grundversorgungsleistungen nach der innerstaatlichen Kompetenzlage vom Land Wien bzw. der Stadt Wien zu erbringen sind, ein Asylwerber (welcher keinen Grundversorgungsleistungsanspruch nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund hat) ein Recht hat, seinen ihm diesfalls unmittelbar aus Art. 17 Aufnahmerichtlinie zukommenden Anspruch auf Grundversorgungsleistungen unter Stützung auf das Wr. Grundversorgungsgesetz geltend zu machen.

 

Unter Verweis auf diese Judikatur hat der Beschwerdeführer den gegenständlichen Leistungsantrag gestellt.

 

Für die Bejahung dieses Leistungsantrags ist aber erforderlich, dass auch tatsächlich die von ihm begehrten Grundversorgungsleistungen nach der innerstaatlichen Kompetenzlage vom Land Wien bzw. der Stadt Wien zu erbringen waren.

 

Wie zuvor ausgeführt, ist ein Anspruch auf Grundversorgungsleistungen, welche nicht vom Bund gemäß dem Grundversorgungsgesetz – Bund zu erbringen sind, durch eine auf Art. 12 Abs. 1 B-VG gestützte landesgesetzliche Regelung des Bundeslands, in welchem sich der Antragsteller zum Zeitpunkt des Endes der Grundversorgungsleistungspflicht des Bundes befunden („aufgehalten“) hat, zu gewähren. Im Falle des Fehlens einer solchen gesetzlichen Regelung, ist dieser Anspruch dennoch auf das Landesgesetz, durch welches die Grundversorgungsleistungserbringung geregelt ist (als sachnächste Norm) zu stützen, und bei der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde einzubringen.

 

Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer, welcher keinerlei Grundversorgungsleistungen des Bundes erhalten hatte, zum Zeitpunkt der Zulassung zum Asylverfahren in Niederösterreich aufgehalten. Er hatte damit gemäß dem NÖ Grundversorgungsgesetz die von ihm begehrten Grundversorgungsleistungsansprüche erworben.

 

Dass der Beschwerdeführer auf seinen Grundversorgungsanspruch durch das Land NÖ verzichtet hat, wird von ihm bestritten, und ist ein solcher Verzicht auch nicht aus der Aktenlage zu folgern.

 

Auch hat der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt keine Grundversorgungsleistungen durch das Land Wien erworben, sodass er auch nicht berechtigt ist, aufgrund dieses Anknüpfungspunkts der bereits tatsächlich von einer bestimmten Gebietskörperschaft erbrachten Leistungserbringung, von dieser Gebietskörperschaft eine über die bereits gewährten Sachleistungen hinausgehend einen Grundversorgungsanspruch geltend zu machen.

 

Der Beschwerdeführer hat daher seinen Anspruch bei der nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz zuständigen Behörde einzubringen und seinen Anspruch auf dieses NÖ Grundversorgungsgesetz zu stützen.

 

Sowohl in seiner Stellungnahme vom 13.11.2023 als auch in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2023 stellte der Beschwerdeführer klar, dass er mit seinen verfahrensgegenständlichen Anträgen an den Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich ausschließlich begehrt hatte, dass über seine Anträge ausschließlich im Hinblick auf ihm behauptetermaßen zustehende Ansprüche nach dem Wr. Grundversorgungsgesetz vom Magistrat der Stadt Wien abgesprochen wird, und dass er daher eine Weiterleitung seines Antrags gemäß § 6 AVG widerspricht.

 

Damit hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass er im Hinblick auf seine Anträge ausdrücklich eine Entscheidung durch eine einzige von ihm bestimmte Behörde, nämlich den Magistrat der Stadt Wien, begehre. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer (damit) zum Ausdruck gebracht, dass er ausdrücklich nur einen Abspruch darüber begehre, dass er die von ihm geforderten Grundversorgungsansprüche auf Grundlage des Wr. Mindestsicherungsgesetzes erhalte.

