VwGH 2010/05/0046

VwGH2010/05/004618.3.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Dr. R F in Wien, vertreten durch die Hasberger_Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Dezember 2009, Zl. RU1-AB-2/127-2009, betreffend Nichtigerklärung einer Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §68 Abs4 Z4;
BauO NÖ 1996 §23 Abs8;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §68 Abs4 Z4;
BauO NÖ 1996 §23 Abs8;
VwRallg;

 

Spruch:

Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung zuständige Bezirkshauptmannschaft W (kurz: BH) erteilte mit Bescheid vom 15. Oktober 2009 u.a. als Baubehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Geschäftsgebäudes (Lebensmittelmarkt; P-Markt) auf dem als Bauland-Betriebsgebiet gewidmeten Grundstück Nr. 1075/1, KG W (in der Folge nur kurz: Grundstück X), unter Vorschreibung von Auflagen und eine Verwaltungsabgabe.

Mit Schreiben vom 18. November 2009 fragte die BH bei der belangten Behörde an, ob die erteilte Bewilligung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung widerspricht.

Die belangte Behörde holte zu dieser Frage das Gutachten von Dipl. Ing. S.K. vom 26. November 2009 ein. In diesem führte der Sachverständige im Lichte der Regelung des § 17 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976) betreffend die Frage, ob im vorliegenden Bereich des Baugrundstückes mehrere Handelsbetriebe eine funktionelle Einheit darstellen, die gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung nicht mehr als 1.000 m2 ausmachen dürfen,

Folgendes aus:

"Der umgebende Bereich des Bauland-Betriebgebietsgrundstückes (X) wird in der unmittelbaren

Nachbarschaft folgender Maßen genutzt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (11. Jänner 2010) die NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden:

NÖ BO 1996), LGBl. 8200-0, i.d.F. LGBl. 8200-16 anzuwenden.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der

NÖ BO 1996 lauten (teils in Auszügen) wie folgt:

"§ 20

Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,

  1. 2.
  2. 7. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, …

    entgegensteht."

    "§ 23

    Baubewilligung

(1) Die Baubehörde hat über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht.

(2) …

(7) … . Bei der Bewilligung von Handelseinrichtungen, für die auch eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist sowie …, ist eine Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides samt den dazugehörigen Beilagen der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

(8) Bescheide, die entgegen den Bestimmungen des Abs. 1

2. Satz erlassen werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Eine Aufhebung des Baubewilligungsbescheids ist jedoch ab dem Baubeginn nicht mehr zulässig; bei der Bewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes darf sie bis spätestens 4 Wochen nach Baubeginn erfolgen. Bei Neu-, Zu- und Umbauten von Handelseinrichtungen, für die auch eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist, ausgenommen Handelsbetriebe gemäß § 17 Abs. 5 und 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, sowie bei der Baubewilligung für Hochhäuser, beginnt die 4-Wochenfrist frühestens mit dem Einlangen des Baubewilligungsbescheides samt der Unterlagen gemäß Abs. 7 bei der Bezirksverwaltungsbehörde. … ."

Weiters kommt das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-0 idF LGBl. 8000-23, zur Anwendung.

Die im vorliegenden Fall relevanten § 16 Abs. 1 Z. 3 und § 17 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 NÖ ROG 1976 lauten wie folgt:

"§ 16

Bauland

(1) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

  1. 1.
  2. 3. Betriebsgebiete, die für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt sind, die keine übermäßige Lärm- oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich - soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen - in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen. Betriebe, die einen Immissionsschutz beanspruchen, sind unzulässig."

    "§ 17

    Gebiete für Handelseinrichtungen

(1) In Zentrumszonen kann die Widmung Bauland-Kerngebiet mit dem Zusatz 'Handelseinrichtungen' bezeichnet werden. In dieser Widmung bestehen für die Errichtung von Handelsbetrieben keine Beschränkungen hinsichtlich der Verkaufsfläche oder Bruttogeschoßfläche. Die übrigen Nutzungsmöglichkeiten gemäß § 16 Abs. 1 Z. 2 bleiben zulässig.

(2) Innerhalb des geschlossenen, bebauten Ortsgebietes - ausgenommen in der Widmung Bauland-Kerngebiet-Handelseinrichtungen - darf die Bruttogeschoßfläche von Handelsbetrieben nicht mehr als 1.000 m2 betragen.

(3) Außerhalb der in Abs. 2 bezeichneten Bereiche darf die Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren 80 m2 nicht übersteigen.

