Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
KOVG 1957 §52 Abs2;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
KOVG 1957 §52 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 31. Oktober 1985 war die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. September 1963 unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 Prozent gewährte Grundrente gemäß §§ 4, 7, 8, 11 Abs. 1 und 52 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957) auf eine Grundrente unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent erhöht worden. Hiebei war für die Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers im Hinblick auf ein Gutachten des Dr. Z, Facharzt für Orthopädie, vom 23. Mai 1985 folgende Richtsatzeinschätzung vorgenommen worden:
"Lfd. Anerkannte Position Der Gesamt- Kau- MdE
Nr. Dienstbeschädigung in den leidenszu- saler gemäß
(§ 4 KOVG 1957) Richtsätzen stand (kau- Anteil § 7
zu § 7 saler und KOVG
KOVG 1957 nichtkau- 1957
saler An-
teil zusam-
men) bedingt
eine MdE von
1) Seitenbandschaden
rechtes Kniegelenk i/d/123 30v.H. 1/1 30v.H.
2) Gonarthrose rechts
deutlich III/j/419 40v.H. 1/1 40v.H.
3) Granatsplitter
reizlos eingeheilt
im Kniegelenks-
bereich I/j/205 0v.H. 1/1 0v.H."
Die Grundrente betrage monatlich gemäß § 11 Abs. 1 KOVG 1957 S 1.526,--. Dieser - in Rechtskraft erwachsene Bescheid - war damit begründet worden, daß nunmehr eine Gonarthrose, eine Seitenbandlockerung und eine Valgusstellung vorliege.
Mit Schreiben vom 25. Februar 1993 stellte der Beschwerdeführer an das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland den Antrag auf Neubemessung seiner Beschädigtenrente wegen wesentlicher Verschlimmerung der anerkannten Dienstbeschädigung, da sich der Zustand seines rechten Kniegelenkes derart verschlechtert habe, daß er sich seit längerer Zeit in ambulanter Behandlung und nunmehr seit 19. Jänner 1993 in stationärer Behandlung im Krankenhaus befinde; die Einsetzung eines künstlichen Kniegelenkes sei geplant. Am 18. März 1993 wurde dem Beschwerdeführer im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt ein künstliches rechtes Kniegelenk eingesetzt.
Auf Veranlassung des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurde der Beschwerdeführer am 22. Mai 1993 zu Hause von Dr. K, Facharzt für Chirurgie, besucht, der in seinem ärztlichen Gutachten vom 27. Juli 1993 folgende Dienstbeschädigungen feststellte: "1. Knieprothese rechts infolge Gonarthrose g.Z., 2. Granatsplitter reizlos eingeheilt im rechten Kniegelenksbereich". Für die erstgenannte Dienstbeschädigung sei gemäß § 7 KOVG 1957 unter Zugrundelegung der Richtsatzposition III/j/419 eine Minderung der Erwerbstätigkeit von 40 Prozent anzunehmen, für die zweitgenannte Dienstbeschädigung gemäß Richtsatzposition I/j/205 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0 Prozent; die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit betrage 40 Prozent. Eine Änderung des Leidenszustandes sei insoferne eingetreten, als seit der Operation nunmehr kein Seitenbandschaden mehr vorliege.
Das Berufskundereferat des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland erstattete folgende berufskundliche Beurteilung vom 16. November 1993:
"Die im nunmehrigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.7.1993 festgestellte Besserung im Leidenszustand des Beschädigten läßt nur mehr auf eine empfindliche Beeinträchtigung bei der Erfüllung der im ÜBERDURCHSCHNITTLICHEN Anforderungsbereich gelegenen, im Vorverfahren aufgezeigten Berufsaufgaben schließen, weil nun kein Seitenbandschaden mehr vorliegt.
Das unter Einwendung von Einschätzungsmaßstäben vorgenommene berufskundliche Einschätzungsverfahren ergab daher eine MdE von 40 (40) v.H. gemäß § 8 KOVG."
Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. November 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Februar 1993 auf Erhöhung der ihm gewährten Grundrente gemäß §§ 4, 7, 8, 11 und 52 Abs. 2 KOVG 1957 abgewiesen und zugleich die ihm mit Bescheid vom 31. Oktober 1985 gewährte Grundrente gemäß §§ 4, 7, 8, 11 Abs. 1 und 52 KOVG 1957 unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 von Hundert (40 v.H.) auf monatlich S 1.517,-- gemindert. Die Dienstbeschädigung laute wie folgt: "1. Knieprothese rechts infolge Gonarthrose,
2. Granatsplitter reizlos eingeheilt im rechten Kniegelenksbereich". Dieser Bescheid wurde damit begründet, daß aufgrund des nunmehr eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 27. Juli 1993 ab erfolgter Operation kein Seitenbandschaden mehr vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er geltend machte, daß seit der erfolgten Operation in seinem Leidenszustand keine Änderung im Sinne einer Besserung eingetreten sei. Es bestehe zwar nunmehr kein Seitenbandschaden mehr, jedoch könne auch nach erfolgter Operation nicht von einer Besserung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer legte der Schiedskommission beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und Burgenland die Kopie eines Arztbriefes des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt sowie eines Gutachtens von Dr. B, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 20. Dezember 1993 vor. In letzterem wird beschrieben, daß der Beschwerdeführer nach wie vor nur mit einem Gehstock gehfähig sei und über ständige Schmerzen im operierten Kniegelenk klage; er müsse jedoch keine Analgetika einnehmen. Es bestehe eine ständige Schwellung des rechten Kniegelenks, welche bei Belastung zunehme. Der Beschwerdeführer habe massive Schwierigkeiten beim Stiegensteigen sowie beim Bergabgehen; längere Wegstrecken seien ihm nicht möglich. Es finde sich eine ausgeprägte Muskelatrophie des gesamten linken Beines. Rechts erscheine die Beinachse regelrecht. Es zeige sich "eine deutliche Verdickung des Kniegelenkes mit Ergußbildung und geringer Überwärmung". Der Seitenapparat medial und lateral erscheine sowohl in Null, als auch in 90 Grad fest. Aufgrund "der nach wie vor bestehenden Gelenksentzündung", welche bei der Richtsatzeinschätzung vom 23. Mai 1985 keine Berücksichtigung gefunden habe, erscheine eine Reduzierung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent auf 40 Prozent postoperativ nicht gerechtfertigt. Aufgrund der chronischen Synovitis (Gelenksentzündung) sei die üblicherweise zu erwartende Besserung der Gelenksfunktion nach Implantation der Knie-TEP nur teilweise eingetreten.
Die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland beauftragte daraufhin Dr. Z, Facharzt für Orthopädie, mit Erstattung eines weiteren Gutachtens. Dieser hielt mit Gutachten vom 31. März 1994 im wesentlichen folgendes fest: "Beschwerden beim Stiegensteigen, Bewegungseinschränkung, lokale Schmerzen, keine Lockerung, keine Instabilität"; das rechte Bein wurde wie folgt beschrieben: "Hüfte frei, Kniekontur deutlich vergröbert, Flexion 10 bis 100 Grad, Band fest, keine Lockerung, Sprunggelenk frei, Fuß unauffällig, kein Erguß, achsengerechte Stellung des Kniegelenkes". Unter der Überschrift "DB-Leiden" wurde festgehalten, daß dem Beschwerdeführer ein künstliches rechtes Kniegelenk eingesetzt worden sei, dafür sei "g.Z.
3/j/419 ........ 40 Prozent" anzusetzen, "unterer RS
entsprechend der funktionellen Einschränkung". Die Gesamt-Dienstbeschädigung betrage 40 Prozent. Gegenüber dem dem Bescheid vom 31. Oktober 1985 zugrundeliegenden Gutachten (vom 23. Mai 1985) sei eine Besserung eingetreten, "da derzeit keine Lockerung im Kniegelenk besteht, das Kniegelenk ist derzeit achsengerecht eingestellt, es kommt zu keinen Gelenksergüssen".
