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BGBl I 40/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

40. Bundesgesetz: Deregulierungsgesetz 2017
(NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171 . BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
[CELEX-Nr.: 32009L0031 ]

40. Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz, das Zustellgesetz, das Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Bäckereiarbeiter/innen­gesetz 1996, das Mutterschutzgesetz 1979, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäfti­gungsgesetz 1987, das Gleichbehandlungsgesetz, das Heimarbeitsgesetz 1960, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Gesundheits­telematikgesetz 2012, das Arzneimittelgesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden (Deregulierungsgesetz 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. 1 Änderung des E-Government-Gesetzes

Art. 2 Änderung des Zustellgesetzes

Art. 3 Änderung des Bundesgesetzes über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Art. 4 Änderung der Bundesabgabenordnung

Art. 5 Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Art. 6 Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes

Art. 7 Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes

Art. 8 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Art. 9 Änderung des GmbH-Gesetzes

Art. 10 Änderung des Notariatstarifgesetzes

Art. 11 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Art. 12 Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Art. 13 Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Art. 14 Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Art. 15 Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996

Art. 16 Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Art. 17 Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987

Art. 18 Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

Art. 19 Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960

Art. 20 Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Art. 21 Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Art. 22 Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Art. 23 Änderung des Arzneimittelgesetzes

Art. 24 Änderung des Rohrleitungsgesetzes

Art. 25 Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

1. Abschnitt

E-Government

Artikel 1

Änderung des E-Government-Gesetzes

Das Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz - E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 1 folgende Einträge zu § 1a und § 1b eingefügt:

„§ 1a. Recht auf elektronischen Verkehr

§ 1b. Teilnahme an der elektronischen Zustellung durch Unternehmen“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 2. Abschnitts:

„Eindeutige Identifikation und die Funktion „Bürgerkarte““

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 17:

„§ 17. für Daten aus Registern“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 24 folgender Eintrag zu § 25 eingefügt:

„§ 25. Übergangsbestimmung“

5. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b samt Überschriften eingefügt:

„Recht auf elektronischen Verkehr

§ 1a. (1) Jedermann hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden. Personen in gerichtlich, finanzstrafbehördlich oder gemäß § 53d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, verwaltungsbehördlich angeordnetem Freiheitsentzug können dieses Recht nur nach Maßgabe der diesbezüglich in den Vollzugseinrichtungen vorhandenen technischen und organisatorischen Gegebenheiten ausüben, sofern dies vollzugsrechtlich zulässig ist und dadurch keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.

(2) Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sowie der Zeitpunkt der Aufnahme des elektronischen Verkehrs sind im Internet bekanntzumachen.

Teilnahme an der elektronischen Zustellung durch Unternehmen

§ 1b. (1) Unternehmen im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 193/1999, haben an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.

(2) Die Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist dann unzumutbar, wenn das Unternehmen nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internet-Anschluss verfügt.

(3) Die Teilnahme ist längstens bis 31. Dezember 2019 auch unzumutbar, wenn das Unternehmen noch nicht Teilnehmer des Unternehmensserviceportals ist sowie bei Fehlen elektronischer Adressen zur Verständigung im Sinne des Zustellgesetzes.

(4) Unternehmen können der Teilnahme an der elektronischen Zustellung widersprechen. Dieser Widerspruch verliert mit 1. Jänner 2020 seine Wirksamkeit, ausgenommen für Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.“

6. Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:

„Eindeutige Identifikation und die Funktion „Bürgerkarte““

7. § 2 Z 11 lautet:

  1. „11. „eIDAS-VO“: „Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG , ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44.““

8. In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „den Gemeindebund und den Städtebund“ durch die Wortfolge „den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund“ ersetzt.

9. In § 6 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991“ durch die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991 - MeldeG“ ersetzt; im zweiten Satz wird die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991“ durch das Wort „MeldeG“ ersetzt.

10. § 10 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Bei der Anforderung von bPK aus einem Bereich, in dem der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, oder von bPK für die Verwendung im privaten Bereich dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13 Abs. 2) zur Verfügung gestellt werden.“

11. In § 10 Abs. 3 wird das Wort „beruflicher“ durch das Wort „berufsmäßiger“ ersetzt.

12. § 13 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Ist es zum Zweck der eindeutigen Identifikation eines Betroffenen gemäß § 10 Abs. 2 zulässig, von der Stammzahlenregisterbehörde ein bPK anzufordern, ist dieses, sofern es sich um ein bPK aus einem Bereich handelt, in dem der Anfordernde nicht zur Vollziehung berufen ist oder es sich um ein bPK für die Verwendung im privaten Bereich handelt, von der Stammzahlenregisterbehörde nur verschlüsselt zur Verfügung zu stellen.“

13. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Erzeugung eines bPK für die Verwendung im privaten Bereich ist ohne Mitwirkung des Betroffenen und ohne Einsatz der Bürgerkarte zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenanwendungen von Auftraggebern des privaten Bereichs notwendig ist, weil

