104. Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz, das IKT-Konsolidierungsgesetz, das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Zustellgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Meldegesetz 1991, das Passgesetz 1992 und das Personenstandsgesetz 2013 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art | Gegenstand / Bezeichnung |
1 | Änderung des E-Government-Gesetzes |
2 | Änderung des IKT-Konsolidierungsgesetzes |
3 | Änderung des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes |
4 | Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes |
5 | Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes |
6 | Änderung des Zustellgesetzes |
7 | Änderung der Bundesabgabenordnung |
8 | Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes |
9 | Änderung des Meldegesetzes 1991 |
10 | Änderung des Passgesetzes 1992 |
11 | Änderung des Personenstandsgesetzes 2013 |
Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes
Das E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird aufgehoben.
2. In § 4 Abs. 8 wird das Wort „Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
3. In § 4a Abs. 6 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 1 vierter Satz wird das Wort „Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
5. In § 6 Abs. 4 wird zweimal das Wort „Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
6. § 6 Abs. 5 lautet:
„(5) Elektronische Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO erfüllen, können bei Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs wie eine Bürgerkarte für Zwecke der eindeutigen Identifikation im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen hat diese Anerkennung spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des jeweiligen elektronischen Identifizierungssystems in der Liste gemäß Art. 9 eIDAS-VO zu erfolgen. Bei der Verwendung eines solchen elektronischen Identifizierungsmittels ist für Betroffene, die weder im Melderegister noch im Ergänzungsregister eingetragen sind, ein Eintrag im Ergänzungsregister zu erzeugen. Dafür sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das Ergänzungsregister einzutragen. Besteht eine Eintragung für den Betroffenen im Melderegister oder im Ergänzungsregister, sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das entsprechende Register einzutragen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Antrag des Betroffenen seine Stammzahl direkt der bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die Verfahrenshandlung vorgenommen wird, bereitzustellen. Die Stammzahl darf durch diese nur zur Errechnung von bPK verwendet werden.“
7. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Datenschutzbehörde“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
8. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Stammzahlenregisterbehörde kann sich bei der Führung des Ergänzungsregisters sowie bei der Errechnung von Stammzahlen und bei der Durchführung der in den §§ 4, 4b, 5, 9, 10, 14, 14a und 15 geregelten Verfahren des Bundesministeriums für Inneres als Auftragsverarbeiter, soweit natürliche Personen Betroffene sind, und des Bundesministeriums für Finanzen oder der Bundesanstalt Statistik Österreich hinsichtlich aller anderen Betroffenen bedienen. Die näheren Regelungen über die sich daraus ergebende Aufgabenverteilung zwischen der Stammzahlenregisterbehörde und dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Finanzen oder der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiter werden durch Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler geregelt. Abweichend davon kann sich die Stammzahlenregisterbehörde für diese Zwecke auch anderer oder weiterer Auftragsverarbeiter bedienen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat stichprobenartig die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Auftragsverarbeiter zu prüfen.“
9. In § 9 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen „- soweit sie nicht unter § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3 oder Abs. 3 fällt -“ sowie „gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz“.
10. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Datenverwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ und das Wort „Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
11. In § 10 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder übermittelt“.
12. In der Überschrift zu § 14 wird nach dem Wort „Verwendung“ die Wortfolge „des E-ID“ eingefügt.
13. In der Überschrift zu § 15 entfällt die Wortfolge „des E-ID“.
14. In § 18 Abs. 3 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
15. In § 19 Abs. 2 werden das Wort „diesen“ durch die Wortfolge „diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs“ und das Wort „ihnen“ durch das Wort „ihm“ ersetzt.
16. In § 24 erhält Abs. 8 die Absatzbezeichnung „(7)“ und es wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 4 Abs. 8, § 4a Abs. 6, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 7, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2, die Überschrift zu § 14, die Überschrift zu § 15 sowie § 15 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 3 und § 28 Z 1 bis 3 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden mit Ausnahme von § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 3 und § 28 Z 2, 3 und 4a erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht. § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 tritt am 29. September 2018 in Kraft und mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt wieder außer Kraft. § 1 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 22. September 2020 außer Kraft.“
17. In § 25 Abs. 3 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
18. In § 28 Z 1, 3 und 4a wird jeweils das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
19. § 28 Z 2 lautet:
- „2. hinsichtlich des § 7 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler, je nachdem, ob es sich um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen natürlicher Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen nicht-natürlicher Personen handelt und welches Auftragsverarbeiters sich der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dabei bedient,“
Artikel 2
Änderung des IKT-Konsolidierungsgesetzes
Das IKT-Konsolidierungsgesetz (IKTKonG), BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
3. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit dadurch das Unternehmensserviceportal betroffen ist, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.“
4. In § 6 wird die Wortfolge „die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
5. Der bisherige Inhalt des § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
6. Dem § 7 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes
Das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG), BGBl. I Nr. 50/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
2. In § 9 Abs. 3 wird das Wort „Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
3. In § 17 Abs. 1 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
4. In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.
5. In § 18 Z 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.
6. In § 18 Z 3 bis 5 wird jeweils das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ und die Wortfolge „Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.
