LVwG Wien VGW-031/075/13373/2022VGW-031/075/13374/2022VGW-031/075/13376/2022VGW-031/075/13378/2022VGW-031/075/13380/2022

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VStG §49 Abs1
ZustG §28b
ZustG §29 Abs1
ZustG §34 Abs1
ZustG §35
ZustG §36

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.075.13373.2022.

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Bier über die Beschwerde des Mag. Dr. A. B. gegen

1) den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt, vom 6. September 2022, Zl. VStV/…7/2021, mit welchem der Einspruch vom 21. Juli 2022 gegen die Strafverfügung vom 27. April 2021 als verspätet zurückgewiesen wurde,

2) den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt, vom 6. September 2022, Zl. VStV/…6/2021, mit welchem der Einspruch vom 21. Juli 2022 gegen die Strafverfügung vom 10. Mai 2021 als verspätet zurückgewiesen wurde,

3) den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt, vom 6. September 2022, Zl. VStV/…8/2020, mit welchem der Einspruch vom 21. Juli 2022 gegen die Strafverfügung vom 12. Mai 2020 als verspätet zurückgewiesen wurde,

4) den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt, vom 6. September 2022, Zl. VStV/…2/2020, mit welchem der Einspruch vom 21. Juli 2022 gegen die Strafverfügung vom 2. Oktober 2020 als verspätet zurückgewiesen wurde, und

5) den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt, vom 6. September 2022, Zl. VStV/…1/2021, mit welchem der Einspruch vom 21. Juli 2022 gegen die Strafverfügung vom 19. Jänner 2022 als verspätet zurückgewiesen wurde,

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2023

 

zu Recht:

 

I. Gemäß § 50 VwGVG werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof – soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang

 

1. Mit Bescheiden der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt, jeweils vom 6. September 2022, Zlen. VStV/…7/2021, VStV/…6/2021, VStV/…8/2020, VStV/…2/2020 und VStV/…1/2021, wurde jeweils der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügungen als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2022, mit der er auf das Wesentliche zusammengefasst vorbringt, er sei im März 2022 vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort davon informiert worden, dass elektronische Zustellversuche fehlgeschlagen seien. Vom Bundesrechenzentrum habe er im Folgenden erfahren, dass er seine Zustelladresse neu hinterlegen müsse und zahlreiche amtliche Schriftstücke nicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe weder eine Mitteilung über diese Schriftstücke erhalten noch habe er sie abrufen können, da sein elektronisches Postfach im Zustellzeitraum inaktiv und nicht mehr erreichbar gewesen sei. Die Schriftstücke seien daher nicht wirksam zugestellt worden. Aus diesem Grund habe er die neuerliche Zustellung der Schriftstücke beantragt. Dem sei die belangte Behörde in rechtswidriger Weise nicht nachgekommen, weil sie von einer wirksamen Zustellung der Schriftstücke ausgegangen sei. Durch diese Vorgehensweise sei dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör genommen worden, zumal es ihm nicht möglich gewesen sei, einzuwenden, dass er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe. Er stelle daher die Anträge, die Bescheide aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Zustellung der Bescheide aufzutragen.

 

3. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen Abstand und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakten dem Verwaltungsgericht Wien vor.

 

4. Mit Schreiben vom 8. und 29. November 2022 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien das Bundesrechenzentrum um Auskunft betreffend die Zustellvorgänge und Beantwortung bezughabender Fragen.

 

Diesem Ersuchen kam das Bundesrechenzentrum mit E-Mail vom 22. November 2022 und mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 nach.

 

5. Mit E-Mail vom 10. Februar 2023 kam die belangte Behörde dem Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien nach und übermittelte die fehlenden Zustellnachweise betreffend die Verfahren VGW-031/075/13373/2022 und VGW‑031/075/13376/2022.

 

6. Am 13. Februar 2022 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von drei Wochen einen Nachweis dafür zu erbringen, dass und ab welchem Zeitpunkt ein Zugriff auf seine Nachrichten nicht mehr möglich war sowie dass die Verständigungen an der Adresse "c.@tele2.at" nicht eingelangt sind.

 

7. Mit E-Mail vom 2. März 2023 übermittelte der Beschwerdeführer eine Auskunft des Kundenservice von "Drei", wonach die E-Mail-Adresse "c.@tele2.at" am 31. Oktober 2018 mit dem Firmenzusammenschluss von "Tele2" und "Drei" abgeschaltet worden seien. Ab diesem Zeitpunkt sei das Versenden und Empfangen von E-Mails nicht mehr möglich gewesen.

 

8. Mit Schreiben vom 8. März 2023 wurde der belangten Behörde die Auskunft des Bundesrechenzentrums vom 13. Dezember 2022, das Verhandlungsprotokoll vom 13. Februar 2023 und das E-Mail des Beschwerdeführers vom 2. März 2023 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen zu diesen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen.

 

Davon machte die belangte Behörde mit E-Mail vom 27. März 2023 Gebrauch.

 

II. Sachverhalt

 

1. Der Beschwerdeführer wurde am 1. Dezember 2019 vom ehemaligen Zustelldienst des Bundeskanzleramtes ins Teilnehmerverzeichnis des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort übernommen. Als elektronische Verständigungsadresse war die E-Mail-Adresse "c.@tele2.at" gespeichert. Jedenfalls ab 6. Mai 2020 war keine weitere Verständigungsadresse hinterlegt. Es wurden keine Einschränkungen betreffend die Zustellqualität der Dokumente vorgenommen.

 

Im Rahmen einer generellen Prüfung im Auftrag des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wurde der Beschwerdeführer am 6. April 2022 für neue elektronische Zustellungen gesperrt. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom März 2022 von der Sperre verständigt. In einem wurde ihm mitgeteilt, dass Verständigungen über neue Nachrichten an die hinterlegte E-Mail-Adresse fehlschlugen.

 

Am 1. Mai 2022 wurde um 21:25:44 Uhr die vom Beschwerdeführer hinterlegte elektronische Verständigungsadresse "c.b@drei.at " verifiziert. Ab diesem Zeitpunkt ergingen Verständigungen über neue elektronische Zustellungen auch an diese Adresse.

