VwGH Ro 2015/05/0011

VwGHRo 2015/05/001123.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der P GmbH in W, vertreten durch Frieders Tassul & Partner Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24. Oktober 2014, VGW-111/V/077/29527/2014-13, betreFffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §73 Abs1;
B-VG Art130 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §8 Abs1;
VwRallg;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art130 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §8 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Eingabe vom 18. Juni 2013 stellte die Revisionswerberin durch die K. GmbH (u.a.) unter Vorlage einer "Sondervollmacht" vom 17. Juni 2013, der zufolge die Bauwerberin den Architekten K. bevollmächtige, sie (u.a.) bei sämtlichen Behörden zu vertreten, wobei diese Vollmacht keine Zustellbevollmächtigung mit einschließe und zustellbevollmächtigt ausschließlich die Revisionswerberin bleibe, am 19. Juni 2013 an den Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) ein Bauansuchen für den Neubau eines Wohngebäudes auf der Liegenschaft (laut Baubeschreibung) S.-Gasse 22 in Wien.

Nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages (Aufforderung vom 30. Jänner 2014), der zuhanden der K. GmbH zugestellt worden war, erließ der Magistrat den Bescheid vom 26. Februar 2014, mit dem gemäß § 13 Abs. 3 AVG "das am 6.12.2013 eingebrachte Ansuchen der E GmbH" um baubehördliche Bewilligung für einen Neubau auf der Liegenschaft S.-Gasse 22 zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde zuhanden der K. GmbH als Vertreterin der Revisionswerberin zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die K. GmbH an das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde vom 25. März 2014, in der sie (u.a.) vorbrachte, das in diesem Bescheid angeführte, am 6. Dezember 2013 eingebrachte Ansuchen der E GmbH sei nicht Gegenstand des Bauverfahrens und der Planverfasser sei nicht mit einer Zustellbevollmächtigung für den Bauwerber ausgestattet. Die alleinige Zustellung der Zurückweisung samt allen Einreichunterlagen an den Planverfasser sei daher "widrig und die Zurückweisung an den Bauwerber formal nicht erfolgt".

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 6. Juni 2014 wurden die Beschwerden der Revisionswerberin "bzw." der K. GmbH vom 25. März 2014 sowie der Revisionswerberin vom 28. April 2014

gegen "das Schriftstück des Magistrates der Stadt Wien ... vom

26.02.2014, ..., mit welchem das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung von Bauführungen zurückgewiesen wurde", als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gegen diesen Beschluss unzulässig sei. Dazu führte das Verwaltungsgericht (u.a.) aus, dass die K. GmbH die Beschwerde vom 25. März 2014 in der "Wir-Form" erhoben und (u.a.) eine Sondervollmacht der Revisionswerberin an den Architekten K. vorgelegt habe und das Verwaltungsgericht die Beschwerde dahingehend ausgelegt habe, dass die K. GmbH als Vertreterin der Bauwerberin eingeschritten sei. Mit Schreiben vom 18. April 2014 habe sie dem Architekten K. vorgehalten, dass Ziviltechniker nicht berechtigt seien, ihre Kunden vor Gerichten berufsmäßig zu vertreten. In Reaktion auf dieses Schreiben habe die Revisionswerberin die Beschwerde im eigenen Namen nochmals eingebracht. Die K. GmbH habe als Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis eine Sondervollmacht der Revisionswerberin vorgelegt, die jedoch nicht auf sie, sondern auf den Architekten K. laute. Im Text der Vollmacht sei angegeben, dass eine Zustellvollmacht nicht inkludiert sei. Die K. GmbH sei daher nicht bevollmächtigt, die Bauwerberin zu vertreten. Das "als Bescheid intendierte" Schriftstück sei der Bauwerberin zuhanden der K. GmbH zugestellt worden. Aus der vorgelegten, auf den Architekten K. lautenden Spezialvollmacht könne nicht auf eine bestehende Vollmacht der K. GmbH geschlossen werden. Diese Frage habe jedoch auf sich beruhen können, zumal das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die K. GmbH, soweit diese überhaupt über eine Vollmacht der Bauwerberin verfügen sollte, jedenfalls über keine Zustellvollmacht verfüge. Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Schreibens mit der Bezeichnung "Bescheid" zuhanden der K. GmbH habe daher nicht zu einer rechtswirksamen Bescheiderlassung führen können, was auch nicht dadurch habe heilen können, dass das Schriftstück später allenfalls der Bauwerberin zugekommen sein möge. Da somit ein Bescheid nicht vorgelegen sei, habe gegen einen solchen auch nicht rechtswirksam Beschwerde erhoben werden können. Ob die K. GmbH die Beschwerde, wie vom Verwaltungsgericht trotz der diesbezüglichen Unklarheit der Formulierung angenommen, in Vertretung der Bauwerberin oder jedoch, wie eine wörtliche Interpretation des Beschwerdevorbringens nahelege, in ihrem eigenen Namen erhoben habe, sei nicht entscheidungserheblich, weil in beiden Fällen eine Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides unzulässig sei. Dieser Beschluss wurde sowohl den Rechtsvertretern der Revisionswerberin als auch der K. GmbH zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2014 erhob die Revisionswerberin an das Verwaltungsgericht Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) mit dem Vorbringen, dass der Magistrat durch mehr als sechs Monate über das genannte Bauansuchen vom 18. Juni 2013 nicht entschieden habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde die Säumnisbeschwerde gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision zulässig sei.

