VwGH 2007/05/0139

VwGH2007/05/013923.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des GF in Schlüßlberg, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in 4707 Schlüßlberg, Marktplatz 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. April 2007, Zl. BauR-013800/1-2007-Um/Vi, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Gallspach), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 403/1 und 403/2, KG Gallspach. Mit Schreiben vom 24. Mai 1972 suchte er, gemeinsam mit seiner Ehefrau G. F., die damals Miteigentümerin war, bei der mitbeteiligten Gemeinde um die Bewilligung der Abschreibung von Teilen der Grundstücke 403/1 und 403/2 und die Schaffung eines Bauplatzes aus diesen Teilflächen gemäß einem dem Ansuchen angeschlossenen Teilungsplan an.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde (im Folgenden: Bürgermeister) vom 28. Dezember 1972 wurde der Antrag abgewiesen. Begründend verwies der Bürgermeister auf eine Stellungnahme des Bezirksbauamtes Wels, wonach die Grundteilung im Widerspruch zu den Interessen der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Oö Bauordnungsnovelle 1946 idF LGBl. Nr. 24/1966; BO 1966) stehe und § 2 Abs. 11 Z. 3 Oö. Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1972 (ROG; in Kraft seit 1. Juli 1972), wegen der Zersiedelung widerspreche. Zudem habe die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als zuständige Naturschutzbehörde der Schaffung eines Bauplatzes nicht zugestimmt, da dieser inmitten landwirtschaftlich genutzter Grundstücke und 200 m vom nächsten Haus entfernt liegen würde.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachten der Beschwerdeführer und G. F. vor, das ROG sei im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Kraft gewesen und könne daher nicht zur Anwendung kommen. Die Naturschutzbehörde sei im gegenständlichen Verfahren nicht zu hören, da es sich bei der Grundteilung um keinen das Landschaftsbild störenden Eingriff handle. Durch den projektierten, einzelnen Bauplatz komme es keinesfalls zu einer Zersiedlung. Ein Flächenwidmungsplan stehe dem Antrag nicht entgegen.

Ein Entwurf eines abweisenden Berufungsbescheides fand in der Gemeinderatssitzung vom 27. Juli 1973 keine Zustimmung. Ein Mitglied des Gemeinderates stellte den Antrag, dass die Genehmigung für die Schaffung der Bauparzelle mit der Auflage erteilt werde, die Gemeinde habe für die Kosten der Aufschließung dieses Grundstückes - Kanal und Wasserleitung - nicht aufzukommen. Dieser Antrag wurde mit 16 Ja-Stimmen bei zwei Stimmenthaltungen angenommen. Wörtlich heißt es im Protokoll: "Ein entsprechender Genehmigungsbescheid ist auszufertigen".

Im Gemeindeakt findet sich ein Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. August 1973, welches als Bescheid bezeichnet ist, einen Spruch, eine Begründung und eine Vorstellungsbelehrung enthält, mit dem Siegel der Gemeinde versehen ist und unter den Worten "Der Bürgermeister i.V." eine Unterschrift enthält. Handschriftlich ist auf diesem Schreiben das Wort "Entwurf" enthalten. Unter der Überschrift "Spruch:" wird die angestrebte Grundteilungsbewilligung bzw. Bauplatzgenehmigung für die neu geschaffene Parzelle 403/2 der KG Gallspach in vollem Umfang bzw. wie sie der Lageplan vorsieht, erteilt und der erstinstanzliche Bescheid vom 28. Dezember 1972 zur Gänze aufgehoben. Als Auflage ist vorgesehen, dass der Gesuchsteller die Kosten für die Aufschließung trägt.

In der Begründung dieses Bescheidentwurfes wurde ausgeführt, dass im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren von der Landwirtschaftskammer keine land- und forstwirtschaftlichen Bedenken gegen die Erteilung der Bauplatzgenehmigung erhoben worden seien. Ein Anschluss des neu geschaffenen Grundstückes an die Ortwasserleitung und den Abwasserkanal sei möglich. In einer Entfernung von 200 m in südöstlicher Richtung von dem gegenständlichen Grundstück entstehe zudem eine neue Siedlung.