 

Am 1. Mai 2022 hat der Beschwerdeführer um 21:28:13 Uhr die elektronische Verständigungsadresse "c.@tele2.at" gelöscht. Bis zu diesem Zeitpunkt ergingen Verständigungen über neue elektronische Zustellungen an diese Adresse.

 

2. Aufgrund eines Firmenzusammenschlusses von "Tele2" und "Drei" wurde am 31. Oktober 2018 die E-Mail-Adresse "c.@tele2.at" abgeschaltet. Ab diesem Zeitpunkt war das Versenden und Empfangen von E-Mails über diese E‑Mail-Adresse nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer konnte seither auf sein Postfach nicht mehr zugreifen.

3. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 12. Mai 2020, Zl. VStV/…8/2020, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO zur Last gelegt und wegen dieser Übertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 76,– bzw. für den Fall, dass diese Uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag und elf Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde verfügte die Zustellung der Strafverfügung zunächst über den "Bundesrechenzentrum Zustelldienst" ohne Zustellnachweis. Das Dokument wurde ab dem 12. Mai 2020 zur Abholung bereitgehalten. Am 12. Mai 2020, um 16.09 Uhr, wurde eine Verständigung über die Bereithaltung zur Abholung des Dokumentes an die E-Mail-Adresse "c.@tele2.at" versendet. Der Beschwerdeführer konnte diese Verständigung nicht empfangen, er hatte auch keine Kenntnis von der Verständigung.

 

Die belangte Behörde verfügte eine zweite Zustellung der Strafverfügung über den "Bundesrechenzentrum Zustelldienst" mit Zustellnachweis. Am 18. Juni 2020, um 12.56 Uhr, und am 20. Juni 2020, um 13.00 Uhr, wurden Verständigungen über die Bereithaltung zur Abholung des Dokumentes an die E‑Mail-Adresse "c.@tele2.at" versendet. Der Beschwerdeführer konnte diese Verständigungen nicht empfangen, er hatte auch keine Kenntnis davon. Der Beschwerdeführer hat das Dokument nicht abgeholt.

 

Die als "Beschwerde" betitelte und als Einspruch zu wertende Eingabe des Beschwerdeführers wurde am 27. Juli 2022 bei der belangten Behörde eingebracht.

 

4. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 2. Oktober 2020, Zl. VStV/…2/2020, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG zur Last gelegt und wegen dieser Übertretung gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,– bzw. für den Fall, dass diese Uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde verfügte die Zustellung der Strafverfügung über den "Bundesrechenzentrum Zustelldienst" mit Zustellnachweis. Am 2. Oktober 2020, um 12.12 Uhr, und am 4. Oktober 2020, um 12.12 Uhr, wurden Verständigungen über die Bereithaltung zur Abholung des Dokumentes an die E-Mail-Adresse "c.@tele2.at" versendet. Der Beschwerdeführer konnte diese Verständigungen nicht empfangen, er hatte auch keine Kenntnis davon. Der Beschwerdeführer hat das Dokument nicht abgeholt.

 

Die als "Beschwerde" betitelte und als Einspruch zu wertende Eingabe des Beschwerdeführers wurde am 27. Juli 2022 bei der belangten Behörde eingebracht.

 

5. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 27. April 2021, Zl. VStV/…7/2021, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 53 Abs. 1 Z 25 StVO zur Last gelegt und wegen dieser Übertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 76,– bzw. für den Fall, dass diese Uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag und elf Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde verfügte die Zustellung der Strafverfügung zunächst über den "Bundesrechenzentrum Zustelldienst" ohne Zustellnachweis. Am 27. April 2021, um 12.41 Uhr, wurde eine Verständigung über die Bereithaltung zur Abholung des Dokumentes an die E-Mail-Adresse "c.@tele2.at" versendet. Der Beschwerdeführer konnte diese Verständigung nicht empfangen, er hatte auch keine Kenntnis davon.

 

Die belangte Behörde verfügte eine zweite Zustellung der Strafverfügung über den "Bundesrechenzentrum Zustelldienst" mit Zustellnachweis. Am 6. August 2021, um 16.33 Uhr, und am 8. August 2021, um 16.33 Uhr, wurden Verständigungen über die Bereithaltung zur Abholung des Dokumentes an die E‑Mail-Adresse "c.@tele2.at" versendet. Der Beschwerdeführer konnte diese Verständigungen nicht empfangen, er hatte auch keine Kenntnis davon. Der Beschwerdeführer hat das Dokument nicht abgeholt.

 

Die als "Beschwerde" betitelte und als Einspruch zu wertende Eingabe des Beschwerdeführers wurde am 27. Juli 2022 bei der belangten Behörde eingebracht.

 

6. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 10. Mai 2021, Zl. VStV/…6/2021, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 53 Abs. 1 Z 25 StVO zur Last gelegt und wegen dieser Übertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 76,– bzw. für den Fall, dass diese Uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag und elf Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde verfügte die Zustellung der Strafverfügung über den "Bundesrechenzentrum Zustelldienst" mit Zustellnachweis. Am 10. Mai 2021, um 13.02 Uhr, und am 12. Mai 2021, um 13.02 Uhr, wurden Verständigungen über die Bereithaltung zur Abholung des Dokumentes an die E-Mail-Adresse "c.@tele2.at" versendet. Der Beschwerdeführer konnte diese Verständigungen nicht empfangen, er hatte auch keine Kenntnis davon. Der Beschwerdeführer hat das Dokument nicht abgeholt.

 

Die als "Beschwerde" betitelte und als Einspruch zu wertende Eingabe des Beschwerdeführers wurde am 27. Juli 2022 bei der belangten Behörde eingebracht.

 

7. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 19. Jänner 2022, Zl. VStV/…1/2021, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 53 Abs. 1 Z 25 StVO zur Last gelegt und wegen dieser Übertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 76,– bzw. für den Fall, dass diese Uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag und elf Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde verfügte die Zustellung der Strafverfügung über den "Bundesrechenzentrum Zustelldienst" mit Zustellnachweis. Am 19. Jänner 2022, um 12.27 Uhr, und am 21. Jänner 2022, um 12.27 Uhr, wurden Verständigungen über die Bereithaltung zur Abholung des Dokumentes an die E-Mail-Adresse "c.@tele2.at" versendet. Der Beschwerdeführer konnte diese Verständigungen nicht empfangen, er hatte auch keine Kenntnis davon. Der Beschwerdeführer hat das Dokument nicht abgeholt.