7. Der bisherige Inhalt des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
8. In § 20 erhält Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“ und wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 17 Abs. 1 und 2 und § 18 Z 1, 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten am 8. Jänner 2018 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes
Das Unternehmensserviceportalgesetz (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 erster und zweiter Satz wird jeweils die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt und die Wortfolge „im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler“ gestrichen.
4. In § 3 Abs. 5 wird die Wortfolge „Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt und die Wortfolge „im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen“ gestrichen.
5. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
6. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann“ ersetzt.
7. In § 8 erhält Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(6)“ und wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 3 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 9 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten am 8. Jänner 2018 in Kraft.“
8. § 9 Z 2 entfällt.
9. In § 9 Z 3 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes
Das Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 erster Satz wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ sowie das Wort „betriebene“ durch „bereitgestellte“ ersetzt.
2. In § 6 Z 1 wird nach dem nach dem Klammerausdruck „(§ 7)“ die Wendung „durch den Bundeskanzler“ angefügt.
3. Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Zustellgesetzes
Das Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:
1. § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, und des Zollrechts (§ 1 Abs. 2 und im erweiterten Sinn gemäß § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes - ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994) richtet sich die elektronische Zustellung nach der BAO und den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften.“
2. Dem § 28 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 2 Z 5, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß § 37a oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:
- 1. zugelassener Zustelldienst gemäß § 30,
- 2. Kommunikationssystem der Behörde gemäß § 37,
- 3. elektronischer Rechtsverkehr gemäß den §§ 89a ff GOG,
- 4. vom Bundeskanzler zur Verfügung gestellte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement.
Die Auswahl des Zustellsystems obliegt dem Absender.
(4) Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis sind ausschließlich durch Zustellsysteme gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 sowie im Fall des § 37a zweiter Satz zulässig.“
3. Nach § 28 werden folgende § 28a samt Überschrift und § 28b samt Überschrift eingefügt:
„Teilnehmerverzeichnis
§ 28a. (1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt ein elektronisches Teilnehmerverzeichnis mit hoher Zuverlässigkeit zur Verfügung. In diesem elektronischen Teilnehmerverzeichnis ist die Speicherung von Daten über Teilnehmer (Empfänger) vorzunehmen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im elektronischen Teilnehmerverzeichnis folgende Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringen:
- 1. die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Daten der Teilnehmer gemäß § 28b unter Einhaltung der technischen Schnittstellen und Spezifikationen;
- 2. die Ermittlung, ob Daten eines Teilnehmers im Teilnehmerverzeichnis enthalten sind und der Teilnehmer somit adressierbar ist;
- 3. die Rückmeldung der Daten gemäß § 34 Abs. 1;
- 4. die elektronische Versendung von einer Information gemäß § 34 Abs. 4 und
- 5. die Protokollierung von Anfragen und der übermittelten Ergebnisse.
(2) Die Leistungen des Teilnehmerverzeichnisses sind durch ein kostendeckendes Entgelt dem Zustellsystem, das die Zustellleistung erbringt, in Rechnung zu stellen.
