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§ 53 StVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 174/1983

§ 53. Die Hinweiszeichen

(1)  Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:

1a. „PARKEN“

1b. „ZUM PARKPLATZ“

1c. „PANNENBUCHT“

2. „SPITAL“

2a. „KENNZEICHNUNG EINES SCHUTZWEGES“

2b. „KENNZEICHNUNG EINER RADFAHRERÜBERFAHRT“

  1. 2c. „Kennzeichnung eines Schutzweges und einer Radfahrerüberfahrt“

  1. 2d. Unterführung

3. „ERSTE HILFE“

3a. „GOTTESDIENSTE“

4. „PANNENHILFE“

4a. „VERKEHRSFUNK“

5. „TELEFON“

6. „TANKSTELLE“

6a.

6b. „E‑Ladestelle“

7. „ENDE DES GEGENVERKEHRS“

7a. „WARTEPFLICHT FÜR GEGENVERKEHR“

8a. „AUTOBAHN“

8b. „ENDE DER AUTOBAHN“

8c. „AUTOSTRASSE“

8d. „ENDE DER AUTOSTRASSE“

9a. „FUSSGÄNGERZONE“

9b. „ENDE EINER FUSSGÄNGERZONE“

9c. „WOHNSTRASSE“

9d. „ENDE EINER WOHNSTRASSE“

9e. „BEGEGNUNGSZONE“

9f. „ENDE EINER BEGEGNUNGSZONE“

9g. „TUNNEL“

10. „EINBAHNSTRASSE“

10a. „STRASSENBAHN BIEGT BEI GELB ODER ROT EIN“

11. „SACKGASSE“

11a. „Sackgasse mit Durchgehmöglichkeit“

11b. „Sackgasse mit Durchfahrmöglichkeit für Radfahrer und Durchgehmöglichkeit“

12. „LATERNEN, DIE NICHT DIE GANZE NACHT ÜBER LEUCHTEN“

13a. „VORWEGWEISER“

13b. „WEGWEISER“

13c. „WEGWEISER ZU ANDEREN VERKEHRSEINRICHTUNGEN“

13d. „WEGWEISER ZU LOKAL- ODER BEREICHSZIELEN“

13e. „Vorwegweiser Fahrradverkehr“

13f. „Hauptwegweiser Fahrradverkehr“

13g. „Zwischenwegweiser Fahrradverkehr“

14a. „VORWEGWEISER ZUR AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE“

14b. „WEGWEISER ZUR AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE“

15a. „VORWEGWEISER ‑ AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE“

  1. a)

  1. b)

  1. c)

  1. d)

15b. „AUSFAHRTSWEGWEISER ‑ AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE“

  1. a)

  1. b)

15c. „ORIENTIERUNGSTAFEL ‑ AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE“

16a. „VORANKÜNDIGUNG EINER UMLEITUNG“

16b. „UMLEITUNG“

16c. „WECHSEL DER RICHTUNGSFAHRBAHN“

  1. a)

  1. b)

17a. „ORTSTAFEL“

17b. „ORTSENDE“

18. „INTERNATIONALER HAUPTVERKEHRSWEG“

19. „STRASSE MIT VORRANG“

21. „STRASSE OHNE VORRANG“

Dieses Zeichen zeigt die Nummer (§ 43 Abs. 5) einer nicht zur Vorrangstraße erklärten Straße an.

22. „ALLGEMEINE GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG“

23. „VORANZEIGER FÜR EINORDNEN“

23a. „VORANZEIGER FÜR EINBIEGEN“

23b. „VORANZEIGER FÜR FAHRSTREIFENVERLAUF“

23c. „FAHRSTREIFENVERMINDERUNG“

23d. „Pannenstreifenfreigabe“

24. „STRASSE FÜR OMNIBUSSE“

25. „FAHRSTREIFEN FÜR OMNIBUSSE“

26. „FAHRRADSTRASSE“

26a. „Schulstraße“

27. „RADWEG OHNE BENÜTZUNGSPFLICHT“

28. „GEH- UND RADWEG OHNE BENÜTZUNGSPFLICHT“

a)

b)

  1. 29. „Ende einer Fahrradstraße, einer Schulstraße, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges ohne Benützungspflicht“

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 174/1983

Schlagworte

Gebietsziel

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2024

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40261454

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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