 

Die als "Beschwerde" betitelte und als Einspruch zu wertende Eingabe des Beschwerdeführers wurde am 27. Juli 2022 bei der belangten Behörde eingebracht.

 

III. Beweiswürdigung

 

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die verwaltungsbehördlichen und –gerichtlichen Akten, Würdigung des Parteienvorbringens, Einholung einer Auskunft des Bundesrechenzentrums und Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, an der der Beschwerdeführer teilgenommen hat.

 

2. Die Feststellungen zur Aufnahme des Beschwerdeführers ins Teilnehmerverzeichnis des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, zu den elektronischen Verständigungsadressen, zur Zustellqualität sowie zur Sperre des Postfaches ergeben sich aus der Auskunft des Bundesrechenzentrums vom 13. Dezember 2022 (vgl. VGW-031/075/13373/2022-5; S. 2 Punkt "1)", S. 3 Punkt "2)") und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zur elektronischen Zustellung angemeldet war und dabei die E‑Mail-Adresse "c.@tele2.at" bekanntgegeben hat (vgl. Verhandlungsprotokoll). Der Beschwerdeführer hat außerdem die Verständigung vom März 2022 im Verfahren vorgelegt (vgl. etwa VStV/…7/2021, AS 10). Zudem gibt der Beschwerdeführer an, er habe erst nach dieser Verständigung die elektronische Verständigungsadresse "c.b@drei.at " verifiziert (vgl. Verhandlungsprotokoll).

 

3. Dass aufgrund eines Firmenzusammenschlusses von "Tele2" und "Drei" am 31. Oktober 2018 die E-Mail-Adresse "c.@tele2.at" abgeschaltet wurde und ab diesem Zeitpunkt das Versenden und Empfangen von E-Mails über diese E‑Mail-Adresse nicht mehr möglich war, ergibt sich zunächst aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, wonach er aufgrund eines Aufkaufes des alten Anbieters "Tele2" durch "Drei" gezwungen gewesen sei, seine E-Mail-Adresse zu ändern. Er habe auf die E-Mail-Adresse "c.@tele2.at" nicht mehr zugreifen können. Das Postfach habe es nicht mehr gegeben (vgl. Verhandlungsprotokoll). Diese Angaben hat der Beschwerdeführer zudem durch eine Auskunft des "Drei Kundenservice" vom 27. Februar 2023 belegt, wonach die E-Mail-Adresse "c.@tele2.at" am 31. Oktober 2018 aufgrund eines Firmenzusammenschlusses von "Tele2" und "Drei" abgeschaltet wurde und ab diesem Zeitpunkt das Versenden und Empfangen von E-Mails über diese E-Mail-Adresse nicht mehr möglich war (vgl. VGW-031/075/13373/2022-13). Das Verwaltungsgericht Wien hat keinen Grund an diesen Angaben zu zweifeln. Die belangte Behörde ist diesen Feststellungen auch nicht entgegengetreten (vgl. VGW-031/075/13373/2022-15).

 

Dass der Beschwerdeführer die Verständigungen nicht empfangen konnte und er davon keine Kenntnis hatte, legt auch der Umstand nahe, dass der Beschwerdeführer nach der Verständigung durch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort von März 2022 über fehlerhafte Zustellvorgänge sofort Schritte gesetzt hat, um die Angelegenheit zu klären. So hat er sich eigeninitiativ beim Bundesrechenzentrum erkundigt, ob Post eingegangen sei, die länger zurückliege und die er nicht mehr einsehen könne (vgl. etwa VStV/…7/2021, AS 9). Aufgrund der Auskunft des Bundesrechenzentrums über die erfolgten Zustellungen hat er sich sodann an die belangte Behörde gewandt, das Problem geschildert und um "Zustellung der Strafen" ersucht (vgl. etwa VStV/…7/2021, AS 8).

 

Dem stehen auch die in den Verwaltungsstrafakten einliegenden elektronischen Zustellübersichten nicht entgegen. Aus diesen Zustellübersichten ergibt sich zwar, dass die Strafverfügungen elektronisch zugestellt wurden. Nach der Auskunft des Bundesrechenzentrums habe auch bei den für das gegenständliche Verfahren angefragten Zustellungen das System von keinen fehlerhaften Verständigungen Kenntnis erlangt (vgl. VGW-031/075/13373/2022-5; S. 4 Punkt "8)"). Zudem habe die belangte Behörde auch keine Fehlermeldungen erhalten.

 

Nach der Auskunft des Bundesrechenzentrums vom 13. Dezember 2022 sind die detaillierten Logeinträge zu den versendeten Verständigungen der vier am längsten zurückliegenden angefragten Zustellungen aber inzwischen nicht mehr vorhanden und kann aufgrund der vorliegenden Informationen keine Angabe dazu gemacht werden, ob die Verständigung am Empfänger E-Mail-Server korrekt verarbeitet und an den Empfänger zugestellt werden konnte (vgl. VGW-031/075/13373/2022-5; S. 9 Punkt "1)"). Zudem könne aufgrund technischer Beschränkungen des Übermittlungsmediums E-Mail allgemein – sohin auch für die jüngste Strafverfügung – nicht sichergestellt werden, dass die Systeme des Bundesrechenzentrums ausnahmslos von Problemen beim Betreiber des jeweiligen E-Mail-Anbieters Kenntnis erlangen (vgl. VGW-031/075/13373/2022-5; S. 4 Punkt "8)" und S. 10 Punkt "4)"). Überdies werden bei nicht nachweislichen Zustellungen ("nonRSa") keine Fehlermeldungen ausgewertet (vgl. VGW-031/075/13373/2022-5; S. 10 Punkt "6)"). Zur Frage, ab welchem Zeitpunkt die Übermittlungen der Verständigungen über neue Nachrichten an die hinterlegte E-Mail-Adresse fehlgeschlagen sind, könne das Bundesrechenzentrum keine gesicherte Aussage treffen. Jedenfalls seit Juni 2020 seien externe Probleme beim Empfang der E‑Mail-Verständigungen von "Mein Postkorb" erkannt und gemäß § 35 Abs. 6 ZustG verarbeitet worden (vgl. VGW-031/075/13373/2022-5; S. 4 Punkt "8)". Auch aus der dem Verwaltungsgericht Wien übermittelten Übersicht ist ersichtlich, dass jedenfalls im Zeitraum von 4. April 2021 bis 26. März 2022 Fehlermeldungen (sog. "Bouncing Mail") registriert wurden (vgl. VGW-031/075/13373/2022-3).