Dazu führte das Verwaltungsgericht begründend (u.a.) aus, dass sein Beschluss, mit dem es die oben genannte, am 25. März 2014 gegen den Bescheid des Magistrates vom 26. Februar 2014 erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen habe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2014 verkündet sowie die schriftliche Beschlussausfertigung am 24. Juni 2014 der Bauwerberin und am 26. Juni 2014 dem Magistrat zugestellt worden sei. Die am 26. Juni 2014 bei ihm eingebrachte Säumnisbeschwerde habe das Verwaltungsgericht am selben Tag dem Magistrat zuständigkeitshalber weitergeleitet, und dieser habe mit Schreiben vom 8. August 2014 die Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt. Der "intendierte" Bescheid vom 26. Februar 2014 habe die Entscheidungspflicht der Behörde (im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG) deswegen nicht beenden können, weil er wegen Zustellung an einen nicht zustellungsbevollmächtigten Vertreter nicht rechtswirksam erlassen worden sei. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ende die Entscheidungspflicht der Behörde auch dann, wenn die Zuständigkeit der Behörde, über den Antrag zu entscheiden, nicht mehr gegeben sei, weil in diesem Fall eine Entscheidung durch sie nicht mehr ergehen dürfe. Mit Einbringung der Beschwerde gegen den vermeintlichen Bescheid vom 26. Februar 2014 sei die Behörde zwar zunächst gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG noch berechtigt gewesen, mittels Beschwerdevorentscheidung eine Entscheidung zu treffen. Mit Vorlage der Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens (an das Verwaltungsgericht) habe (jedoch) zunächst die Zuständigkeit der Behörde geendet, über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sei erst mit Entscheidung über die Beschwerde der Bauwerberin beendet gewesen. Im Anlassfall habe diese Entscheidung aus der am 6. Juni 2014 erfolgten mündlichen Verkündung des Beschlusses und dessen am 26. Juni 2014 (Zustellung an die Behörde) "abgeschlossenen schriftlichen Ausfertigung" bestanden. Erst mit 26. Juni 2014 sei die Zuständigkeit zur Entscheidung über das Bauansuchen wieder vollständig auf den Magistrat übergangen. Mit Wiedererlangung der Zuständigkeit beginne die Entscheidungsfrist von neuem zu laufen. Zum Vorbringen der Revisionswerberin, dass die Säumnis der Behörde umso mehr eingetreten sei, wenn diese den intendierten Zurückweisungsbescheid auf Grund eines Zustellmangels nicht erlassen habe, sei auszuführen, dass dies im Anlassfall keinen rechtlich ergebnisrelevanten Unterschied mache. Zwar sei die Behörde ihrer Entscheidungspflicht nicht durch Erlassung eines Bescheides nachgekommen, jedoch habe ihre Zuständigkeit gleichwohl mit der Einbringung einer Beschwerde gegen den vermeintlichen Bescheid und der nachfolgenden Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zunächst geendet.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung lediglich zu anderen Fällen des Zuständigkeitsüberganges, nicht jedoch dazu, ob diese Rechtsprechung auf Fälle der Beschwerde gegen einen bloß vermeintlich erlassenen Zurückweisungsbescheid übertragen werden könne, bestehe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision.