(3) Die Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses ist vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Anmeldung zum und Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis
§ 28b. (1) Die Anmeldung zum und die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis sowie die Änderung der Teilnehmerdaten haben über das Anzeigemodul gemäß § 37b oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form. Für die Entgegennahme von Zustellungen mit Zustellnachweis oder nachweislichen Zusendungen hat die Anmeldung unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) zu erfolgen. Im Teilnehmerverzeichnis dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
- 1. Name bzw. Bezeichnung des Teilnehmers,
- 2. bei natürlichen Personen das Geburtsdatum,
- 3. die zur eindeutigen Identifikation des Teilnehmers im Bereich „Zustellwesen“ erforderlichen Daten:
a) bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG),
b) sonst die Stammzahl (§ 6 E-GovG) und soweit vorhanden die Global Location Number (GLN),
c) soweit vorhanden ein oder mehrere Anschriftcodes des Zustellsystems gemäß § 28 Abs. 3 Z 3,
- 4. mindestens eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 erster Satz übermittelt werden können,
- 5. Angaben, ob ein Dokument an den Empfänger auch nachweislich zugestellt werden kann,
- 6. Angaben, ob elektronische Zustellungen nur über ein bestimmtes Zustellsystem oder nach bestimmten Verfahrensvorschriften zugestellt werden können,
- 7. Angaben des Teilnehmers darüber, welche Formate über die weit verbreiteten hinaus die zuzustellenden Dokumente aufweisen müssen, damit er zu ihrer Annahme bereit ist,
- 8. Angaben darüber, ob der Teilnehmer Zustellungen außerhalb der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit über das Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 nicht erhalten möchte,
- 9. Adressmerkmale, soweit diese automatisiert aus Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs zu übernehmen sind, und
- 10. weitere Daten, die zur Vollziehung des Gesetzes oder aufgrund der Anmeldung gemäß Abs. 4 übermittelt werden.
(2) Der Teilnehmer hat über das Anzeigemodul Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben, sofern dies nicht jene Daten betrifft, die durch Abfragen von Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs automationsunterstützt aktualisiert werden. Darüber hinaus kann er dem Teilnehmerverzeichnis mitteilen, dass die Zustellung oder Zusendung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.
(3) Die gemäß § 29 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, gespeicherten Daten des Ermittlungs- und Zustelldienstes über Kunden der elektronischen Zustelldienste sind automationsunterstützt vom Ermittlungs- und Zustelldienst an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln. Diese Personen gelten als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Abs. 1.
(4) Die Anmeldedaten und Änderungen von FinanzOnline-Teilnehmern, die nicht auf die elektronische Zustellung nach der BAO verzichtet haben und Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik - Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind, sind vom Bundesminister für Finanzen automationsunterstützt an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln; die Daten anderer FinanzOnline-Teilnehmer nur mit deren Einwilligung. Die Unternehmer gelten unbeschadet der Bestimmung des § 1b Abs. 2 bis 4 E-GovG als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Abs. 1.
(5) Die Anmeldedaten und Änderungen von im Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 erfassten Teilnehmern sind von diesem Zustellsystem automationsunterstützt bis auf Widerspruch des Teilnehmers an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln. Diese Personen gelten unbeschadet der Bestimmung des § 1b Abs. 2 bis 4 E-GovG als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Abs. 1.
(6) Soweit die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann eine vollständige oder teilweise Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis unter Verwendung der Authentifizierungsmethoden gemäß Abs. 1 oder durch eine vom Teilnehmer unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird zwei Wochen nach dem Einlangen beim Teilnehmerverzeichnis wirksam. Der Teilnehmer ist über seine elektronische Adresse gemäß Abs. 1 Z 4 über die Abmeldung unverzüglich zu informieren und hat die Möglichkeit, diese binnen zwei Wochen ab Einlangen der Information rückgängig zu machen. Wird der Tod einer natürlichen Person oder das Ende einer juristischen Person, die Teilnehmer ist, über eine Registerabfrage automationsunterstützt bekannt, ist der Teilnehmer aus dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich zu löschen.“
4. § 29 Abs. 1 lautet:
„(1) Jeder Zustelldienst hat die Zustellung behördlicher Dokumente an Teilnehmer vorzunehmen (Zustellleistung). Die Zustellleistung umfasst folgende, nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringende Leistungen:
- 1. die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der zuzustellenden Dokumente (§ 34 Abs. 1);
- 2. das Betreiben einer technischen Einrichtung mit hoher Zuverlässigkeit für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;
- 3. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul gemäß § 37b Abs. 2;
- 4. die Protokollierung von Daten im Sinn des § 35 Abs. 3 fünfter Satz und die Übermittlung dieser Daten an den Absender;
- 5. die unverzügliche Verständigung des Absenders, wenn ein Dokument nicht abgeholt wird;
- 6. die Weiterleitung des Dokuments, der das Dokument beschreibenden Daten, der Verständigungsadressdaten gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments an das Anzeigemodul (§ 37b).
Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Z 1 bis 6 ein Entgelt zu entrichten.“
5. § 29 Abs. 2 entfällt.