 

Nach der Auskunft des Bundesrechenzentrums können sohin Fehler auftreten, die nicht in der Zustellübersicht abgebildet bzw. dem Zustellsystem bekannt werden. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall für das erkennende Gericht überzeugend dargelegt hat, dass er ab 31. Oktober 2018 über die E-Mail-Adresse "c.@tele2.at" keine E-Mails mehr empfangen konnte, weil diese E-Mail-Adresse abgeschaltet wurde und er keinen Zugriff mehr auf das Postfach hatte, geht das Verwaltungsgericht Wien von fehlerhaften Zustellübersichten und davon aus, dass der Beschwerdeführer die Verständigungen weder empfangen konnte noch Kenntnis davon hatte.

 

4. Dass die Zustellungen der Strafverfügungen vom 27. April 2021, Zl. VStV/…7/2021, und vom 12. Mai 2020, Zl. VStV/…8/2022, zunächst ohne Zustellnachweis verfügt wurden, ergibt sich aus der Auskunft des Bundesrechenzentrums vom 13. Dezember 2022 (vgl. VGW-031/075/13373/2022-5, S. 6 und 7 Punkt "10)") und wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 10. Februar 2023 bestätigt (vgl. VGW-031/075/13373/2022-12). Die vom Zustelldienst übermittelten Daten gelten zwar ex lege nicht als Zustellnachweis, das erkennende Gericht hat aber keine Zweifel daran, dass die Strafverfügungen zu den festgestellten Zeitpunkten zur Abholung bereitgehalten wurden (vgl. Beilage zu VGW-031/075/13373/2022-12). Das wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Zu den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer auch die Verständigungen über die Bereithaltung nicht empfangen hat, wird auf die Ausführungen in Punkt II.3. verwiesen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bei nicht nachweislichen Zustellungen allfällige Fehlermeldungen nicht ausgewertet werden (vgl. VGW-031/075/13373/2022-5; S. 10 Punkt "6)").

 

5. Die Strafverfügungen liegen den verwaltungsbehördlichen Akten ein. Das Verwaltungsgericht Wien zweifelt nicht an der Echtheit und Richtigkeit dieser Dokumente.

 

6. Die als Einspruch zu wertende "Beschwerde" liegt den verwaltungsbehördlichen Akten ein (vgl. etwa VStV/…7/2021, AS 18).

 

IV. Rechtslage

 

§ 28b, § 29 und § 34 bis § 36 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl. 200/1982, lauten in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I 104/2018 – auszugsweise – wie folgt:

 

" Anmeldung zum und Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis

 

§ 28b. (1) Die Anmeldung zum und die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis sowie die Änderung der Teilnehmerdaten haben über das Anzeigemodul gemäß § 37b oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form. Für die Entgegennahme von Zustellungen mit Zustellnachweis oder nachweislichen Zusendungen hat die Anmeldung unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) zu erfolgen. Im Teilnehmerverzeichnis dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

1. Name bzw. Bezeichnung des Teilnehmers,

2. bei natürlichen Personen das Geburtsdatum,

3. die zur eindeutigen Identifikation des Teilnehmers im Bereich 'Zustellwesen' erforderlichen Daten:

a) bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG),

b) sonst die Stammzahl (§ 6 E-GovG) und soweit vorhanden die Global Location Number (GLN),

c) soweit vorhanden ein oder mehrere Anschriftcodes des Zustellsystems gemäß § 28 Abs. 3 Z 3,

4. mindestens eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 erster Satz übermittelt werden können,

5. Angaben, ob ein Dokument an den Empfänger auch nachweislich zugestellt werden kann,

6. Angaben, ob elektronische Zustellungen nur über ein bestimmtes Zustellsystem oder nach bestimmten Verfahrensvorschriften zugestellt werden können,

7. Angaben des Teilnehmers darüber, welche Formate über die weit verbreiteten hinaus die zuzustellenden Dokumente aufweisen müssen, damit er zu ihrer Annahme bereit ist,

8. Angaben darüber, ob der Teilnehmer Zustellungen außerhalb der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit über das Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 nicht erhalten möchte,

9. Adressmerkmale, soweit diese automatisiert aus Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs zu übernehmen sind, und

10. weitere Daten, die zur Vollziehung des Gesetzes oder aufgrund der Anmeldung gemäß Abs. 4 übermittelt werden.

 

(2) Der Teilnehmer hat über das Anzeigemodul Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben, sofern dies nicht jene Daten betrifft, die durch Abfragen von Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs automationsunterstützt aktualisiert werden. Darüber hinaus kann er dem Teilnehmerverzeichnis mitteilen, dass die Zustellung oder Zusendung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.

 

(3) – (6) […]

 

Leistungen der Zustelldienste

 

§ 29. (1) Jeder Zustelldienst hat die Zustellung behördlicher Dokumente an Teilnehmer vorzunehmen (Zustellleistung). Die Zustellleistung umfasst folgende, nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringende Leistungen:

1. die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der zuzustellenden Dokumente (§ 34 Abs. 1);

2. das Betreiben einer technischen Einrichtung mit hoher Zuverlässigkeit für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;

3. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul gemäß § 37b Abs. 2;

4. die Protokollierung von Daten im Sinn des § 35 Abs. 3 fünfter Satz und die Übermittlung dieser Daten an den Absender;

5. die unverzügliche Verständigung des Absenders, wenn ein Dokument nicht abgeholt wird;

6. die Weiterleitung des Dokuments, der das Dokument beschreibenden Daten, der Verständigungsadressdaten gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments an das Anzeigemodul (§ 37b).

Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Z 1 bis 6 ein Entgelt zu entrichten.

 

(3) – (7) […]

 

[…]

 

Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments

 

§ 34. (1) Die zustellende Behörde oder in ihrem Auftrag ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 bis 4 hat durch elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der Empfänger

1. beim Teilnehmerverzeichnis angemeldet ist und

2. die Zustellung nicht gemäß § 28b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschlossen hat.

