VwGH 2001/05/0096

VwGH2001/05/009622.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Ing. Elmar Wimmer und der Marianne Wimmer in Vöcklabruck, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Gartenstraße 38, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Juni 1998, Zl. BauR- 010683/7-1998/UM/Lg, betreffend Abweisung des Ansuchens um Schaffung von Bauplätzen (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Steinbach am Attersee, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1990 §102;
B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1990 §102;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2001, der ergänzten Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführer haben mit Ansuchen vom 10. Juli 1995, eingelangt bei der Gemeinde am 14. Juli 1995, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung von Bauplätzen nach § 4 der Oö. Bauordnung 1994, betreffend die Grundstücke Nr. 797/1 und 797/7, je KG Steinbach am Attersee, beantragt. Diese Grundstücke sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als Grünland (ohne spezifische Widmung) ausgewiesen.

Nachdem sie über Aufforderung der mitbeteiligten Gemeinde ihre Einreichunterlagen ergänzt haben und über den Antrag nicht entschieden wurde, stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Gemeinderat.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. Februar 1998 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer mit der Begründung abgewiesen, dass die Grundstücke im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als "Grünland" ausgewiesen seien. Die Erklärung eines Grundstückes zu einem Bauplatz könne nur auf einem nicht als "Grünland" ausgewiesenen Grundstück oder bei einer Sonderausweisung im Sinne des § 30 Abs. 6 Oö. ROG 1994 erfolgen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. Juni 1998 unter I keine Folge gegeben, ein Antrag der Beschwerdeführer, die Aufsichtsbehörde möge dem eingebrachten Antrag um Schaffung von Bauplätzen stattgeben, wurde unter II als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 7. März 2001, B 1368/98-8, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden seien. Selbst wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes die Grundstücke der Beschwerdeführer für eine Baulandwidmung geeignet gewesen wären, könne der Verfassungsgerichtshof dem Verordnungsgeber nicht entgegentreten, wenn er bei der Widmung der Grundstücke der Beschwerdeführer - wie sich auch aus den Verordnungsakten ergebe - dem Ziel der Erhaltung der Landschaft den Vorrang gegenüber dem Ziel nach Sicherstellung von Baulandflächen eingeräumt habe. Die im aufsichtsbehördlichen Verfahren vorgebrachte raumordnungsfachliche Feststellung, die steil zur Bundesstraße 152 abfallenden Grundstücke seien überwiegend bestockt und stellten eine echte, landschaftsgliedernde Grünzone in diesem relativ dicht bebauten Gebiet dar, erachte der Verfassungsgerichtshof als ein (noch) ausreichendes Ergebnis der Raumforschung, die die Gemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens dazu berechtigt habe, diese Grundstücke von einer Bebauung frei zu halten. Dazu komme, dass die Sensibilität dieses Planungsbereiches infolge unmittelbarer Nähe zum Ufer des Attersees für den Planungsträger evident gewesen sei.

Gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Auch in der ergänzten Beschwerde wird vorwiegend vorgebracht, der im Verwaltungsverfahren angewendete Flächenwidmungsplan sei gesetz- bzw. verfassungswidrig. Die diesbezüglichen Bedenken hat der Verfassungsgerichtshof nicht geteilt, auch der Verwaltungsgerichtshof teilt sie nicht. Auf die Gründe, weshalb die Grundstücke der Beschwerdeführer die Widmung "Grünland" aufweisen, andere Grundstücke hingegen nicht, war daher nicht näher einzugehen.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Oö. Bauordnung 1994 in der Stammfassung darf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.

Nach Abs. 2 Z. 3 dieser Bestimmung gilt Abs. 1 nicht für Baubewilligungen für Gebäude im Grünland (§ 30 Abs. 5 und 6 Oö. Raumordnungsgesetz 1994).

Nach § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz Oö. BauO 1994 hat die Baubehörde über einen Antrag um Erteilung der Bauplatzbewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn 1. die erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers vorliegt, 2. der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes entgegen stehen und 3. die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist.

Nach § 30 Abs. 5 erster Satz Oö. ROG 1994 in der hier anzuwenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 83/1997 dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4).

Da das Erfordernis der Bauplatzbewilligung für Gebäude im Grünland gemäß § 3 Abs. 2 Z. 3 Oö. BauO 1994 nicht gegeben ist, erfolgte die Abweisung des Gesuches der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund zu Recht. Wegen der Grünlandwidmung - ohne Sonderwidmung - hat der Gemeinderat mit Recht das Gesuch der Beschwerdeführer wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abgewiesen. Bei dieser Rechtslage kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht darauf an, ob das Vorhaben der Beschwerdeführer einen Eingriff in das Landschaftsbild darstellen würde oder ob einer Bebauung "betriebliche Schwierigkeiten" entgegen stünden. Das von den Beschwerdeführer herangezogene "Schikaneverbot" greift schon deshalb nicht, weil die von der Behörde vorgenommene Auslegung des Flächenwidmungsplanes rechtskonform erfolgte. Die Widmung "Grünland" ohne Sonderwidmung erlaubt einerseits nur die Errichtung von Bauten und Anlagen, die nötig sind, um das Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen, andererseits ist zur Errichtung dieser Bauten und Anlagen keine Bauplatzbewilligung erforderlich.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass auch eine Grünlandwidmung nicht jegliche Verbauung eines Grundstückes ausschließt, trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass, wie bereits ausgeführt, für die im Sinne des § 30 Abs. 5 erster Satz Oö. ROG 1994 für die bestimmungsgemäße Nutzung nötigen Bauten und Anlagen keine Bauplatzbewilligung erforderlich ist und diese Anlagen im Grünland errichtet werden dürfen.

Durch die Abweisung der Vorstellung im Spruchteil I hat daher die belangte Behörde subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt.

Ausführungen, worin die Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der unter II des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Zurückweisung wegen Unzulässigkeit erblicken, enthält die Beschwerde nicht. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag in diesem Spruchteil keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, ist es doch, wie die Aufsichtsbehörde zutreffend ausgeführt hat, Aufgabe dieser Behörde, im Vorstellungsverfahren gemäß § 102 der Oö. GemO 1990 zu prüfen, ob subjektive Rechte der Einschreiter durch die angefochtene Entscheidung verletzt wurden, und diesfalls den gemeindebehördlichen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Die Aufsichtsbehörde ist jedoch nicht befugt, anstelle der Gemeindebehörde in der Sache selbst zu entscheiden. Der Antrag der Beschwerdeführer, die Aufsichtsbehörde möge dem eingebrachten Antrag um Schaffung von Bauplätzen ohne Änderung der Grundgrenzen stattgeben, wurde daher mit Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahrens gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Mai 2001

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