6. § 29 Abs. 3 lautet:
„(3) Zustelldienste haben als weitere Leistung die Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs nicht in Vollziehung der Gesetze (§ 1) gemäß den Anforderungen des Abs. 1 zu erfüllen. Für diese Zusendungen darf vom Zustelldienst zum Zweck der Anzeige über das Anzeigemodul das Teilnehmerverzeichnis und das Anzeigemodul zu denselben Bedingungen wie bei der Zustellung behördlicher Dokumente verwendet werden.“
7. In § 29 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „Verantwortliche (Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) - DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1)“ ersetzt.
8. In § 29 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „über ihre Kunden“ durch die Wortfolge „der Empfänger“ ersetzt sowie nach dem Wort „Zustellung“ die Wortfolge „bzw. Zusendung“ eingefügt.
9. In § 29 Abs. 4 dritter Satz wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
10. In § 29 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „und 2“ gestrichen.
11. § 29 Abs. 6 entfällt.
12. § 30 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Erbringung der Zustellleistung (§ 29 Abs. 1) bedarf einer Zulassung, deren Erteilung beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu beantragen ist. Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung sind die für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderliche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit des Zustelldienstes. Die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ist durch ein Gutachten einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, die zur Durchführung der Konformitätsbewertung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG , ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2015 S. 19 (eIDAS-VO) akkreditiert ist, nachzuweisen. Das Gutachten darf nicht älter als zwei Monate sein und ist dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen. Mit dem Antrag auf Zulassung sind weiters allgemeine Geschäftsbedingungen vorzulegen, die den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen haben und der ordnungsgemäßen Erbringung der Zustellleistung nicht entgegenstehen dürfen.“
13. In § 30 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
14. Dem § 30 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Zugelassene Zustelldienste haben ab der Rechtskraft des Zulassungsbescheids alle zwei Jahre ein Gutachten gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen.“
15. In § 31 Abs. 1 wird zweimal das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
16. In § 31 Abs. 2 wird dreimal das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
17. § 32 samt Überschrift und § 33 samt Überschrift entfallen.
18. § 34 samt Überschrift lautet:
„Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments
§ 34. (1) Die zustellende Behörde oder in ihrem Auftrag ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 bis 4 hat durch elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der Empfänger
- 1. beim Teilnehmerverzeichnis angemeldet ist und
- 2. die Zustellung nicht gemäß § 28b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschlossen hat.
Liegen diese Voraussetzungen der Z 1 und 2 vor, so sind die Informationen gemäß § 28b Abs. 1 Z 3 und 6 bis 8 der Behörde oder dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln; andernfalls ist dieser oder diesem mitzuteilen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Steht der Behörde ein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung, so hat sie das zuzustellende Dokument in diesem Format dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln.
(2) Eine Abfrage zur Ermittlung der in Abs. 1 angeführten Daten darf nur
- 1. zum Zweck der Zustellung von Dokumenten auf Grund eines Auftrags einer Behörde nach Abs. 1 oder
- 2. zum Zweck der Zusendung von Dokumenten auf Grund eines Auftrags eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs erfolgen.
Als Suchkriterien dürfen nur die Daten gemäß § 28b Abs. 1 Z 1 bis 5, 9 und 10 verwendet werden.
(3) Verpflichteten Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89c GOG) ist in das Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 zuzustellen.
(4) Liegen die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung gemäß Abs. 1 nicht vor, kann auf Verlangen des Versenders vom Teilnehmerverzeichnis an die elektronische Verständigungsadresse gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 oder an eine beigestellte elektronische Verständigungsadresse eine Information über eine beabsichtigte elektronische Zustellung versendet werden. Eine solche beigestellte elektronische Verständigungsadresse darf im Teilnehmerverzeichnis auch ohne Anmeldung zu diesem gespeichert und verwendet werden.
(5) Die Betreiber von Internetportalen, die das Anzeigemodul gemäß § 37b Abs. 4 anbinden dürfen, sowie die Betreiber des Unternehmensserviceportals und des Bürgerserviceportals gemäß § 3 des Unternehmensserviceportalgesetzes - USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, in die das Anzeigemodul gemäß § 37b Abs. 4 eingebunden ist, sind berechtigt das Teilnehmerverzeichnis abzufragen, um eine allfällige Anmeldung oder Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis zielgerichtet zu erleichtern.“
19. § 35 Abs. 1 lautet:
„(1) Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Absender,
- 2. Datum der Versendung,
- 3. Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,
- 4. Ende der Abholfrist,
- 5. Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und
- 6. Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird.
Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die elektronischen Verständigungsformulare zu erlassen.“
20. In § 35 Abs. 2 wird das Wort „dritter“ durch das Wort „vierter“ ersetzt.
21. In § 35 Abs. 3 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen.“
22. Im bisherigen § 35 Abs. 3 dritter Satz entfällt die Wortfolge „auf Grund einer besonderen Vereinbarung des Empfängers mit dem Zustelldienst“ und es wird die Wortfolge „automatisiert ausgelöste Signatur“ durch das Wort „Schnittstelle“ ersetzt.
23. § 35 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen.“
24. In § 35 Abs. 5 wird das Wort „spätestens“ durch das Wort „jedenfalls“ ersetzt.
25. § 35 Abs. 9 entfällt.
26. § 36 samt Überschrift lautet:
„Zustellung ohne Zustellnachweis durch ein Zustellsystem
§ 36. (1) Das im Auftrag der Behörde tätige Zustellsystem hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers unverzüglich oder spätestens am selben Tag als Sammelverständigung zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Absender,
- 2. Datum der Versendung und
- 3. Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt.
Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Verständigungsformulare zu erlassen.
(2) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Das Zustellsystem hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Das Zustellsystem hat alle Daten über die Verständigung gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren.
(3) Das Zustellsystem hat das Dokument zehn Wochen zur Abholung bereitzuhalten und danach zu löschen.
(4) Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument für den Empfänger zur Abholung bereitgehalten wurde, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.“
27. § 37 Abs. 1a und Abs. 2 lautet:
„(1a) Das Kommunikationssystem der Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 die Daten gemäß Abs. 3 an das Anzeigemodul zu übermitteln.
(2) Für die Zulässigkeit der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 hat das elektronische Kommunikationssystem der Behörde folgende Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringen:
- 1. das Betreiben einer technischen Einrichtung mit hoher Zuverlässigkeit für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;
- 2. die unverzügliche Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 an das Anzeigemodul;
- 3. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul;
- 4. die Protokollierung der Abholung des Dokuments;
- 5. die Beratung des Empfängers, wenn bei der Abholung von Dokumenten technische Probleme auftreten.
Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über Leistungen zu erlassen.“
28. Nach § 37 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Vor der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 hat die Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden.“
29. In § 37 Abs. 3 wird nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „ , das Dokument, die Verständigungsadressdaten“ eingefügt.
30. Dem § 37 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch über ein zur Verfügung stehendes Kommunikationssystem einer anderen Behörde im selben Vollziehungsbereich erfolgen.
(5) Die Zustellleistung (Abs. 1) ist so zu erbringen, dass für behinderte Menschen ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.“
31. In § 37b Abs. 1 wird nach dem Wort „Dokumenten“ die Wortfolge „ , die Verständigung darüber“ eingefügt.
32. § 37b Abs. 2 lautet:
„(2) Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Auftragsverarbeiter für Zustellsysteme gemäß § 28 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen. Diesen Personen darf die Anzahl ihrer gelesenen und ungelesenen Dokumente schon vor der Abholung angezeigt werden.“
33. In § 37b Abs. 4 lautet:
„(4) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt ein Anzeigemodul mit hoher Zuverlässigkeit zur Verfügung. Dieses kann auf Internetportalen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter der Maßgabe der Einhaltung der technischen Schnittstellen und Spezifikationen angebunden werden. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat diese Schnittstellen und Spezifikationen im Internet auf seiner Website bekannt zu geben. Das Unternehmensserviceportal und das Bürgerserviceportal gemäß § 3 des Unternehmensserviceportalgesetzes - USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, haben das Anzeigemodul einzubinden. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung Kriterien zur Einbindung oder Anbindung des Anzeigemoduls bei weiteren Portalen festlegen.“
34. In § 37b Abs. 6 wird die Wortfolge „die Bundesregierung“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
35. § 37b Abs. 7 lautet:
„(7) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat den einliefernden Systemen die Kosten für das Anzeigemodul entsprechend ihrem Einlieferungsvolumen kostendeckend zu verrechnen. Werden Daten im Anzeigemodul eingeliefert, die nach diesem Bundesgesetz keine Rechtswirkungen auslösen, sind die halben Verrechnungssätze anzuwenden. Die Bundesrechenzentrum GmbH kann als Zahlstelle eingerichtet werden.“
36. In § 37b Abs. 8 erster Satz wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
37. § 39 lautet:
„§ 39. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 28a, 28b, 30 bis 32 und § 37b der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut.“
38. Die Überschrift zu § 40 lautet:
„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen“
39. § 40 Abs. 6 entfällt.