Liegen diese Voraussetzungen der Z 1 und 2 vor, so sind die Informationen gemäß § 28b Abs. 1 Z 3 und 6 bis 8 der Behörde oder dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln; andernfalls ist dieser oder diesem mitzuteilen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Steht der Behörde ein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung, so hat sie das zuzustellende Dokument in diesem Format dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln.

 

(2) – (5) […]

 

Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst

 

§ 35. (1) Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1. Absender,

2. Datum der Versendung,

3. Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,

4. Ende der Abholfrist,

5. Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und

6. Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird.

Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die elektronischen Verständigungsformulare zu erlassen.

 

(2) Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

(3) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.

 

(4) Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen.

 

(5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.

 

(6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.

 

(7) Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger

1. von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder

2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte

 

(8) […]

 

Zustellung ohne Zustellnachweis durch ein Zustellsystem

 

§ 36. (1) Das im Auftrag der Behörde tätige Zustellsystem hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers unverzüglich oder spätestens am selben Tag als Sammelverständigung zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1. Absender,

2. Datum der Versendung und

3. Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt.

Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Verständigungsformulare zu erlassen.

 

(2) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Das Zustellsystem hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Das Zustellsystem hat alle Daten über die Verständigung gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren.

 

(3) Das Zustellsystem hat das Dokument zehn Wochen zur Abholung bereitzuhalten und danach zu löschen.

 

(4) Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument für den Empfänger zur Abholung bereitgehalten wurde, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen."

 

V. Rechtliche Beurteilung

 

1. Da sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung des sich gegen alle Strafverfügungen richtenden Einspruches mit Bescheiden durch die belangte Behörde richtet, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisungen des Einspruches gegen die Strafverfügungen rechtmäßig erfolgten (vgl. VwGH 17.9.2021, Ra 2021/02/0175 mwN). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe zu den Tatzeiten das Fahrzeug nicht gelenkt und die ihm zur Last gelegten Taten daher nicht begangen, ist vom Verwaltungsgericht Wien sohin nicht in Behandlung zu nehmen.

 

2. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist gemäß § 49 Abs. 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten.

 

3. Die Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung setzt zunächst voraus, dass eine solche Strafverfügung überhaupt in rechtliche Existenz erwachsen ist.

 

4. Ein Bescheid erlangt erst mit seiner Erlassung rechtliche Existenz. Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides durch Zustellung liegt ab dem Zeitpunkt seiner rechtswirksamen Zustellung vor (VwGH 18.3.2013, 2010/05/0046).

 

Es ist daher zu prüfen, ob die Strafverfügungen rechtswirksam an den Beschwerdeführer zugestellt wurden.

 

5. Gemäß § 28b Abs. 1 ZustG haben die Anmeldung zum und die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis sowie die Änderung der Teilnehmerdaten über das Anzeigemodul gemäß § 37b ZustG oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form. Die in Abs. 1 Z 1 bis Z 10 genannten Daten dürfen im Teilnehmerverzeichnis verarbeitet werden. In diesem Sinne normiert § 28b Abs. 1 Z 4 ZustG die Verarbeitung mindestens einer elektronischen Adresse, an die die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 erster Satz ZustG übermittelt werden können.

 

6. Der Beschwerdeführer ist seit 1. Dezember 2019 im Teilnehmerverzeichnis angemeldet. Er hat damit gemäß § 28b Abs. 1 ZustG zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form eingewilligt. Als elektronische Verständigungsadresse im Sinne des § 28b Abs. 1 Z 4 ZustG hatte der Beschwerdeführer im Lichte der Stellungnahme des Bundesrechenzentrums vom 13. Dezember 2022, S. 3, Punkt "2)" jedenfalls seit 6. Mai 2020 bis 1. Mai 2022 ausschließlich die E-Mail-Adresse "c.@tele2.at" gespeichert.

 

7. Gemäß § 34 Abs. 1 ZustG hat die zustellende Behörde oder in ihrem Auftrag ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 bis 4 durch elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der Empfänger beim Teilnehmerverzeichnis angemeldet ist (Z 1) und die Zustellung nicht gemäß § 28b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschlossen hat (Z 2).

 

8. Der Beschwerdeführer war im hier relevanten Zeitraum von 12. Mai 2020 bis zum 21. Jänner 2022 beim Teilnehmerverzeichnis angemeldet, die Zustellung wurde nicht ausgeschlossen. Die Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1 ZustG lagen daher vor.

 

9. Zu den Zustellungen der Strafverfügungen vom 12. Mai 2020, Zl. VStV/…8/2020, vom 2. Oktober 2020, Zl. VStV/…2/2020, vom 27. April 2021, Zl. VStV/…7/2021, vom 10. Mai 2021, Zl. VStV/…6/2021 und vom 19. Jänner 2022, Zl. VStV/…1/2021, jeweils mit Zustellnachweis:

 

9.1. Bei allen Strafverfügungen ordnete die belangte Behörde eine Zustellung mit Zustellnachweis an, weshalb die Wirksamkeit der Zustellung gemäß § 35 ZustG zu beurteilen ist.

 

9.2. Gemäß § 35 Abs. 1 ZustG hat der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz ZustG die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 ZustG an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 ZustG bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich.

 

Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat gemäß § 35 Abs. 2 ZustG eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

Die elektronische Zustellung hat dieselben Wirkungen wie die Zustellung, die auf herkömmliche Weise (physisch) bewirkt wird, wobei das Einlangen der Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers für das Zustelldatum maßgeblich ist. Der Zeitpunkt, an dem die Sendung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt, wird technisch dokumentiert. Das Zustelldatum ist durch diesen Nachweis ("Zustellnachweis") daher zeitlich fixiert und – insoweit dem RSb vergleichbar – nachweisbar (vgl. OGH 1.2.2011, 10 ObS 7/11v).

 

9.3. Betreffend die Strafverfügung vom 12. Mai 2020, Zl. VStV/…8/2020, wurde die erste Verständigung über die Bereithaltung des Dokumentes am 18. Juni 2020, um 12:56 Uhr an die vom Beschwerdeführer bekanntgegebene E-Mail-Adresse "c.@tele2.at" versendet. Da die Strafverfügung nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt wurde, wurde die zweite elektronische Verständigung gemäß § 35 Abs. 2 ZustG am 20. Juni 2020, um 13:00 Uhr, versendet.