 

Damit ist es nach der Judikatur zu § 6 AVG dem Magistrat der Stadt Wien (und damit auch dem erkennenden Gericht) verwehrt, gemäß § 6 AVG die Grundversorgungsleistungsanträge des Beschwerdeführers an eine andere, nämlich die nach Ansicht des Magistrats der Stadt Wien (bzw. des Verwaltungsgerichts Wien) sachlich zuständige Behörde weiterzuleiten. Vielmehr hatte in Anbetracht dieser Auslegung der Anträge der Magistrat der Stadt Wien die Pflicht, über diese Anträge zu entscheiden. Der Magistrat war daher zuständig, über diese Anträge zu entscheiden (vgl. VwGH 3.4.1989, 89/10/0085; 28.2.2011, 2010/17/0279; 28.2.2011, 2010/17/0279).

 

Dieser Verpflichtung zur Entscheidung (anstatt zur Weiterleitung gemäß § 6 AVG) hat der Magistrat der Stadt Wien mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid entsprochen.

 

Da der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Entscheidung zur Frage, dass er einen Rechtsanspruch auf die von ihm geltend gemachten Grundversorgungsleistungen nach dem Wr. Grundversorgungsgesetz hat, begehrt hat, hätte aus diesem Grund der Magistrat der Stadt Wien zu aller erst über die Frage seiner Zuständigkeit und die damit im Zusammenhang stehende Frage, ob der Beschwerdeführer eine Partei nach dem Wr. Grundversorgungsgesetz ist, absprechen müssen. Da bei Zugrundelegung der oa. Darlegungen der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt der Stellung der gegenständlichen Grundversorgungsleistungsanträge noch davor einen Anspruch auf Grundversorgungsleistungen durch das Land Wien (bzw. die Stadt Wien) hatte, hatte er auch keinen auf das Wr. Grundversorgungsgesetz stützbaren Rechtsanspruch auf Durchsetzung seines ihm jedenfalls gemäß Art. 17 Aufnahmerichtlinie zukommenden Grundversorgungsanspruchs.

 

Daher hätte der Magistrat der Stadt Wien die beiden gegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers mangels Parteistellung nach dem Wr. Grundversorgungsgesetz zurückweisen müssen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6) Zur Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers:

 

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Magistrats der Stadt Wien wurde über den gegenständlichen Antrag meritorisch binnen der Frist von 6 Monaten, daher binnen der durch § 73 AVG i.V.m. § 8 VwGVG normierten Frist, entschieden.

 

Schon in Anbetracht der (durch den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich angesprochen) Möglichkeit der Stellung des Rechtsbehelfs der Beantragung einer Einstweiligen Verfügung ist auch durch unmittelbares EU-Recht keine Verkürzung der Entscheidungsfrist der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Pflicht zur Erlassung eines Bescheids aufgrund eines eingebrachten Grundversorgungsleistungsantrags erfolgt.

 

Vielmehr bewirkt eben dieses kraft EU-Recht bestehende Recht auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Behördenpflicht das Recht auf eine unverzügliche Einräumung eines vorläufigen Rechtsschutzes im Falle der Einbringung eines Antrags auf Gewährung von Leistungen aus der Grundversorgung. Da über diesen Antrag unverzüglich zu entscheiden ist, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes unverzüglich die jedenfalls erforderlichen und gesetzlich näher bestimmten Grundversorgungsleistungen zu gewähren (vgl. VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, Punkt 3.3., vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190).

 

Wollte man annehmen, dass durch das EU-Recht die Entscheidungsfrist bei Stellung eines Antrags auf Grundversorgungsleistungen auf die Frist einer unverzüglichen Entscheidungspflicht verkürzt worden wäre, bliebe für die durch das EU-Recht ausdrücklich erfolgte Zuerkennung eines weiteren Antrags, nämlich eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, keinerlei Platz. Diesfalls würde nämlich durch einen Antrag auf einstweilige Verfügung nicht ein Recht, nämlich das Recht auf eine unverzügliche Entscheidung, erlangt, welches nicht ohnedies bereits mit der „bloßen“ Antragstellung auf Zuerkennung von Grundversorgungsleistungen kraft EU-Recht dem Antragsteller zusteht, zumal diesfalls bereits mit der Antragstellung ein Rechtsanspruch auf eine unverzügliche Entscheidung erlangt worden wäre.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass die im § 73 AVG normierte Entscheidungsfrist, welche nach innerstaatlichem Recht insbesondere bei Anträgen auf Grundversorgungsleistungen gilt, durch unmittelbar anwendbares EU-Recht nicht verkürzt worden ist (vgl. dies ausdrücklich aussprechend etwa VfGH 22.9.2008, B 753/08, VfSlg. 18.525/2008; implizit mit dem Hinweis auf die durch § 73 AVG angeordnete Verpflichtung zur Entscheidung „ohne unnötigen Aufschub“ zum selben Schluss gelangend VfGH 15.10.2016, A 15/2015, VfSlg. 20.098/2008, und VwGH 19.3.2009, 2009/18/0060; 14.4.2016, Ra 2015/21/0190; 20.12.2016, Ra 2016/21/0119). Dies wird auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.4.2016, Ra 2015/21/0190, insofern bekräftigt, als dieser im Hinblick auf Anträge auf Gewährung von Grundversorgungsleistungen feststellt, dass eine Säumnisbeschwerde erst nach Ablauf der im § 8 Abs. 1 VwGVG normierten sechsmonatigen Frist (zulässig) eingebracht werden kann.