  1. 1. diese Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität ihrer Kunden festzuhalten haben oder ihren Kunden eine dem § 14 Abs. 1 zweiter Satz entsprechende technische Umgebung zur Verfügung stellen und
  2. 2. personenbezogene Daten in einer dem DSG 2000 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen;

    in diesem Fall darf die Erzeugung des bPK nur durch die Stammzahlenregisterbehörde erfolgen. Sofern ein Auftraggeber des privaten Bereichs personenbezogene Daten an einen anderen Auftraggeber zu übermitteln hat, kann dieser wie ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs verschlüsselte bPK (§ 13 Abs. 2) anfordern.“

14. In § 15 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen Kostenersatz für den für die Erzeugung der bPK und der verschlüsselten bPK gemäß Abs. 1 anfallenden Aufwand mit Verordnung festzulegen.“

15. In § 15 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „zentrale Melderegister“ durch die Wortfolge „Zentrale Melderegister“ ersetzt.

16. In der Überschrift zu § 17 entfällt das Wort „öffentlichen“.

17. § 17 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Elektronische Anfragen an das Zentrale Melderegister sind im Wege des § 16a Abs. 4 MeldeG zu behandeln.“

18. In § 21 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abschnitts III“ durch den Ausdruck „3. Abschnitts“ ersetzt.

19. Dem § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 11, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 13 Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1, 1a und 2 letzter Satz, die Überschrift zu § 17, § 17 Abs. 2 letzter Satz, § 21 Abs. 3 und § 25 samt Überschrift in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. § 1a samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 1b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls gemäß § 37b Abs. 8 des Zustellgesetzes folgenden Monats in Kraft.“

20. Nach § 24 wird folgender § 25 samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung

§ 25. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß § 1a zu schaffen.“

Artikel 2

Änderung des Zustellgesetzes

Das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 7 wird der Ausdruck „ein Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG)“ durch den Ausdruck „ein Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG) sowie ein Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts“ ersetzt.

2. In § 2 Z 8 entfällt das Wort „elektronische“.

3. In § 2 Z 9 wird die Wortfolge „elektronischer Zustelldienst“ durch die Wortfolge „Zustelldienst, der die Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 zu erbringen hat,“ ersetzt.

4. Die Überschrift zu § 10 lautet:

„Zustellung durch Übersendung“

5. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

6. In § 28 Abs. 2 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

7. In § 29 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt; nach Z 11 wird folgende Z 12 eingefügt:

  1. „12. die Weiterleitung der das Dokument beschreibenden Daten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments an das Anzeigemodul (§ 37b).“

8. In § 29 Abs. 5 wird das Zitat „BGBl. Nr. 333“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 333/1979“ und der Ausdruck „§ 74 Z 4“ durch den Ausdruck „§ 74 Abs. 1 Z 4“ ersetzt.

9. In § 32 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 17“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 17/2006“ ersetzt.

10. In § 35 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „Abholung“ die Wortfolge „von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt werden sollen,“ eingefügt.

11. In § 35 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

12. In § 35 Abs. 3 erster Satz wird vor der Wortfolge „ihre Identität“ die Wortfolge „im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung“ eingefügt.

13. § 35 Abs. 6 bis 8 lautet:

„(6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.

(7) Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger

  1. 1. von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder
  2. 2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte

(8) Wurde dieselbe elektronische Verständigung an mehrere elektronische Adressen versendet, so ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich.“

14. § 36 lautet:

§ 36. Für die Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst gilt § 35 mit der Maßgabe, dass die gemäß Abs. 3 letzter Satz übermittelten Daten nicht als Zustellnachweis gelten.“

15. In § 37 wird Abs. 1 durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:

„(1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.

(1a) Das elektronische Kommunikationssystem der Behörde hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Kommunikationssystem der Behörde bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden.“

16. Dem § 37 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das elektronische Kommunikationssystem der Behörde hat die Weiterleitung der das Dokument beschreibenden Daten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments dem Anzeigemodul (§ 37b) anzubieten.“

17. Nach § 37a wird folgender § 37b samt Überschrift eingefügt:

„Anzeigemodul

§ 37b. (1) Das Anzeigemodul ermöglicht Empfängern online die Anzeige der das Dokument beschreibenden Daten von zur Abholung für sie bereitgehaltenen Dokumenten sowie die Abholung dieser Dokumente.

(2) Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Dienstleister gemäß § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für elektronische Zustelldienste, elektronische Kommunikationssysteme der Behörden, den Elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89a GOG und FinanzOnline zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen.

(3) Das Anzeigemodul hat sämtliche Daten über die Abholung durch den Empfänger zu protokollieren und an das jeweilige Zustellsystem gemäß Abs. 2 elektronisch zu übermitteln.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen stellt ein Anzeigemodul zur Verfügung. Dieses kann auf Internetportalen von Behörden unter der Maßgabe der Einhaltung der technischen Schnittstellen und Spezifikationen angebunden werden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat diese Schnittstellen und Spezifikationen im Internet auf ihrer oder seiner Website bekannt zu geben. Das Unternehmensserviceportal und das Bürgerserviceportal gemäß § 3 des Unternehmensserviceportalgesetzes, BGBl. I Nr. 52/2009, haben das Anzeigemodul für Unternehmen bzw. Bürgerinnen und Bürger einzubinden.