40. Dem § 40 werden folgende Abs. 10 bis 12 angefügt:
„(10) Elektronische Zustelldienste, die gemäß § 30 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 104/2018 zugelassen wurden, gelten als elektronische Zustelldienste gemäß § 30 in der Fassung dieser Novelle und haben spätestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten der genannten Bestimmung in der Fassung der genannten Novelle ein Konformitätsbewertungsgutachten gemäß § 30 Abs. 1 vorzulegen.
(11) Die Kosten des Teilnehmerverzeichnisses gemäß § 28a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 und jene des Anzeigemoduls gemäß § 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 sind bis zu einem Einlieferungsvolumen von 25 Millionen pro Jahr nicht zu verrechnen und vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu tragen. Wird diese Menge überschritten, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ab dem Beginn des übernächsten Jahres die Kosten zu verrechnen, wobei pro Einlieferung in Summe höchstens 7 Cent für die Kosten des Teilnehmerverzeichnisses und des Anzeigemoduls verrechnet werden dürfen.
(12) § 28a samt Überschrift und § 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 28 Abs. 2 bis 4, § 28b Abs. 1 bis 3 und 6, § 29 Abs. 1 und 3 bis 5, § 30 Abs. 1, 3 bis 5, § 31, § 34 samt Überschrift, § 35 Abs. 1 bis 5, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1a bis 5, § 37b Abs. 1, 2, 4, 6 und 8 sowie § 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses gemäß § 28a Abs. 3 folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 29 Abs. 2 und 6, § 32 samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 9 und § 40 Abs. 6 außer Kraft. Die Überschrift zu § 28b und § 28b Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Beginn des zweiten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses gemäß § 28a Abs. 3 folgenden Monats in Kraft.“
Artikel 7
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 48b Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Z 2 entfällt.
b) Z 4 lautet:
- „4. Wird ein Dokument über FinanzOnline elektronisch zugestellt, hat der Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Anzeige der das Dokument beschreibenden Daten und der Abholung des Dokuments im Anzeigemodul (§ 37b ZustG) nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dem Betreiber des Anzeigemoduls die das Dokument beschreibenden Daten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments zu übermitteln und die Anzeige des Dokuments direkt an zur Abholung berechtigte Personen zuzulassen. In diesem Fall gilt Folgendes:
a) Zur Abholung berechtigte Personen sind der Empfänger und, soweit dies nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person.
b) Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinn des Art. 4 Z 8 DSGVO für den Bundesminister für Finanzen insbesondere zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen.
c) Das Anzeigemodul hat sämtliche Daten über die Abholung durch den Empfänger zu protokollieren und an den Bundesminister für Finanzen elektronisch zu übermitteln.“
2. § 98 Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).“
3. § 99 entfällt.
4. § 100 lautet:
„§ 100. (1) Abweichend von § 98 Abs. 1 ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn
- 1. die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vorliegen oder
- 2. eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) erfolgen soll.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist eine elektronische Zustellung nur über ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 ZustG zulässig.“
5. § 102 lautet:
„§ 102. (1) Bei Vorliegen wichtiger Gründe hat die Abgabenbehörde zu verfügen, dass schriftliche Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen sind. Liegen besonders wichtige Gründe vor, hat sie die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu verfügen.
(2) Im Falle einer elektronischen Zustellung kann die Abgabenbehörde bei Vorliegen wichtiger Gründe die Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) verfügen.“
6. § 323 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 52 wird im zweiten Satz vor dem Wort „sinngemäß“ die Wortfolge „in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2018, BGBl. I Nr. 62/2018,“ eingefügt.
b) Nach Abs. 60 wird folgender Abs. 61 angefügt:
„(61) Mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses gemäß § 28a Abs. 3 ZustG durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort folgenden Monats treten
- 1. § 98 Abs. 1, § 100 und § 102, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2018, in Kraft;
- 2. § 48b Abs. 3 Z 2 und § 99 außer Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und können Erkenntnisse und Beschlüsse an Finanzämter und Zollämter elektronisch zugestellt werden“.
2. In § 24 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können Zustellungen elektronisch vorgenommen werden. Für elektronische Zustellungen an den Bundesminister für Finanzen, Finanzämter und Zollämter sind die Bestimmungen der BAO anzuwenden. Andere elektronische Zustellungen sind nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, über ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 ZustG vorzunehmen.“
3. In § 27 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2018, tritt mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses gemäß § 28a Abs. 3 ZustG durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort folgenden Monats in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Meldegesetzes 1991
Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 3 das Wort „Anmeldung“ durch die Wortfolge „An- oder Ummeldung“ ersetzt.
