41. Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 (BFRG 2017 - 2020), BGBl. I Nr. 34/2016 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2016 wird wie folgt geändert:
1. § 4 erster und zweiter Satz sowie die daran anschließende Tabelle erhalten die Absatzbezeichnung „(1).“
2. Im § 4 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die in den Grundzügen des Personalplanes festgelegten höchstzulässigen ausgabenwirksamen Personalkapazitäten können im Zusammenhang mit der EU-Ratspräsidentschaft Österreichs im 2. Halbjahr 2018 von 1.7. 2017 bis 28.2. 2019 zur befristeten Aufnahme von Vertragsbediensteten auf sondervertraglicher Basis innerhalb dieses Zeitraums überschritten werden. Diese Überschreitungsermächtigung ist sinngemäß auf den jeweils gültigen Personalplan anzuwenden.“
3. Im § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die in den Grundzügen des Personalplanes festgelegten höchstzulässigen ausgabenwirksamen Personalkapazitäten können im Jahr 2018 im Bereich der UG 10 um bis zu 145 und im Bereich der UG 11 um bis zu 750 überschritten werden.“
Van der Bellen
Kern
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