(5) Die Leistungen des Anzeigemoduls (Abs. 1) sind so zu erbringen, dass für Menschen mit Behinderung ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.

(6) Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die beschreibenden Daten von Dokumenten gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat den einliefernden Systemen die Kosten für das Anzeigemodul entsprechend ihrem Einlieferungsvolumen zu verrechnen. Abweichend davon kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen in einer Verordnung auch die Verrechnung von Pauschalbeträgen festsetzen. Der IT-Dienstleister des Bundes, die Bundesrechenzentrum GmbH, kann als Zahlstelle eingerichtet werden.

(8) Die Verfügbarkeit des Anzeigemoduls ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

18. In § 39 wird vor der Wortfolge „hinsichtlich der übrigen Bestimmungen“ die Wortfolge „hinsichtlich § 37b Abs. 1 bis 5, 7 und 8 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,“ eingefügt.

19. In § 40 Abs. 6 wird im zweiten Satz der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der nach dem Strichpunkt folgende Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt:

„Zusätzlich können die aufgrund § 37b Abs. 7 anfallenden Kosten mit dem zu entrichtenden Entgelt weiterverrechnet werden.“

20. Dem § 40 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) In der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten in Kraft:

  1. 1. § 11 Abs. 2 mit 1. März 2014,
  2. 2. § 2 Z 7 bis 9, die Überschrift zu § 10, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 5, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Z 4, Abs. 2, 3 erster Satz, 6 bis 8, § 36, § 37 Abs. 1 und 1a, § 37b samt Überschrift sowie § 39 mit Ablauf des Tages der Kundmachung und
  3. 3. § 29 Abs. 1 Z 11 und 12, § 37 Abs. 3 sowie § 40 Abs. 6 zweiter Satz mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls gemäß § 37b Abs. 8 folgenden Monats.“

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über die Ausstellung der Apostille nach dem Überein­kommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Das Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 28/1968, wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzestitel lautet:

„Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (Apostillegesetz - ApostG)“

2. In § 3 Z 1 wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

3. In § 3 Z 1 lit. d wird das Wort „Bundesministerium“ durch das Wort „Bundesminister“ ersetzt.

4. § 3 Z 1 lit. e lautet:

  1. „e) von einem Verwaltungsgericht, vom Verwaltungsgerichtshof oder vom Verfassungsgerichtshof,“

5. In § 3 erhalten die Z 2 und 3 die Ziffernbezeichnungen „3.“ und „4.“; nach der Z 1 wird folgende Z 2 eingefügt:

  1. „2. die Berufsvertretungsbehörden hinsichtlich der von ihnen erstellten Auszüge aus zentralen, von einem Bundesministerium geführten Registern;“

6. In § 3 Z 3 (neu) entfällt die Wortfolge „und des Jugendgerichtshofes Wien“.

7. Die §§ 4 und 5 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 5.“ und „§ 6.“; nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

§ 4. (1) Hinsichtlich elektronisch ausgestellter Urkunden, die der zuständigen Behörde ohne Medienbruch elektronisch übermittelt werden, können bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen die im elektronischen Signatur- oder Siegelzertifikat enthaltenen Daten mittels elektronischer Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestätigt werden.

(2) Zur Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zusätzlich zu den von § 3 Z 1 erfassten Urkunden auch für folgende Urkunden zuständig:

  1. 1. für durch Verordnung der Bundesregierung festzulegende Urkunden, die von nachgeordneten Dienststellen der Bundesministerien oder von sonstigen Einrichtungen in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes ausgestellt wurden, und
  2. 2. für Auszüge aus zentralen, von einem Bundesministerium geführten Registern.“

8. § 6 Abs. 2 (neu) lautet:

„(2) Der Gesetzestitel, die §§ 3 und 4, die Paragraphenbezeichnungen der §§ 5 und 6, § 6 Abs. 2 und § 7 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

9. Folgender § 7 wird angefügt:

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.“

2. Abschnitt

Finanzen, Justiz, Familien

Artikel 4

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 48a Abs. 4 tritt am Ende der lit. b an Stelle des Wortes „oder“ ein Beistrich sowie am Ende der lit. c an Stelle des Punktes das Wort „oder“; folgende lit. d wird angefügt:

  1. „d) soweit sie nach § 48b Abs. 3 befugt ist.“

2. Dem § 48b wird folgender Abs. 3 angefügt:

  1. „(3. 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur Übermittlung des bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, angeforderten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Zustellungen (vbPK-ZU) an
    1. a) einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs (§ 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000),
    2. b) einen zugelassenen Zustelldienst (§ 30 des Zustellgesetzes - ZustG),
    3. c) ein Unternehmen, das einen Universaldienst (§ 3 Z 4 des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015) betreibt, und
    4. d) einen Betreiber eines Anzeigemoduls (§ 37b ZustG)