Mit Schreiben vom 6. Juli 1994 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, daß die Beweisaufnahme in seiner Berufungsangelegenheit abgeschlossen sei, und er Gelegenheit habe, innerhalb von vier Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 25. Juli 1994 um Fristerstreckung bis Anfang September 1994, um neuerlich gegenteilige medizinische Beweismittel vorzulegen. Mit Schreiben vom 1. September 1994 führte der Beschwerdeführer aus, daß er auch nach der durchgeführten Operation ständig Beschwerden im rechten Knie habe. Er befinde sich aus diesem Grunde in ständiger ärztlicher Behandlung und müsse auch mehrmals punktiert werden. In diesem Zusammenhang verweise er auf einen vorgelegten Befund des Dr. B vom 12. Juli 1994, in welchem zum Ausdruck komme, daß eine deutliche Ergußbildung, sowie auch Belastungsschmerzen vorhanden seien. Der Beschwerdeführer ersuchte daher, den Sachverhalt nochmals einer Überprüfung zu unterziehen und durch die Einholung eines neuen Gutachtens zu ergänzen und ihm sodann erneut Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Der Befund des Dr. B vom 12. Juli 1994 enthält folgende Feststellung: "In letzter Zeit neuerlich Beschwerden am rechten Knie. 2 malige Kniepunktionen in letzter Zeit. Befund: Es findet sich ein Zustand nach Knie-TEP rechts mit blander gerader Narbenbildung präpatellar. Es zeigt sich eine deutliche Ergußbildung mit geringer Überwärmung. S-0-0-120. Zur Zeit bestehen keine Ruhe- oder Nachtschmerzen. Mässige Belastungsschmerzen."
Die belangte Behörde befaßte mit dieser Einschätzung neuerlich Dr. Z, der mit Schreiben vom 16. September 1994 unter dem Titel "Orthopädisch fachärztliches Sachverständigengutachten" im wesentlichen folgendes festhielt:
"Die Abl 88/20 und 88/21 (die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. September 1994 sowie der Befund des Dr. B vom 12. Juli 1994) wurden eingesehen. Es handelte sich im Juli 1994 um einen vorübergehenden Reizzustand mit Ergußbildung im rechten Knie, der auf konservative Therapie zum Abklingen gebracht werden konnte. Es bestand bei der letzten Untersuchung eine Bewegungseinschränkung, aber eine Bandfestigkeit (gegenüber dem Vorgutachten präoperativ mit Seitenbandlockerung). Somit kann von einer Besserung der Stabilität im Kniegelenk gesprochen werden, daher keine Änderung des Kalküls vom März 1994".
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1994 nahm der Beschwerdeführer zu dieser Einschätzung Stellung und führte aus, daß es trotz durchgeführter Operation zu keiner Besserung in seinem Gesundheitszustand gekommen sei. Er sei neuerlich zur genauen Untersuchung an einen Facharzt weiterverwiesen worden und werde einen diesbezüglichen Befund zur Untermauerung seiner Einwendungen unverzüglich nachreichen.
Die Schiedskommission beim Bundessozialamt Wien, Niederösterreich und Burgenland beschloß hierauf ohne weitere Verfahrensschritte in einer Sitzung am 10. Jänner 1995 den mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheid. Darin wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, daß die dem Beschwerdeführer zuerkannte Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwersfähigkeit (MdE) von 40 Prozent neu bemessen werde. Die Beschädigtengrundrente betrage gemäß § 11 KOVG 1957 monatlich S 1.598,--.