Nach einem Aktenvermerk vom 10. August 1973 wurde von Seite der belangten Behörde telefonisch der Auftrag an die Gemeinde erteilt, vor Erlassung des Genehmigungsbescheides den Akt zur Prüfung vorzulegen. In einem Schreiben vom 14. September 1973 teilte die Oberösterreichische Landesregierung, Abteilung Raumordnung und Landesplanung mit, dass nach ihrer Rechtsauffassung im vorliegenden Fall, soweit der Flächenwidmungsplan aus 1956 lediglich eine Umgrenzung des Siedlungsgebietes festlege und außerhalb des Flächenwidmungsplanes nur landwirtschaftlich genutzte Flächen ausgewiesen seien, anzunehmen sei, dass die Widmung "landwirtschaftlich genutzte Flächen" für das gesamte übrige Gemeindegebiet gelte. Die gegenständliche Parzelle liege demnach im landwirtschaftlich genutzten Gebiet, weshalb vor einer Bauplatzgenehmigung gemäß § 23 ROG eine Abänderung des Flächenwidmungsplanes erforderlich gewesen wäre. Der Gemeinderat habe die Wirkung der Raumordnungsgrundsätze nach § 3 ROG bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Es sei unbestritten, dass es sich um den Fall einer Zersiedlung handle. Das Grundstück werde ungünstig aus einer landwirtschaftlichen Fläche herausgeschnitten, weshalb eine zweckmäßige und geordnete Bebauung gemäß § 19 Abs. 1 ROG keinesfalls gesichert sei. Außerdem bestehe ein Widerspruch zu § 7 Abs. 2 ROG, da eine Verschlechterung der Agrarstruktur eintreten werde. Auf Grund der Widersprüche zum Raumordnungsgesetz solle eine Baubewilligung unbedingt verhindert werden.

In einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20. Juni 1974 wird auf das zuletzt zitierte Schreiben der belangten Behörde hingewiesen und unter Bedachtnahme auf das Ergebnis eines in Anwesenheit des Grundstückseigentümers am 4. Juni 1974 durchgeführten Lokalaugenscheines festgestellt, dass der Grundeigentümer vorläufig auf eine Erledigung seiner Berufung gegen den abweisenden Bescheid, betreffend die Schaffung des gegenständlichen Bauplatzes, verzichte. Der Grundeigentümer hätte beim Lokalaugenschein erklärt, zunächst einmal die beabsichtigte Änderung des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes abwarten zu wollen. In diesem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft wird die mitbeteiligte Gemeinde eingeladen, den Bescheid über die gegenständliche Berufungsentscheidung des Gemeinderates vorerst nicht zu erlassen.

Tatsächlich wurde die am 27. Juli 1973 vom Gemeinderat beschlossene Berufungsentscheidung an den Beschwerdeführer bzw. die weitere Miteigentümerin niemals zugestellt.

Mit Schreiben an den Bürgermeister vom 8. Juni 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um schriftliche Ausfertigung der am 27. Juli 1973 beschlossenen Berufungsentscheidung des Gemeinderates.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde hielt in dieser Sache am 28. September 2006 eine Sitzung ab. Das vorgelegte Protokoll enthält nur den Punkt 7 der Tagesordnung; über Punkt 6 der Tagesordnung gibt aber die Beschwerde Auskunft. Danach war die Beschlussfassung über die Aufhebung des Beschlusses vom 27. Juli 1973 gegenständlich.

Im Protokoll über die Gemeinderatssitzung heißt es zum Punkt 7. der Tagesordnung, da durch die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 27. Juli 1973 die Berufung der Ehegatten (Beschwerdeführer) und G.F. gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 28. Dezember 1972 noch offen sei, habe darüber der Gemeinderat in zweiter Instanz zu entscheiden. Ein Bescheidentwurf wurde vom Bürgermeister vorgelegt und enthielt mehrheitlich die Zustimmung des Gemeinderates.

