Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, Erhebungen über den Tag der Zustellung des angefochtenen Urteils des Berufungsgerichts an die beklagte Partei und über den Tag der Postaufgabe der Revision der beklagten Partei vom 15. 11. 2010 (ON 17) durchzuführen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach dem im Akt erliegenden Zustellnachweis wurde das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts der beklagten Partei am Donnerstag, den 14. 10. 2010, elektronisch zugestellt. Der letzte Tag der vierwöchigen Revisionsfrist war somit Donnerstag, der 11. 11. 2010. Am 16. 11. 2010 langte beim Erstgericht eine mit 15. 11. 2010 datierte Revision der beklagten Partei ein, worin angegeben wurde, dass das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts der beklagten Partei (erst) am 19. 10. 2010 zugestellt worden sei. Diesem Schriftsatz ist ein Kuvert angeschlossen, aus welchem allerdings der Tag der Postaufgabe des Rechtsmittels nicht eindeutig ersichtlich ist. Auch der Eingangsvermerk des Erstgerichts enthält keine Angabe über den Tag der Postaufgabe. Im diesbezüglichen Vorlagebericht (ON 21) ist vermerkt, dass das Rechtsmittel „mittels eines Schriftsatzes im Postweg am 10. 11. 2010“ eingebracht worden sei. Diese Angabe steht jedoch im offenkundigen Widerspruch dazu, dass das Rechtsmittel der beklagten Partei mit 15. 11. 2010 datiert ist.
Die elektronische Zustellung hat dieselben Wirkungen wie die Zustellung, die auf herkömmliche Weise bewirkt wird, wobei das Einlangen der Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers für das Zustelldatum maßgeblich ist. Der Zeitpunkt, an dem die Sendung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt, wird technisch dokumentiert. Das Zustelldatum ist durch diesen Nachweis („Zustellnachweis“) daher zeitlich fixiert und - insoweit dem RSb vergleichbar - nachweisbar. Die Vermutung besteht darin, dass die Sendung an jenem Tag als wirksam zugestellt gilt. Die Vermutung des Zustellungstags ist allerdings widerlegbar (Stumvoll in Fasching/Konecny 2 ErgBd § 1 ZustG Rz 26 f). Die Rechtsmittelwerberin hat in ihrem Rechtsmittelschriftsatz behauptet, das angefochtene Urteil sei ihr (erst) am 19. 10. 2010 zugestellt worden.
Da für die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels der beklagten Partei der Tag der Zustellung der angefochtenen Entscheidung und der Tag der Postaufgabe des Rechtsmittels entscheidend sind, diese beiden Tage aber nicht zweifelsfrei feststehen, wird das Erstgericht darüber entsprechende Erhebung durchzuführen haben. Nach Vornahme der Erhebungen ist der Akt im direkten Weg dem Obersten Gerichtshof wieder zur Entscheidung vorzulegen.
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