 

Betreffend die Strafverfügung vom 2. Oktober 2020, Zl. VStV/…2/2020, wurde die erste Verständigung über die Bereithaltung des Dokumentes am 2. Oktober 2020, um 12:12 Uhr an die vom Beschwerdeführer bekanntgegebene E-Mail-Adresse "c.@tele2.at" versendet. Da die Strafverfügung nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt wurde, wurde die zweite elektronische Verständigung gemäß § 35 Abs. 2 ZustG am 4. Oktober 2020, um 12:15 Uhr, versendet.

 

Betreffend die Strafverfügung vom 27. April 2021, Zl. VStV/…7/2021, wurde die erste Verständigung über die Bereithaltung des Dokumentes am 6. August 2021, um 16:33 Uhr an die vom Beschwerdeführer bekanntgegebene E-Mail-Adresse "c.@tele2.at" versendet. Da die Strafverfügung nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt wurde, wurde die zweite elektronische Verständigung gemäß § 35 Abs. 2 ZustG am 8. August 2021, um 16:33 Uhr, versendet.

 

Betreffend die Strafverfügung vom 10. Mai 2021, Zl. VStV/…6/2021, wurde die erste Verständigung über die Bereithaltung des Dokumentes am 10. Mai 2021, um 13:02 Uhr an die vom Beschwerdeführer bekanntgegebene E‑Mail-Adresse "c.@tele2.at" versendet. Da die Strafverfügung nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt wurde, wurde die zweite elektronische Verständigung gemäß § 35 Abs. 2 ZustG am 12. Mai 2021, um 13:02 Uhr, versendet.

 

Betreffend die Strafverfügung vom 19. Jänner 2022, Zl. VStV/…1/2021, wurde die erste Verständigung über die Bereithaltung des Dokumentes am 19. Jänner 2022, um 12:27 Uhr an die vom Beschwerdeführer bekanntgegebene E-Mail-Adresse "c.@tele2.at" versendet. Da die Strafverfügung nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt wurde, wurde die zweite elektronische Verständigung gemäß § 35 Abs. 2 ZustG am 21. Jänner 2022, um 12:27 Uhr, versendet.

 

9.4. Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt gemäß § 35 Abs. 5 ZustG jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt. Abs. 5 legt den letztmöglichen Zustellzeitpunkt fest. Die Zustellung eines Dokumentes gilt spätestens mit seiner Abholung als bewirkt. Unter Abholung ist in diesem Zusammenhang der Abruf des Dokumentes vom Server zu verstehen (vgl. VwGH 6.11.2018, Ro 2018/01/0011; idS auch Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 35, K30 und K31 [Stand 1.1.2018, rdb.at]).

 

9.5. Der Beschwerdeführer hat die Strafverfügungen vom 12. Mai 2020, Zl. VStV/…8/2020, vom 2. Oktober 2020, Zl. VStV/…2/2020, vom 27. April 2021, Zl. VStV/…7/2021, vom 10. Mai 2021, Zl. VStV/…6/2021 und vom 19. Jänner 2022, Zl. VStV/…1/2021, nicht abgeholt. Eine Zustellung gemäß § 35 Abs. 5 ZustG wurde daher nicht bewirkt.

 

9.6. Gemäß § 35 Abs. 6 ZustG kann die Zustellwirkung jedoch schon zu einem früheren Zeitpunkt eintreten (vgl. erneut VwGH 6.11.2018, Ro 2018/01/0011; idS auch Bumberger/Schmid, aaO, K33). Die Zustellung gemäß Abs. 6 par. cit. gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.

 

9.7. Wie im Verfahren festgestellt wurde, wurde am 31. Oktober 2018 die E‑Mail-Adresse "c.@tele2.at" abgeschaltet. Ab diesem Zeitpunkt war das Versenden und Empfangen von E-Mails über diese E‑Mail-Adresse nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer konnte seither auf sein Postfach nicht mehr zugreifen. Die im Zeitraum zwischen 18. Juni 2020 und 21. Jänner 2022 versendeten elektronischen Verständigungen sind daher nicht beim Beschwerdeführer eingelangt. Die Zustellungen mit Zustellnachweis der Strafverfügungen vom 12. Mai 2020, Zl. VStV/…8/2020, vom 2. Oktober 2020, Zl. VStV/…2/2020, vom 27. April 2021, Zl. VStV/…7/2021, vom 10. Mai 2021, Zl. VStV/…6/2021 und vom 19. Jänner 2022, Zl. VStV/…1/2021, gelten sohin gemäß § 35 Abs. 6 ZustG als nicht bewirkt.

 

9.8. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer jedenfalls auch keine Kenntnis von den Verständigungen erlangt. Die E-Mail-Adresse "c.@tele2.at" wurde nämlich am 31. Oktober 2018 abgeschaltet, ab diesem Zeitpunkt waren das Empfangen von E-Mails und der Zugriff auf das Postfach nicht mehr möglich.

 

Gemäß § 35 Abs. 7 Z 1 ZustG gilt die Zustellung u.a. auch dann als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte.

 

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen zu den mit der Novelle BGBl. I 40/2017 bewirkten Änderungen zu § 35 Abs. 6 bis 8 ZustG aus, dass Umstände, die die Kenntnis von der Verständigung im Sinn des Abs. 7 verhindern können, zB technische Gebrechen und Ortsabwesenheiten mit mangelnder Internetverbindung sind (vgl. ErläutRV 1457 BlgNR 25. GP , 7).

 

Maßgeblich ist bloß, ob der Empfänger eine (technische) Zugriffsmöglichkeit auf seine Empfangsgeräte (zB Handy) hat, die er gegenüber dem Zustelldienst als elektronische Zustelladresse angegeben hat. Ist beispielsweise das Handy defekt oder besteht längerfristig kein Empfang und kann auf diesem Weg daher auch keine Nachricht ausgelesen werden, hat der Empfänger keine Kenntnis von den Verständigungen im Sinne der § 35 Abs. 7 Z 1 (vgl. Bumberger/Schmid, aaO, K43; Frauenberger-Pfeiler, eZustellungNEU ab 1.12.2019 – Paradigmenwechsel "für alle"?, ecolex 2019, 1027 [1028]).