 

Sohin hat die belangte Behörde im Falle der Annahme einer Entscheidungspflicht binnen der im § 73 AVG normierten gesetzlichen Frist von 6 Monaten zu entscheiden, und ist diese daher nicht säumig geworden.

 

Schon mangels Säumnis der belangten Behörde erfolgte durch diese mit der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheids keine Bescheiderlassungsnachholung i.S.d. § 16 VwGVG. Die Judikatur zu Konstellationen einer (allenfalls verspäteten) Bescheiderlassungsnachholung i.S.d. § 16 VwGVG findet daher keine Anwendung. Damit erfolgte durch diesen Bescheid des Magistrats seitens des Beschwerdeführers auch keine Durchsetzung seines durch § 73 AVG i.V.m. § 8 VwGVG garantierten Rechts auf Behördenentscheidung infolge der Verletzung der gesetzlichen Entscheidungsfrist durch die Behörde.

 

Damit ist aber zu folgern, dass die gegenständliche Säumnisbeschwerde vor Ablauf der behördlichen Entscheidungsfrist (i.S.d. § 73 AVG) gestellt wurde, und daher die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG als verfrüht eingebracht, und damit als unzulässig einzustufen ist.

 

Damit ist mit dieser Säumnisbeschwerde kein Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht Wien in der Hauptsache bewirkt worden.

 

Da aber eine Säumnisbeschwerde an das jeweilige Verwaltungsgericht gerichtet ist, und nach Auslegung des Verwaltungsgerichts Wien auch über eine verfrüht eingebrachte Säumnisbeschwerde zu ergehen hat, legt das Verwaltungsgericht die Vorgabe des § 8 VwGVG dahingehend aus, dass es in einer Konstellation wie der gegenständlichen verpflichtet ist, über die Säumnisbeschwerde abzusprechen, wobei dieser Abspruch als Zurückweisung der Säumnisbeschwerde zu erfolgen hat.

 

7) zum Antrag auf Einstweilige Verfügung:

 

Nach der die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs der Union umsetzenden Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs kann ein Asylwerber, welchem nicht ab seiner Asylantragstellung tatsächlich ausreichend Leistungen aus dem ihm kraft EU-Recht zustehenden Grundversorgungsanspruch erhält, zusätzlich zu seinem Recht, Leistungen aus diesem Anspruch bei der zuständigen Behörde zu beantragen, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragen.

 

Da aber die Stellung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung weder im VwGVG noch im VwGG noch im AVG vorgesehen ist, sind, soweit sich aus dem Unionsrecht die Notwendigkeit dafür ergibt, für die Zuständigkeit und das Verfahren die sachnächsten Regelungen sinngemäß heranzuziehen (vgl VwGH 27.6.2007, 2007/04/0034; 20.10.2014, Ro 2014/04/0069; 23.10.2015, Fr 2015/21/0012)

 

Als solche sind in der Konstellation einer von einem Verwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren zur prüfenden Frage des Vorliegens eines Anspruchs auf Erbringung einer beantragten Grundversorgungsleistung in erster Linie die Regelungen des VwGVG über die Gewährung aufschiebender Wirkung anzusehen, geht es doch auch dabei um die Einräumung vorläufigen Rechtsschutzes, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsmittels sicherzustellen (vgl. VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012; 14.4.2016, Ra 2015/21/0190).