Nach dem in der Folge mit Datum 17. Oktober 2006 ausgefertigten und dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2006 zugestellten Bescheid des Gemeinderates wurde die Berufung des Beschwerdeführers und der G.F. gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 28. Dezember 1972 abgewiesen und der genannte Bescheid bestätigt.

In der Begründung verwies der Gemeinderat auf eine gegenüber der Beweisaufnahme in erster Instanz unveränderte Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen sowie auf die ablehnende Stellungnahme der Naturschutzbehörde. Eine positive Stellungnahme der Landwirtschaftskammer könne deshalb nicht berücksichtigt werden, da die dort genannte Höhe des Grundpreises für die Entscheidung in diesem Verfahren belanglos sei. Die Anwendung der Bestimmungen des ROG sei gerechtfertigt, da bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides dieses Gesetz bereits in Kraft gewesen sei. Die Berufungsbehörde habe bei der neuerlichen Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen gehabt, somit die Bestimmungen des § 5 OÖ BauO 1994 und § 30 Abs. 5 ROG. Gerade die Erbauung eines allein stehenden Hauses bzw. die Schaffung eines einzigen Bauplatzes inmitten von landwirtschaftlichen Gründen würde eine Zersiedelung darstellen.

In der dagegen erhobenen Vorstellung gab der Beschwerdeführer zunächst bekannt, zwischenzeitlich Alleineigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke geworden zu seien. Der Gemeinderat habe in seiner Sitzung vom 27. Juli 1973 eine Bauplatzbewilligung erteilt. Es liege daher entschiedene Sache vor. Dem Gemeinderat sei es nicht möglich, einen neuerlichen Beschluss zu fassen, da bereits eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung vorliege. Diese geänderte Entscheidung habe der Gemeinderat ohne entsprechendes Ermittlungsverfahren getroffen. Die Marktgemeinde Gallspach habe zum Zeitpunkt des Ansuchens vom 24. Mai 1972 noch keinen Flächenwidmungsplan verordnet gehabt, sodass es unerheblich sei, welcher Widmungskategorie das Grundstück zuzuordnen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. Richtigerweise hätte die Berufungsbehörde § 5 BO 1966 anwenden müssen. Auf Grund von Übergangsbestimmungen sei jeweils angeordnet, dass im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften weiterzuführen seien. Die Frage, ob ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan oder sonstigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen bestehe, sei mangels vergleichbarer Übergangsbestimmungen anhand der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen. Nunmehr liege eine Grünlandwidmung vor; eine Bauplatzbewilligung dürfe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für ein Grundstück mit Grünlandwidmung nicht erteilt werden.

Nach der Aktenlage sei der Beschluss des Gemeinderates vom 27. Juli 1973 nie zugestellt worden; die Gründe hierfür seien unerheblich. Ein solcher Beschluss werde erst durch die Zustellung wirksam; mangels rechtswirksamer Zustellung des Berufungsbescheides liege keine entschiedene Sache vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch die mitbeteiligte Gemeinde, eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer verweist auf die Verpflichtung des Bürgermeisters nach § 59 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung, den Beschluss des Kollegialorganes durchzuführen oder binnen zwei Wochen eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung durch das Kollegialorgan zu veranlassen. Hier habe der Bürgermeister nach einem Innehalten von 33 Jahren und zwei Monaten den Beschluss vom 27. Juli 1973 zur neuerlichen Beratung und Beschlussfassung dem Gemeinderat zugeleitet. Hätte der Gemeinderat die Bestimmung des § 59 Oö. Gemeindeordnung richtig zur Anwendung gebracht, wäre der abweisende Berufungsbescheid nicht ergangen, sondern der Bescheid gemäß dem Beschluss vom 27. Juli 1973 erlassen worden. Die Aufhebung des Beschlusses vom 27. Juli 1973 sei unrechtmäßig erfolgt; eine mögliche Bescheidaufhebung im Rahmen des Aufsichtsrechtes sei verhindert worden. Es widerspreche dem Gebot des fairen Verfahrens, wenn eine Berufung abgewiesen werde, die in öffentlicher Sitzung bereits stattgebend erledigt wurde und der Meinungsumschwung nach 32 Jahren ohne Ankündigung und Möglichkeit der Stellungnahme umgesetzt werde. Damit sei das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt worden.