Der angefochtene Bescheid wurde nach Wiedergabe des Bescheides der Behörde erster Instanz und der Berufung im wesentlichen damit begründet, daß aufgrund des Sachverständigengutachtens des Dr. Z gegenüber dem Vergleichsgutachten aus dem Jahre 1985 insoferne eine Besserung eingetreten sei, als derzeit keine Lockerung im Kniegelenk bestehe. Auch sei das Kniegelenk achsengerecht eingestellt. Es komme derzeit zu keinen Kniegelenksergüssen. Zum Attest des Dr. B vom 12. Juli 1994 stellte die belangte Behörde fest, daß es sich im Juli 1994 um einen vorübergehenden Reizzustand mit Ergußbildung im rechten Kniegelenk gehandelt habe, der auf konservative Therapie zum Abklingen gebracht werden habe können. Es bestehe bei der letzten Untersuchung zwar eine Bewegungseinschränkung, aber - anders als vor der Operation - eine Bandfestigkeit. Somit könne von einer Besserung der Stabilität im Kniegelenk gesprochen werden. Unter Berücksichtigung dieses Befundes ergebe sich nachfolgende Richtsatzeinschätzung:
"Als DB (§ 4 KOVG 1957) wird Position in MdE
festgestellt: den Richt- gemäß
sätzen zu § 7
§ 7 KOVG KOVG
1957 1957
1. Totalendoprothese rechtes Kniege-
lenk g.Z. III/j/419 40 v.H.
2. Metallsplitter reizlos eingeheilt
am rechten Kniegelenk I/j/205 0 v.H.
Die Einreihung der unter Punkt 1 angeführten DB innerhalb des Rahmensatzes der Position 419 erfolgt entsprechend der funktionellen Einschränkung."
Mangels Zusammenwirkens der einzelnen Gesundheitsschädigungen sei die Einschätzung der Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 40 Prozent gerechtfertigt.
Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Z sei als schlüssig erkannt und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrundegelegt worden. Da das medizinische Begutachtungsverfahren der Schiedskommission das gleiche Ergebnis erbracht habe wie die erstinstanzliche Untersuchung, behalte das berufskundliche Gutachten, wiedergegebenen im angefochtenen Bescheid, vollinhaltlich seine Gültigkeit. Somit sei unter Bedachtnahme auf die berufskundliche Beurteilung nach § 8 KOVG 1957 der Bemessung der Grundrenten nur die richtsatzmäßig (§ 7 KOVG 1957) ermittelte MdE zugrundezulegen. Da im erhobenen Befund (§ 7 KOVG 1957) gegenüber den Vergleichsbefunden eine maßgebliche Änderung eingetreten sei, seien die Voraussetzungen für die Neubemessung der Grundrente gemäß § 52 KOVG 1957 gegeben.
Dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers sei das Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht worden. Die vorgebrachten Einwendungen seien "nicht geeignet, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu mindern". Insbesondere sei zu entgegnen, daß die medizinischen Gutachten beider Instanzen in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmten, sodaß von einer Weiterführung des Beweisverfahrens abzusehen sei.
Mit bei der belangten Behörde am 17. Jänner 1995 eingelangtem Schreiben vom 16. Jänner 1995 legte der Beschwerdeführer Kopien von bereits vorgelegten Arztbriefen des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt sowie einen "orthopädisch-fachärztlichen Befund" des Dr. F, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 28. Dezember 1994 mit folgendem Wortlaut vor:
"Bei Herrn R besteht Zust. nach Splitterverletzung im rechten Kniegelenk, nach hochgradiger arthrotischer Veränderung wurde im März 1993 eine Totalendoprothese des re. Kniegelenkes implantiert.
Es besteht eine ausgeprägte Quadricepsatrophie. Der Pat. schildert rezidivierende Ergußbildungen. Zur Zeit der Untersuchung war ein minimaler Erguß bei ausgeprägter Quadricepsatrophie feststellbar jedoch keine Punktionsindikation.
Der Pat. kann mit einem Gehstock 1 km gehen, über kurze Entfernungen ist er frei gehfähig.
Hauptproblem bereitet das Stiegensteigen dies auf Grund der deutlichen Quadricepsatrophie verständlich.
