42. Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 216/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „bis 31. Dezember 2018“ durch die Wortfolge „bis 31. Dezember 2023“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Zif. 1 wird der Betrag „45 Milliarden Euro“ durch den Betrag „40 Milliarden Euro“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1 Zif. 4 wird nach der Wortfolge „die prozentuelle Gesamtbelastung“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung eventueller Währungs- und Zinstauschverträge“ eingefügt sowie die Wortfolge „15 Prozentpunkte“ durch die Wortfolge „3 Prozentpunkte“ ersetzt.
4. In § 2 Abs. 1 Zif. 5 wird nach der Wortfolge „wenn bei Kreditoperationen, bei welchen“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung eventueller Währungs- und Zinstauschverträge“ eingefügt sowie die Wortfolge „15 Prozentpunkte“ durch die Wortfolge „3 Prozentpunkte“ ersetzt.
5. In § 2 Abs. 1 entfällt die gesamte Zif. 6 ersatzlos.
6. In § 2 Abs. 1 wird die bisherige Zif. 7 zu Zif. 6 und die bisherige Zif. 8 zu Zif. 7.
7. Der gesamte § 8 entfällt ersatzlos.
8. Der bisherige § 9 wird § 8.
Van der Bellen
Kern
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