 

Dieser Ableitung folgend, handelt es sich nach der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs bei einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung um die Beantragung der Einräumung eines vorläufigen Rechtsschutzes, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen. Für dringende Fälle, in denen die baldige Erlangung existenzsichernder Maßnahmen für erforderlich gehalten wird, ist daher ein Antrag auf einstweilige Anordnung geeignet, rasch Abhilfe zu erreichen.

 

Dieser Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist bis zum Zeitpunkt der Einbringung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht an die Behörde, welche zum Abspruch über den eingebrachten Antrag auf Gewährung von Grundversorgungsleistungen zuständig ist, zu richten. Diese hat über diesen Antrag unverzüglich zu entscheiden, und ermöglicht dieser Behörde der Umstand, dass dieser Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei dieser Behörde einzubringen ist, eine sofortige Reaktion - dies freilich unter der nachprüfenden Kontrolle des mit Beschwerde anrufbaren und ebenfalls zur unverzüglichen Entscheidung verpflichteten Verwaltungsgerichtes (vgl. sinngemäß VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, Punkt 3.3., vgl. ausdrücklich VfGH 15.10.2015, A 15/2015, VfSlg. 20.098/2016; VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190).

 

Wenn dieser Antrag auf Einstweilige Verfügung gemeinsam mit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht wird, ist zur Entscheidung über diesen Antrag dann die in der Hauptsache entscheidungszuständige Behörde zum Abspruch über diesen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig, wenn dies Beschwerde in der Hauptsache dem Verwaltungsgericht noch nicht vorgelegt worden ist. Diese Regelung beeinträchtigt deshalb nicht die Effektivität des Rechtsschutzes, da dadurch der Behörde, der das bekämpfte Verhalten zuzurechnen ist, sofortig reagieren und das nötige veranlassen könne (vgl. VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012; 14.4.2016, Ra 2015/21/0190).

 

Wie schon der Begriff „Einstweilige Verfügung“ offenlegt, ist der Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung darauf gerichtet, dass entweder eine als dringend geboten eingestufte Leistung seitens der Behörde unverzüglich tatsächlich erbracht wird, oder aber die Behörde, welche das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes verneint, gehalten wird, über diesen geltend gemachten Leistungsanspruch unverzüglich mit bekämpfbarer Entscheidung abzusprechen. Damit ist aber auch evident, dass dieser Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung mit der Erbringung dieser im Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung geforderten Leistungen das mit diesem Antrag auf Einstweilige Verfügung verfolgte Ziel (faktisch) erreicht hat, sodass dieser Antrag gegenstandslos geworden ist (vgl. dies implizit aussprechend VfGH 15.10.2016, E 560/2016, VfSlg. 20.099/2016, Punkt 4).

 

Im gegenständlichen Fall wurden dem Beschwerdeführer ab dem 23.12.2022 durchgehend während des gesamten Asylverfahrens die durch EU-Recht jedenfalls gebotenen Leistungen aus der Grundversorgung erbracht, sodass der Beschwerdeführer nicht mehr genötigt ist, diese ihm kraft EU-Rechts zustehenden Leistungen in einem Verwaltungsverfahren durchzusetzen. Damit ist aber mit der Erbringung von (unstrittig im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer kraft EU-Rechts zukommenden Umfangs seines Leistungsanspruchs ausreichenden) Leistungen aus der Grundversorgung dieser Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gegenstandslos geworden.

 

Schon aufgrund des Umstands, dass diese Gegenstandslosigkeit vor der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde eingetreten ist, ist sohin auch dieser Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung nicht Gegenstand des mit der Beschwerdevorlage ausgelösten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geworden.

 

Dazu kommt aber, dass, wie zuvor unter Punkt 5) dargelegt, der Magistrat der Stadt Wien nicht die Behörde war, welche zum Abspruch über die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Gewährung von Grundversorgungsleistungen zuständig gewesen ist. Wie zuvor dargestellt, folgt nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die Behördenzuständigkeit zum Abspruch über einen Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung (sofern innerstaatlich eine solche Antragsstellung zulässig ist), der Behördenzuständigkeit in dem Hauptverfahren, in Hinblick auf welches durch die Beantragung auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung die Einräumung eines vorläufigen Rechtsschutzes (im Sinne erst innerstaatlichen Rechtsdogmatik) gestellt wird.