Diagnose: knöchern inkorpurierte Totalendoprothese rechtes Kniegelenk in orthograder Stellung, Quadricepsatrophie, Hydrops recidivans."
Der Beschwerdeführer ersuchte im genannten Schreiben, den Sachverhalt neuerlich zu prüfen und ihm anschließend daran wieder die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 4 Abs. 3 AVG zu geben.
Der angefochtene Bescheid wurde nach der Aktenlage vom Min.Rat. i.R. Dr. Otto Bruckmüller als Vorsitzenden am 24. Jänner 1995 unterschrieben, am selben Tage reingeschrieben, am 25. Jänner 1995 verglichen und beglaubigt, am 27. Jänner 1995 abgefertigt und am 30. Jänner 1995 dem Beschwerdeführer zugestellt. Auf der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Jänner 1995 findet sich der
handschriftliche Vermerk vom 18. Jänner 1995: "... obige
Eingabe NACH Beschlußfassung des Senates eingelangt (VwGH v. 22.12.1954, 3614/A)".
Die vorliegende Beschwerde wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 KOVG 1957 hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 25 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des KOVG 1957 ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. Nach dem Abs. 2 der genannten Gesetzesstelle ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Gemäß Abschnitt III Punkt j 419 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, ist für das Leidensbild "Schmerzhaftigkeit, mäßige Bewegungseinschränkung und Schwellung in mindestens einem großen oder mehreren Gelenken mit deutlicher Herabsetzung der Kraft, Atrophie der Muskulatur, allfälligen Gelenksergüssen und mit röntgenologisch nachweisbaren Veränderungen" eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 - 70 Prozent einzuschätzen, gemäß Abschnitt I Punkt j 205 für "Stecksplitter", "Reaktionslos eingeheilt" eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0 Prozent. Gemäß § 2 Abs. 1 zweiter und dritter Satz der genannten Verordnung hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist; das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.
Gemäß § 8 KOVG 1957 ist bei der Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch zu prüfen, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, höher als nach § 7 KOVG 1957 einzuschätzen ist. In diesen Fällen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiet der Berufskunde einzuschätzen; die Verdienstverhältnisse haben dabei außer Betracht zu bleiben.
Gemäß § 52 Abs. 2 KOVG 1957 ist die Beschädigtenrente neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt. Die Behörde hat im Verfahren nach § 52 Abs. 2 KOVG 1957 zu prüfen, ob sich der derzeit vorliegende Befund der anerkannten Dienstbeschädigung gegenüber dem der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung zugrundeliegenden Befund (Vergleichsbefund) maßgebend geändert hat (vgl. dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 15. September 1982, Zl. 09/3034/80).
Der Erlassung eines Bescheides hat gemäß § 56 des auch im Verfahren nach dem KOVG 1957 geltenden AVG grundsätzlich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nach den Vorschriften der §§ 37 und 39 dieses Gesetzes voranzugehen. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es nach § 37 AVG, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach der Anordnung des § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. In der Begründung sind gemäß § 60 AVG die Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
In der Frage der Beurteilung von einander widersprechenden Gutachten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, daß nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen den Ausschlag geben darf. Der unterschiedliche Wert der Gutachten liegt vielmehr im Grad des erkennbaren inneren Wahrheitsgehaltes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1952, Slg. Nr. 2.453/A). Bei einander widersprechenden Gutachten ist es der Behörde gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. Sie hat aber in der Begründung ihres Bescheides die Gedankengänge und sachlichen Erwägungen darzulegen, die dafür maßgebend waren, daß sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1992, Zl. 91/09/0007, m.w.N.). Wenn die Behörde sich über ein von der Partei beigebrachtes Sachverständigengutachten hinwegsetzt, ist dies zu begründen (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1996, Zl. 95/17/0070, und vom 10. April 1997, Zl. 95/09/0086).