  1. 2. Der Bundesminister für Finanzen ist für Zwecke der Durchführung elektronischer Zustellungen zur Übermittlung an den Ermittlungs- und Zustelldienst, der die Leistungen gemäß § 29 Abs. 2 Z 1 und Z 2 ZustG erbringt, von in den Datenbeständen der Finanzverwaltung erfassten elektronischen Verständigungsadressen berechtigt. Nähere Regelungen können durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen erfolgen.
  2. 3. Im Zug einer elektronischen Zustellung kann der Bundesminister für Finanzen dem Betreiber eines Anzeigemoduls die in den Datenbeständen der Finanzverwaltung aktuell erfassten elektronischen Verständigungsadressen des Empfängers übermitteln.
  3. 4. Der Betreiber des Anzeigemoduls hat dem Bundesminister für Finanzen das verschlüsselte bPK-ZU einer Person zu übermitteln, sobald sich diese Person gegenüber dem Anzeigemodul identifiziert. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Betreiber des Anzeigemoduls die das Dokument beschreibenden Daten rückzuübermitteln und die Anzeige dieses Dokuments direkt an diese Person zuzulassen.“

3. Dem § 114 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Abgabenbehörden Daten automationsunterstützt verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig überlassen oder sonst bei Vollziehung von Abgabenvorschriften und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnen werden. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann erlaubt, wenn sie zur Verhinderung und zur Aufklärung abgabenrechtlicher Gesetzesverletzungen geeignet, erforderlich und angemessen ist.“

4. § 158 Abs. 4 lautet:

„(4) Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen

  1. 1. in das automationsunterstützt geführte Grundbuch; die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfasst auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuchs;
  2. 2. in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch; die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfasst auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen;
  3. 3. in das zentrale Melderegister. Die Berechtigung zur Einsicht in das Zentrale Melderegister umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991;
  4. 4. in das automationsunterstützt geführte Gewerbeinformationssystem Austria - GISA;
  5. 5. in das automationsunterstützt geführte zentrale Vereinsregister;
  6. 6. in das automationsunterstützt geführte zentrale Zulassungsregister für Kraftfahrzeuge gemäß § 47 Abs. 4 und § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967;
  7. 7. in die automationsunterstützt geführten KFZ-Genehmigungs- und -Informationsregister der Landesregierungen oder der von den Landesregierungen beauftragten Stellen für Fahrzeuge gemäß §§ 28, 28a, 28b, 29, 31 bis 35 KFG 1967. Die Einsichtnahme in die KFZ-Genehmigungs- und -Informationsregister der Landesregierungen oder der von ihnen beauftragten Stellen umfasst auch eine automationsunterstützte Weitergabe der Bescheiddaten (Name, Adresse, KFZ-Marke, Type, Fahrgestellnummer und Fahrzeugidentifikationsnummer);
  8. 8. in das automationsunterstützt geführte Unternehmensregister (§ 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000).“

5. Dem § 323 wird folgender Abs. 52 angefügt:

„(52) § 48a Abs. 4, § 48b Abs. 3, § 114 Abs. 4 und § 158 Abs. 4 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vorbereitung einer umfassenden Umsetzung des § 48b Abs. 3 in einer Verordnung Pilotierungen mit Betreibern von in § 48b Abs. 3 Z 1 lit. a bis d genannten Institutionen vorsehen, wobei § 48b Abs. 3 sinngemäß zur Anwendung kommt. Zusätzlich zum vbPK-ZU kann ein indirekt personenbezogenes Identifikationsmerkmal übermittelt werden. Die Pilotierungsphase kann nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen auch zeitlich befristet werden.“

Artikel 5

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) mit Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991) angemeldet ist.“

2. Dem § 30 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 20 Abs. 1 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Durch die Neufassung des § 20 Abs. 1 verlieren Delegierungsbescheide (§ 3 AVOG 2010, § 71 BAO) nicht ihre Wirksamkeit.“

Artikel 6

Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes

Das Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ die Wortfolge „oder durch die Wirtschaftskammer“ eingefügt.

2. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 kann der Betriebsinhaber die Erkärung über die Neugründung über das Unternehmensserviceportal alternativ auch elektronisch vornehmen, soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt oder durch die Berufsvertretung gemäß Abs. 3 kann in diesen Fällen auch auf fernmündlichen Kommunikationswegen oder unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erfolgen und ist durch den Betriebsinhaber zu bestätigen. Die Erklärung hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

  1. 1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,
  2. 2. den Kalendermonat nach § 3.