Der Gesetzgeber unterscheide hinsichtlich des Vorliegens einer entschiedenen Sache zwischen der Aufhebung eines Bescheides und eines Beschlusses. Nicht einmal eine Änderung der Sach- und Rechtslage nach Beschlussfassung einer Kollegialbehörde berechtige zur neuerlichen Entscheidung. Die Änderung eines Beschlusses des Gemeinderates unterliege strengen Formvorschriften. Der Gemeinderat des Jahres 2006 sei zudem anders zusammengesetzt als der Gemeinderat des Jahres 1973.

Über die Berufung des Beschwerdeführers vom 16. Jänner 1973 wurde vom Gemeinderat am 27. Juli 1973 ein Beschluss gefasst. Im Beschwerdefall ist zu prüfen, ob dieses Kollegialorgan befugt war, den damals gefassten Beschluss aufzuheben und mit einer neuen Beschlussfassung vorzugehen.

Der Beschwerdeführer vermeint zunächst, dass die neuerliche Beschlussfassung deswegen rechtswidrig gewesen wäre, weil die Bestimmung des § 59 OÖ Gemeindeordnung nicht eingehalten worden war. Diese Bestimmung lautet seit dem LG LGBl. Nr. 45/1965 unverändert wie folgt:

"(1) Der Bürgermeister hat die von den Kollegialorganen gesetzmäßig gefassten Beschlüsse durchzuführen; falls diese aber an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden sind, hat er die Genehmigung vorher einzuholen.

(2) Erachtet jedoch der Bürgermeister, dass ein Beschluss eines Kollegialorganes ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt oder die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Gemeindehaushalt gefährden könnte, so hat er mit der Durchführung dieses Beschlusses innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat er unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu berichten. Der Beschluss darf frühestens vier Wochen nach dem neuerlichen Beschluss durchgeführt werden, es sei denn, dass die Aufsichtsbehörde früher mitteilt, dass sie keinen Anlass zum Einschreiten findet."

Es mag sein, dass seitens des Bürgermeisters der Verpflichtung, entweder nach dem ersten oder nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung vorzugehen, nicht entsprochen wurde. Daraus folgt aber noch nicht, dass eine tatsächlich ergangene Aufhebung und Neufassung des Beschlusses Rechte des Beschwerdeführers als Partei des Berufungsverfahrens verletzt hätte, da ein Bescheid über seine Berufung erst am 20. Oktober 2006 (Zustellung des Berufungsbescheides vom 17. Oktober 2006) "erlassen" wurde. Unter "Erlassung" eines Bescheides wird dessen Verkündung oder die formgerechte Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung verstanden (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 26. April 1993, Zl. 91/10/0252, mwN). In diesem Erkenntnis wird weiters auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach auch ein Bescheid, dem eine kollegiale Willensbildung zu Grunde liegt, erst mit seiner Zustellung als erlassen zu gelten hat.

Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt der Bescheid rechtliche Existenz (s Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz. 426, und die dort zitierte Judikatur). In seinem Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 99/05/0239, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, mit der nach außen gerichteten Mitteilung wandle sich der interne Akt der Willensbildung in den in die Bescheidform gekleideten Verwaltungsakt. Solange eine Mitteilung nach außen nicht erfolgt sei, könnten auch dann, wenn der Bescheidinhalt bereits durch den Beschluss einer Kollegialbehörde gegeben ist, die Bestimmungen des AVG über die Bescheide noch keine Anwendung finden. Es liegt vielmehr erst ein interner Willensakt der betreffenden Behörde vor. Maßgebend für die Gesetzmäßigkeit eines Bescheides ist die Fassung, in der er der Partei zugestellt wurde. Solange ein Bescheid nicht zugestellt wurde, kann er keine Rechtswirkungen nach außen entfalten (Walter/Mayer, aaO).