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil der von der belangten Behörde beauftragte Gutachter Dr. Z ihn um 9.30 Uhr zu Hause besucht und festgestellt habe, daß es zu keinen Kniegelenksergüssen gekommen sei. Diese Feststellung beruhe auf der Untersuchung am frühen Vormittag. Wie nahezu jeder Laie wisse, träten die Ergüsse in solchen Gelenken nach längerer Belastung bzw. besonders am Abend auf und gingen über Nacht, wenn das Gelenk ruhiggestellt sei, fast zur Gänze wieder zurück. Der Untersuchungsbefund von Dr. Z stelle daher eine Momentaufnahme dar, welche zum ungünstigsten Zeitpunkt erstellt worden sei und stehe in seiner Aussagekraft somit weit unter den Befunden von Dr. B, welcher Facharzt für Unfallchirurgie sei und den Beschwerdeführer laufend behandle und deshalb über den Zustand seines Kniegelenkes genauestens Bescheid wisse. Im ergänzenden Gutachten vom 16. September 1994 spreche Dr. Z von einem vorübergehenden Reizzustand mit Ergußbildung im Juli 1994. Wie er zu dieser Feststellung gelangt sei, sei nicht nachzuvollziehen, weil keine derartigen Aussagen vorlägen und auch dies in keinerlei ärztlichem Befund festgehalten sei.
In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, daß der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 1994 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß er aufgrund der Gesundheitsschädigung auch weiterhin in ständiger ärztlicher Behandlung sei, was die Aussage von Dr. Z, welcher bloß einen vorübergehenden Reizzustand im Sommer 1994 beschrieben habe, eindeutig widerlege. Er habe im Dezember 1994 die Vorlage eines neuen Befundes angekündigt. Dieser Befund sei in Form des Attestes von Dr. F vom 28. Dezember 1994 der belangten Behörde am 17. Jänner 1995 vorgelegt worden. Darin sei eine deutliche Quadricepsatrophie als Folge der Knieschädigung beschrieben und rezidivierende Ergußbildungen beschrieben. Dies sei von der belangten Behörde jedoch einfach nicht zur Kenntnis und nicht in die Entscheidung miteinbezogen worden. Die Bescheidbegründung, wonach im Leidenszustand des Beschwerdeführers insoferne eine Besserung eingetreten sei, als keine Lockerung im Kniegelenk bestehe, das Kniegelenk achsengerecht eingestellt sei, und es derzeit zu keinen Kniegelenksergüssen komme, sei insoferne vollkommen falsch, als beim Beschwerdeführer praktisch ein dauernder Erguß bestehe, welcher bei längerer Nichtbelastung stark zurückgehe, jedoch tagsüber und bei geringer Belastung wieder sehr stark auftrete.
Im Beschwerdefall erfolgte die letzte rechtskräftige Rentenbemessung mit dem Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 31. Oktober 1985. Grundsätzlich zutreffend wird im erstinstanzlichen Bescheid vom 25. November 1993 auf den dem Bescheid vom 31. Oktober 1985 zugrundegelegten ärztlichen Befund ("Vergleichsbefund") Bezug genommen. Zur Begründung dafür, daß nunmehr eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von bloß 40 Prozent vorliege, berief sich die Behörde erster Instanz darauf, daß nunmehr kein Seitenbandschaden mehr gegeben sei; diesbezüglich konnte sie sich auf das ärztliche Gutachten des Dr. K vom 27. Juli 1993 berufen, dieser hatte auch festgestellt, daß das rechte Knie "geschwollen" sei. Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund des Dr. B vom 20. Dezember 1993, wonach sich im rechten Knie eine "deutliche Verdickung des Kniegelenks mit Ergußbildung und geringer Überwärmung" zeige, und aufgrund "der nach wie vor bestehenden Gelenksentzündung" eine Reduzierung der MdE von 50 Prozent auf 40 Prozent nicht gerechtfertigt sei, wurde der Leidenszustand von Dr. Z am 31. März 1994 einer neuerlichen Begutachtung unterzogen. Dieser stellte fest, daß "kein Erguß" vorliege. Dieser Beurteilung hielt der Beschwerdeführer einen neuerlichen Befund des Dr. B vom 12. Juli 1994 entgegen, in welchem "eine deutliche Ergußbildung mit geringer Überwärmung" festgehalten sowie davon die Rede ist, daß beim Beschwerdeführer in letzter Zeit zweimal Kniepunktionen vorgenommen worden seien. Hiezu nahm der Sachverständige Dr. Z neuerlich Stellung und führte am 16. September 1994 aus, daß es sich "im Juli 1994 um einen vorübergehenden Reizzustand mit Ergußbildung im rechten Knie" gehandelt habe; daher sei keine Änderung des Kalküls vom März 1994 erforderlich.