 

Ein derartiges technisches Gebrechen im Sinne des § 35 Abs. 7 Z 1 ZustG muss auch dann bejaht werden, wenn – wie in den vorliegenden Fällen – der Beschwerdeführer von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte, weil die E-Mail-Adresse abgeschaltet wurde und er aus diesem Grund keine E‑Mails mehr empfangen und nicht mehr auf sein Postfach zugreifen konnte.

 

9.9. Das erkennende Gericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass der Teilnehmer gemäß § 28b Abs. 2 ZustG über das Anzeigemodul Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben hat, sofern dies nicht jene Daten betrifft, die durch Abfragen von Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereiches automationsunterstützt aktualisiert werden.

 

Bei der E-Mail-Adresse handelt es sich um ein Datum, das nicht durch Abfragen von Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereiches automationsunterstützt aktualisiert werden kann (vgl. dazu auch die Auskunft des Bundesrechenzentrums vom 13. Dezember 2022, VGW-031/075/13373/2022-5, S. 4 Punkt "5)"). Der Beschwerdeführer war daher gemäß § 28b Abs. 2 ZustG dazu verpflichtet, die Änderung der E-Mail-Adresse über das Anzeigemodul unverzüglich bekanntzugeben. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer erst am 1. Mai 2022 nachgekommen.

 

Weder ordnet aber § 28b Abs. 2 ZustG – oder eine andere Bestimmung im ZustG – Rechtsfolgen im Falle der Nichtbeachtung der Verpflichtung an noch nehmen § 35 Abs. 6 oder Abs. 7 ZustG auf diese Verpflichtung Bezug. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das Gesetz in jenen Fällen, in denen die Verständigung gemäß § 35 Abs. 6 letzter Satz ZustG nicht einlangt und der Empfänger gemäß § 35 Abs. 7 Z 1 ZustG aus technischen Gründen darüber hinaus auch keine Kenntnis davon hat, dennoch von einer wirksamen Zustellung ausgeht, wenn der Grund darin liegt, dass der Empfänger seine E-Mail-Adresse entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 28b Abs. 2 ZustG nicht aktuell gehalten hat (vgl. zur alten Rechtslage in diesem Sinne auch Stummvoll in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze II/23 § 33 ZustG Rz 5, wonach § 33 Abs. 2 S 1 ZustG, idF BGBl. 200/1982, idF BGBl. I 111/2010, nur reguliert, zur Bekanntgabe welcher Datenänderungen der Empfänger [seinem Zustelldienst gegenüber] verpflichtet werde. Diese Pflicht des Empfängers sei funktionell die gleiche, die § 8 ZustG bei Änderung der [physischen] Abgabestelle normiere. Führt die dem Zustelldienst nicht bekanntgegebene Änderung der in Abs. 1 genannten Daten durch den Empfänger dazu, dass keine elektronische Zustellung mehr möglich ist, entspreche dies im Bereich der Papierzustellung einer Änderung der Abgabestelle. Aufgrund des Schweigens des Gesetzes zu Sanktionen müsse nun bereits deren Bestehen zur Anwendung des § 8 ZustG führen. Der Schluss, die Nichtbekanntgabe des "Wechsels der elektronischen Abgabestelle" führe gleichsam ohne Weiteres zu wirksamen Zustellungen nach § 35 Z 6 und 7 ZustG an der früheren elektronischen Abgabestelle, sei aus dem 3. Abschnitt des ZustG nicht abzuleiten.; vgl. anders Frauenberger-Pfeiler, aaO [1029]).

 

Insoweit ist es auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer – wie von der belangten Behörde behauptet – "technisch interessiert" ist. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ein Verschulden des Beschwerdeführers ortet, ist darauf hinzuweisen, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 letzter Satz bzw. Abs. 7 Z 1 ZustG unabhängig von einem Verschulden die Zustellwirkung verneint wird. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen in diesem Zusammenhang zu den mit der Novelle BGBl. I 2008/5 bewirkten Änderungen zwar aus, den Empfänger treffe eine dauernde Obliegenheit zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, will er mögliche nachteilige Rechtsfolgen vermeiden (vgl. ErläutRV 294 BlgNR 23. GP , 24; Bumberger/Schmid, aaO, K43 und K45). Wenn diese Kontrolle aber nicht möglich ist, weil – wie hier – die Verständigung nicht eingelangt und ein Empfang aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann auch eine mangelnde Kontrolle die Zustellung nicht bewirken.

 

9.10. Insofern die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2023 auf § 8 ZustG verweist, ist festzuhalten, dass eine Hinterlegung im Akt der eindeutigen Aktenlage zufolge nicht erfolgt ist. Im Übrigen ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügungen Kenntnis von den Verfahren hatte.

 

10. Zu den Zustellungen der Strafverfügungen vom 12. Mai 2020, Zl. VStV/…8/2020 und vom 27. April 2021, Zl. VStV/…7/2021, jeweils ohne Zustellnachweis:

 

10.1. Bei diesen Strafverfügungen ordnete die belangte Behörde zudem eine Zustellung ohne Zustellnachweis an, weshalb die Wirksamkeit der Zustellung insofern auch gemäß § 36 ZustG zu beurteilen ist.

 

10.2. Gemäß § 36 Abs. 1 ZustG hat das im Auftrag der Behörde tätige Zustellsystem bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 ZustG die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 ZustG an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 ZustG bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers unverzüglich oder spätestens am selben Tag als Sammelverständigung zu versenden.

 

Gemäß § 36 Abs. 4 ZustG gilt das Dokument mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument für den Empfänger zur Abholung bereitgehalten wurde, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.

 

10.3. Voraussetzung für eine Zustellung ohne Zustellnachweis ist gemäß § 36 Abs. 1 ZustG sohin, dass der Empfänger davon verständigt wird, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt.