Da im gegenständlichen Fall der Gemeinderat am 27. Juli 1973 lediglich einen Beschluss über die Berufung des Beschwerdeführers gefasst hat, hat dieses Vorgehen der Behörde mangels Zustellung eines Bescheides noch keine Rechtswirkungen nach außen (gegenüber dem Beschwerdeführer) bewirkt. "Entschieden" wurde über die Berufung ausschließlich durch die Zustellung des Berufungsbescheides am 20. Oktober 2006; davor lag keine "entschiedene Sache" vor. Dass sich im Zuge des langjährigen Berufungsverfahrens die Zusammensetzung des Gemeinderates geändert hat, vermag eine Rechtswidrigkeit der letztlich ergangenen Entscheidung nicht zu bewirken.

Verletzt wurden Rechte des Beschwerdeführers nur insoferne, als die Berufungsbehörde zunächst ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist. Dem hätte der Beschwerdeführer allein durch die Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begegnen können.

Aber auch losgelöst von der Außenwirkung vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise des Gemeinderates bei seiner neuerlichen Beschlussfassung nicht zu erkennen. Zwar sind Kollegialbehörden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verpflichtet, Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Beschlussfassung und vor Zustellung zum Anlass einer neuerlichen Beschlussfassung zu nehmen (siehe die Nachweise bei Walter/Mayer, aaO, Randzahl 413); sie sind aber jedenfalls dazu berechtigt (siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 1997, Zl. 95/09/0062). Die zwischenzeitige Erlassung eines Flächenwidmungsplanes mit der ausdrücklichen Grünlandfestlegung stellte eine solche Änderung der Rechtslage dar.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers darin zu erkennen, dass die unter dem Tagesordnungspunkt 6. der Gemeinderatssitzung vom 29. September 2006 beschlossene Aufhebung des seinerzeitigen Beschlusses nicht in eine gesonderte Bescheiderlassung mündete. Abgesehen davon, dass ein solcher Bescheid nicht über seine Berufung abgesprochen hätte, ist nicht erkennbar, welche Rechte er nur dort und nicht in einem Rechtsbehelf gegen den Berufungsbescheid vom 17. Oktober 2006 geltend machen konnte.

Auch die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung seines rechtlichen Gehörs ist nicht erkennbar. Die zunächst gegebene Verletzung der Entscheidungspflicht bzw. die - hier sogar um Jahrzehnte - verspätete Entscheidung stellt für sich noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Zusammenfassend kann der Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers dadurch, dass trotz des seinerzeitigen Beschlusses vom 27. April 1973 der nunmehr vorliegende Berufungsbescheid erlassen worden war, nicht erkennen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich zwar in seinem Recht auf Bewilligung der Abschreibung von Teilen eines Grundstückes und der Schaffung eines Bauplatzes verletzt, die Beschwerde enthält aber keine Ausführungen, warum der angefochtene Bescheid, abgesehen vom bisher behandelten Themenkomplex, mit Rechtswidrigkeit behaftet sein soll. In Anbetracht des von der belangten Behörde zutreffend zitierten hg. Erkenntnisses vom 22. Mai 2001, Zl. 2001/05/0096, wonach eine Abweisung eines Antrages auf Bauplatzbewilligung für Gebäude im Grünland zu Recht erfolgt war, kann der Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass die beantragte Bewilligung der hier maßgeblichen Flächenwidmung zuwider läuft, nicht entgegen getreten werden.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unberechtigt, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Das Kostenersatzbegehren der Mitbeteiligten war abzuweisen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) und weil sich diese Bestimmung auch auf § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG bezieht (hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/0748, mwN).

Wien, am 23. Juli 2009

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