    Die Wirkungen nach § 1 treten ein, wenn die in Betracht kommenden Behörden elektronischen Zugriff auf die elektronische Erklärung haben. Ein Ausdruck der Erklärung über das Unternehmensserviceportal ist elektronisch zu signieren und gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des Abs. 1 und 2. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das elektronische Verfahren der Erklärung über das Unternehmensserviceportal sowie einer automatisierten Prüfung der Voraussetzungen mit Verordnung festzulegen.“

3. In § 6 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012 angefügte Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“; folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(7) § 4 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 31. Juli 2017 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes

Das Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2015, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgende Z 9 angefügt:

  1. „9. Melde- und Kommunikationsinfrastruktur: eine Funktion des Unternehmensserviceportals und des Bürgerserviceportals, die es Teilnehmern ermöglicht Anträge und Mitteilungen abzusenden und zu empfangen, und die das Anzeigemodul gemäß § 37b des Zustellgesetzes einbindet.“

2. In § 3 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „Meldeinfrastruktur“ durch den Ausdruck „Melde- und Kommunikationsinfrastruktur“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 3 wird das Wort „Meldeinfrastruktur“ durch den Ausdruck „Melde- und Kommunikationsinfrastruktur“ ersetzt und nach dem Wort „abzusenden“ die Wortfolge „und zu empfangen,“ eingefügt.

4. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Z 9, § 3 Abs. 1 letzter Satz und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 13 erster Satz lautet:

„Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden.“

2. Dem § 55 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) § 13 erster Satz in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des GmbH-Gesetzes

Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Vereinfachte Gründung

§ 9a. (1) Eine Gesellschaft kann nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 vereinfacht gegründet werden, wenn es sich um eine Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 2 handelt, deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person und zugleich einziger Geschäftsführer ist, und wenn ein Kreditinstitut die in Abs. 6 und 7 genannten Leistungen erbringt.

(2) Das Stammkapital beträgt 35 000 Euro; darauf sind, sofern nicht die Gründungsprivilegierung gemäß § 10b in Anspruch genommen wird, 17 500 Euro bar einzuzahlen. Wird die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen, so beträgt die gründungsprivilegierte Stammeinlage 10 000 Euro; darauf sind 5 000 Euro bar einzuzahlen.

(3) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft beschränkt sich auf den Mindestinhalt des § 4 Abs. 1 und die Bestellung des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten (§ 7 Abs. 2) bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro, über die Gründungsprivilegierung (§ 10b) und über die Verteilung des Bilanzgewinns, wenn sie einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten wird (§ 35 Abs. 1 Z 1).

(4) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft bedarf abweichend von § 4 Abs. 3 nicht der Form eines Notariatsakts, sondern hat in elektronischer Form auf eine Weise zu erfolgen, bei der die Identität des Gesellschafters zweifelsfrei festgestellt werden kann. Der Bundesminister für Justiz hat den Inhalt der Errichtungserklärung sowie die technischen Details der bei der Abgabe der Erklärung einzuhaltenden Vorgangsweise durch Verordnung näher zu regeln.

(5) Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Firmenbuch bedarf abweichend von § 11 Abs. 1 UGB nicht der beglaubigten Form, sondern hat in elektronischer Form auf eine Weise zu erfolgen, bei der die Identität des Gesellschafters zweifelsfrei festgestellt werden kann. Der Bundesminister für Justiz hat den Inhalt der Anmeldung zum Firmenbuch sowie die technischen Details der bei der Anmeldung einzuhaltenden Vorgangsweise durch Verordnung näher zu regeln.

(6) Das Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 2 hat anlässlich der Einzahlung der bar zu leistenden Stammeinlage auf ein neu eröffnetes Konto des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers dessen Identität durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und zu überprüfen (§ 6 FM-GwG). Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter und Geschäftsführer bereits Kunde des Kreditinstituts ist. Der Gesellschafter und Geschäftsführer hat überdies abweichend von § 9 Abs. 3 seine Unterschrift vor dem Kreditinstitut zu zeichnen (Musterzeichnung).

(7) Das Kreditinstitut hat nach Einholung einer entsprechenden Entbindung vom Bankgeheimnis (§ 38 Abs. 2 Z 5 BWG) die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers sowie die Musterzeichnung auf elektronischem Weg direkt an das Firmenbuch zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat die technischen Details der bei dieser Übermittlung einzuhaltenden Vorgangsweise durch Verordnung näher zu regeln.

(8) Die gemäß Abs. 4, 5 und 7 übermittelten Dokumente gelten als Originalurkunden.“

2. In § 10 Abs. 2 wird nach der Wendung „auf ein Konto der Gesellschaft oder der Geschäftsführer zu deren freien Verfügung“ die Wendung „oder auf ein Anderkonto des beurkundenden Notars als Treuhänder zur Verfügung des Treuhänders und Weiterleitung an die Gesellschaft nach Eintragung derselben“ eingefügt.

3. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird nach der Wendung „in der freien Verfügung der Geschäftsführer“ die Wendung „oder des Treuhänders gemäß Abs. 2“ eingefügt.

b) Im dritten Satz werden im ersten Halbsatz nach der Wendung „einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts“ die Wendung „oder des Notars als Treuhänder“ und im zweiten Halbsatz nach der Wendung „ist das Kreditinstitut“ die Wendung „oder der Notar als Treuhänder“ eingefügt.