 

Wie zuvor ausgeführt, war nun aber keine Behörde der Stadt- bzw. das Landes Wien zum Abspruch über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundversorgungsansprüche zuständig. Damit war aber auch keine dieser Behörden zu einem Abspruch über den vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrage auf Erlassung einer Einstweiliger Verfügung zuständig.

 

Da ausdrücklich eine Entscheidung durch die Behörde „Magistrat der Stadt Wien“ vom Beschwerdeführer begehrt worden ist, war der Magistrat auch nicht zur Weiterleitung des Antrags gemäß § 6 AVG befugt. Vielmehr hätte er wie bereits die beiden gestellten Hauptanträge auf Gewährung von Leistungen der Grundversorgung zurückweisen müssen (vgl. VwGH 3.4.1989, 89/10/0085; 28.2.2011, 2010/17/0279; 28.2.2011, 2010/17/0279).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

8) zum Verfahrenshilfeantrag:

 

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

 

Aus der Anordnung des § 8a Abs. 1 VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist. Ist der Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK oder des Art. 47 GRC grundsätzlich eröffnet, bleibt zu prüfen, ob die Beigebung eines Rechtsanwalts auch auf Grund diese Bestimmungen geboten ist. Für diese Beurteilung kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den "effektiven Zugang" der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles – Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwalts wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen (vgl. VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, mwN).

 

Der vorliegende Antrag auf Verfahrenshilfe bezieht sich auf zwei beim Verwaltungsgericht Wien anhängige Beschwerdeverfahren betreffend Geldersatz für Leistungen nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid sowie die aufgrund der angenommenen Säumnis der belangten Behörde eingebrachte Säumnisbeschwerde wurden bereits eingebracht, die Vertretung im Beschwerdeverfahren wird von einer (unentgeltlich einschreitenden) gewillkürten Vertreterin ausgeübt. Damit ist mangels einer gegenteiligen Erklärung davon auszugehen, dass sich der Verfahrenshilfeantrag nicht auch auf die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsvertreter in den Beschwerdeverfahren bezieht.

 

Es wurde explizit in der Verhandlung mitgeteilt, dass keine Fahrtkosten entstanden sind, sodass sich der Antrag denkunmöglich auch auf den Ersatz von Fahrtkosten beziehen kann.

 

Auch wurden keine dem Rechtsvertreter erwachsenen Kosten bezeichnet bzw. beziffert, sodass sich der Verfahrenshilfeantrag auch nicht auf derartige angefallene Kosten beziehen kann.

 

Der Verfahrenshilfeantrag, in welchem lediglich auf dem Beschwerdeführer erwachsene Kosten, wie Fahrtkosten, Bezug genommen wurde, bezieht sich dementsprechend mangels eines, eine andere Auslegung des Umfangs des Begehrens auch nur indizierende Ausführung des Beschwerdeführers nur auf die in der Verhandlung angefallenen "Gebühren der Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer".

 

Aus dem Beschwerdevorbringen und dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Einkommens- und Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass der Beschwerdeführer derzeit kein regelmäßiges Einkommen hat und vermögenslos ist, sowie, dass der Beschwerdeführer im anspruchsgegenständlichen Zeitraum über keinerlei finanzielle Ressourcen verfügte. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass für den Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Summe des von ihm nachträglich begehrten Ersatzanspruchs nicht unbedeutend ist, zumal diese Summe in der Vergangenheit der Deckung seiner notwendigsten Lebensbedürfnisse dienen hätte sollen.

 

Im Beschwerdeverfahren war die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der am 14.11.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich, sodass auf Grund der fehlenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung ein Dolmetscher beizuziehen war.

 

Im Lichte dieser Umstände ist für das Verwaltungsgericht Wien die Gewährung von Verfahrenshilfe für die durch Beiziehung des Dolmetschers entstehenden Barauslagen (§ 64 Abs. 1 lit. c ZPO) im Interesse der Rechtspflege erforderlich.

 

Die Beschwerdesache liegt auf Grund der unionsrechtlichen Determination des Grundversorgungsanspruchs im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC. Die Verfahrenshilfe ist daher gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG im genannten Umfang zuzuerkennen.

 

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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