Der Magistrat hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision als unbegründet abzuweisen.

II.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revisionswerberin bringt vor, dass der Zurückweisungsbeschluss vom 6. Juni 2014 ohne Vorliegen eines erstinstanzlichen Bescheides erfolgt sei und daher die Kompetenz, eine Sachentscheidung zu treffen, nicht auf das Verwaltungsgericht habe übergehen können. Mangels Vorliegens eines Bescheides sei die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht erforderlich gewesen. Die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtes würde zum Ergebnis führen, dass weder die Baubehörde noch das Verwaltungsgericht nach Erhebung der Beschwerde vom 25. März 2014 bzw. deren Weiterleitung an das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über das Bauansuchen zuständig gewesen wäre. Auch würde dessen Rechtsauffassung den Schutzzweck des § 73 AVG völlig unterlaufen, weil die Behörde erster Instanz nur in regelmäßigen Abständen Nicht-Bescheide zu erlassen bräuchte und eine inhaltliche Überprüfung durch die Behörde zweiter Instanz nicht möglich wäre, weil kein überprüfbarer Bescheid vorläge. Die ursprüngliche Sechsmonatsfrist sei am 18. November 2013 abgelaufen und die Säumigkeit der Baubehörde bereits eingetreten. Im vorliegenden Fall sei von keinem Zuständigkeitswechsel zur Fällung einer Sachentscheidung auszugehen.

Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt.

§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 lautet:

"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. ..."

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."

Die Entscheidungsfrist im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG betrug hinsichtlich des genannten Bauansuchens der Revisionswerberin sechs Monate und begann mit dessen Einlangen beim Magistrat am 19. Juni 2013 zu laufen.

Diese Frist von sechs Monaten ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (vgl. zum Ganzen etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 920, S. 518 f).

Erlassen ist der Bescheid gegenüber der Partei, die die Säumnisbeschwerde erhoben hat, wenn er ihr oder ihrem Vertreter zugestellt bzw. mündlich verkündet worden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1992, Zlen. 92/01/0148, 0149).

Der oben genannte Bescheid des Magistrates vom 26. Februar 2014 beendete schon deshalb nicht die Entscheidungspflicht der Baubehörde im vorgenannten Sinn, weil er - abgesehen davon, dass laut dem Spruch dieses Bescheides damit nicht über das Bauansuchen der Revisionswerberin vom 18. Juni 2013, sondern über ein am 6. Dezember 2013 eingebrachtes Bauansuchen der E GmbH entschieden wurde - mangels Zustellung an die Revisionswerberin oder einen von dieser zustellbevollmächtigten Vertreter, wie auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Bescheid insoweit zutreffend ausgeführt hat, nicht rechtswirksam erlassen wurde.

Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertritt, dass mit der Vorlage der gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobenen Beschwerde die Zuständigkeit des Magistrates, über das Bauansuchen zu entscheiden, geendet habe, verkannte es das Gesetz. Denn wie oben ausgeführt, erfüllt die Behörde nur dann die Entscheidungspflicht im obgenannten Sinn, wenn sie einen die Verwaltungssache meritorisch oder prozessual gänzlich erledigenden Bescheid gegenüber der Verfahrenspartei erlässt. Ein solcher Bescheid über das Bauansuchen der Revisionswerberin vom 18. Juni 2013 war dieser gegenüber als Partei des Bauverfahrens jedoch nicht erlassen worden, sodass bereits deshalb die Vorlage einer unzulässigen Beschwerde gegen den genannten Zurückweisungsbescheid vom 26. Februar 2014 an das Verwaltungsgericht zu keiner Beendigung der Entscheidungspflicht des Magistrates führen konnte (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1998, Zl. 95/20/0411).

Der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss herangezogene Zurückweisungsgrund lag daher nicht vor, weshalb dieser Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 23. Juni 2015

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