4. Dem § 127 werden folgende Abs. 22 und 23 angefügt:

„(22) § 9a sowie § 10 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft und sind auf Gesellschaften anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Die Verordnungen nach § 9a Abs. 4, 5 und 7 dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2018 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(23) § 9a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Notariatstarifgesetzes

Das Notariatstarifgesetz, BGBl. Nr. 576/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 8 dritter Satz lautet:

„Bezieht sich die Beurkundung auf einen von bis zu vier natürlichen Personen abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer solchen Gesellschaft, so ist der Gegenstand mit der Hälfte des Stammkapitals zu bewerten; diese Bemessungsgrundlage ist auch bei der Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Eintragung einer solchen Gesellschaft heranzuziehen.“

2. Nach § 5 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Bezieht sich die Beurkundung auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so ist der Gegenstand mit 500 Euro zu bewerten, wenn sich die Erklärung auf den Mindestinhalt des § 4 Abs. 1 GmbHG und die Bestellung des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten (§ 7 Abs. 2 GmbHG), über die Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG) und über die Verteilung des Bilanzgewinns, die einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten wird (§ 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG), beschränkt; diese Bemessungsgrundlage ist auch bei der Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Eintragung einer solchen Gesellschaft heranzuziehen.“

3. Nach § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2017

§ 36a. § 5 Abs. 8 dritter Satz und Abs. 8a in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft und ist auf Beurkundungen und Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2017 vorgenommen werden.“

Artikel 11

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 160/2015, wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifpost 10 wird nach der Anmerkung 15a folgende Anmerkung 15b eingefügt:

  1. „15b. Die Gebühren für die Eintragungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs anfallen, samt der damit im Zusammenhang stehenden Eingabengebühren, sind auch dann nicht zu erheben, wenn der amtliche Vordruck nach § 4 Abs. 1 und 3 NeuFöG bis spätestens 14 Tage nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht einlangt und in diesem Antrag ausdrücklich die Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG in Anspruch genommen und erklärt worden ist, dass der amtliche Vordruck innerhalb dieser Frist nachgereicht wird.“

2. Art. VI wird folgende Z 64 angefügt:

  1. „64. Die Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 30. Juni 2017 abschließend verwirklicht wird.“

3. Abschnitt

Arbeitsrecht

Artikel 12

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 17c Abs. 1 wird die Wortfolge „im § 24 genannten Rechtsvorschriften“ durch die Wortfolge „für die Lenkerin/den Lenker geltenden arbeitszeitrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.

2. § 24 samt Überschrift entfällt.

3. Dem § 34 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) § 17c Abs. 1 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. § 24 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 22d wird die Wortfolge „im § 23 genannten Rechtsvorschriften“ durch die Wortfolge „für die Lenkerin/den Lenker geltenden Vorschriften zur wöchentlichen Ruhezeit und Feiertagsruhe“ ersetzt.

2. § 23 samt Überschrift entfällt.

3. In § 33 wird nach Abs. 1v folgender Abs. 1x eingefügt:

„(1x) § 22d in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. § 23 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 9 samt Überschrift entfällt.

2. Im § 15 wird nach Abs. 2m folgender Abs. 2n eingefügt:

„(2n) § 9 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996

Das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 18 entfällt in der Überschrift der Ausdruck „Auflage- und“ und im Abs. 1 entfällt der Ausdruck „einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen und“.

2. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Aushangpflicht nach Abs. 1 wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den Arbeitnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.“

3. Dem § 23 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 18 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 17 samt Überschrift entfällt.

2. § 25 lautet:

§ 25. Die §§ 7 (Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit) und 16 (Dienst/Werkswohnung) sind nicht anzuwenden. Die §§ 15 bis 15d, 15m und § 15q (Karenz) gelten unter der Voraussetzung, dass für die Dauer der Karenz die Hausgemeinschaft aufgelöst wird.“

3. § 32 entfällt.

4. Dem § 40 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 17 samt Überschrift und § 32 treten mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft. § 25 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987

Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 4 wird der Ausdruck „27 Abs. 2“ durch den Ausdruck „27 Abs. 1“ ersetzt.

2. Im § 27 entfällt der Abs. 1 und die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen „(1)“ und „(2)“.

3. Der nunmehrige § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Aushangpflicht nach Abs. 1 wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den Jugendlichen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.“

4. Im § 30 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „mit Ausnahme des § 27 Abs. 1“.

5. Dem § 34 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 1 Abs. 4, § 27 sowie § 30 Abs. 2 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

Das Gleichbehandlungsgesetz - GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 60. Auflegen des Gesetzes“.

2. § 60 samt Überschrift entfällt.