2. § 1 Abs. 5 lautet:
„(5) Meldedaten sind sämtliche auf dem Meldezettel (§ 9), im Gästeverzeichnis (§ 10) oder auf der Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a) festgehaltenen personenbezogenen Daten, die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) sowie im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß § 3 Abs. 1a auch die Anschrift des Unterkunftgebers, nicht jedoch die Unterschriften.“
3. In § 3 Abs. 1a wird nach dem Wort „können“ ein Beistrich und die Wendung „wenn der Meldepflichtige über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, seine Identitätsdaten aufgrund früherer Anmeldungen im ZMR gespeichert sind und die Wohnung in Bezug auf die Daten gemäß Abschnitt A Z 1 bis 7 und Z 9 sowie Abschnitt B Z 1 bis 3 und Z 7 der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, erfasst ist“ eingefügt.
4. Die Überschrift zu § 3 lautet:
„Unterkunft in Wohnungen; An- oder Ummeldung“
5. Nach § 3 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Im Falle der An- oder Ummeldung gemäß Abs. 1a von Minderjährigen durch einen Elternteil darf der Bundesminister für Inneres für die jeweilige Meldebehörde mithilfe des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR - § 44 Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013) prüfen, ob der Meldepflichtige als Elternteil des Minderjährigen eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Meldepflichtige für die Durchführung der Meldung an die Meldebehörde zu verweisen. Die Vornahme der An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil ist zulässig, sofern diese gemeinsam Unterkunft nehmen.“
6. § 3 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude, das im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) mit mehreren Adressen aufscheint, hat der Unterkunftnehmer eine dieser Adressen auszuwählen.“
7. In § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 wird nach dem Wort „übermitteln“ ein Beistrich und die Wortfolge „wobei abweichend von der Anlage A zum Unterkunftgeber Namen und Anschrift anzugeben sind“ eingefügt.
8. Dem § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle einer Meldung gemäß Abs. 1a tritt anstelle der Urkundenvorlage sowie der Bestätigung des Meldepflichtigen der sachlichen Richtigkeit der Meldedaten die eindeutige Identifikation und die elektronische Signatur unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004).“
9. § 4 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Die Abmeldung einer Unterkunft kann bei jeder Meldebehörde erfolgen.“
10. In § 12 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „er“ die Wortfolge „an welcher Adresse“ eingefügt.
11. In § 12 Abs. 2 wird im Schlussteil nach dem Wort „Unterkunftnehmers“ die Wortfolge „sowie die Adresse einschließlich der Türnummer“ eingefügt.
12. § 16 Abs. 7 lautet:
„(7) Der Auftragsverarbeiter hat datenqualitätssichernde Maßnahmen zur Unterstützung der Meldebehörden zu setzen, wie insbesondere diese auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze, auf die Schreibweisen von Adressen oder auf Meldungen hinzuweisen, die aufgrund bestimmter Umstände nicht plausibel erscheinen.“
13. Dem § 16a Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Bundesminister für Inneres ist ferner ermächtigt, auf Verlangen dieser Abfrageberechtigten zusätzlich zum Gesamtdatensatz die Daten gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 7 Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016), BGBl. II Nr. 51/2016, zu übermitteln. Die Statistik Austria hat dem Bundesminister für Inneres sämtliche im Gebäude- und Wohnungsregister verarbeitete Daten gemäß Abschnitt A, B und C Z 1 der Anlage zum GWR-Gesetz sowie die Änderungen dieses Datenbestandes periodisch, zumindest einmal täglich, in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.“
14. Dem bisherigen Inhalt des § 16c wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.
15. In § 16c Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Bundesminister für Inneres diese“ die Wortfolge „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten“ eingefügt.
16. Dem § 16c werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Für sonstige Rechtsträger, soweit diese zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind, gilt Abs. 1 nur insoweit, als diese Rechtsträger ausschließlich über Änderungen zu Vornamen, Familiennamen, akademische Grade oder Hauptwohnsitz verständigt werden. Sofern diese Rechtsträger das bPK für die Teilnahme am Änderungsdienst im privaten Bereich (§ 14 E-GovG) verwenden, haben diese ihre Stammzahl zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst für Rechtsträger gemäß Abs. 2 zur Verfügung steht, durch Verordnung festzulegen.“
17. In § 23 Abs. 17 zweiter Satz wird nach dem Wort „treten“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
18. Dem § 23 werden folgende Abs. 20 und 21 angefügt:
„(20) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 zu § 16c sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Anordnung zur Änderung des § 16c beziehen, die sie durch das Deregulierungs- und Anpassungsgesetz - Inneres, BGBl. I Nr. 120/2016, erhalten würde.
