VwGH Ra 2014/01/0113

VwGHRa 2014/01/011329.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 7. Juli 2014, Zl. LVwG-1-229/R2-2014, betreffend Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

SPG 1991 §81 Abs1;
VwGG §25a Abs4;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010113.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Im Sinne des zuletzt wiedergegebenen Satzes bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Bei der im Sinne der Z. 1 in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln; die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht erfasst (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, S. 206, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, AB 2012 BlgNR, 24. GP, wo die "präzisierende Klarstellung" erfolgte, dass "unter der Verhängung einer

Freiheitsstrafe im Sinne der Z 1 ... nicht auch die Festsetzung

einer Ersatzfreiheitsstrafe (zB gemäß § 16 Abs. 1 VStG) zu verstehen" ist).

Dem gegenständlichen Fall liegt eine Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 13/2012 (SPG), zu Grunde; über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,-- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe (gemäß § 16 Abs. 1 VStG) von 46 Stunden verhängt.

§ 81 Abs. 1 SPG lautet:

"Störung der öffentlichen Ordnung

§ 81. (1) Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden."

Die Möglichkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe ist demnach nur für den Fall einer Übertretung gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung - sohin im Falle eines nach dem ersten Satz tatbestandsmäßigen Verhaltens, das unter erschwerenden Umständen gesetzt wurde - vorgesehen.

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat in den Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen das Vorliegen der Tatbestandselemente des § 81 Abs. 1 erster Satz SPG ("besonders rücksichtsloses Verhalten" und "ungerechtfertigtes Stören der öffentlichen Ordnung") näher erörtert; erschwerende Umstände im Sinne des zweiten Satzes leg. cit. wurden dem Revisionswerber nach der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht zur Last gelegt.

Die Bestrafung des Revisionswerbers erfolgte demnach zweifelsfrei auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 erster Satz SPG.

Die Revision erweist sich daher - ungeachtet des in der "Rechtsmittelbelehrung" des angefochtenen Erkenntnisses enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als unzulässig.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 29. Oktober 2014

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