3. Dem § 63 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. § 60 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960

Das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein allenfalls anzuwendender Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif sowie das Entgeltverzeichnis sind an sichtbarer Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme durch den Heimarbeiter aufzulegen. Wenn Heimarbeit regelmäßig in die Wohnung oder selbst gewählte Arbeitsstätte des Heimarbeiters gebracht wird, ist diesem anlässlich der ersten Vergabe von Heimarbeit sowie auf dessen Verlangen jederzeit ein Abdruck eines allenfalls anzuwendenden Heimarbeitsgesamtvertrages oder Heimarbeitstarifes sowie des Entgeltverzeichnisses zu übergeben.“

2. Dem § 74 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 129. Auflagepflicht“.

2. Im § 125 entfällt der Abs. 7 und der bisherige Abs. 8 erhält die Bezeichnung „(7)“.

3. § 129 samt Überschrift entfällt.

4. Dem § 131 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Das Inhaltsverzeichnis und § 125 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft. § 129 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 23a samt Überschrift entfällt.

2. Dem § 25 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 23a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.“

4. Abschnitt

Gesundheit

Artikel 22

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Bundesgesetz betreffend Datensicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung elektronischer Gesundheitsdaten (Gesundheitstelematikgesetz 2012 - GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 wird Abs. 5 durch folgende Abs. 5 und 6 ersetzt:

„(5) Für die nach diesem Abschnitt vorzunehmenden Datenanwendungen besteht, insbesondere für die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, entsprechend dem Art. 18 Abs. 2 1. Anstrich der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, keine Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 1 DSG 2000.

(6) Die aufgrund dieses Abschnittes vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die ELGA-Systempartner noch die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.“

2. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind nicht Auftraggeber (§ 4 DSG 2000)

  1. 1. des Patientenindexes (§ 18),
  2. 2. des Gesundheitsdiensteanbieterindexes (§ 19),
  3. 3. des Berechtigungssystems (§ 21),
  4. 4. des Protokollierungssystems (§ 22) sowie
  5. 5. des Zugangsportals (§ 23).“

3. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 14 Abs. 5 und 6, § 24 Abs. 3 sowie § 28 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

4. In § 28 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Wort „Sicherheitsanforderungen“ die Wortfolge „ , wie insbesondere Regelungen zum Risikomanagement,“ eingefügt.

Artikel 23

Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle BGBl. I Nr. 49/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 57 Abs. 1 entfällt das Wort „und“ am Ende der Z 8; der Punkt am Ende der Z 9 wird durch den Ausdruck „ , und“ ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:

  1. „10. über einen mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt verfügende Einrichtungen nach § 15 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, zur evidenzbasierten und qualitätsgesicherten Betreuung von Klienten im Rahmen von Maßnahmen zur Schadenminimierung, ausgenommen suchtmittelhaltige Arzneimittel.“

2. In § 61 Abs. 1 entfällt das Wort „und“ am Ende der Z 4; der Punkt am Ende der Z 5 wird durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

  1. „6. die Abgabe nach § 57 Abs. 1 Z 10 durch Einrichtungen nach § 15 des Suchtmittelgesetzes.“

3. Dem § 95 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 57 Abs. 1 Z 8 bis 10 und § 61 Abs. 1 Z 4 bis 6 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

5. Abschnitt

Verkehr

Artikel 24

Änderung des Rohrleitungsgesetzes

Das Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2011, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ein Kohlenstoffdioxidstrom ist ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der Abscheidung von Kohlenstoffdioxid ergibt.“

2. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Vor Erteilung der Konzession sind jedenfalls binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist anzuhören:

  1. 1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  2. 2. der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
  3. 3. der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
  4. 4. falls die Rohrleitungsanlage die Grenzen des Bundesgebietes überschreitet oder an eine Rohr­leitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden soll, der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres;
  5. 5. die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landeskammer der Wirtschaftskammerorganisation, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Wirtschaftskammer Österreich;
  6. 6. die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Kammer für Arbeiter und An­gestellte, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Bundesarbeitskammer;
  7. 7. die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landes-Landwirtschafts­kammer, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
  8. 8. falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Landesregierungen der Länder, auf deren Gebieten Rohrleitungen errichtet werden sollen.“

3. In § 18 Abs. 6, § 39 Abs. 1 und 2 sowie § 44 Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

4. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers ist der Behörde anzuzeigen.“

5. § 28 samt Überschrift lautet:

„Durchführung von Enteignungen

§ 28. Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung der Landeshauptmann des Bundeslandes entscheidet, in dem die Sache liegt, deren Enteignung durchgeführt werden soll.“

6. Im § 29 Abs. 1 wird die Wendung „gemäß § 28 Z. 1“ durch die Wendung „gemäß § 28“ ersetzt.

7. Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wird ein gemäß Abs. 1 genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne Genehmigung wirksam, hat der Landeshauptmann, der für die Bewilligung eines solchen Vorhabens zuständig ist, dessen Beseitigung von Amts wegen anzuordnen.“

8. Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt:

„Anschluss- und Weiterbeförderungspflicht

§ 32a. (1) Der Inhaber einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung eines Kohlenstoffdioxidstromes in einer bestehenden Rohrleitung hat einem anderen Inhaber einer solchen Konzession, der dies begehrt, unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen

  1. 1. gegen Kostenersatz den Anschluss von dessen Rohrleitung an seine Rohrleitung zu gewähren und
  2. 2. gegen Kostenersatz und angemessenen Gewinn die Weiterbeförderung des in einer angeschlossenen Rohrleitung beförderten Kohlenstoffdioxidstromes durchzuführen.