(21) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 3, § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 1a, § 3 Abs. 2 zweiter Satz, § 4 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 7, § 16a Abs. 4 sowie § 16c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit 1. März 2019 in Kraft. § 3 Abs. 1b und 2 dritter und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit dem durch § 3 Abs. 1a festgelegten Zeitpunkt in Kraft. § 23 Abs. 17 und 20 sowie § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
19. In § 25 entfällt die Wortfolge „und des § 16c im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“.
Artikel 10
Änderung des Passgesetzes 1992
Das Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 22b werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Der Bundesminister für Inneres hat auf ein unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte gestelltes Verlangen des Betroffenen einen Vermerk, dass der Betroffene rechtzeitig über den Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Reisedokumentes informiert wird, in der zentralen Evidenz zu verarbeiten und den Betroffenen in angemessener Zeit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Reisedokumentes zu verständigen. Eine Verständigung hat zu unterbleiben und der diesbezügliche Vermerk ist zu löschen, sofern der Betroffene dies verlangt. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen späteren Zeitpunkt, ab dem Betroffene über den Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Reisedokumente verständigt werden können, durch Verordnung festzulegen.
(8) Die Staatsbürgerschaftsbehörde ist ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde Daten, über die sie rechtmäßig verfügt und die für Verfahren oder für die Einleitung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, zu übermitteln. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.“
2. Dem § 25 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 22b Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit 1. März 2019 in Kraft. Sofern hinsichtlich § 22b Abs. 7 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten festzulegen.“
Artikel 11
Änderung des Personenstandsgesetzes 2013
Das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:
1. Dem bisherigen Inhalt des § 12 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.
2. Dem § 12 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Darüber hinaus kann die Mutter anlässlich der Eintragung der Geburt gemäß § 10 unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) die Anmeldung des Kindes im Wege der Personenstandsbehörde vornehmen. Dasselbe gilt für den Vater, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Inneres berechtigt, die aufrechten Wohnsitze der Eltern im Datenfernverkehr im Wege des ZMR abzufragen und dem Elternteil zu übermitteln sowie mithilfe des ZPR für die jeweilige Personenstandsbehörde zu prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist. § 3 Abs. 2 dritter und letzter Satz MeldeG gilt.“
3. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Mutter ist berechtigt, den Vornamen ihres Kindes unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) zu bestimmen. Dasselbe gilt für den Vater, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt. Der Bundesminister für Inneres darf für die jeweilige Personenstandsbehörde mithilfe des ZPR prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist.“
4. Dem § 38 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Mutter ist berechtigt, den Familiennamen ihres Kindes bis zum vollendeten ersten Lebensjahr unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) zu bestimmen. Dasselbe gilt für den Vater, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt. Der Bundesminister für Inneres darf für die jeweilige Personenstandsbehörde mithilfe des ZPR prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist.“
5. In § 42 Abs. 3 wird nach dem Wort „Gehörs“ die Wortfolge „auf Antrag oder“ eingefügt.
6. Dem § 44 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Abfrage ist von sonstigen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.“
7. Dem § 47 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Auf Verlangen des Betroffenen kann unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte im ZPR abgefragt werden, ob dessen personenbezogene Daten im ZPR bereits nacherfasst wurden. Diesfalls sind dem Betroffenen folgende zu ihm im ZPR verarbeiteten Daten im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln:
- 1. der Personenkern (§ 2 Abs. 2) sowie
- 2. die besonderen Personenstandsdaten zur Eheschließung (§ 2 Abs. 4) sowie zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (§ 2 Abs. 5).“
8. Dem § 58 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, den Kostenersatz für Registerauszüge im Sinne des Abs. 2 mit Verordnung festzulegen. Diese Registerauszüge sind von sonstigen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.“
9. Dem § 72 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 12, § 13 Abs. 4, § 38 Abs. 6, § 42 Abs. 3, § 44 Abs. 2 letzter Satz, § 47 Abs. 5 sowie § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit 1. März 2019 in Kraft.“
Van der Bellen
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