Zur letztgenannten Einschätzung gelangte der Sachverständige, ohne daß aus der Aktenlage ersichtlich wäre, daß er den Beschwerdeführer neuerlich untersucht und ohne begründet zu haben, aus welchen Gründen er ohne neuerliche Befundaufnahme zu dieser Einschätzung gelangen konnte. Bei dieser Sachlage ist die bloße Begründung des angefochtenen Bescheides, daß das "Gutachten des Sachverständigen Dr. Z ... als schlüssig erkannt und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrundegelegt" worden sei und "die vorgebrachten
Einwendungen ... nicht geeignet (gewesen seien) die Beweiskraft
des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu mindern", nicht ausreichend. Der belangten Behörde lagen vielmehr einander widersprechende ärztliche Aussagen über den Leidenszustand des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf eine Ergußbildung im rechten Knie vor. In einem solchen Fall hätte die Behörde in der Begründung ihres Bescheides anzugeben gehabt, welche Erwägungen maßgebend gewesen seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen, und die Umstände, welche sie dazu veranlaßte, in der im Rahmen der Bescheidbegründung näher anzuführenden Beweiswürdigung darzulegen gehabt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, Zl. 92/07/0076) und sich im übrigen mit den Einwendungen, mit denen ein Gutachten eines behördlichen Sachverständigen sowohl in bezug auf seine Grundlagen als auch hinsichtlich der Schlüssigkeit bekämpft wird, auch dann auseinandersetzen müssen, wenn diese Einwendungen nicht als sachverständig untermauert sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. März 1994, Zl. 93/10/0012, und vom 26. Juni 1995, Zl. 93/10/0233). Dies hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall verabsäumt, obzwar sie dem Beschwerdeführer aufgrund des im Abschnitt III, Punkt j 419, der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für Soziale Verwaltung, BGBl. Nr. 150/1965, festgelegten Rahmens von 40 bis 70 Prozent an Minderung der Erwerbsfähigkeit das Mindestmaß von 40 Prozent der Minderung der Erwerbsfähigkeit zuerkannte. Sie hat dadurch den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Bezüglich des Beschwerdevorwurfs, die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften auch dadurch außer Acht gelassen, daß sie den orthopädisch-fachärztlichen Befund des Dr. F vom 28. Dezember 1994 einfach nicht zur Kenntnis genommen und in die Entscheidung nicht mehr einbezogen habe, beruft sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf, daß dieses Beweismittel erst nach der am 10. Jänner erfolgten Beschlußfassung der belangten Behörde über den angefochtenen Bescheid, nämlich am 17. Jänner 1995, zur Kenntnis gekommen sei. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1954, Slg. N.F. Nr. 3.614/A, habe für sie keine Verpflichtung bestanden, den bereits gefaßten Beschluß über die Erledigung der Berufung aufzuheben oder abzuändern. Hiezu wird festgehalten, daß die belangte Behörde im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu jedenfalls berechtigt gewesen wäre, der Beschluß über den angefochtenen Bescheid stellte nämlich bloß einen internen Akt der Willensbildung dar, an den sie selbst noch nicht gebunden war (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Februar 1971, Slg. N.F. Nr. 7.974/A, und vom 19. März 1976, Zl. 1741/75).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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