(2) Der Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1 kann Begehren auf Rohrleitungsanschluss oder Weiterbeförderung von Kohlenstoffdioxidstrom ganz oder teilweise ablehnen,

  1. 1. wenn der weiterzubefördernde Kohlenstoffdioxidstrom nicht der geologischen Speicherung zugeführt werden soll oder
  2. 2. wenn Beförderungskapazität in seiner Rohrleitung nicht im begehrten Ausmaß verfügbar ist oder nicht unter zumutbaren Bedingungen verfügbar gemacht werden kann oder
  3. 3. wenn die technischen Spezifikationen seiner Rohrleitung mit den technischen Spezifikationen der anzuschließenden Rohrleitung nicht unter zumutbaren Bedingungen in Einklang gebracht werden können oder
  4. 4. wenn dies zur Wahrung gebührend belegter eigener Interessen oder Interessen anderer Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1, für die er bereits Kohlenstoffdioxidstrom weiterbefördert, notwendig ist.

(3) An Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1 gerichtete Begehren auf Rohrleitungsanschluss oder Weiterbeförderung von Kohlenstoffdioxidstrom bedürfen der Schriftform.

(4) Der Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1, an den ein Begehren auf Rohrleitungsanschluss oder Weiterbeförderung von Kohlenstoffdioxidstrom gerichtet ist, hat das Begehren zu prüfen und Verhandlungen mit dem Einbringer des Begehrens zu führen. Er hat über das Begehren ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten im Falle einer begehrten Weiterbeförderung von Kohlenstoffdioxidstrom und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten im Falle eines begehrten Rohrleitungsanschlusses zu entscheiden. Lehnt er das Begehren ganz oder teilweise ab, hat er dies ausreichend zu begründen.

(5) Kommt eine Einigung zwischen dem Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1 und dem Einbringer eines Begehrens auf Weiterbeförderung eines Kohlenstoffdioxidstromes oder auf Rohrleitungsanschluss nicht zustande, so hat die Behörde auf Antrag des Einbringers des Begehrens über Gegenstand und Umfang der begehrten Weiterbeförderung eines Kohlenstoffdioxidstromes oder des begehrten Rohrleitungsanschlusses zu entscheiden. Zuständig ist die Behörde, die gemäß § 39 für die im Antrag bezeichnete Rohrleitung zuständig ist, in der ein Kohlenstoffdioxidstrom weiterbefördert werden soll oder an die ein Rohrleitungsanschluss erfolgen soll.

(6) Kommt eine Einigung zwischen dem Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1 und dem Einbringer eines Begehrens auf Weiterbeförderung eines Kohlenstoffdioxidstromes oder auf Rohrleitungsanschluss über den zu leistenden Kostenersatz und den zu leistenden angemessenen Gewinn nicht zustande, ist § 6 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Über sonstige Streitigkeiten ist im streitigen Verfahren zu entscheiden.“

9. Die Überschrift zu § 37 lautet:

„Widerruf derBestellung des Geschäftsführers“

10. § 37 Abs. 1 lautet:

„(1) Beziehen sich die im § 35 Z 1 angeführten Umstände auf den Geschäftsführer, so ist die Bestellung des Geschäftsführers zu widerrufen.“

11. Dem § 39 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zuständige Behörde gemäß Art. 23 der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG , 2001/80/EG , 2004/35/EG , 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. L 140 vom 05.06.2009 S 114, für Aufgaben nach Kapitel 5 dieser Richtlinie, soweit dieses Kapitel den Zugang zum Transportnetz betrifft, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“

12. Der § 44 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 45.“

13. Nach § 43 wird folgender § 44 samt Überschrift eingefügt:

„Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union

§ 44. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG , 2001/80/EG , 2004/35/EG , 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. L 140 vom 05.06.2009 S 114, umgesetzt.“

14. Im § 45 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 (neu) wird die Wortfolge „Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

15. Im § 45 Abs. 3 Z 1 (neu) wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Artikel 25

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 42 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Verpflichtung des Abs. 1 erster Satz hinsichtlich der Anzeige einer Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes besteht nicht, sofern die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt; die Zulassungsbescheinigung behält in diesen Fällen ihre Gültigkeit. Die in der zentralen Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (§ 47 Abs. 4a) enthaltenen Namens- und Wohnsitzdaten sind durch die Nutzung des Änderungsdienstes gemäß § 16c Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, zu aktualisieren. Bei der Abfrage der geänderten Datensätze gemäß § 17 Abs. 4 Meldegesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 66/2002, durch die Gemeinschaftseinrichtung sind dieser die aktuellen Namens- und Wohnsitzdaten zu übermitteln.“

2. Dem § 135 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 42 Abs. 1a in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“

Van der Bellen

Kern

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