 

10.4. Wie im Verfahren festgestellt wurde, wurden zwar am 12. Mai 2020, um 16.09 Uhr, und am 27. April 2021, um 12.41 Uhr, Verständigungen über die Bereithaltung zur Abholung der Dokumente jeweils an die E-Mail-Adresse "c.@tele2.at" versendet. Diese Verständigungen sind aber, weil am 31. Oktober 2018 die E‑Mail-Adresse "c.@tele2.at" abgeschaltet wurde, ab diesem Zeitpunkt das Empfangen von E-Mails über diese E‑Mail-Adresse nicht mehr möglich war und der Beschwerdeführer seither auf sein Postfach nicht mehr zugreifen konnte, nie beim Beschwerdeführer eingelangt. Er wurde daher nicht von der Bereithaltung der Dokumente verständigt und konnte sohin auch keine Kenntnis vom Absender bzw. von der Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt, erlangen.

 

10.5. Mangels erfolgter Verständigung gemäß § 36 Abs. 1 ZustG konnte aber auch die Zustellfiktion gemäß § 36 Abs. 4 ZustG nicht eintreten, wonach ein Dokument mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung als zugestellt gilt.

 

Dieses Ergebnis erscheint auch aus Rechtsschutzüberlegungen verfassungsrechtlich geboten, zumal bei einer isolierten (wörtlichen) Betrachtung des § 36 Abs. 4 ZustG die Zustellfiktion unabhängig vom Einlangen einer Verständigung beim Empfänger Wirkungen entfalten würde und damit Zustellwirkungen ausgelöst würden, obwohl der Empfänger mangels Verständigung nicht in der Lage ist, von der Bereithaltung eines Dokumentes bzw. dem Ort, an dem er es abholen kann, Kenntnis zu erlangen. Eine derart weitreichende Zustellfiktion wäre im Übrigen auch vor dem Hintergrund einer systematischen Betrachtung der Bestimmungen des Zustellrechtes nicht naheliegend, knüpfen doch auch die Zustellwirkungen gemäß § 35 ZustG an das Einlangen der Verständigung an und nicht an die Bereithaltung des Dokumentes. Dass der Gesetzgeber eine Zustellung ohne eine Verständigung des Empfängers darüber vermeiden wollte, erhellt auch aus den Erläuterung zur Novelle BGBl. I 40/2017, wonach elektronische Verständigungen in § 37 Abs. 1a ZustG ausdrücklich als Leistungsgegenstand elektronischer Kommunikationssysteme eingeführt werden, um eine vom Empfänger unbemerkte Zustellung zu vermeiden (vgl. ErläutRV 1457 BlgNR 25. GP , 7; zur Verständigungspflicht seit der Novelle BGBl. I 104/2018 siehe § 37 Abs. 3 iVm § 37b Abs. 1 ZustG, vgl. dazu ErläutRV 381 BlgNR 26. GP , 10).

 

11. Die Strafverfügungen vom 12. Mai 2020, Zl. VStV/…8/2020, vom 2. Oktober 2020, Zl. VStV/…2/2020, vom 27. April 2021, Zl. VStV/…7/2021, vom 10. Mai 2021, Zl. VStV/…6/2021 und vom 19. Jänner 2022, Zl. VStV/…1/2021 wurden dem Beschwerdeführer somit bislang nicht rechtswirksam zugestellt und sind, da es sich um kein Mehrparteienverfahren handelt und die Strafverfügungen auch keiner anderen Partei zuzustellen waren (vgl. dazu VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144), nicht in rechtliche Existenz erwachsen.

 

Insofern erweist sich ein dagegen erhobener Einspruch als unzulässig und wäre mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand aus diesem Grund zurückzuweisen. Im Beschwerdeverfahren ging die belangte Behörde aber von einer rechtlich existenten Strafverfügung aus, sie sah die Einspruchserhebung lediglich als verspätet an und hat den Einspruch einzig aus diesem Grund zurückgewiesen.

 

11.1. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Liegt der von der Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052; 27.8.2020, Ra 2020/15/0035; 28.2.2008, 2006/16/0129; sowie zum Berufungsverfahren VwGH 23.7.1998, 98/20/0175).

 

11.2. Eine Verspätung des Einspruches scheidet schon begrifflich aus, wenn im rechtlichen Sinn gar keine Strafverfügungen vorliegen, gegen welche Einspruch erhoben werden kann. Insofern erweisen sich die von der belangten Behörde ausgesprochenen Zurückweisungen des gegen sämtliche Strafverfügungen gerichteten Einspruches wegen Verspätung als rechtswidrig und sind die angefochtenen Zurückweisungsbescheide zu beheben. Wenngleich in den Beschwerdefällen – wie eben dargestellt – jeweils ein anderer Zurückweisungsgrund vorliegt, würde eine Zurückweisung des gegen sämtliche Strafverfügungen gerichteten Einspruches durch das Verwaltungsgericht Wien aus diesem anderen Grund die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welches sich einzig auf den von der belangten Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund beschränkt, überschreiten.

 

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den vorliegenden Einspruch mangels tauglicher Anfechtungsgegenstände zurückzuweisen haben. Mit der vorliegenden Entscheidung wird im Übrigen keine Aussage darüber getroffen, ob die dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen von diesem zu verantworten sind oder nicht.

 

12. Für den Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die zu VGW-031/075/13373/2022, VGW-031/075/13374/2022, VGW-031/075/13376/2022 und VGW-031/075/13380/2022 protokollierten Verfahren eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig, zumal wegen Übertretungen des § 53 Abs. 1 Z 25 bzw. des § 52 lit. a Z 10a StVO bloß eine Geldstrafe von bis zu € 726,– und keine (primäre; vgl. hiezu zB VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (vgl. § 99 Abs. 3 lit. a StVO) und mit den den Zurückweisungsbescheiden zugrunde liegenden Strafverfügungen bloß Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 76,– verhängt wurden. Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0086).

 

Im Übrigen ist die ordentliche Revision zulässig, da im gegenständlichen Verfahren Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier entscheidungserheblichen Frage fehlt, ob die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur unverzüglichen Aktualisierung der E-Mail-Adresse gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 2 erster Satz ZustG Rechtsfolgen im Hinblick auf die Zustellwirkungen des § 35 Abs. 6 und 7 ZustG bzw. des § 36 ZustG auslöst. Ferner fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier entscheidungserheblichen Frage, ob das Einlangen einer Verständigung gemäß § 36 Abs. 1 ZustG eine Voraussetzung der Anwendbarkeit der Zustellfiktion nach § 36 Abs. 4 ZustG darstellt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien handelt es sich dabei auch um Rechtsfragen, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht.

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