(4) Bilden mehrere Handelsbetriebe eine bauliche, funktionelle oder organisatorische Einheit, darf die Summe der Bruttogeschoßflächen in den Fällen gemäß Abs. 2 nicht mehr als 1.000 m2 und die Summe der Verkaufsflächen gemäß Abs. 3 nicht mehr als 80 m2 betragen. Eine funktionelle Einheit ist dann gegeben, wenn im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen genutzt werden und mehrheitlich über private (eigene oder gemeinsame) Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden verfügen."

Gemäß § 23 Abs. 8 NÖ BO 1996 können Bescheide aus bestimmten in Abs. 1 genannten Gründen (u.a. bei einem Widerspruch zu der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart oder zu einer Bestimmung des NÖ ROG 1976) für nichtig erklärt werden. Die Aufhebung eines Baubewilligungsbescheides ist weiters nach dieser Bestimmung zeitlich beschränkt. Für den vorliegenden Fall des Neubaues eines Gebäudes (nämlich Verkaufsmarktes), für dessen Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gemäß § 1 der Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2-0 i.d.F. LGBl. 1090/2-15, (neben dem gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahren) auch die Bezirksverwaltungsbehörde Waidhofen/Thaya zuständig war, war die Regelung des zweiten Satzes zweiter Halbsatz des § 23 Abs. 8 leg. cit. maßgeblich. (Der 3. Satz des § 23 Abs. 8 BO ist für einen solchen Fall, zumal es ja auch keine Verständigung nach Abs. 7 leg. cit. gibt, unanwendbar). Danach darf die Nichtigerklärung eines Baubewilligungsbescheides bis vier Wochen nach Baubeginn erfolgen. Als Baubeginn war nach den unbestrittenen Feststellungen der Behörde der 30. November 2009 anzunehmen. Die vorgesehene Vierwochenfrist endete im vorliegenden Fall somit am 28. Dezember 2009. Um diese zeitliche Voraussetzung für eine Nichtigerklärung zu erfüllen, musste der Bescheid betreffend die Nichtigerklärung bis zum 28. Dezember 2009 erlassen worden sein. Die einzige Partei in diesem Nichtigerklärungsverfahren war der Beschwerdeführer.

In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides den 11. Jänner 2010 an. Nach den näheren Ausführungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides in der Gegenschrift der belangten Behörde (der übermittelte Akt enthält keine Nachweise über vorgenommene oder versuchte Zustellungen) konnte der Bescheid dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2009 wegen Ortsabwesenheit nicht zugestellt werden. Der Vertreter des Beschwerdeführers im Baubewilligungsverfahren, bei dem gleichfalls ein Zustellversuch im Dezember erfolgte, teilte der Behörde mit, dass kein Vollmachtverhältnis zum Beschwerdeführer mehr bestehe; eine Zustellvollmacht für das Nichtigerklärungsverfahren bestand somit nicht.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde genügt es zur Einhaltung der angeführten Frist nicht, dass in dieser Zeit ein Zustellversuch unternommen wurde (weil dies im Gesetz nicht vorgesehen ist), es muss (daher) vielmehr in der vorgesehenen Frist eine wirksame Erlassung des Nichtigerklärungsbescheides an eine Partei (im vorliegenden Fall: an die eine Partei) erfolgen. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2009, Zl. 2007/05/0139). Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides durch Zustellung liegt ab dem Zeitpunkt seiner rechtswirksamen Zustellung vor. Unbestritten erfolgte die wirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am 11. Jänner 2010, somit nach Ablauf der Vierwochenfrist ab Baubeginn.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon aus dem Grund als inhaltlich rechtswidrig, weil die in § 23 Abs. 8 Nö BO 1996 vorgesehene zeitliche Beschränkung der Erlassung eines Nichtigerklärungsbescheides nicht eingehalten wurde.

Weiters erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt: Andernfalls hätte er darlegen können, dass die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten keineswegs den Schluss zuließen, dass ein funktioneller Zusammenhang zwischen dem auf seinem Grundstück geplanten Lebensmittelmarkt und anderen Handelsbetrieben bestehe.

Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der dem Nichtigerklärungsverfahren nicht beigezogen wurde, in dem geltend gemachten Recht auf Parteiengehör verletzt wurde und in seinen Ausführungen zu dem herangezogenen Versagungsgrund gemäß § 17 Abs. 4 NÖ ROG auch die Relevanz dieser Parteienverletzung entsprechend dargelegt hat. So verweist er zutreffend darauf, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen im unmittelbaren Umgebungsbereich lediglich an einer Seite seines Grundstückes ein teilweise einen Handelsbetrieb darstellendes Unternehmen bestehe.

Der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war im Hinblick auf die einer Verfahrensverletzung vorgehenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 18. März 2013

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